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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 D-3941/2007

27 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,060 parole·~5 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 11. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3941/2007 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, alias B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / (Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2006 mit Verfügung vom 11. Mai 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter anfechten und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereicht des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AslyG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2007 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Fristwiederherstellung zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 29. Juni 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass gemäss Meldung des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juli 2007 der durch die Beschwerdeführerin erteilte Zahlungsauftrag von der Schweizerischen Post am 2. Juli 2007 elektronisch verarbeitet wurde, dass gemäss Art. 21. Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder eine Sicherstellung gewährt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 aufgefordert wurde, den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 die Kopie der abgestempelten Seite eines Postbüchleins zu den Akten reichte, woraus hervorgeht, die Einzahlung von Fr. 600.-- zu Gunsten der Bundesverwaltungsgerichtskasse sei bei der Poststelle Z._______ am 2. Juli 2007 erfolgt, dass die Beschwerdeführerin im Begleitbrief festhielt, ein Bekannter aus Z._______ namens C._______ habe sich zur Leistung des auferlegten Kostenvorschussbetrages bereit erklärt, dass C._______ am 29. Juni 2007 aus beruflichen Gründen das Geld nicht habe rechtzeitig einzahlen können, dass sie selbst indessen am 28. und 29. Juni 2007 krank gewesen sei und zu Hause das Bett habe hüten müssen, ansonsten sie persönlich nach Z._______ gefahren wäre, um das Geld entgegen zu nehmen und einzuzahlen,

3 dass vor diesem Hintergrund um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht werde, dass die Wiederherstellung der Frist erteilt werden kann, wenn der Beschwerdeführer/Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses am 19. Juli 2007 gestellt und die versäumte Rechtshandlung mit Zahlung vom 2. Juli 2007 nachgeholt hat, wodurch die formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt wären, dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass als objektive Gründe, solche wie schwere Krankheit beziehungsweise Unfall oder entschuldbare Gründe gelten, welche die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten haben (vgl. BGE 119 II 86, 117 Ia 412), dass die vorliegende, weitgehend unsubstanziierte Begründung der Beschwerdeführerin, der beauftragte Bekannte C._______ sei aus beruflichen Gründen an der rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses am 29. Juni 2007 gehindert worden, nicht zu überzeugen vermag und es sich dabei nicht um objektive Gründe im Sinne der Rechtsprechung handelt, dass gemäss Rechtsprechung ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aufhört unverschuldet zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. BGE 119 II 86, E. 2a), dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung am 28. Juni 2007 offensichtlich in der Lage war, ihren Bekannten C._______ mit der Einzahlung des Kostenvorschusses zu beauftragen, dass die Handlung des von der Beschwerdeführerin beauftragten C._______folglich der Beschwerdeführerin anzurechnen ist und die Beschwerdeführerin auch für dessen Fristversäumnis einzustehen hat, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist, da offensichtlich unbegründet, summarisch begründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass bei dieser Sachlage der am 2. Juli 2007 geleistete Kostenvorschuss als verspätet einbezahlt gilt, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Juni 2007 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Juli 2007 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-

4 schuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 2. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu

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