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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2026 D-3944/2024

30 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,856 parole·~34 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3944/2024

Urteil v o m 3 0 . März 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024 / N (…).

D-3944/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. April 2023 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder E._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Kurze Zeit später stellte auch der älteste Sohn respektive Bruder F._______ mit seiner Ehefrau (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage entsprechender Vollmachten an, dass er die Interessen der Beschwerdeführenden im Asylverfahren vertrete. Das SEM hörte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 15. August 2023 zu ihren Asylgründen an. Gleichentags wurde auch ihr noch minderjähriger Sohn C._______ angehört. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Behandlung der Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte, er stamme aus der Gemeinde G._______ in der Provinz H._______ und habe stets dort gelebt. Im Jahr 2017 hätten sie sich zusätzlich in der Stadt I._______ ein Haus gekauft und den Winter jeweils dort verbracht. Er habe die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht und in der Folge als Landwirt gearbeitet. Zeitweise sei er auch als (…) und später im (…) tätig gewesen. Schon seit seiner Jugend habe er Sympathien für die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Nachdem sich in den Jahren 1993 und 1994 ein Neffe sowie sein Cousin K._______ der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen hätten, sei er von den Behörden wöchentlich zur Wache bestellt und aufgefordert worden, diese zur Rückkehr zu bewegen. Dabei sei er oft beleidigt worden und es habe ihn daran gehindert, seiner Arbeit nachzugehen. Nach etwa eineinhalb Jahren sei der Neffe festgenommen worden und er habe nicht mehr zur Wache gehen müssen. Im Jahr 2004 sei auch K._______ verhaftet worden. Als er diesen im Gefängnis habe besuchen wollen, sei er beleidigt und abgewiesen worden. Erst als K._______ ihn als Freund habe eintragen lassen, habe er ihn besuchen können. Später sei seine Ehefrau als Bevollmächtigte von K._______ berufen worden. Die Behörden hätten dies öffentlich bekannt gemacht, nur um sie zu schikanieren. Dies habe das Verhalten ihrer Nachbarn ihnen gegenüber verändert. Seine Ehefrau sei zudem zur Wache gerufen, als Bevollmächtigte eines Terroristen bezeichnet und beschimpft worden. Weiter sei er bei den Wahlen von 2019 in den (…) von G._______ gewählt worden, nachdem die Gemeinde zuvor

D-3944/2024 mehrere Monate unter Zwangsverwaltung gestanden habe. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters sei er jeweils (…) gewesen. Weil die HDP diese Wahlen gewonnen habe, sei der Druck der Behörden auf deren Anhänger noch grösser geworden. Als Kurde, Alevit und lokal bekannte Persönlichkeit der HDP sei er immer wieder von den Sicherheitskräften schikaniert worden. Im (…) 2022 hätten hohe Vertreter der HDP ihre Region besucht und er habe an der betreffenden Veranstaltung teilgenommen. Dabei habe er bemerkt, wie Polizisten seinen ebenfalls anwesenden Sohn E._______ gefilmt hätten. Später habe eine Gruppe Jugendlicher, darunter auch sein Sohn, Parolen skandiert. Nach Abschluss der Veranstaltung hätten sie die Besucher zur Landstrasse nach L._______ begleitet. Auf dem Rückweg seien sie angehalten und von Terrorabwehreinheiten kontrolliert worden. Diese hätten seinen Sohn festnehmen wollen, wogegen er protestiert habe. Sie seien dann beide auf den Kontrollposten mitgenommen und dort befragt sowie geschlagen worden. Abschliessend sei er aufgefordert worden, auf seinen Sohn aufzupassen, andernfalls könne es Konsequenzen haben. Kurze Zeit später sei er allein auf dem Heimweg von Polizisten angehalten und zu einem abgelegenen Waldrand gebracht worden. Sie hätten ihn respektive seine Kinder bedroht und ihm angeboten, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei beleidigt, geschlagen und getreten worden. Zudem hätten sie gesagt, dass es keiner merken würde, wenn sie ihn auf der Stelle erschiessen würden. Sie hätten ihn dann gehen lassen, aber der Vorfall habe ihm grosse Angst eingejagt und er habe sich um seine Kinder gesorgt. Er habe die Sache dem Menschenrechtsverein (IHD) gemeldet und sich später mit seiner Familie zusammengesetzt. Gemeinsam hätten sie entschieden, im Frühjahr nach Europa zu fliehen, da sie keine Lebenssicherheit mehr gehabt hätten. Im Februar 2023 habe es ein grosses Erdbeben gegeben, welches ihre Häuser zerstört habe. Der Ausnahmezustand sei ausgerufen worden und es wäre nicht aufgefallen, wenn jemand einfach getötet worden wäre. Die Situation sei sehr schwierig gewesen und sie hätten tagelang bei Eiseskälte im Auto leben müssen. Da sie Kurden und Aleviten seien, habe sich der Staat nicht um sie gekümmert und Hilfsgüter seien nur an die eigenen Leute verteilt worden. Sobald es möglich gewesen sei, hätten sie die Türkei verlassen. Ferner sei aufgrund seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes, namentlich betreffend die Bevollmächtigung von K._______ und die damit zusammenhängenden Probleme. Sie erwähnte auch, dass ihr Mann stets politisch aktiv gewesen sei und der Druck nach dessen Wahl zum (…)

