Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 D-3950/2018

27 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,054 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3950/2018

Urteil v o m 2 7 . November 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).

D-3950/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Provinz Kilinochchi), sei am 22. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 26. November 2015 um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. C. Am 18. Mai 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Einleitend hielt der Beschwerdeführer fest, sein Vater sei zwischen 1999 und 2003 ein untergeordnetes Mitglied (Grenzwache) der LTTE («Liberation Tigers of Tamil Eelam») gewesen. Im Jahre (…) sei sein Vater spurlos verschwunden. Sein älterer Bruder C._______ sei seit dem Jahr (…) ebenfalls bei den LTTE gewesen und sei verschollen. Er selber sei im Januar (…) von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einer einmonatigen Grundausbildung an verschiedenen Waffen sei er in der (…) an der Front eingesetzt worden, wo er gegen Angehörige der srilankischen Armee gekämpft habe. Im Verlaufe des Jahres 2008 sei er bei einem Luftangriff durch einen Splitter an der rechten Augenbraue verletzt worden. Im April 2009 sei sein rechter Ringfinger durch eine Verletzung verbogen worden. Ein Arzt der medizinischen Abteilung habe ihn nach Hause geschickt. Er sei dann zu seinen Eltern heimgekehrt. Ende April 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Im Rahmen des folgenden Registrierungsprozesses sei er in einem Schulgebäude in der Region von D._______ als Mitglied der LTTE mit seiner LTTE-Nummer, seinem Aliasnamen sowie mit seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE eingetragen worden. In der Folge sei er zwischen Ende April (…) und Juni (…) zusammen mit seinen Eltern sowie zwei jüngeren Geschwistern im Flüchtlingslager E._______ in F._______ interniert gewesen. Im Juni 2010 hätten sie in ihre Heimatgegend zurückkehren können. Gegen Herbst des Jahres 2010 seien erstmals Leute des Criminal Investigation Department (CID) bei seiner Mutter in G._______ erschienen und hätten ihr mitgeteilt, er sei als LTTE-Mitglied registriert, indessen noch nicht rehabilitiert worden, weshalb er sich baldmöglichst bei einem CID-Büro zwecks Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm melden solle. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und

D-3950/2018 sei mit seiner Ehefrau nach H._______ gezogen. Im Jahre 2012 oder 2013 seien erneut Angehörige des CID zu seinen Familienangehörigen gegangen, um sich nach ihm zu erkundigen und in diesem Zusammenhang abermals von der Notwendigkeit eines Rehabilitierungsprogramms zu sprechen. Im April 2015 habe er einen Mitarbeiter des CID namens I._______ (vgl. act. A13/28 S. 19 F138 und S. 24 F179 f.) beziehungsweise J._______ (vgl. act. A5/15 S. 9 Ziff. 7.01) kennengelernt, der in der Folge bei seiner Frau in H._______ aufgetaucht sei und erneut das Rehabilitationsprogramm angesprochen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe jedoch Angst vor der Teilnahme an einem solchen Rehabilitationsprogramm gehabt, weil sein älterer Bruder C._______ seit der Teilnahme an einem solchen nie mehr zurückgekehrt sei. Aus diesem Grund habe er seine Heimat am (…) mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen. Der Schlepper habe dabei mittels Bestechung von Beamten im Flughafen seine problemlose Ausreise ermöglicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz seien erneut Geheimdienstleute zu seiner Ehefrau nach H._______ gegangen, um sich nach ihm zu erkundigen. Deshalb sei seine Frau nach G._______ gezogen. Es gebe immer noch Besuche des Geheimdienstes oder der Polizei bei seiner Ehefrau und seiner Mutter, anlässlich derer nach ihm gefragt werde. Im Mai 2017 habe seine Mutter an einer Demonstration von Eltern verschollener Personen in G._______ teilgenommen. Er selbst habe in der Schweiz zweimal an Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen. In der Schweiz lebe überdies ein Onkel namens J._______, der an derselben Front, aber in einer anderen LTTE-Einheit als er selbst gekämpft habe. Dieser sei in der Rehabilitation gewesen und habe danach Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien der sri-lankischen Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner selbst, ihrer Heiratsurkunde sowie ihrer Geburtsurkunden unter Einschluss derjenigen ihrer beiden Kinder ein. Darüber hinaus reichte er Kopien von Unterlagen des UNHCR in F._______ ein, die seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager zusammen mit weiteren Familienmitgliedern bezeugen, zu den Akten. Im Weiteren reichte er namentlich ein Schreiben des Parlamentsabgeordneten K._______ vom 27. April 2016 sowie ein solches der

D-3950/2018 (…) vom 21. Juni 2016 ein, denen zufolge er in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Ein ebenfalls zu den Akten gereichtes Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 28. März 2016 bestätigt demgegenüber, dass er nie in einem Rehabilitationsprogramm gewesen, in diesem Zusammenhang aber von Angehörigen des CID gesucht worden sei. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet am 9. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wird beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde namentlich Fotos zweier im Kriege gefallener Onkel mütterlicherseits (ms) des Beschwerdeführers sowie eines verschwundenen Cousins, zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen in Genf, eine auf seine Person lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Vereins Asyl Berner Oberland vom 6. Juli 2018 sowie eine Kostennote bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 5. Oktober 2018 ein.

