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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2019 D-3944/2019

27 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,191 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3944/2019

Urteil v o m 2 7 . August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019.

D-3944/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara – suchte am 12. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Mai 2019 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden des (…) als seine Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 17. Mai 2019 statt. Am 23. Mai 2019 wurde ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO), das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B. Am 1. Juli 2019 (Erstbefragung) und 15. Juli 2019 (Anhörung) wurde der Beschwerdeführer (nach Beendigung des Dublin-Verfahrens durch das SEM am 13. Juni 2019) zu seinen Asylgründen angehört. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni) geboren und aufgewachsen. Er habe dort mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt. Seine Familie habe Tiere und Grundstücke besessen und sie hätten Getreide angebaut. Bereits im Alter von (…) Jahren habe er sich mit seiner Religion, dem Islam, kritisch auseinandergesetzt. Er habe über Religionen im Internet recherchiert und mit seinen Freunden Diskussionen über den Islam geführt. Fernsehberichte über Vergewaltigungen und Steinigungen von Frauen und Mädchen hätten ihm die Ungerechtigkeit der Mullahs vor Augen geführt. Im Jahr 2017 habe es eine (…) gegeben um ein (…) seiner Familie, auf welches ein reicher und einflussreicher Nachbar aus seinem Dorf Anspruch erhoben habe. Wegen dessen Beziehungen und nach Zahlung von Bestechungsgeldern hätten die Dorfvorsteher und Dorfältesten das (…) dem Nachbarn zugesprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe nach diesem ungerechten Verlust des (…) den Glauben an die Behörden und an seine Religion verloren, da ihm dadurch bewusst geworden sei, dass die Mullahs

D-3944/2019 und die Behörden korrupt seien. Er habe sich anschliessend zu hundert Prozent vom Islam distanziert. Ungefähr zehn Tage nach der (…) habe er somit aufgehört, seinen religiösen Pflichten nachzukommen. Er habe die Moschee, die er zuvor noch unregelmässig besucht habe, gar nicht mehr besucht und nicht mehr an religiösen Veranstaltungen teilgenommen. Wenn ihn die Dorfbewohner gefragt hätten, warum er nicht mehr in die Moschee gehe, habe er den Islam als ungerecht kritisiert. Die Dorfbewohner hätten ihn als Ungläubigen beschimpft und schlecht behandelt. Keiner habe mehr mit ihm sprechen wollen. Wenn er einem Dorfältesten begegnet sei, habe dieser den Weg gewechselt. Zudem sei seiner Familie nach seiner Distanzierung vom Islam die Nutzung der Wasserquelle im Dorf verweigert worden. Seine Schwester sei an der Wasserquelle bei einem Streit, bei dem ihr die Ungläubigkeit der Familie vorgeworfen worden sei, geschlagen und am Kopf verletzt worden. Etwa zwei Monate nach der Beendigung seiner Moschee-Besuche sei er nach der Intervention der Dorfältesten aus der Schule geworfen worden. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise hätten ihn vermummte Personen geschlagen und mit einem Messer verletzt, als er auf dem Weg zum Bazar gewesen sei. Er nehme an, dass die Schläger von den Dorfältesten beauftragt worden seien. Er sei auch noch etwa weitere vier Mal geschlagen und als Ungläubiger beschimpft worden. Die Dorfältesten und Mullahs hätten zudem die Taliban informiert, ihn festzunehmen, wenn er sich auf dem Weg nach D._______ befände, wie er telefonisch von einem gut informierten Freund erfahren habe, als er tatsächlich gerade auf dem Weg nach D._______ gewesen sei. Er sei dann sofort in sein Dorf zurückgekehrt. Er befürchte, das gleiche Schicksal zu erleiden wie ein bei den Mullahs unbeliebter Sänger, der auf dem Weg nach D._______ von den Taliban mitgenommen worden und verschwunden sei. Von seinem Freund habe er auch erfahren, dass er unter Beobachtung der Behörden stehe. Seine Eltern hätten mehrere Monate versucht, ihn dazu zu bewegen, wieder in die Moschee zu gehen und ihn unter Druck gesetzt, er habe sich aber geweigert. Die Beziehung zu seiner Familie habe sich daraufhin abgekühlt. Auch seine Verwandten hätten sich wegen seiner Abkehr vom Islam von ihm abgewandt.

