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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-3959/2016

27 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,600 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3959/2016

Urteil v o m 2 7 . Juni 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), und die Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw Andrea Suter, Advokatin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).

D-3959/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 11. Dezember 2012 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit 1.1.2015 SEM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 ab. B. Am 1. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden 1-4 ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM wegen Nichtleistung eines geforderten Gebührenvorschusses mit Entscheid vom 15. Mai 2014 nicht eintrat. Mit Urteil D-2808/2014 vom 6. Juni 2014 wies das Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Die Beschwerdeführenden 1-4 reisten am (…) kontrolliert in ihr Heimatland aus. D. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 26. September 2014 erneut in die Schweiz ein und suchte mit schriftlicher Eingabe vom 3. Oktober 2014 um Asyl nach. Am 21. Mai 2015 wurde er vom SEM angehört. Dabei brachte er vor, er sei bei der Rückreise nach Aserbaidschan (…) F._______ von der Polizei festgenommen und verhört worden. Dabei habe man ihm (…) und ihn als (…) beschimpft. Man habe ihm zudem mitgeteilt, dass er in Zukunft unter Beobachtung stehe. Am (…) habe er sich mit Freunden der Oppositionspartei (…) getroffen und dabei eine Protestaktion für den nächsten Tag besprochen. Auf dem Nachhauseweg sei er von zwei unbekannten Personen festgehalten und zusammengeschlagen worden. Die Täter hätten sich schliesslich mit den Worten, er habe sie wohl nicht verstanden, entfernt. Am nächsten Tag habe er an der erwähnten Protestaktion der (…) Partei teilgenommen. Dabei sei er auf einen Polizeiposten abgeführt worden. Man habe ihn wegen Aufwiegelung beziehungsweise Provozierung der Gesellschaft und unerlaubter Kritik gegenüber der Regierung zu (…) Tagen Haft verurteilt. In der Haft sei er geschlagen worden. Am (…) habe man ihn wieder freigelassen, worauf er sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Am (…) habe er an einer Versammlung der (…)

D-3959/2016 Partei teilgenommen, die im Hinblick auf die parteiinternen Wahlen von einem (namentlich genannten) jüngeren Kandidaten organisiert worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei er erneut von unbekannten Personen angegriffen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Er sei an einen unbekannten Ort in einen dunklen Raum gebracht und geschlagen, erniedrigt und gequält worden. Man habe ihm auch gedroht, dasselbe seiner Ehefrau und den Kindern anzutun, falls er weiterhin gegen die Regierung aktiv sein sollte. Danach habe er um sein Leben und das seiner Familie gefürchtet. Deshalb habe er Aserbaidschan am (…) illegal verlassen. Nach der Ausreise sei seine Familie zweimal nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer 1 reichte Fotos einer Demonstrationsteilnahme, einen Gerichtsbeschluss vom (…), einen Arztbericht vom (…), einen Bericht der (…), zwei Schreiben der (…) Partei und mehrere Fotoaufnahmen zu den vorinstanzlichen Akten. E. E.a Am 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Baku (nachfolgend Botschaft) um Abklärungen. Dem entsprechenden Botschaftsbericht datiert vom 28. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass es in Aserbaidschan möglich sei, dass eine Person gleichentags festgenommen und verurteilt werde. Das Gerichtsurteil sehe auf den ersten Blick echt aus, es falle allerdings auf, dass dieses an einem Sonntag gefällt worden sei, obschon die Gerichte am Sonntag in der Regel geschlossen seien und gemäss der Webseite des (…) am besagten Datum kein Richter gearbeitet habe. Auf der Webseite sei ausserdem das eingereichte Urteil weder nach Fall-Nummer noch nach Datum zu finden. Schliesslich hätten Recherchen nach dem Beschwerdeführer 1 in verschiedenen Medien keine Resultate ergeben. Der Beschwerdeführer 1 sei weder der Botschaft noch in der Presse oder im Internet bekannt. E.b Am 5. August 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 den von ihr als wesentlich bezeichneten Inhalt des Botschaftsberichts bekannt und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. E.c In seiner Stellungnahme vom 17. August 2015 brachte der Beschwerdeführer 1 unter Hinweis auf mehrere Berichte unabhängiger Organisationen vor, es sei in Aserbaidschan durchaus üblich, dass eine Person gleichentags festgenommen und verurteilt werde. Beim eingereichten Gerichtsurteil handle es sich um ein echtes Dokument. Wenn man die Fälle auf der genannten Webseite genau betrachte, falle auf, dass kein einziger