D-3950/2018 G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängle, das SEM habe sich im Rahmen der Risikobeurteilung nicht mit seinem früher bei den LTTE befindlichen Vater beziehungsweise Bruder auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass er selbst nie geltend gemacht habe, wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters beziehungsweise Bruders persönlich Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt gewesen zu sein. Sein Bruder sei kurz vor dem Krieg verschollen. Zu seinem Vater habe er gemäss eigenen Angaben bei der einlässlichen Anhörung seit dem Jahr 2012 keinen Kontakt mehr gehabt. Danach habe er noch jahrelang in Sri Lanka gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Falle einer Rückkehr wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, seines Bruders sowie weiterer Verwandter gefährdet sein sollte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wonach er nur ein geringes exilpolitisches Profil aufweise, etwas zu ändern. Bezüglich der Rehabilitation für ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Rückkehrgefährdung sei auf eine kürzlich erfolgte Abklärung in einem anderen Asylverfahren (N […]) durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zu verweisen, welche am 4. September 2018 ergeben habe, dass heute keine Personen mehr zur Rehabilitation aufgeboten würden, obwohl gemäss Schätzungen noch immer etwa 5000 Personen nicht rehabilitiert worden seien (insbesondere im Osten Sri Lankas). Rehabilitation werde nur noch für Gefängnisinsassen ausgesprochen, welche wegen LTTE-Zugehörigkeit oder Terrorismusverdachts unter dem Anti-Terrorismus Gesetz PTA seit Jahren in Haft sitzen würden. Gemäss dem Leiter der CID Flughafen hätten ehemalige LTTE-Mitglieder, ob rehabilitiert oder nicht, lediglich aufgrund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft bei der LTTE nichts mehr zu befürchten, da die alleinige Mitgliedschaft keine Straftat darstelle. Diese Personen könnten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nach einer kurzen Befragung und Kontrolle problemlos einreisen. Sie würden auch nicht in die Rehabilitation geschickt.

D-3950/2018 H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 5. Oktober 2018 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 22. Oktober 2018 eine Replik einzureichen. I. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin wird ausgeführt, entgegen der Vorinstanz sei dem Koordinationsurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 zu entnehmen, dass bei einer Rückkehr der Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE sei. Dabei stütze sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Organisation Freedom from Torture. So habe es sich bei 34 der 55 von dieser Organisation untersuchten Personen um (ehemalige) Mitglieder und Anhänger gehandelt, während 20 der 55 Personen Angehörige oder anderweitig Nahestehende von (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern dieser Organisation gewesen seien. Nur eine Person habe keinerlei Verbindung zu den LTTE aufgewiesen und sei wegen ihrer Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe verhaftet worden. Dem Urteil E-4681/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 sei weiter zu entnehmen, dass die Verneinung von Vorfluchtgründen nicht ausschliesse, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen (wie Verhaftung und Folter) im Sinne von Nachfluchtgründen haben könnte. Dieser Risikofaktor komme insbesondere bei einer Rückkehr aus dem Ausland zu Tragen, wenn die Person ohne gültige Ausreisepapiere am Flughafen nach Sri Lanka einreisen wolle. Es spiele somit keine Rolle, ob die Person wegen ihrer Verbindung bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bereits aufgrund der längeren Auslandsabwesenheit respektive des Aufenthalts in der Schweiz, der eigenen LTTE-Tätigkeit und der Verbindung zu mehreren LTTE-Mitgliedern bestehe für ihn bei einer Einreise nach Sri Lanka das grosse Risiko, Opfer von Folter und Verhaftung zu werden. Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.

D-3950/2018 J. Mit Begleitschreiben vom 12. März 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, ihr Mandant habe von seiner Mutter vernommen, Angehörige des TID («Terrorist Investigation Department») hätten ihr am (…) 2018 ein für ihn bestimmtes Schreiben zukommen lassen, worin er aufgefordert worden sei, am (…) bei der TID Division F._______ vorzusprechen, ansonsten er zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin das entsprechende Schreiben der TID vom (…) angeblich im Original inklusive einer englischsprachigen Übersetzung desselben ein. K. In der zweiten Vernehmlassung vom 13. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 27. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM ohne weitere Auseinandersetzung mit den Eingaben des Beschwerdeführers vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3950/2018 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4.3 Wer eine solche Verfolgungssituation mit seiner Ausreise oder seinem Verhalten seit der Ausreise erst geschaffen hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), ist zwar als Flüchtling anzuerkennen, aber gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten ihn mehrmals in ein Rehabilitationscamp einweisen wollen, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet, zumal in der Beschwerde und Replik nichts Stichhaltiges dagegen eingewendet wird und den bereits vor dem SEM eingereichten Bestätigungsschreiben nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.

