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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2009 D-3945/2009

22 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,809 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-3945/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3945/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. April 2009 verliess und und gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er am 14. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 17. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 4. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Istanbul gearbeitet und sei von dortigen Freunden zur Teilnahme an der Newroz-Feier des Jahres 2009 angehalten worden, dass es im Rahmen dieser Feierlichkeiten zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen sei, bei welchen zahlreiche Teilnehmer festgenommen worden seien, dass auch er auf einen ihm nicht bekannten Polizeiposten verbracht und dort während zweier Tage verhört und malträtiert worden sei, dass ihn der zuständige Polizeikommissar vor der Freilassung zur Rückkehr in seinen Herkunftsort C._______ aufgefordert habe, dass er dieser Aufforderung Folge geleistet und sich nach C._______ zu seiner Familie begeben habe, dass er am Tag nach seiner Ankunft zu Hause von der Polizei festgenommen und auf den Posten von C._______ geführt worden sei, von wo ihm dank der Unachtsamkeit der anwesenden Polizisten die Flucht gelungen sei, dass er sich aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung zu einem Freund seines Vaters nach Ankara begeben habe, bevor er nach zwei Wochen die Türkei von Istanbul aus auf dem Luftweg verlassen habe, dass die Polizei nach Angaben des Freundes seines Vaters noch zweimal bei seiner Familie vorgesprochen habe, D-3945/2009 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst die angebliche Festnahme im Zusammenhang mit der Newroz-Feier oberflächlich und nicht fundiert geschildert, mithin nicht den Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, dass er sodann auch die geltend gemachten Folterungen unsubstanziiert dargelegt habe, dass ferner bei einem tatsächlichen Verdacht der Sicherheitskräfte auf Aktivitäten bei der PKK ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, Protokolle erstellt und eine längere Untersuchungshaft angeordnet worden wären, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch die angebliche Festnahme bei seinen Eltern und seine Flucht aus dem Polizeiposten von C._______ oberflächlich und nicht überzeugend dargelegt habe, dass man ihn namentlich nicht unbeachtet in einem Korridor hätte stehen lassen, wenn er tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt worden wäre, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-3945/2009 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, sowie das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Notwendigkeit abwies, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2009 eine deutsche Staatsangehörige heiratete, die über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" im Kanton Baselland verfügt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 f. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie D-3945/2009 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die oben in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 15. Mai 2009 zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2009 nicht gelingt, die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in seinen Angaben plausibel zu erklären beziehungsweise seine Vorbringen näher zu substanziieren, dass zunächst bezüglich der angeblichen Festnahme in Istanbul in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Realkennzeichen erkennbar sind, die Schilderungen vielmehr stereotyp wirken, dass die wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich mit denjenigen von tatsächlich gefolterten Personen nicht den Eindruck einer selbst erlebten Situation zu vermitteln vermögen, D-3945/2009 dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er sich unter dem Schock der Ereignisse nicht alle Einzelheiten habe merken können und zudem vieles verdrängt habe, vor diesem Hintergrund nicht überzeugend erscheinen, dass ferner auch die Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme in C._______ und seine angebliche Flucht aus dem Polizeiposten von ihm in wenig plausibler Weise geschildert wurden und er diesbezüglich in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht konkret Stellung zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nimmt, dass er schliesslich auf Beschwerdeebene eine Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu politisch aktiven Personen geltend macht, dass er im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden zwar einen in Deutschland lebenden Cousin mit politischer Vergangenheit erwähnte, ohne aber allfällige aus dieser Verwandtschaft resultierende Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte anzugeben, weshalb die nunmehr vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung nachgeschoben wirkt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und die vorliegende Beschwerde insoweit abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), weshalb die diesbezügliche Anordnung des BFM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – in welchem der Beschwerdeführer weder im Besitze einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung war noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen besass – zu Recht erfolgte, dass der Beschwerdeführer indessen am 11. August 2009 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, die im Kanton Baselland über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" verfügt und er nunmehr – angesichts der Tatsache, dass es sich bei seiner Ehefrau um eine Staatsangehörige eines EU-Staates handelt – grundsätzlich gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- D-3945/2009 zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ebenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen geltend machen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6756/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 6.3.1 S. 13 f.), dass bei dieser Sachlage der Entscheid über die Frage der Wegweisung nunmehr in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.), bei welcher vom Beschwerdeführer denn auch bereits ein Gesuch um Familiennachzug anhängig gemacht worden ist, dass bei dieser Sachlage die Anordnungen des BFM in der Verfügung vom 15. Mai 2009 bezüglich der Wegweisung und deren Vollzuges (Dispositiv-Ziffern 3-5) praxisgemäss aufzuheben sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 VGKE), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts seiner im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von vornherein aussichtslosen Rechtsbegehren ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung vom 16. Juni 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und die Aufhebung der vom BFM angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgt, dass schliesslich aus denselben Gründen trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3945/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend – aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8

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