D-3959/2016 politisch motivierter Fall aufgeführt werde; solche würden nie aufgeführt. Ferner habe er nach seinem ersten Asylgesuch alle Medien gebeten, die über ihn vorhandenen Berichte zu löschen, damit er im Heimatstaat keine Probleme erleiden werde. Es seien aber dennoch diverse Berichte auffindbar. F. Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Eingaben vom 25. September 2015 und 9. Februar 2016 weitere Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten und teilte mit, er habe sich in der Schweiz aktiv an einer Kundgebung betreffend Menschrenrechtsverletzungen in der Aserbaidschan beteiligt. G. Am 10. Januar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden 2-4 in die Schweiz. Sie suchten mit schriftlicher Eingabe vom 10. März 2016 um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin 2 machte dabei geltend, einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 sei die örtliche Polizei zu ihr gekommen und habe sich nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt. Aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten sei sie in Aserbaidschan mehrmals von der örtliche Polizei aufgesucht und auf übelste Weise geschlagen worden, so dass sie zweimal ins Spital habe gehen müssen. Aus Angst vor weiteren Bedrohungen hätten sie und die Kinder das Land verlassen müssen. Dazu reichte sie zwei fremdsprachige Spitalberichte ein. H. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 21. April 2016 auf, detaillierte Angaben zu den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 2 nachzuliefern und diesbezügliche Fragen zu beantworten sowie die eingereichten fremdsprachigen Spitalberichte in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. I. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. J. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom

D-3959/2016 24. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei auf eine Wegweisung zu verzichten und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und im Falle des Obsiegens um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Sie legten der Beschwerde eine Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 4. Mail 2016 und eine Email-Korrespondenz mit diesem vom 22. Juni 2016 (je in Kopie) bei. K. Sie reichten mit Eingabe vom 4. Juli 2016 eine Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen der Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin 2 vom 22. August 2015 und 2. Dezember 2015 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 hiess er das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Juli 2016 um (teilweise) Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wiedererwägungsweise gut, gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die Vernehmlassung des SEM ging am 30. August 2016 beim Gericht ein. N. Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist am 29. September 2016. O. Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Vorladung vom (…) und einen Beschluss vom (…), je ausgestellt von der (…) mit jeweiliger Übersetzung sowie eine aktuelle Honorarnote zu den Akten. Sie machten geltend, es sei damit belegt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er per Haftbefehl gesucht werde.

D-3959/2016 P. Am (…) kam der Beschwerdeführer 5 zur Welt. Q. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz ging – infolge einer weiteren Botschaftsabklärung – innert erstreckter Frist am 10. Januar 2018 beim Gericht ein. Sie wurde den Beschwerdeführenden mit der Einladung zur Stellungnahme am 11. Januar 2018 zugestellt. R. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 26. Januar 2018 um Einsicht in die vollständigen Akten, insbesondere in die Botschaftsanfrage des SEM vom 11. Dezember 2017 sowie die Antwort vom 22. Dezember 2017, und gleichzeitig um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. Sie reichten einen fremdsprachigen Bericht aus den aserbaidschanischen Medien ([…]) vom (…) ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 überwies das Gericht die Verfahrensakten dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht und erstreckte den Beschwerdeführenden die Frist zur Stellungnahme. T. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die Beschwerdeakten und beantragten gleichzeitig die Gewährung eines Wechsels des Rechtsbeistandes. Sie legten unter anderem den Onlineartikel der (…) vom (…) samt einer Übersetzung, einen Artikel aus der Wochenzeitung (…) vom (…) samt einer Übersetzung sowie eine aktuelle Honorarnote bei. U. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, es sei bisher nicht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht worden, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 16. Februar 2018 würden indessen als entsprechendes Gesuch entgegengenommen. Dieses wies sie gleichzeitig ab und forderte die Beschwerdeführenden zum Nachweis einer aktuellen prozessualen Bedürftigkeit auf. Ferner wies sie das SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur anschliessenden Stellungnahme an.