D-3944/2024 zugenommen habe. Zudem führte sie aus, ihr Sohn F._______ habe an der Newroz-Feier im Jahr 2022 teilgenommen und das Friedenszeichen gezeigt sowie Parolen gerufen. Am folgenden Tag seien zwei Personen vorbeigekommen, hätten sich als Polizisten vorgestellt und nach F._______ gefragt. Dieser sei jedoch an der Universität gewesen. Die Polizisten hätten sie aufgefordert, auf den Freundeskreis ihres Sohnes aufzupassen. Weiter hätten sie gefragt, warum sie ihm erlaube, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen; ob sie denn nicht wolle, dass er im Leben etwas erreiche. Dieser Besuch sei eine Warnung und beim nächsten Mal würden sie es nicht dabei belassen. Anlässlich eines Gesprächs innerhalb der Familie im Herbst 2022 habe ihr Mann davon gesprochen, dass er Angst um sich und die Kinder habe und in der Türkei keine Zukunft mehr sehe. Sie hätten dann gemeinsam entschieden, im folgenden Frühjahr auszureisen. Das Erdbeben im Februar 2023 habe die Situation verschlimmert, zumal sie vom Staat als Kurden und Aleviten keine Hilfe erhalten hätten und es in der unübersichtlichen Lage ein Leichtes gewesen wäre, jemanden umzubringen, ohne dass es aufgefallen wäre. B.c Der Sohn C._______ machte anlässlich seiner Anhörung Angaben zu seinen persönlichen Umständen und seinem schulischen Werdegang. Er führte aus, dass in der Türkei auf seinen Vater Druck ausgeübt worden sei, weil sie Aleviten, Kurden und Anhänger der HDP seien. Vor diesem Hintergrund hätten sie als Familie entschieden, ins Ausland zu gehen. Er selbst habe keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Die Situation nach dem Erdbeben sei jedoch sehr schwierig gewesen, zumal sie kaum Hilfe erhalten hätten. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten im Original ein. Weiter wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Wohnsitzbestätigung aus dem Jahr 2018, Mandatsurkunde als (…) von G._______, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2012, Vollmacht von K._______ zugunsten der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2019, Familienregisterauszug, Meldebestätigung des Beschwerdeführers, (…), Dokumente und Fotos betreffend Erdbebenschäden, Schreiben über die Mitgliedschaft im (…), Einzahlquittung betreffend K._______, Rückscheine von Korrespondenz mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), ein Bericht des Menschenrechtsvereins IHD vom 5. Oktober 2022, ein Anwaltsschreiben vom 10. August 2023, Fotos von HDP-Veranstaltungen, diverse Unterlagen betreffend ein Ermittlungs-verfahren gegen den Beschwerdeführer, Bestätigung betreffend Ausstellung von Reisepässen des Beschwerdeführers, ein

