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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2021 D-3930/2020

23 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,635 parole·~33 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3930/2020 law/rep

Urteil v o m 2 3 . März 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 / N (…).

D-3930/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am selben Tag wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ im beschleunigten Verfahren zugewiesen, worauf ihm am 26. November 2019 von Gesetzes wegen (vgl. Art. 102 f ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eine Rechtsvertretung bestellt wurde. Am 26. November 2019 erhob das SEM im BAZ der Region B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 7. Januar 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe immer dort beziehungsweise in der nahen Umgebung, D._______, gelebt. Er habe die Schule im Jahr 2017 mit dem A-Level abgeschlossen. Danach habe er einen sechsmonatigen Buchhaltungskurs namens "(…)" im "(…)" in C._______ besucht. Sein Vater sei früher (…) gewesen, arbeite indessen heute als Folge eines Unfalls nicht mehr. Seine Mutter sei bis 2004 (…) im (…)ministerium gewesen und beziehe seither eine Rente. Ausserdem würden seine Eltern ein Haus vermieten. Die Mieteinnahmen und die Rente seiner Mutter würden den Lebensunterhalt seiner Familie sichern. Seine beiden jüngeren Brüder lebten noch bei den Eltern in D._______ und besuchten die Schule. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied eines Teams gewesen, welches hobbymässig Cricket gespielt habe. Am 25. oder 26. August 2018 habe seine Mannschaft an einem Cricket-Turnier in E._______ teilgenommen, das im Gedenken an einen ehemaligen Kämpfer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) veranstaltet worden sei. Daran hätten nebst tamilischen auch singhalesische und muslimische Mannschaften teilgenommen. An diesem Turnier hätten abwechselnd Teams mit singalesischen wie auch mit tamilischen Spielern eine Partie gewonnen. Schliesslich habe sein Team den Turniersieg errungen. Zur Feier ihres Sieges hätten ein paar Spieler seines siebenköpfigen Teams LTTE-Flaggen gehisst und Pfiffe ausgestossen. Etwa zehn bis fünfzehn Tage später sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn mitgenommen und in einem Jeep zu einem ihm unbe-

D-3930/2020 kannten Ort gebracht. Dort habe er gesehen, dass auch die übrigen Mitglieder seines Cricketteams anwesend gewesen seien. In der Folge seien sie alle gemeinsam in einem Raum festgehalten worden. Dabei seien sie überwacht worden und hätten nicht miteinander sprechen dürfen. Nacheinander seien sie aus dem Raum geführt und einzeln verhört worden. Er selbst sei während des Verhörs gefragt worden, ob er während des Crikketturniers ebenfalls LTTE-Flaggen geschwenkt habe, was er zunächst wahrheitsgemäss verneint habe, woraufhin er geschlagen worden sei. Aufgrund der erlittenen Schläge habe er schliesslich entgegen den Tatsachen zugegeben, ebenfalls eine LTTE-Fahne geschwenkt zu haben. Vierzehn Tage später sei er einem Richter vorgeführt und gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen, gleichzeitig aber einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden. Nachdem er im Herbst 2018 erfahren habe, dass ein Teamkollege, welchen das Gericht ebenfalls auf Kaution hin freigelassen habe, plötzlich verschwunden sei, habe er Angst bekommen und sich dazu entschlossen, der ihm auferlegten Meldepflicht keine Folge mehr zu leisten. Danach habe er sich ab November 2018 bis ungefähr Februar oder März 2019 bei einem Freund seines Vaters in F._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im November 2019 bei einer befreundeten Familie in G._______ aufgehalten. Im Mai 2019 habe ihn die Polizei bei seinen Eltern per Haftbefehl gesucht, weil er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Anlässlich dieser Vorsprache hätten die Polizisten seinen Eltern den Haftbefehl ausgehändigt. Schliesslich habe er seine Heimat am 15. November 2019 mit Hilfe eines Schleppers sowie eines gefälschten Reisepasses via den internationalen Flughafen Colombo verlassen und sei am 19. November 2019 von Italien her illegal in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich familiärer Verbindungen zu den LTTE führte der Beschwerdeführer aus, ein Onkel sei Mitglied dieser Organisation gewesen und 1986 im bewaffneten Kampf gefallen. Er selbst sei im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen und habe keine Beziehung zu den LTTE. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive englischsprachiger Übersetzung ein. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er die Originale eines Haftbefehls des Magistrate's Court in C._______