D-3959/2016 V. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden ging am 19. März 2018 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. März 2018 sowie mehrerer Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis zur Eingabe vom 16. März 2018) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vlg. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vlg. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2

D-3959/2016 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.3 Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Behörden sowie durch Regierungsangehörige in Zivil als entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung des SEM in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Im Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers 1, welche angeblich „gewisse Realkennzeichen“ enthalten, ausdrücklich würdigte, ist keine Begründungspflichtverletzung zu erblicken. Dieselbe Schlussfolgerung gilt in Bezug auf den Arztbericht vom (…) und die Anwaltsbestätigung vom (…), welche die Vorinstanz im Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I, 4. und 6.) aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt hat. An diesen Feststellungen ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, inhaltlich zu einem anderen Schluss als das SEM kommt. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe bei der Entscheidfindung die schriftliche Antwort ihres damaligen Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 auf den Fragekatalog des SEM vom 21. April 2016 (vgl. Bst. H.) nicht berücksichtigt, weil diese vom SEM entweder nicht richtig erfasst worden oder wegen eines Versagens der Post nicht beim SEM eingetroffen sei, ist vorab festzustellen, dass sich eine entsprechende Eingabe nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet. Dabei ist der Vorinstanz keine mangelhafte Aktenführung vorzuwerfen, zumal mangels Einschreiben der angeblichen Postsendung durch den damaligen Rechtsvertreter der Grund für das Fehlen der fraglichen Eingabe in den vorinstanzlichen Akten offen bleibt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich zu verneinen.

D-3959/2016 3.5 Es besteht demnach kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zur Festnahme (…) seien aufgrund der Art und Intensität offenkundig nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer 1 sei nur kurzzeitig festgehalten worden und habe danach nach Hause fahren können. Betreffend die dargelegte Verhaftung bei einer Protestaktion der (…) Partei am (…) und der anschliessenden (…)-tägigen Haft ergäben sich einige Zweifel. Eine Verurteilung an einem Sonntag erscheine unüblich. Des Weiteren erstaune es, dass das Urteil gemäss Abklärungen der Botschaft auf der Webseite des Gerichts nicht habe aufgefunden werden können. Die Erklärung, dass keinerlei politische Urteile auf der Webseite aufgeführt würden, vermöge nicht gänzlich zu überzeugen,