D-3944/2024 Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers, ein Anwaltsschreiben vom 17. August 2023, Dokumente betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Daneben befinden sich bei den Akten verschiedene ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer und die Tochter D._______. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 – eröffnet am 21. Mai 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, das vorliegende Verfahren koordiniert mit jenem des Sohnes E._______ (N […]) zu behandeln. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel gemäss separatem Verzeichnis (vgl. dazu S. 39 ff. der Beschwerde) bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie diese auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Sozialhilfebestätigungen sowie weitere Beweismittel ein. Bei letzteren handelt es sich um verschiedene Dokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren in der Türkei, welche bereits mit der Beschwerde eingereicht wurden und nun versehen mit Stempel und

D-3944/2024 Unterschrift des Sachbearbeiters der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt werden könnten. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 gut und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Juli 2024 zur Beschwerde vom 19. Juni 2024 vernehmen. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 24. August 2024 eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3944/2024 1.4 Die Beschwerdeführenden reisten zusammen mit ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder E._______ (N […], Verfahren D-3897/2024) in die Schweiz ein und ihre Asylvorbringen stehen in einem engen Zusammenhang. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wird insofern entsprochen, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt werden und zeitlich koordiniert ergehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, dass die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden nach dem Erdbeben auf politische, wirtschaftliche oder soziale Bedingungen zurückzuführen seien, von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen gewesen sei. Weiter seien die allgemeinen Diskriminierungen und der fehlende Schutz nach dem Erdbeben aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu werten, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht oder

D-3944/2024 unzumutbar erschwert hätten. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP tatsächlich gewissen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Diese erreichten aber nicht die erforderliche Intensität für die Annahme eines flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteils. Bei G._______ handle es sich um eine kleine Gemeinde und seine Funktion als (…) reiche nicht aus, um ihm ein erhöhtes Risikoprofil zu verleihen. Er sei während seiner Amtszeit denn auch nie strafrechtlich belangt worden. Zudem habe er bis zum Erdbeben einer Arbeitstätigkeit nachgehen können und die Familie sei legal ausgereist. Diese Umstände zeigten, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Selbst wenn die Ereignisse im (…) 2022 – die kurze Festnahme zusammen mit dem Sohn E._______ bei einer Kontrollstelle nach dem Besuch der Parteifunktionäre sowie das Angebot zur Spitzeltätigkeit – als glaubhaft angesehen würden, sei festzustellen, dass diese nicht direkt in einem Zusammenhang mit seinem politischen Amt gestanden hätten. Zudem seien diese Vorfälle wohl unangenehm gewesen, sie hätten aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreicht, da der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines geringen politischen Profils erwiesen sich seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr festgenommen zu werden, nicht als objektiv begründet. Schliesslich sei festzustellen, dass die Probleme, welche die Beschwerdeführenden aufgrund der Verwandtschaft zu K._______ respektive der Bevollmächtigung für diesen gehabt hätten, nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geführt hätten. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Ausreise sei wegen Beiträgen auf Facebook gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe jedoch nicht hervor, dass gegen ihn ein Haft-, Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen worden sei. Er sei zudem strafrechtlich unbescholten und legal ausgereist, weshalb das Risiko, dass er deswegen bei einer Rückkehr verhaftet werde, als gering einzuschätzen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ermittlungsverfahren in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob es überhaupt in absehbarer Zeit zu einer Anklage, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem relevanten Motiv käme. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger der politischen kurdischen Bewegung, aktives Mitglied der HDP

