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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 D-3934/2008

19 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,814 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3934/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3934/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammende und zuletzt in D._______ wohnhaft gewesene Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess, am 14. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte und dabei behauptete, noch nie im Ausland gewesen zu sein und dies sein erstes Asylgesuch sei, das er irgendwo eingereicht habe, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 27. Dezember 2007 sowie der allgemeinen Zusatzabklärung vom 16. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Mitglied der G._______ gewesen und habe unter den Jugendlichen Propaganda für diese Organisation betrieben mit dem Ziel, diese für die G._______ zu gewinnen und die Dorfbevölkerung dazu zu bewegen, den Strassenkindern von H._______ Esswaren zu geben, dass H._______ im Austausch dafür den Dorfbewohnern Macheten, Schaufeln und Hacken gegeben habe, dass er in der Folge von behördlicher Seite beschuldigt worden sei, jenen Strassenkindern Waffen abzugeben, worauf man ihn im November 2006 nach Zustellung einer Vorladung zuhause abgeholt und zum I._______ gebracht habe, dass er danach festgenommen und während zweier Wochen im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden sei, dass er anschliessend - da sich seine Unschuld herausgestellt habe wieder freigelassen worden sei, dass er am 3. Februar 2007 im Zusammenhang mit von Strassenkindern gestifteten Unruhen von Soldaten zuhause festgenommen, ins Camp J._______ gebracht und während der darauffolgenden dreimonatigen Haft wieder beschuldigt worden sei, die Strassenkinder den Milizen von Jean-Pierre Bemba zuzuführen, dass er die Anschuldigungen bestritten und im Mai 2007 mit weiteren vier Gefangenen nach C._______ transferiert worden sei, wo man sie D-3934/2008 ständig geschlagen habe, um ein Geständnis aus ihnen herauszupressen, dass er am 21. Oktober 2007 aufgrund heftiger Schläge eine Blutung erlitten und das Bewusstsein verloren habe, worauf er ins Spital des Camps K._______ überführt worden sei, dass er am 14. November 2007 wieder das Bewusstsein erlangt habe und ihm mit der Hilfe einer Krankenschwester von dort die Flucht gelungen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskünfte der zuständigen deutschen und österreichischen Migrationsbehörden einerseits in Österreich erkennungsdienstlich nicht erfasst sei und andererseits am W._______ in Deutschland eingereist sei, dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches am Y._______ rechtskräftig abgelehnt worden sei, und der Beschwerdeführer seit dem Z._______ in Deutschland als unbekannten Aufenthaltes gemeldet gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Zusatzabklärung vom 16. Januar 2008 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährt wurde, wobei dieser einen Aufenthalt in Deutschland in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 vom BFM direkt angehört und erneut mit dem Abklärungsergebnis konfrontiert wurde, worauf er zu Protokoll gab, er habe in Deutschland um Asyl ersucht, sei jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2006 respektive zwischen Oktober und Dezember des Jahres 2006 in seine Heimat zurückgekehrt, da er genug von Deutschland gehabt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine Vorbringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte, dass er diesbezüglich angab, er habe seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Strassenkindern von D._______ erst nach seiner Rückkehr aus Deutschland aufgenommen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2008 - eröffnet am 6. Juni 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer- D-3934/2008 deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Mai 2008 nach einigen Ausflüchten eingestanden habe, dass die Angaben der deutschen Behörden zutreffen würden, dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung seine bisherige Darstellung wiederholt habe, wonach er in den Jahren 2004 bis 2007 im Hafen von D._______ Leute mobilisiert und deswegen ab November 2006 behördliche Schwierigkeiten bekommen habe, dass diese Ereignisse in den Zeitraum fallen würden, in welchem sich der Beschwerdeführer nachweislich und von ihm auch eingestandenerweise in Deutschland aufgehalten habe, weshalb sie folgerichtig unglaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer in den Anhörungen hinsichtlich der angeführten zweiwöchigen Haft im November 2006 in einen Widerspruch verstrickt habe, wodurch die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung nochmals bestätigt werde, dass daran auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Ausweis der G._______ nichts ändere, zumal die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien und dem BFM auch bekannt sei, dass Ausweise der eingereichten Art im Herkunftsland des Beschwerdeführers leicht käuflich zu erwerben seien, dass somit keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, D-3934/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei auf eine Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfolgungsvorbringen festhält und erklärt, er habe während der ersten Anhörung festgestellt, dass bei ihm aufgrund der erlittenen Schläge Erinnerungslücken aufgetreten