D-3944/2019 Zweimal seien die Dorfältesten zu seinen Eltern nach Hause gekommen. Beim ersten Mal hätten sie seinen Eltern aufgetragen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er wieder in die Moschee kommen solle. Beim zweiten Mal hätten sie gegenüber den Eltern verkündet, der Beschwerdeführer sei in Todesgefahr, sollte er nicht zum Islam zurückkehren. Er habe das Land eigentlich nicht verlassen wollen, aber seine Eltern hätten aus Angst um sein Leben seine Ausreise beschlossen und finanziert. Neun bis zehn Monate, nachdem er aufgehört habe, in die Moschee zu gehen, habe er das Land ungefähr im April 2018 Richtung Iran verlassen. Heute glaube er noch an Gott, aber akzeptiere den Islam nicht mehr. C. Am 22. Juli 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung erfolgte am 23. Juli 2019. D. Mit am 24. Juli 2019 eröffneter Verfügung gleichen Datums stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-3944/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen in der Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf lediglich summarisch wiedergegeben habe und insgesamt keine Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers erfolgt sei (S. 11, 12 der Beschwerde), als unbegründet erweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht als gegeben erachte. Die in der Stellungnahme vorgetragenen Einwände wurden in der angefochtenen Verfügung (zusammengefasst) erwähnt. Dass das SEM relativ knapp, ohne im Einzelnen auf die

D-3944/2019 Entgegnungen einzugehen, zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus seiner Sicht keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Auf die materielle Frage, ob die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenden Aussagen vorliegend erfüllt sind, wird nachfolgend eingegangen. Als unbegründet erweist sich auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft und in adäquater Weise berücksichtigt (S. 5 der Beschwerde), zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ergeben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.

D-3944/2019 Die Schilderung der behaupteten Abkehr vom Islam sei zu vage und unsubstantiiert, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, warum er sich vom Islam abgewandt habe, wiederholt stereotype und oberflächliche Aussagen gemacht, wie dass der (…) zum Abfall vom Islam geführt habe. Auch beschreibe er den Islam als den Ursprung vieler Probleme in Afghanistan. Hinsichtlich der vorgebrachten Recherchen über andere Religionen berichte der Beschwerdeführer nur von Ereignissen, über die in den Nachrichten berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht überzeugend darlegen können, warum er sich vom Islam abgewandt habe. Auch die Reaktionen aus dem Umfeld und der Familie vermöge er nur vage und stereotyp zu beschreiben, es fehle die zu erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung. Der Beschwerdeführer berichte, die Eltern seien von seiner Abkehr vom Islam enttäuscht gewesen und hätten zunächst versucht, ihn unter Druck zu setzen, sich dann aber mit der Zeit mit der Entscheidung abgefunden. Der Beschwerdeführer schildere allerdings weder Auseinandersetzungen mit den Eltern noch weitere Versuche, ihn zu bekehren. Auch die von ihm wiedergegebenen Dialoge mit den Eltern seien gänzlich stereotyp und simplifiziert ausgefallen. Auf weitere Fragen zu Veränderungen im Familienleben angesprochen, gebe er keine individuellen Wahrnehmungen wieder. Auch das Verhalten der Dorfbewohner habe er nur repetitiv und stereotyp wiedergegeben. Zu erwarten gewesen wären aber detaillierte Angaben über die Reaktionen des Umfeldes und der Familie. Die Schilderungen seien vielmehr ohne jeglichen persönlichen Bezug und ohne die zu erwartenden Komplikationsschilderungen. Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob er sich anderen gegenüber kritisch in Bezug auf den Islam geäussert habe oder nicht und in Bezug auf den ausschlaggebenden Ausreisegrund. Da angesichts der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen das Kernvorbringen, die Abkehr vom Islam, nicht geglaubt werden könne, seien auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile, nämlich die Behelligungen durch die Dorfbewohner und Dorfältesten, der Verweis von der Schule sowie die befürchteten Nachteile durch die Taliban, nicht glaubhaft. Darauf sei nicht weiter einzugehen. Die geltend gemachten (…), wonach der Familie des Beschwerdeführers ein Drittel (…) unrechtmässig entzogen worden sei, seien nicht asylrelevant, da es an Hinweisen fehle, wonach der (…) an ein flüchtlingsrechtlich