D-3944/2024 und (…) von G._______ gewesen sei. Es sei unerheblich, dass es sich bei G._______ um eine kleine Gemeinde handle, da diese aufgrund des grossen Einflusses der HDP und des Umstands, dass einzelne Einwohner die PKK unterstützt hätten, im Visier des türkischen Staates gewesen sei. Als eines der aktivsten HDP-Mitglieder der Gemeinde verfüge er über ein erhebliches politisches Profil, zumal er Verwandte habe, welche der PKK beigetreten seien. Auch zwei seiner Söhne hätten sich für die kurdische politische Bewegung engagiert und für die HDP gearbeitet. Es gebe viele HDP- Mitglieder, welche zuvor noch nie strafrechtlich belangt worden seien und dann plötzlich über Nacht verhaftet würden und lange im Gefängnis blieben. Im Fall des Beschwerdeführers habe es verschiedene Anzeichen dafür gegeben, dass ihm ebenfalls eine Verhaftung gedroht hätte. Zudem sei die Familie stets staatlichem Druck ausgesetzt gewesen und es sei wiederholt zu behördlichen Schikanen gekommen. Diese hätten sich im Herbst 2022 derart stark intensiviert, dass sie als Familie beschlossen hätten, die Türkei zu verlassen. Nach dem Erdbeben seien sie von den Behörden feindselig behandelt worden und es habe die Gefahr bestanden, dass sie in den chaotischen Zuständen getötet würden, da niemand in der Lage gewesen wäre, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Sicherheit und Zukunft des Beschwerdeführers, aber auch seiner Familie, sei gefährdet gewesen. Die drohende Verfolgung in der Türkei habe eine Gefahr für Leib und Leben dargestellt und sei entsprechend genügend intensiv, um den Anforderungen an Art. 3 AsylG zu genügen. Sodann seien gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge auf Facebook von der Generalstaatsanwaltschaft H._______ strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Es handle sich um zwei separate Verfahren und in beiden sei ein Haftbefehl erlassen worden. Diese Unterlagen seien auf dem Anwaltsportal UYAP (türkisches Justizinformationssystem) ersichtlich. Der Tatbestand der Terrorpropaganda könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, wobei sich die Strafe erhöhe, wenn die Tat auf den sozialen Medien begangen werde. Auch bei mehrfacher Begehung («Kettendelikt») werde die Strafe erhöht. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beiträge auf Facebook verurteilt und die Strafe aufgrund der vorgenannten Umstände verschärft werde. Entsprechend hoch sei das Risiko, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen werde, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Er müsste diese somit im Gefängnis verbüssen. Es sei eine von vielen Organisationen anerkannte Tatsache, dass es in türkischen Gefängnissen zu schweren Menschenrechtsverletzungen,

D-3944/2024 darunter auch Folter, komme. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würden nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda eingestellt; in den meisten Fällen komme es zu Verurteilungen. Es gebe weder stichhaltige Beweise noch offizielle Statistiken, welche das Gegenteil belegen könnten. Bei politisch aktiven Personen sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung noch höher. Die türkische Justiz sei von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt, weshalb keine unabhängige und faire Urteilsfindung erwartet werden könne, erst recht nicht bei regimekritischen Kurden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden als Anhänger der kurdischen politischen Bewegung auch an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung solche Aktivitäten überwache und daran beteiligte Personen bei ihrer Rückkehr in die Türkei verhafte und in unfairen Verfahren zu langen Haftstrafen verurteile. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreise in die Türkei noch am Flughafen verhaftet würden. 4.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung zunächst zu den neu eingereichten Beweismitteln betreffend die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befänden sich zwar auch zwei Vorführbefehle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Eine Anklageschrift liege jedoch nicht vor und die beiden Verfahren seien noch in der Ermittlungsphase. Es sei nicht absehbar, ob es zu einer Anklageerhebung und einem anschliessenden Gerichtsverfahren komme. Die Behauptung in der Beschwerde, es komme in den meisten wegen Terrorpropaganda eingeleiteten Verfahren zu Verurteilungen, sei durch nichts belegt und widerspreche den Erkenntnissen des SEM. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass nicht jede Person mit einer politischen Funktion automatisch über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches eine begründete Furcht vor Verfolgung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer mache zwar mehrere behördliche Behelligungen geltend, die jedoch nicht die erforderliche Intensität erreichten, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Nach den Ereignissen im (…) 2022 habe es bis zur Ausreise im folgenden März denn auch keine gravierenden Vorfälle mehr gegeben. Es lägen insgesamt keine genügenden Hinweise dafür vor, dass die Familie bei einer Rückkehr schwerwiegenderen Nachteilen ausgesetzt werden könnte. Schliesslich seien betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keinerlei Beweismittel eingereicht worden. Diese würden auch nicht näher dargelegt und es gebe keine

