Abtei lung IV D-3943/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Flüchtlinge (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3943/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Abia State), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. August 2008 verliess und am 7. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 24. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend machte, er wie auch sein Vater seien Mitglieder der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra), dass am 16. Juni 2008 Ordnungskräfte nach B._______ gekommen seien, um einige MASSOB-Mitglieder zu verhaften, wobei es zu Zusammenstössen gekommen sei, dass er an den Auseinandersetzungen, bei denen ein Polizist umgekommen sei, nicht beteiligt gewesen sei, dass er in der Folge den Vater zuhause nicht vorgefunden habe, das Haus jedoch gebrannt und sein Bruder dabei umgekommen sei, dass er durch Niger, Libyen und Italien bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente gereist sei und lediglich einmal "450 Naira" für die Reise bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen geltend machte, die Auseinandersetzung mit der Polizei, die gekommen sei, führende MASSOB-Mitglieder festzunehmen, habe am 5. Juni 2008 begonnen, wobei er sich aktiv daran beteiligt habe, um die Verhaftung der Mitglieder zu verhindern, dass bei diesen Auseinandersetzungen zwei Ordnungskräfte umgekommen seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, D-3943/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 12. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid vom 10. Juni 2009 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-3943/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass insbesondere kein Anlass besteht, die in der Beschwerde angekündigte Mitgliedsbestätigung der MASSOB abzuwarten, da dieses Dokument kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) darstellt und vorliegend selbst eine nachträgliche Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides führen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Erwägungen des BFM, wonach seine Ausführungen stereotyp, allgemein sowie teilweise widersprüchlich und seine Asylgründe deshalb gemäss Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien, seien unzutreffend, fehl geht, zumal er dazu lediglich pauschal und ohne weitergehende Begründung festhält, es gebe keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen Befragung durch das BFM, dass mit dieser nicht weiter begründeten Behauptung aber nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-3943/2009 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, D-3943/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______, (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 6