Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3942/2017 law/rep
Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
D-3942/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 von Deutschland herkommend ohne Ausweispapiere illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. November 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass der Beschwerdeführer dort geltend machte, er sei 16 Jahre alt beziehungsweise er sei minderjährig, dass eine am 12. November 2015 durchgeführte Knochenaltersbestimmung ein Knochenalter von 17 Jahren ergab, dass ihn das SEM mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ die C._______ Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht am 19. November 2015 ersuchte, das Mandat für den unbegleiteten und minderjährigen Beschwerdeführer zu übernehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______), dass er indessen bereits im Alter von ungefähr sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach F._______, einem Vorort von G._______, gezogen sei, wo er bis Mai/Juni 2013 die Schule besucht habe, dass die Lage indessen wegen des Krieges immer unsicherer geworden sei, dass die Armee präsent gewesen sei und viele Leute festgenommen worden seien, dass auch er befürchtet habe, seitens des Militärs festgenommen zu werden, weshalb er sich während der letzten zwei Jahre vor der Ausreise praktisch nur noch zuhause aufgehalten habe,
D-3942/2017 dass er fünf Monate vor seiner Ausreise (vgl. act. A19/15 S. 7 F54 in fine) beziehungsweise gegen Ende des Jahres 2014 (vgl. act. A19/15 S. 8 F58) gemeinsam mit drei Kollegen auf dem Nachhauseweg gewesen sei, als plötzlich behördliche Fahrzeuge aufgetaucht und zwei seiner Kollegen festgenommen worden seien, während ihm die Flucht geglückt sei, dass er selbst zwar nie offiziell vom Militär kontaktiert worden, jedoch sicher sei, dass man ihn ebenfalls mitgenommen hätte, falls man seiner habhaft geworden wäre, dass das Militär nicht darauf achte, wie alt man sei, sondern ob man gross genug sei, dass er aus diesen Gründen seine Heimat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte sowie ein Dienstaufgebot zu den Akten reichte, wonach er sich am 25. Januar 2017 für den Militärdienst hätte melden müssen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 15. Juni 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 13. Juli 2017 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 erheben liess, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
D-3942/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass die Rechtsvertreterin mit Begleitschreiben vom 26. Juli 2017 eine auf die Person ihres Mandanten lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt H._______ vom 14. Juli 2017 nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. August 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. August 2017 einzahlte, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2017 eine vom 22. August 2017 datierende Beschwerdeergänzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zuging, dass darin namentlich festgehalten wird, aufgrund des hohen Bedarfs der syrischen Armee an zusätzlichen Soldaten würden die Rekrutierungsregeln oftmals nicht mehr eingehalten beziehungsweise es komme oft zu Zwangsrekrutierungen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3942/2017 dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass er vor seiner Ausreise von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei,
D-3942/2017 dass der Umstand, dass zwei seiner (noch nicht volljährigen) Schulkollegen damals von den syrischen Behörden auf dem Nachhauseweg festgenommen worden seien, während ihm die Flucht geglückt sei, zu keiner anderen Beurteilung führt, zumal dieses Geschehnis für ihn keinerlei weitere Konsequenzen nach sich zog, weshalb es diesem Vorkommnis bereits an der erforderlichen Intensität mangelt, dass überdies anzunehmen ist, die Behörden hätten seine beiden Kollegen damals aufgrund ihres Äusseren für dienstpflichtig gehalten, weshalb auch ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zu verneinen wäre, dass die Vorinstanz überdies zutreffend festgestellt hat, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte syrische Dienstaufgebot voraussetzen würde, dass er vorgängig militärisch ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre, dass der Beschwerdeführer indessen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nie im Besitz eines Dienstbüchleins gewesen beziehungsweise auf seine Diensttauglichkeit untersucht worden zu sein, dass deshalb der Annahme der Vorinstanz zu folgen ist, es erscheine unwahrscheinlich, dass er nunmehr im Januar 2017 nach seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden direkt für die Armee aufgeboten worden sei, dass vor diesem Hintergrund auch an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufgebotes zu zweifeln ist, dass – selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre – in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen ist, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9), dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter erwog, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
D-3942/2017 aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe, dass im vorliegenden Fall indessen keine vergleichbare Konstellation vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Flucht vor einer angeblichen Zwangsrekrutierung bis zur Ausreise keinerlei weitere behördlichen Anstände hatte, weshalb anzunehmen ist, dass er deswegen nicht in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist, dass den Akten überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition betätigt hat, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM am 13. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-3942/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3942/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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