D-3944/2024 Anhaltspunkte für ein exilpolitisches Engagement, welches das Interesse der heimatlichen Behörden hätte wecken können. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz keine Statistiken anführen könne, aus denen konkret hervorgehe, wie viele der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation anschliessend in einem Strafverfahren mündeten. Eine solche Statistik existiere nicht. Es gebe aber zahlreiche Medienberichte über die Verhaftung von Personen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, noch vor der Eröffnung eines Gerichtsprozesses. Sodann habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, dass er in der Türkei unter schwerer Verfolgung durch die Polizei gelitten habe. Er sei mit dem Tod bedroht worden und ihm sei auch damit gedroht worden, dass seinen Kindern etwas zustossen könnte. Das Chaos nach dem Erbeben habe für die Polizei günstige Bedingungen geschaffen, um diese Drohungen umzusetzen. Diese Verfolgung sei aus objektiver Sicht genügend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits seit vielen Jahren immer wieder Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Er erwähnte etwa regelmässige polizeiliche Vorladungen nach dem Beitritt von zwei Verwandten zur PKK sowie Beleidigungen und Beschimpfungen im Zusammenhang mit Besuchen bei K._______ nach dessen Inhaftierung respektive der Bevollmächtigung seiner Ehefrau (vgl. dazu SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-49/28, F159). Letzteres hätten die Behörden öffentlich

D-3944/2024 bekannt gemacht in der Absicht, andere Personen gegen die Familie aufzubringen (vgl. Akte 50/8, F6). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, wegen der Bevollmächtigung zur Wache gerufen, beschimpft und bei Gefängnisbesuchen schlecht behandelt worden zu sein (vgl. Akte 50/8, F6 S. 3). Es ist nachvollziehbar, dass die Betroffenen derartige Schikanen als belastend empfinden. Dennoch erreichen diese nicht die erforderliche Intensität, um als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile angesehen zu werden. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten Kontrollen respektive Anhaltungen durch die Sicherheitsbehörden, welche auf seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit sowie seine politische Tätigkeit zurückzuführen gewesen seien und allein dem Zweck gedient hätten, ihn zu schikanieren (vgl. Akte 49/28, F159 und F161). Trotz des Umstands, dass er stets mit der HDP sympathisiert hat, Verwandte von ihm der PKK beitraten und er im Jahr 2019 in (…) von G._______ respektive als (…) gewählt wurde (vgl. Akte 49/28, F159 S. 18 und Akte 50/8 F6 S. 3), erlitten weder er noch seine Ehefrau bis im Herbst 2022 erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Vielmehr waren sie ungeachtet des geltend gemachten Drucks durch die Sicherheitsbehörden in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen und ihre vier Kinder in H._______ grosszuziehen. 5.2.2 Weiter führten die Beschwerdeführenden mehrere Ereignisse im Jahr 2022 an, welche schliesslich zu ihrem Entschluss geführt hätten, aus der Türkei auszureisen. So erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Sohn F._______ sei im Anschluss an die Newroz-Feier von Polizisten gesucht worden (vgl. Akte 50/8, F6 S. 3). Der Beschwerdeführer erwähnte einen Vorfall im Anschluss an eine HDP-Veranstaltung, bei welchem er und sein Sohn E._______ von Terrorabwehreinheiten auf einem Kontrollposten befragt und geschlagen worden seien (vgl. Akte 49/28, F161 f. und F212). Kurze Zeit später sei er dann von Polizisten mitgenommen worden (vgl. Akte 49/28, F189). Sie hätten ihn zu einem Wald gebracht und gefragt, ob er nicht wolle, dass seine Kinder gute Positionen erhielten, wobei sie ihn aufgefordert hätten, als Spitzel für sie zu arbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt, woraufhin er getreten, geschlagen und beleidigt sowie mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. Akte 49/28, F191 f.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese Ereignisse und die damit verbundenen, zumindest indirekten Drohungen, die Kinder könnten wegen der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers respektive ihrer eigenen Teilnahme an pro-kurdischen Veranstaltungen Schwierigkeiten erhalten, für die Beschwerdeführenden beunruhigend waren. Trotzdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar drohende Verfolgungssituation vorlag, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte.