D-3959/2016 zumal der Beschwerdeführer 1 gemäss dem Urteil nicht aus einem politischen Motiv sondern wegen Ruhestörung beziehungsweise Aufruhr einer Menschenmenge verurteilt worden sei. Schliesslich behaupte der Beschwerdeführer 1, dass ein Vertreter der Organisation (…) und ein Arzt ihn während der Haft besucht hätten. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei die erwähnte Organisation jedoch gar nicht zu ihm zugelassen worden, weshalb der Vertreter die angeblichen Folterungen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Angaben des Richters attestiert habe. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten erweise sich dieses Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant, nachdem er nach Verbüssung der (…)-tägigen Haft wieder freigelassen worden sei. Soweit er darlege, er sei am Abend des (…) von zwei Unbekannten zusammengeschlagen und am (…) nach der Teilnahme an der Generalversammlung der Partei entführt worden, mehrere Stunden festgehalten, geschlagen und gefoltert worden, sei festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht belegen könne und nicht ersichtlich sei, wer diese Personen gewesen seien. Der Umstand, dass er beide Male nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, spreche gegen ein Interesse der Behörden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden lediglich aufgrund seines Treffens mit Parteifreunden oder der Teilnahme an einer Generalversammlung zu solchen Massnahmen greifen sollten, zumal die (…) Partei keine illegale Partei und er gemäss eigenen Aussagen lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei. Zwar würden seine Ausführungen, insbesondere bezüglich des Vorfalls vom (…), gewisse Realkennzeichen enthalten. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass sich dieser Vorfall in den von ihm geschilderten Umständen ereignet habe. Die zeitliche Abfolge erscheine ebenfalls eher unwahrscheinlich. Aufgrund des fehlenden Verfolgungsinteresses der aserbaidschanischen Behörden am Beschwerdeführer 1 sei den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 von Vornherein die Grundlage entzogen. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin 2 die Verfolgungsmassnahmen hauptsächlich auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes zurückgeführt habe. Der Beschwerdeführer 1 sei jedoch gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung bis zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz nicht politisch aktiv gewesen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 habe er zwar über exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz informiert, wobei zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder bereits in der Schweiz gewesen seien. 5.2 In der Beschwerde wird dem in materieller Hinsicht entgegengehalten, die Vorinstanz übersehe, dass die Häufung und penetrante Wiederholung von Eingriffen in die Freiheit und in das Leben eines Menschen schliesslich

D-3959/2016 ebenso zum unüberwindbaren Hindernis für ein ungefährdetes Dasein führen könne wie ein einmaliger schwerer Eingriff. Die ab dem (…) erlittene (…)-tägige Haft – wenige Tage nach dem Vorfall (…) vom (…) – stelle schon an sich keine geringfügige Einschränkung dar, jedenfalls nicht in Zusammenhang mit all den erlittenen Misshandlungen. Die (…) ausgesprochene Drohung sei von Unbekannten schnell in die Tat umgesetzt worden, was ausreichende Asylrelevanz beinhalte. Die Vorinstanz scheine nicht auszuschliessen, dass es in Aserbaidschan ausnahmsweise möglich sei, dass ein Gericht an einem Sonntag ein Urteil fälle. Abgesehen vom Wochentag der Urteilsfällung ziehe die Vorinstanz die Echtheit des Hafturteils vom (…) nicht wirklich in Zweifel. Zudem liege eine Anwaltsbestätigung vom (…) vor, wonach in Aserbaidschan Gerichte in Haftsachen auch an einem Sonntag Entscheide fällen könnten. Dazu äussere sich das SEM nicht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM ausgerechnet den Verursachern eines Menschenaufruhrs das politische Motiv abspreche. Sodann wäre es naiv zu glauben, die Organisation (…) werde bei Folterungen von den Tätern quasi als Zeugin hinzugezogen. Die Organisation vermöge grundsätzlich nichts anderes, als Erlebnisberichte von Opfern zu sammeln. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Organisation sowie deren akzeptierte Glaubwürdigkeit sei nicht in Frage gestellt worden. Insgesamt seien die Realkennzeichen in seinen protokollierten Angaben auffallend zahlreich. Schliesslich habe die Vorinstanz die zeitliche Abfolge der Flucht vorsichtig als „eher“ unwahrscheinlich bezeichnet. Damit gebe sie zu erkennen, dass seine Schilderungen ohne weiteres realzeitlich möglich seien. Aufgrund der ausweglosen Zwangslage sei er mit Hilfe seiner Familie – beide Brüder seien in F._______ selbständige (…), was eine gewisse finanzielle Basis sowie zahlreiche Kontakte bedeute – in der Lage gewesen, die Fluchtvorbereitung und -ausführung in sehr kurzer Zeit zu bewerkstelligen. Es unterliege auch aus der Sicht der Vorinstanz keinem Zweifel, dass es in Aserbaidschan eine gegen die aktuelle Regierung aktive politische Opposition gebe, zu der unter anderem die (…) Partei zähle. Es gehöre zur politischen Wirklichkeit in Aserbaidschan, dass mit dieser Opposition nicht zimperlich umgegangen werde. Dazu bedürfe es keines Verbotes der (…) Partei. 5.3 In der Vernehmlassung vom 29. August 2016 verwies die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.4 In der Replik beschränkten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf Ausführungen formeller Natur (vgl. E. 3).

