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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2023 D-3934/2023

20 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3934/2023

Urteil v o m 2 0 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / N (…).

D-3934/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2023 – eröffnet am 7. Juli 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die am 9. Mai 2023 mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 7. Juli 2023 das Ende des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1, für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eines Vollzugsstopps sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht ab dem 17. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht auf die Anordnung eines Vollzugsstopps verzichtete,

D-3934/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass im vorliegenden Verfahren gemäss den expliziten Anträgen und der entsprechenden Begründung der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des SEM Prozessgegenstand ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-3934/2023 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass ihm am (…) März 2022 im Zuge einer illegalen Einreise über eine Aussengrenze in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden waren und er am (…) Dezember 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf diese Daten am 8. Mai 2023 die griechischen und die deutschen Behörden um Informationen zu den jeweiligen Registrierungen ersucht hat, dass die deutschen Behörden am 12. Mai 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als B._______, geboren am (…) 2000, registriert, dass die griechischen Behörden am 24. Mai 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als C._______, geboren am (…) 2004, registriert, dass das SEM die deutschen Behörden am 29. Juni 2023 damit grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. Juli 2023 explizit zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2023 rügte, es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM Deutschland und Griechenland um Rückübernahme ersucht habe,

D-3934/2023 dass hierzu zu bemerken ist, dass das SEM nach den erhaltenen Antworten auf die an Griechenland und Deutschland gerichteten Informationsersuchen, ausschliesslich an Deutschland ein Übernahmeersuchen gerichtet hat, und dieses Vorgehen der gängigen Praxis entspricht und nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, allerdings die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates in Frage stellt, indem er darauf verweist, bei der Gesuchstellung angegeben zu haben, am (…) 2006 geboren und dementsprechend noch minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO geltend macht, dass er darüber hinaus geltend machte, das SEM hätte weitere Abklärungen bezüglich seines Alters vornehmen müssen, dass er in diesem Kontext im Beisein seiner Rechtsvertretung am 13. Juni 2023 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom SEM unter anderem umfassend zu seinem Alter befragt und mit den Widersprüchen, die sich hinsichtlich des von ihm bei der Asylgesuchstellung angegebenen Alters mit Blick auf die von den deutschen und den griechischen Behörden registrierten Daten ergeben hatten, konfrontiert wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2023 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Einschätzung des SEM, es handle sich bei ihm um eine erwachsene Person mit dem Geburtsdatum (…) 2000, gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 im Hinblick auf sein Alter vorrangig geltend machte, seine Angaben zu seiner Minderjährigkeit seien widerspruchsfrei und glaubhaft und seien daher als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, dass ihm zudem aufgrund seiner fehlenden Schulbildung nicht angelastet werden könne, dass er Fragen und Rechenaufgaben zu Altersunterschieden teilweise nicht habe beantworten können, dass er weiter vorbrachte, es könne angesichts der Zustände in Griechenland nicht von einer ordnungsgemässen und nachgeprüften Registrierung

D-3934/2023 ausgegangen werden, weshalb das in Griechenland registrierte Geburtsdatum kein lndiz für seine Volljährigkeit sei, vielmehr habe er dort einen anderen Namen und sein minderjähriges Alter angegeben, dass darüber hinaus aus der Registrierung in Deutschland nicht zu schliessen sei, er sei volljährig, vielmehr sei das in Deutschland registrierte Geburtsdatum dadurch bedingt, dass er dort nicht in die engmaschigen UMA- Strukturen habe geraten wollen, da er nicht in Deutschland habe bleiben wollen, dass aufgrund dieser unklaren Lage der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als bewiesen gelten könne und auch keine Situation vorliege, in der in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden könne, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen würden, oder in der er seine Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert habe, dass dementsprechend angesichts der verbleibenden Zweifel an seiner Minderjährigkeit, das SEM ein Altersgutachten hätte einholen müssen, da erst nach Vorliegen eines solchen Gutachtens eine Gesamtbeurteilung hätte vorgenommen werden können, dass damit das Vorgehen des SEM die Untersuchungspflicht verletzt habe, da die lndizien für die Volljährigkeit des Gesuchstellers nicht überwiegen würden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2023 ausführlich begründete, warum es zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei volljährig und am (…) 2000 geboren, dass das SEM dementsprechend eine Altersabklärung durch ein Gutachten nicht für notwendig erachtete, da genügend Informationen zur Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorhanden gewesen seien, um willkürfrei zum Schluss zu gelangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle, dass das SEM darüber hinaus ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder rechtsgenüglich zu belegen, da er einerseits sowohl in Griechenland als auch in Deutschland als erwachsene Person gelte und er andererseits im Dezember 2022 den Schweizer Grenzkontrollbehörden in Chiasso und den deutschen Behörden den (…) 2000 als sein Geburtsdatum

D-3934/2023 angegeben habe, wofür er in Deutschland überdies als Beleg eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht habe, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SEM zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der in Deutschland bei der Gesuchstellung und in Chiasso gegenüber den Schweizer Grenzbehörden gemachten Angaben aus dem Dezember 2022 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder im Gesamtzusammenhang seiner Angaben zu Werdegang und Flucht noch in den konkreten Vorbringen zu den unterschiedlichen Altersangaben in Griechenland, Deutschland und der Schweiz glaubwürdige Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit vorgebracht hat, dass vielmehr die Aussagen zu seinem Werdegang, namentlich zu seiner Arbeit als Zimmermann in Afghanistan und zur angeblich im Spätsommer/Herbst 2021 erfolgten Ausreise, lediglich dann als widerspruchsfrei erscheinen könnten, wenn von seiner Volljährigkeit bereits zum Ausreisezeitpunkt ausgegangen wird, dass an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers demnach keine vernünftige Zweifel bestehen bleiben und auf entsprechende weitere Abklärungen vom SEM zu Recht verzichtet wurde, dass dementsprechend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit auch vor diesem Hintergrund gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-3934/2023 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Deutschland Probleme mit seinen Landsleuten gehabt und sein Leben sei dort in Gefahr gewesen, eventualiter die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass diese Vorbringen aber in keiner Weise konkretisiert und damit nicht geeignet sind, die Mindestanforderungen an die Konkretheit und Glaubhaftmachung zu erfüllen, die notwendig wären, um eine Pflicht des SEM zur vertieften Prüfung des Vorliegens einer solchen Gefahr auszulösen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, in Deutschland drohe ihm ein konkretes und ernsthaftes Risiko von den Behörden nicht zur Antragsprüfung wieder aufgenommen zu werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-3934/2023 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3934/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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