D-3950/2018 So hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden, ihn mehrmals vergeblich bei Familienangehörigen und Verwandten gesucht zu haben, als realitätsfremd anmutet. Es ist davon auszugehen, dass es den srilankischen Behörden während über fünf Jahren gelungen sein müsste, seiner Person habhaft zu werden, wenn sie tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären. Sodann steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der sri-lankische Staat seit seiner Ausreise aus Sri Lanka damit begonnen habe, auch «kleine» LTTE-Mitglieder wie ihn in Rehabilitationscamps einzuweisen, im Widerspruch zur zitierten Quellenlage des SEM, wonach Einweisungen in Rehabilitationscamps seit 2010 sukzessive zurückgegangen und Ende 2017 noch lediglich acht langjährig inhaftierte Personen im einzig noch bestehenden Rehabilitationscamp inhaftiert gewesen sind (vgl. Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016, S. 40 f.; Working group on arbitrary detention: preliminary findings from its visit to Sri Lanka (4 to 15 December 2017) <https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22541&LanglD=E> [zuletzt abgerufen am 6. Juli 2020]; vgl. im Weiteren Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, <https://www. dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf> [zuletzt abgerufen am 6. Juli 2020]; UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, 20.01.2020, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data /file/859277/Sri_Lanka_FFM_report_2020.pdf>, [zuletzt abgerufen am 3. November 2020]. Ferner widersprechen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Befürchtungen, vom CID in ein Rehabilitationscamp eingewiesen zu werden, den Erkenntnissen des SEM. Gemäss diesen ist es nicht das CID, sondern der SIS (State Intelligence Service) und der TID (Terrorist Investigation Department), die darüber befinden, wer in ein Rehabilitationscamp eingewiesen werden soll (vgl. Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016, S. 40). Weil es sich hierbei indes nicht um einen ausschlaggebenden Widerspruch handelt, kann die Frage, ob das SEM diese Aussage auf eine hinreichende Quellenlage abstützt, vorliegend offen gelassen werden. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. Bei der eingereichten Vorladung des TID handelt es sich lediglich um eine Fotokopie, die aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermag. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, die im Krieg gefallene beziehungsweise verschollene Familien-

D-3950/2018 angehörige des Beschwerdeführers zeigen sollen, sind von lediglich geringem Beweiswert, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE sowie der Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Vorbestehende Risikofaktoren können – alleine oder in Kombination miteinander – unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen. War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri

D-3950/2018 Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Verbund mit durch oder seit der Ausreise geschaffenen Risikofaktoren wie der Landesabwesenheit und gegebenenfalls exilpolitischer Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter, mithin ernsthaften Nachteilen hat. Der Beschwerdeführer weist glaubhafte Verbindungen zu den LTTE auf und war als Kämpfer für die LTTE an der Front. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden um die Tätigkeit des Beschwerdeführers wissen. Darüber hinaus hat er glaubhaft dargelegt, dass er aus einer sehr aktiven Familie stammt und sowohl sein Bruder als auch sein Vater Mitglieder bei den LTTE waren und verschollen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich fünf Jahre in der Schweiz verbracht hat, wo sich auch ein (…) als Flüchtling aufhält, er Narben im Gesicht hat und exilpolitisch tätig war, wenn auch niederschwellig. Die Kumulation all dieser Risikofaktoren im vorliegenden Einzelfall führt unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise und der damit verbundenen Überprüfung seiner Person am Flughafen in Colombo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier des CID geraten wird (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2632/2019 E. 8.3.2 vom 11. August 2020, D-837/2016 E. 5.2.1 vom 9. Mai 2018, D-3608/2016 E. 6.3.3 vom 19. Dezember 2016). Deshalb ist davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben respektive gehabt zu haben, und über Merkmale verfügt, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu fördern. Folglich ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft, indes bleibt ihm die Asylberechtigung in Anwendung von Art. 54 AsylG verwehrt. Folglich hat das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zurecht abgewiesen.

D-3950/2018 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist sie gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

D-3950/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. September 2018 gutgeheissen worden ist und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3045/2019 vom 12. November 2019). Somit ist ihm in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Kostennote vom 22. Oktober 2018 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden aus, was angemessen erscheint. Für die weitere Eingabe vom 12. März 2019 ist ein Aufwand von einer halben Stunde zu veranschlagen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die Spesenpauschale von Fr. 50.– kann praxisgemäss nicht vergütet werden. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 960.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

8.3 Mit Verfügung vom 20. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin ist demnach für das Unterliegen von einem Drittel auf Fr. 400.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-3950/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 960.– auszurichten. 5. Das Honorar für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 400.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

D-3950/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 D-3950/2018 — Swissrulings