Abtei lung IV D-3939/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Irak, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Michel Meier, Schützenmattstrasse 16 a, Postfach, 4003 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3939/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am (...), Irak, am 30. September 2007 in Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 16. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung vom 6. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als konfessionsloser Kurde aus wohlhabenden Kreisen in F._______ gelebt, wo er mit den Behörden oder anderen Organisationen keine Probleme gehabt habe, dass sein Vater, der (vorher) mit ihm sehr grosszügig gewesen sei, mit seinem Vorhaben, seine Religion abzulegen, nicht einverstanden gewesen sei und erklärt habe, ihn töten zu wollen, dass er daraufhin zu seinem Onkel nach G._______ gezogen sei, bei dem er zirka zwei Jahre gelebt habe, dass er mit seinem Onkel nach H._______ gereist sei und anschliessend via I._______, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe, in zwei Monaten durch unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er anlässlich der Anhörung Kopien von Schreiben und von Ausweisen, darunter eine Kopie einer Identitätskarte, zu den Akten reichte, dass das BFM erkennungsdienstliche Abklärungen veranlasste, dass das BFM mit Schreiben vom 18. Februar 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährte, dass er sich vorgängig unter anderer Identität und unter Vorlage anderer Identitätspapiere in J._______ aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2008 die Richtigkeit der Abklärungsresultate des BFM bestätigte, dass das BFM mit Schreiben vom 14. Mai 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Verfügung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni D-3939/2008 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen Rückführung nach J._______ gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2008 unter anderem zugab, in der K._______ einen falschen Namen angegeben zu haben und nur das Namenssystem, das im Nordirak herrsche, vollständig ausgenutzt zu haben, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in J._______, das der Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, aufgehalten, dass sich J._______ bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass keine Angehörigen in der Schweiz und mit Ausnahme einer Vertrauensperson sowie einer Freundin, bei denen es sich um Beziehungen handle, die sich nach der Stellung des Asylgesuches in der Schweiz ergeben hätten, keine Personen leben würden, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehungen habe, dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in J._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach J._______ sprechen würden, D-3939/2008 dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei und einer möglicherweise auftretenden Verschlechterung medikamentös entgegengewirkt werden könne, dass im Übrigen die Identität und die behauptete Minderjährigkeit nicht feststünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung von Vollzugshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3939/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwede die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, es sei das BFM respektive das Migrationsamt aufzufordern, Vollzugshandlungen auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb- D-3939/2008 ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass vorliegend die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Eventualbegehren in der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser Zweifel steht - in J._______ aufgehalten hatte, ehe er in die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte, dass J._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die (...) Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf J._______ die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise D-3939/2008 darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe in kurzer Zeit ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut, und dies belegt, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer aber nicht von einer vom Gesetz geforderten, engen Beziehung zu Personen gesprochen werden kann, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in J_______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal J._______ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im konkreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-3939/2008 dass die Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den Beweismassstab für die "Hinweise auf Verfolgung" nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass J._______ seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Arztzeugnis vom 9. Juni 2008) auch in J._______ behandelt werden können, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23) und zumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24) ist, dass daher keine Veranlassung besteht, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis abzuwarten, dass weder die in J.______ herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach J._______ sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (...) Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, D-3939/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3939/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, per Telefax mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10