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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014 D-3951/2014

19 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,005 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3951/2014/pjn

Urteil v o m 1 9 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien (angeblich Eritrea), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

D-3951/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. August 2012 seinen Heimatstaat verliess und über Djibuti und Frankreich am 13. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihn am 20. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragte und gleichentags die Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Abklärungen ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft dem BFM am 14. Dezember 2012 das Ergebnis der Abklärungen mitteilte, dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Schreiben vom 21. Februar 2013 verschiedene Beweismittel einreichte, namentlich ein Dokument lautend auf den Namen B._______, bei welchem es sich um eine eritreische Identitätskarte seiner Mutter handeln soll, sowie einen Taufschein in Kopie und drei Gerichtsvorladungen, welche ihn betreffen sollen, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, jedoch in C._______ geboren und aufgewachsen, wohin sich seine eritreische Mutter begeben habe, nachdem sie mit ihm unehelich in Erwartung gewesen sei, um Schande von der Familie abzuwenden, dass er in C._______ die Schule besucht und später bis zu seiner Ausreise als Händler gearbeitet habe, dass sein Vater und die übrigen Familienmitglieder nach wie vor in Eritrea leben würden, er deren Aufenthalts- respektive Wohnort jedoch nicht genauer kenne, da er keinen Kontakt zu ihnen pflege, dass er in Äthiopien nie über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt habe und zeitlebens weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen habe, dass die äthiopische Regierung ihm aufgrund seiner eritreischen Herkunft im Jahr 2008/2009 (nach äthiopischem Kalender 2001) grundlos vorgeworfen habe, seine Tätigkeit als Händler sei illegal, weshalb er für fünf

D-3951/2014 Monate inhaftiert worden und nur mit Hilfe seines Anwalts wieder freigelassen worden sei, dass er im Februar 2012 erneut verhaftet und für fünf Monate inhaftiert worden sei, nachdem man ihm vorgeworfen habe, mit Terroristen kollaboriert zu haben, dass er circa vier Monate nach seiner Freilassung, welche nach der Zahlung einer Kaution erfolgt sei, aus Furcht vor weiteren Behelligungen Äthiopien verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die seine Identität, insbesondere seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen würden, dass sich die Angaben zu seinen Eltern und deren Familie sowie zu seinem Wohnort als ungenau und als in wesentlichen Punkten widersprüchlich erweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen, dass es zudem unlogisch sei, dass seine Mutter mit ihm von Geburt an Amharisch und nicht in ihrer Muttersprache Tigrinya gesprochen habe, sei seine Mutter doch damals neu in Äthiopien gewesen, dass Personen eritreischer Herkunft gemäss gesicherten Erkenntnissen von den äthiopischen Behörden nicht mehr systematisch diskriminiert würden und in Äthiopien gemäss gesetzlicher Bestimmung auch in der Praxis entweder die äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine Identitätskarte, die zu permanentem Aufenthalt berechtige, erhalten würden, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in C._______ als Eritreer zur Welt gekommen sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe, ohne jemals bei den äthiopischen Behörden registriert gewesen zu sein, nicht glaubhaft seien, dass sodann seine Ausführungen zu den beiden fünfmonatigen Haftaufenthalten sehr oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien,

D-3951/2014 dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, wie viel Kaution für seine Freilassung bezahlt worden sei, obwohl dies von grosser Bedeutung gewesen sei, dass ebenso nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in Äthiopien noch verfolgt sein solle, habe er doch selbst geltend gemacht, er sei nach seiner letzten Inhaftierung entlassen worden, weil der Staatsanwalt nicht über genügend Beweise verfügt habe, um ihn zu verurteilen, dass im Übrigen auch die Daten der eingereichten Gerichtsvorladungen zeitlich nicht mit seinen Schilderungen übereinstimmen würden und die eingereichten Dokumente zudem nicht fälschungssicher seien und somit kaum einen Beweiswert hätten, dass die Botschaftsabklärung sodann ergeben habe, dass unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen in Äthiopien keine Verfahren eröffnet worden seien, dass die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der Herkunft und Vorbringen vermuten lassen würden, dass der Beschwerdeführer kein eritreischer Staatsbürger sei und dass seine Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftmachung nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise und keine Gründe vorliegen würden, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sei-

D-3951/2014 ne vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, alle eingereichten Dokumente seien echt und würden seine eritreische Nationalität bestätigen, dass er keine eigene eritreische Identitätskarte erhalten habe, da er damals noch minderjährig gewesen sei und in Äthiopien gelebt habe, dass der Ankläger nicht genug Beweise gegen ihn gehabt habe, so dass er gegen Kaution, deren Höhe er nicht kenne, freigekommen sei, dass er bei einer Rückkehr Leib und Leben riskiere und eingesperrt und gefoltert werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juli 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-3951/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hingegen auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), das heisst die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halten muss, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,