D-3944/2024 Zunächst ist festzustellen, dass sie offenbar von Oktober 2022 bis zur Ausreise im folgenden März keinen Kontakt mehr mit den Sicherheitsbehörden hatten und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die geltend gemachten Vorfälle weitere Konsequenzen gehabt hätten. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer damals von der Polizei (landesweit) gesucht worden wäre. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass er und seine Familienmitglieder sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat Reisepässe ausstellen lassen konnten und die Türkei auf dem Luftweg, soweit ersichtlich legal, verliessen (vgl. Akte 49/28, F30 ff. und F94 ff.). Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Entschluss zur Ausreise schon im Oktober fassten, aber vorhatten, erst im folgenden Frühjahr auszureisen (vgl. Akte 49/28, F162 f. und Akte 50/8, F6 S. 3). Dies lässt darauf schliessen, dass die Probleme mit den Sicherheitsbehörden nicht derart gravierend waren respektive nicht eine so unmittelbare Bedrohung darstellten, dass sich die Beschwerdeführenden zu einer sofortigen Ausreise veranlasst gesehen hätten. Es sind auch keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in absehbarer Zeit eine Inhaftierung gedroht hätte. 5.2.3 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar über viele Jahre hinweg für die HDP aktiv gewesen und nach eigenen Angaben im Jahr 2019 in ein lokales Amt gewählt wurde. Wie bereits dargelegt, zog dieses politische Engagement jedoch keine ernsthaften Nachteile nach sich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich über die Lokalpolitik hinaus engagiert hätte. Abgesehen von der Mitgliedschaft im (…) scheint er auch zu keinem Zeitpunkt eine massgebliche Funktion innerhalb der HDP ausgeübt zu haben. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihm um eine über die Gemeindegrenzen hinaus bekannte Persönlichkeit gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er über ein exponiertes politisches Profil verfügt. 5.3 5.3.1 Sodann brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, es sei gegen ihn wegen seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (vgl. Akte 49/28, F166). In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene türkische Strafakten ein, darunter namentlich einen Open-Source-Untersuchungsbericht vom 24. August 2023 und zwei Vorführbefehle (Yakalama Emri) des (…) vom 16. November 2023 respektive vom 4. April 2024. Ausgehend von deren Authentizität – welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren

D-3944/2024 wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet. Auf Beschwerdeebene wurden diverse Unterlagen betreffend diese Strafverfahren eingereicht, darunter auch solche, die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden. Neuere Dokumente als der Vorführbefehl vom 4. April 2024 liegen zum Zeitpunkt des Urteils indessen nicht vor. 5.3.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgesetzes behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren habe es in lediglich einem Drittel Verurteilungen gegeben und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, vom hierfür zuständigen Gericht als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund der Äusserung politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur

D-3944/2024 Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich eine Strafe nach sich zieht, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung respektive Terrorpropaganda in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.3.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Den Akten zufolge wurden gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet und Vorführbefehle zwecks Einvernahme erlassen. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich weder eine Anklagschrift noch eine Verurteilung und erst recht keine anschliessende Ausschöpfung des (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Trotz seines – auf die Lokalpolitik beschränkten – Engagements für die HDP ist sein politisches Profil nicht als exponiert oder besonders ausgeprägt zu erachten. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass er über die Gemeindepolitik hinaus Bekanntheit erlangt oder eine führende Rolle innerhalb der Partei eingenommen hätte. Die auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht belegt. Es ist somit weder erstellt, dass solche Tätigkeiten ausgeübt wurden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen den heimatlichen Behörden bekannt geworden wäre. Sodann wurde der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […] [nachfolgend: BM-Verzeichnis], ID-030/2) noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei trotz gewisser politischer Aktivitäten im Rahmen der HDP und der Ausübung eines politischen Amtes auf Gemeindestufe keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Ebenso wenig führte die Verwandtschaft zu einem früheren PKK-Mitglied sowie die Ernennung der Beschwerdeführerin zu dessen Bevollmächtigten dazu, dass die Familie Verfolgungsmassnahmen von massgeblicher Intensität zu