D-3959/2016 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 führte das SEM aus, die Botschaft habe auf seine Anfrage vom 11. Dezember 2017 mit Mailantwort vom 22. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es in den aserbaidschanischen Medien keinerlei Suchergebnisse zum Beschwerdeführer 1 gebe, obwohl politische Fälle normalerweise in den Medien porträtiert würden. Hinsichtlich der am 28. März 2017 eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass die Unterzeichnenden tatsächlich Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft seien und schon früher bei der Behandlung von „politischen“ Fällen involviert gewesen seien. Hingegen könne ohne Kontaktierung der Staatsanwaltschaft keine Aussage über die Authentizität der Dokumente gemacht werden. Die erneute Bemerkung der Botschaft, dass der Beschwerdeführer 1 in den Medien unerwähnt geblieben sei, bestätige jedoch die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. 5.6 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer 1 mit Hinweis auf den beigelegten Medienbericht vom (…) geltend, er werde dort mit Name erwähnt, mit Foto gezeigt und des (…) bezichtigt. 5.7 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 wird vom Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, es seien weder der Vernehmlassung des SEM noch der Botschaftsabklärung Hinweise zu entnehmen, dass die eingereichten Originaldokumente nicht authentisch wären. Die Ausführungen des SEM, wonach er in den aserbaidschanischen Medien unerwähnt geblieben sei, seien nicht zutreffend. Er werde sowohl in Online- als auch in Printmedien Aserbaidschans im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung erwähnt, was er mit eingereichten aktuellen Berichten belege. 5.8 Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2018 hielt der Beschwerdeführer 1 mit Hinweis auf die beigelegten Onlineartikel fest, diese würden seine fortlaufenden politischen Aktivitäten und seine kritischen Äusserungen gegenüber dem Regime in Aserbaidschan belegen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erachtet das Gericht ein parteipolitisches und offen regierungskritisches Engagement des Beschwerdeführers 1 als erstellt. Bereits im ersten Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen von Veranstaltungen und Demonstrationen aufgenommene Fotos zu den Akten, auf denen er teilweise abgebildet ist und welche seine Teilnahme belegen (vgl. Urteil des BVGer D-4726/2013 vom 18. Februar 2014