seien, was den Zeitraum nach seiner Rückkehr in die Heimat betreffe, dass der Umstand, dass die deutschen Behörden sein Verschwinden erst im Z._______ festgestellt hätten, mit seiner früher erfolgten Ausreise aus Deutschland nicht übereinstimme, dass er nach seiner Rückkehr seine Mitgliederkarte der G._______ wieder zurückerhalten und begonnen habe, die Strassenkinder für die Sache von H._______ zu sensibilisieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3934/2008 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde, die angefochtene Verfügung indessen in deutscher Sprache abgefasst ist und demnach das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-3934/2008 dass demgegenüber die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylgesuchs überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, dass indessen gemäss dem für den Umfang der rechtlichen Regelung allein massgebenden Dispositiv der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass zudem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.) dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU ist, D-3934/2008 dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber - zwar erst auf Vorhalt - eingestandene Tatsache des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in Deutschland unbestritten ist, dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland im Jahre 2006, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass aufgrund der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, welche angesichts des ihm zur Kenntnis gebrachten, von ihm eingestandenen und aktenkundigen Deutschlandaufenthaltes als klar tatsachenwidrig zu erachten ist, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als erschüttert betrachtet werden muss, dass diese Einschätzung durch diverse weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag gestützt wird, so beispielsweise durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein vorgibt, den genauen Zeitpunkt seiner Rückreise in die Demokratische Republik Kongo anzugeben (zwischen Juni, Juli und Oktober bzw. zwischen Oktober und Dezember 2006 [vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6 unten]), dass er zudem nicht vermag, die konkreten Reiseumstände zu schildern, und seine Unwissenheit damit entschuldigt, er sei damals krank gewesen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5 f.), dass - sollte gemäss einer seiner Versionen der Zeitpunkt seiner Rückreise zwischen Oktober und Dezember 2006 gewesen sein - der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die Meldung seines Verschwindens in Deutschland am 4. Dezember 2006 sei angesichts seiner früheren Ausreise verspätet, nicht stichhaltig ist, warten doch die Behörden jeweils mit der entsprechenden Mitteilung einige Zeit, D-3934/2008 dass der unbelegte Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der erlittenen Schläge seien bei ihm bezüglich des Zeitraums nach seiner Rückkehr in die Heimat Erinnerungslücken aufgetreten, nicht zu überzeugen vermag, dass eine Durchsicht der Befragungsprotokolle keine Hinweise ergibt, welche eine solche Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnten, sondern - so bezüglich des Protokolls der direkten Anhörung vielmehr den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer versuche, angesichts des vorinstanzlichen Vorhalts zum vorgängigen Deutschlandaufenthalt Zeit zu gewinnen, um seine Gesuchsgründe an einen asylrelevanten Sachverhalt anzupassen respektive die zeitliche Chronologie seiner Vorbringen neu zu ordnen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4, 5 und 12), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch vorbringt, er habe zuerst nachdenken wollen, bevor er sage, dass er in Deutschland gewesen sei, respektive er sei vom Vorhalt überrascht gewesen und habe deshalb nachdenken müssen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 12 unten), dass weiter angesichts der detaillierten Befragungen und der wiederholten Nachfragen zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer der Befragungen auf bestehende Erinnerungslücken hingewiesen hätte, würden solche tatsächlich bestehen, dass ferner kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Deutschlandaufenthalt den schweizerischen Asylbehörden überhaupt hätte verschweigen sollen, wenn seine Probleme in der Heimat - wie später vorgebracht - effektiv erst ab Ende November 2006 begonnen hätten, dass der in den Akten liegende Ausweis der G._______ (vgl. A11/2) zu keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führt, zumal mit diesem Ausweis als solchem die angeführten Probleme nicht bestätigt werden können, dass der in Frage stehende Ausweis aufgrund seiner Machart leicht manipulierbar ist und in casu befremdlich erscheint, dass das auf dem Ausweis angebrachte Foto gewisse Textangaben verdeckt, D-3934/2008 dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (vgl. dazu auch die nach wie vor Gültigkeit besitzende und in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegte Lagebeurteilung) noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des aus C._______ stammenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat unter anderem als Betonsäulen-Konstrukteur tätig war und in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.), sprechen, D-3934/2008 dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3934/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 12

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