D-3944/2019 relevantes Motiv anknüpfe. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf, in welcher an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten werde, enthalte keine Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird hingegen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Das SEM habe zahlreiche detaillierte Schilderungen des Beschwerdeführers sowie freie und spontane Äusserungen ausser Acht gelassen. Er habe seine Abkehr vom Islam detailliert, lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Auch habe er wiederholt erklärt, wann und bei welchen Gelegenheiten er Zweifel am Islam bekommen habe. Die innere Entwicklung des Beschwerdeführers, sich vom Islam abzuwenden, sei durch das entscheidende Ereignis des letzten Vorfalles, als die Mullahs ungerechtfertigter Weise das (…) der Familie dem reichen Nachbarn zugesprochen hätten, vollendet worden. Die Vorinstanz verkenne die Entwicklung und den Prozess der Abkehr vom Islam, den der Beschwerdeführer durchgemacht habe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine individuelle und emotionale Wahrnehmung des negativen Einflusses auf die Beziehung zu seinen Eltern nach der Abkehr vom Islam nachvollziehbar und plausibel erklären können. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen wiederholt erklärt, dass die Dorfbewohner und Mullahs von seiner Abkehr vom Islam wüssten, seine Verweigerung der muslimischen Praktiken mitbekommen hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Offenlegung seiner Abkehr vom Islam seien nicht widersprüchlich. Ebensowenig seien die Angaben zum Ausreisegrund widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der ersten als auch in der zweiten Anhörung wiederholt erwähnt, dass seine Familie ihn dazu gezwungen habe, das Land zu verlassen. Auch sei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen. Dieser mache einen freundlichen, bescheidenden und selbstbewussten Eindruck. Das emotionale Verhalten während des Asylverfahrens spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Der Beschwerdeführer sei sehr extrovertiert und kritisch, wobei diese Eigenschaften für ihn eine Gefährdung in Afghanistan darstellten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Abkehr vom Islam sowie die darauf basierenden Nachteile) den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Es kann vorab auf die zutreffenden