D-3944/2024 gewärtigen gehabt hätte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen im Zeitpunkt der Ausreise (landesweit) im Fokus der türkischen Behörden standen oder ihnen unmittelbar eine Verfolgung gedroht hätte. Dies wird durch die Ausstellung der Reisepässe und die Ausreise auf dem Luftweg im Frühjahr 2023 bestätigt. Sodann sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm offenbar befürchtet (vgl. Akte 49/28, F162 S. 20) – gedroht hätte, in der unübersichtlichen Situation nach dem Erdbeben getötet zu werden. Schliesslich reicht das später eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ungeachtet der ergangenen Vorführbefehle nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, eine (drohende) Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3944/2024 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3944/2024 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus H._______ und damit einer Region, welche vom Erdbeben betroffen war. Aus ihren Aussagen sowie den Akten geht hervor, dass ihre Häuser stark beschädigt wurden und sie zunächst – gemäss eigenen Angaben – keine Hilfe erhalten hätten (vgl. Akten 49/28, F162 S. 20 und F220; Akte 50/8, F6 S. 3; Akte 51/9, F46). Es wird nicht verkannt, dass die Situation nach dem Erdbeben in der Türkei für die Betroffenen äusserst schwierig war. Zwischenzeitlich dürfte sich die Lage jedoch auch in H._______ deutlich entspannt haben. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass verschiedene Verwandte der

D-3944/2024 Beschwerdeführenden weiterhin in der Türkei leben (vgl. Akte 49/28, F72 ff.). Zudem befinden sich mehrere Angehörige in der Schweiz (vgl. Akte 49/28, F69). Sie verfügen somit über ein familiäres Beziehungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass dieses sie bei der Wiedereingliederung in der Türkei – sei es in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht – zumindest in einer Anfangsphase unterstützen könnte. Ferner werden die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide ihrer beiden erwachsenen Söhne respektive Brüder koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt und ebenfalls abgewiesen (Verfahren D-3802/2024 und D- 3897/2024). Entsprechend kehren sie gemeinsam zurück und können sich gegenseitig dabei unterstützen, im Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer war dort über viele Jahre hinweg arbeitstätig und verfügt über umfassende Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (vgl. Akte 49/28, F36 ff.). Er war stets in der Lage, seine Familie zu versorgen, und es ist anzunehmen, dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sodann leidet die Tochter D._______ gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten seit mehreren Jahren an (…), welche indessen bereits in der Türkei behandelt wurden (vgl. dazu BM-Verzeichnis, ID-021/13). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass diesbezüglich eine allenfalls notwendige zukünftige Behandlung in der Türkei nicht verfügbar wäre. Dasselbe gilt auch für die (…) sowie die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, aufgrund derer er in der Schweiz ärztlich behandelt wurde (vgl. Akte 49/28, S. 2 und BM- Verzeichnis, ID-20/6). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind mithin nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einem Wegweisungsvollzug in die Türkei entgegenstehen könnten. Abschliessend ist festzustellen, dass die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Die Familie hält sich erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer Verwurzelung hierzulande auszugehen ist. Vielmehr haben die Kinder den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht und sie kehren gemeinsam mit ihrer Kernfamilie in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld zurück. 7.3.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.

D-3944/2024 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 indessen gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb dessen Höhe aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3944/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-3944/2024 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2026 D-3944/2024 — Swissrulings