D-3951/2014 den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten, namentlich was die Gründe seiner Inhaftierung sowie die Haftbedingungen betrifft, schematisch erscheinen und jegliche Realkennzeichen (Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung von Gedankengängen, Schilderung von Einzelheiten) vermissen lassen, dass sie darüber hinaus widersprüchlich sind, insbesondere was die Haftgründe und die Umstände seiner Freilassung anbelangt und das BFM diesbezüglich auch zutreffend darauf verweist, dass es in höchstem Masse unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wie viel Kaution sein Freund für seine Freilassung bezahlen musste (act. A18 S. 13 ff.), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten "Gerichtsvorladungen", die angeblich seine Person betreffen sollen, bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit den von ihm geltend gemachten Inhaftierungen übereinstimmen (act. A18 S. 20) und überdies die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft vor Ort ergeben haben, dass auf den Namen des Beschwerdeführers keine Gerichtsverfahren anhängig sind (act. A12 S. 2), weshalb diesen Dokumenten von vornherein der Beweiswert abzusprechen ist und sich weitere Ausführungen zur Authentizität erübrigen, dass es ihm somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

D-3951/2014 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass dem BFM darin zuzustimmen ist, wonach der Beschwerdeführer seine angeblich eritreische Herkunft und seinen ungesicherten Aufenthalt in Äthiopien nicht glaubhaft machen konnte, da sich seine diesbezüglichen Aussagen vielmehr erheblich widersprechen und als unsubstantiiert erweisen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu seinem angeblich in Eritrea lebenden Vater und dessen Familie zu machen, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer in Äthiopien in sehr gutem Kontakt zu einem Freund des Vaters stehen will, welcher die Kaution seiner Freilassung gezahlt und die Ausreise organisiert haben soll (act. A18 S. 10), dass er sodann die Frage, ob er seinen Vater persönlich kennengelernt habe, anlässlich der Befragungen widersprüchlich beantwortete (act. A6 S. 5; A18 S. 4, 12), dass auch die Angaben zur angeblich bereits verstorbenen Mutter und deren Familie jegliche Substanz vermissen lassen, und seine diesbezügliche Rechtfertigung, seine Mutter sei mit ihm nie ehrlich gewesen (act. A18 S. 5) unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer angibt, seine Mutter habe der Ethnie der Tigrinya angehört (act. A18 S. 6), er jedoch diese Sprache selbst nicht sicher beherrscht (act. A18 S. 6), obwohl seine Mutter ihn allein grossgezogen haben soll, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, seine Mutter habe seit seiner Geburt mit ihm Amharisch gesprochen (act. A18 S. 6 f.), was jedoch nicht überzeugt, soll sie sich zum Zeitpunkt seiner Geburt doch erst kurz in Äthiopien aufgehalten haben und beherrschte Amharisch zu diesem Zeitpunkt selbst nach Angaben des Beschwerdeführers nicht perfekt (act. A18 S. 7),

D-3951/2014 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies geltend macht, die Mutter habe bereits in der Schule Amharisch gelernt, was ebenfalls nicht plausibel ist, da Amharisch in Eritrea keine der neun gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Nationalsprachen ist und allenfalls von Eritreern gesprochen wird, welche in Äthiopien aufgewachsen sind oder die äthiopische Besatzungszeit erlebt haben, dass auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren später eingereichten Dokumente an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere die eingereichte eritreische Identitätskarte einer Frau, bei welcher es sich um die seiner Mutter handeln soll - ungeachtet der Frage ihrer Authentizität - nicht zum Beweis seiner eigenen Identität geeignet ist, insbesondere als der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen auch nicht registriert ist und dem in Kopie eingereichten "Taufschein" aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit keine Beweiserheblichkeit zukommt, dass auch die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass aufgrund der vorstehenden Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht Eritreer, sondern vielmehr Äthiopier ist, wobei angesichts des Umstandes, dass er zeitlebens in Äthiopien gelebt und dort die Schule absolviert hat sowie während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein will, die Behauptung, er habe unregistriert in C._______ gelebt, unglaubhaft ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-3951/2014 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten war, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso gegenstandslos wird wie der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber mit separater Verfügung zu informieren,

D-3951/2014 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, dass dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3951/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war und sie nicht gegenstandslos ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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