D-3944/2019 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. So erschliesst sich bereits der angegebene Grund für die endgültige Abkehr vom Islam nicht. Dass die (…) um das Familien(…) der entscheidende Anlass für den Beschwerdeführer gewesen sein soll, sich (endgültig) von seiner Religion abzuwenden (vgl. act. A24, S. 8 F76), ist wenig nachvollziehbar. Die Begründung, wonach er aufgrund dieses Vorfalles gemerkt habe, dass die Mullahs und die Behörden korrupt seien, wobei er vorher gedacht habe, die Mullahs seien gerechte religiöse Wissenschaftler (vgl. act. A24, S. 10 F84 f.), überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde in der Erstbefragung zu Recht vorgehalten, dass es in jeder Religionsgemeinschaft bestechliche Menschen gebe und dies nicht zwangsläufig mit einer Religion zusammenhänge (vgl. act. A24, S. 13 F116). Auf weitere Nachfrage, warum er sich wegen der (…) vom Islam abgewandt habe, konnte er keine überzeugenden Erklärungen vortragen (vgl. act. A24, S. 13 F116). Auch seine weiteren Argumente für die Abkehr vom Islam, dass er aus den Nachrichten von Ungerechtigkeiten im Namen des Islam erfahren habe, wobei er diese Vorfälle aus den Nachrichten nicht zeitlich einordnen konnte (vgl. act. A24, S. 11 F96 f., S. 21 F199; act. A25, S. 3 F15), wirken pauschal und undifferenziert. Er konnte nicht überzeugend schildern, was ihn im Alter von (…) Jahren wann dazu bewogen haben soll, sich kritisch mit seiner Religion auseinanderzusetzen. Zudem sind die Schilderungen seiner mit den Freunden geführten Diskussionen, in denen er sich kritisch zum Islam geäussert habe (vgl. act. A24, S. 19 F180 ff.), wenig detailreich und erlebnisgeprägt. Es erfolgte kein substantiiertes Erzählen der erlebten Spannungen, lediglich pauschale Vorbringen, wie es für ihn gewesen sei, als er sich bereits mit (…) Jahren zu 50 Prozent vom Islam distanziert habe und später dennoch weiter unregelmässig in die Moschee gegangen sei (vgl. act. A25, S. 5 F30 ff.). Entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 der Beschwerde) vermochte der Beschwerdeführer somit nicht lebensnah und nachvollziehbar den Prozess seiner inneren und persönlichen Entwicklung der Abkehr vom Islam zu erklären. Die Reaktionen seiner Eltern vermochte er auch nicht erlebnisreich und detailliert zu schildern. So berichtete er nur oberflächlich, wie sich sein Alltag verändert habe durch die fehlende Wäsche seiner Kleidung oder dadurch, dass er kein Taschengeld mehr bekommen habe (vgl. act. A25, S. 9 F54).

D-3944/2019 Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage auch nicht schildern, wie sein letzter Moschee-Besuch gewesen sei (vgl. act. A25, S. 7 F39). Er gab lediglich zu Protokoll, dass er dort zuletzt einige Tage vor der (…) zum Gebet gewesen sei (vgl. act. A25, S. 7 F39 ff.). Diese Zeitangabe widerspricht allerdings dem durchgängig vorgebrachten Zeitpunkt, wonach er erst zehn Tage nach der (…) aufgehört habe, in die Moschee zu gehen (vgl. act. A24, S. 10 F92). Mithin müsste er auch nach der (…) noch ein weiteres Mal in der Moschee gewesen sein. Es erschliesst sich sodann nicht, wieso es genau zehn Tage nach der (…) wegen des (…) gewesen seien, bis er sich endgültig vom Islam abgewandt habe (vgl. act. A24, S. 10 F92, S. 18 F165; A25, S. 6 F35). Was in den zehn Tagen noch Entscheidendes passiert sein soll, dass er nach zehn Tagen mit den Moscheebesuchen aufgehört habe, kann er nicht erklären (vgl. act. A24, S. 17 F164, S. 18 F174). Bis zuletzt unklar blieb auch, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hat. Das SEM weist in seiner Verfügung zu Recht auf diesbezügliche Widersprüche hin. So sagte er in der Erstbefragung, es sei die Entscheidung seiner Eltern gewesen, nicht seine eigene, und für seine Eltern sei die Warnung der Dorfältesten, wonach der Beschwerdeführer getötet würde, sollte er nicht zur Religion zurückkehren, ausschlaggebend gewesen (vgl. act. A24, S. 12 F105). In der Anhörung sagte er zwar auch, worauf der Rechtsvertreter zu Recht hinweist, es sei die Entscheidung der Eltern gewesen (vgl. act. A25, S. 8 F49). Allerdings ergänzte er hier auf Nachfrage, bei welcher konkreten Gelegenheit er beschlossen habe, das Land zu verlassen, es sei der Vorfall kurz vor seiner Ausreise gewesen, als er mit seiner Mutter im Auto auf dem Weg nach D._______ gewesen sei und das Auto nach der telefonischen Warnung seines Freundes, die Taliban würden ihn in D._______ entführen, verlassen habe (vgl. act. A25, S. 8 F50 ff.). In der Erstbefragung liess er die Autofahrt mit seiner Mutter nach D._______ gänzlich unerwähnt und gab dort nur zu Protokoll, die Dorfältesten hätten die Taliban über ihn informiert und angewiesen, ihn anzuhalten, sollte er sich auf den Weg nach D._______ machen (vgl. act. A24, S. 8 F76, S. 13 F115). Dass er schon mit seiner Mutter auf dem Weg nach D._______ gewesen und umgekehrt sei, erwähnte er hingegen nicht. Widersprüchlich sind auch, worauf das SEM zu Recht verweist, die Aussagen des Beschwerdeführers darüber, ob er im Heimatland mit anderen über seine Abwendung vom Islam gesprochen habe, oder nicht. So sagte