D-3959/2016 E. 5.3.2). Er vermochte sodann glaubhaft darzulegen, dass er bereits bei der (…) festgehalten worden war, was vom SEM auch nicht in Frage gestellt wird. Dabei wurde ihm das (…) abgenommen, er wurde als Verräter beschimpft und ihm wurde gedroht, er werde künftig im Auge behalten (vgl. SEM act. C13 F19). Auch wenn dem SEM darin zuzustimmen ist, das diese kurzzeitige Festhaltung (…) für sich allein betrachtet mangels Intensität die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllt, so ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung mit den Folgevorbringen davon auszugehen, dass die (…) angedrohte Überwachung durch die Behörden umgehend in die Tat umgesetzt wurde. So wurde der Beschwerdeführer 1, welcher in der Folge dennoch an gewissen Versammlungen der Partei teilnahm, offenbar androhungsgemäss beschattet, wie die geschildeten Übergriffe auf dem Heimweg zeigen. Bei diesem Vorgehen der Behörden dürfte es sich im Übrigen nicht um einen Einzelfall handeln (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 1820/2009 vom 3. September 2012 E. 5.). Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 vom (…) und dem Vorfall vom (…) monierten Ungereimtheiten, welche auch auf Beschwerdeebene nicht restlos überzeugend aufgelöst werden können, erweisen sich als unmassgeblich. Dies gilt umso mehr, als der Botschaftsabklärung vom 28. Juli 2015 keine entscheidenden Hinweise zu entnehmen sind, dass der Gerichtsbeschluss vom (…) nicht authentisch wäre (dieselbe Schlussfolgerung gilt gestützt auf die Botschaftsauskunft vom 22. Dezember 2017 für die auf Beschwerdeebene eingereichten und mutmasslich mit den exilpolitischen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Dokumente: Vorladung vom […] und Beschluss vom […], beide ausgestellt von der […]). Hinzu tritt, dass – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend eingeräumt worden ist – die Vorbringen bezüglich des Vorfalls vom (…) durchaus gewisse Realkennzeichen enthalten. Damit überwiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte die Faktoren, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, die noch bestehenden Zweifel. Es ist demnach grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts auszugehen. 6.2 Betrachtet man diesen Sachverhalt nun im Lichte von Art. 3 AsylG, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem teils öffentlichen und offen regierungskritischen Auftreten – welches sich namentlich in der Teilnahme an einer Demonstration am (…) offenbarte, bei welcher er abgeführt und zu einer (…)-tägigen Haftstrafe verurteilt wurde – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt hat und dass die massiven und wiederholten

D-3959/2016 Drohungen und Übergriffe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, welche die Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen als objektiv begründet erscheinen lassen. 6.3 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 von der örtlichen Polizei aufgesucht, mit der politischen Haltung ihres Ehemannes konfrontiert, bedroht und geschlagen worden sei, nicht glaubhaft ausgefallen. Ihre Angaben (vgl. SEM act. D1) sind in zeitlicher Hinsicht („einige Zeit“ nach der Ausreise) und betreffend die Anzahl („mehrmals“) unsubstanziiert ausgefallen. Auch die Begründung, der Beschwerdeführer 1 habe sich „an praktisch allen möglichen Demonstrationen in der Schweiz gegen das heimatliche Regime“ beteiligt, überzeugt nicht, brachte der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung am 21. Mai 2015 doch vor, seine Familie habe seit seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, er sei jedoch aus Sorge um diese „im Moment“ politisch nicht aktiv (vgl. SEM act. C13 F61). Aus den ärztlichen Zeugnissen vom 22. August 2015 und 2. Dezember 2015 vermag die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, diese vermögen über die Ursache der Verletzungen, namentlich über den angeblichen Aggressor, keine Aussage zu machen. Auf Beschwerdeebene fehlen sodann Ausführungen zu einer Reflexverfolgung gänzlich. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden 2-5 vor einer Reflexverfolgung zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden 2-5 erfüllen demnach die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder sind ohne Weiteres gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen ist Asyl zu gewähren. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere auch auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, näher einzugehen.

D-3959/2016 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat am 29. September 2016, am 28. März 2017 sowie am 16. Februar 2018 Kostennoten zu den Akten gereicht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 21.20 Stunden – namentlich für die Ausarbeitung der neunseitigen Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2016, der zweiseitigen Replik vom 29. September 2016 und der weiteren Eingaben vom 28. März 2017 (zweiseitig), 22. November 2017 (fünfzeilig), 26. Januar 2018 (eineinhalbseitig) und vom 16. Februar 2018 (dreieinhalbseitig) – erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf 10 Stunden zu reduzieren. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 280.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung von Fr. 3‘230.– (= Fr. 2‘800.– zuzüglich Barauslagen Fr. 191.90 zuzüglich Mehrwertsteueranteil unter Berücksichtigung des seit 1.1.2018 geänderten Steuersatzes) zu Lasten des SEM zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3959/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘230.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

D-3959/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-3959/2016 — Swissrulings