D-3944/2019 er zuerst, er habe es niemandem gesagt, aber es hätten schon viele gewusst (vgl. act. A24, S. 15 F136). Später führte er aus, er habe den Dorfbewohnern gegenüber geantwortet, warum er nicht zur Moschee mehr gehe, dass er sich davon entfernt habe (vgl. act. A24, S. 15 F139 f.). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, er habe es niemandem gesagt, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Seine Erklärung, er sei nicht aktiv zu jemandem gegangen, um es zu erzählen, sondern habe nur geantwortet, überzeugt nicht (vgl. act. A24, S. 16 F141). Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage, welche Einstellung er vor der (…) zu seiner Religion gehabt habe. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, er habe zuvor sehr gut zur Religion gestanden (vgl. A24, S. 10 F93). Später sagte er jedoch aus, er habe bereits vor der (…) am Islam gezweifelt und sei vorher nur unregelmässig in die Moschee gegangen (vgl. act. A25, S. 3 F13 ff.). Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ausrichtungen innerhalb des Islam beziehungsweise den unterschiedlichen Auslegungen des Koran ergibt, was jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Skepsis seiner Religion gegenüber zu erwarten gewesen wäre. Als Folge der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Abkehr vom Islam sind demnach auch die in dem Zusammenhang geschilderten Nachteile, die der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Moscheebesuche erlebt haben will, als unglaubhaft zu erachten. Abgesehen davon sind die Schilderungen des Rauswurfs aus der Schule und der Reaktion der Eltern wenig detailreich und erlebnisgeprägt (vgl. act. A24, S. 11 F102 ff.; act. A25, S. 9 F. 56 ff.); auch die Reaktionen der Dorfbewohner erscheinen pauschalisiert (A24, S. 8 F76, S. 11 F99 f.). Unsubstantiiert werden zudem die Übergriffe durch unbekannte Personen geschildert (vgl. act. A24, S. 12 F106 ff., A25, S. 210 ff.). Zudem konnte er weder die Übergriffe auf ihn noch die Besuche durch die Dorfältesten zeitlich genauer einordnen. Auch die befürchtete Verfolgung durch die Taliban mutet durch den pauschalen Verweis auf die Entführung eines bekannten Musikers durch die Taliban und die wenig detailreichen Informationen seines Freundes (vgl. act. A25, S. 8 F51), wenig unglaubhaft an. Ob die behaupteten Nachteile nach der Abkehr vom Islam von Asylrelevanz sind, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Intensität, kann

D-3944/2019 angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit der Vorinstanz offengelassen werden. Die (…) als solche, bei welcher der Familie unrechtmässig das Land entzogen worden sei, fusst nicht auf einem asylrelevanten Motiv. Der Beschwerdeführer hat somit im Heimatstaat keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Es lag und liegt auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, da kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Bei der hier interessierenden de jure-Betrachtung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss als religions- und konfessionslos bezeichnet (vgl. act. A10, S. 3), sich also auch keiner anderen Religionsgemeinschaft wie beispielsweise dem Christentum angeschlossen hat, weshalb vorliegend auch keine Konversion zum Christentum oder einer anderen Religion zu prüfen ist. Er wäre somit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan nicht wegen eines Glaubenswechsels in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3944/2019 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3944/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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