D-3930/2020 vom 15. Mai 2019 sowie eines vom 19. August 2019 datierenden Schreibens der Terrorist Investigation Division (TID) in C._______ zu den Akten. Hinsichtlich des Schreibens vom 19. August 2019 legte er ferner eine englische Übersetzung vor. B. B.a Am 14. Januar 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer vom beschleunigten in das erweiterte Verfahren. Am selben Tag erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum der Region B._______ das Mandatsverhältnis für beendet. B.b Ebenfalls am 14. Januar 2020 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung seiner bisherigen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______, welche das SEM legitimiert, seinen erstinstanzlichen Entscheid gestützt auf Art. 52g Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) der neu zuständigen Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton, im vorliegenden Fall der (…), mitzuteilen beziehungsweise zuzustellen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Mit vom 8. Juli 2020 datierter Verfügung stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit deren Vollzug. Die (…) leitete die Verfügung am 29. Juli 2020 postalisch an den Beschwerdeführer weiter, der sie am 31. Juli 2020 entgegennahm. D. Mit Eingabe vom 5. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, subeventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Darüber hinaus machte er weiter sinngemäss geltend, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da mit der Einreichung der Beschwerde am 5. August 2020

D-3930/2020 die Rechtsmittelfrist zwar eingehalten sei, ihm ohne Ansetzung einer Nachfrist aber keine Zeit für eine Beschwerdeergänzung innert der Beschwerdefrist bleibe. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerdeeingabe eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde H._______ vom 5. August 2020 bei und merkte in der Beschwerde ergänzend an, er habe kein Einkommen (vgl. a.a.O. S. 2, Beschwerdeantrag Ziff. 4). E. Mit Schreiben vom 6. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 42 AsylG dürften asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb er berechtigt sei, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdefrist vorliegend nicht mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung an die ZBA am 6. Juli 2020, sondern erst mit der Eröffnung derselben an ihn persönlich am 31. Juli 2020 zu laufen begonnen habe. Demzufolge habe er die Möglichkeit, noch innert der bis zum 31. August 2020 laufenden Beschwerdefrist eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. G. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines ihn betreffenden Auszugs aus dem Information Book der Polizeistation von D._______ vom 10. August 2020, einer Anzeige seines Vaters bei der Menschenrechtskommission in C._______ vom 10. Juni 2019, eines diesbezüglichen Bestätigungsschreibens der Menschenrechtskommission in C._______ selben Datums sowie ein undatiertes Petitionsschreiben des Vereins SAANS (STOPP ALLE AUSSCHAFFUNGEN NACH SRI LANKA) zuhanden des Schweizerischen Bundesrates ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemäss gestellte Gesuch

D-3930/2020 um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. November 2020 ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 25. November 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 10. Dezember 2020 eine Replik einzureichen. K. Am 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Dieser fügte er drei Zeitungsartikel aus der Nachrichtenwebseite TamilNet über die allgemeine politische Lage in Sri Lanka vom 13. April 2018, 4. August 2019 und vom 2. September 2020 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.

D-3930/2020 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

D-3930/2020 Zunächst überzeuge seine Schilderung der geltend gemachten Mitnahme und Festhaltung seitens der heimatlichen Behörden im September 2018 nicht, zumal sich diese in einigen wenigen pauschalen und stereotyp gehaltenen Angaben erschöpfe: So habe er zu diesem Punkt lapidar erklärt, es seien Leute in einem Polizei-Jeep gekommen, hätten seinem Vater einen Haftbefehl für ihn gezeigt und ihn dann an einen ihm unbekannten Ort mitgenommen. Weiter überzeuge auch die Beschreibung jenes Ortes nicht, an welchem er während rund zwei Wochen festgehalten worden sein solle, zumal er hierzu lediglich knapp ausgeführt habe, in diesem Raum habe es ein Bad, eine schmutzige Toilette sowie einen Ventilator in einer der Ecken gehabt. Ebensowenig habe er veranschaulichen können, was in den zwei Wochen seiner angeblichen Festhaltung im September 2018 konkret passiert sein sollte: So habe er diesbezüglich knapp und stereotyp vorgebracht, er sei während dieser Zeit einmal befragt worden, "hätte am Anfang verneint, sei dann geschlagen worden und habe schliesslich (...) zugegeben". Darüber hinaus erstaune auch der Umstand, dass er während der rund zweiwöchigen Untersuchungshaft lediglich ein einziges Mal befragt worden sein solle. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Angaben zu den Beweggründen seiner Teamkollegen, während des besagten Turniers LTTE-Fahnen zu schwenken, habe machen können, zumal er auch nach der angeblichen Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2018 bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im November 2019 genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, die entsprechenden Informationen von seinen Teamkollegen beziehungsweise deren Familienangehörigen einzuholen (vgl. a.a.O. S. 17). Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Angaben zum weiteren Schicksal seiner Teamkollegen nach der angeblichen Vorführung vor Gericht habe machen können, zumal es für ihn von vorrangigem Interesse gewesen sein müsste, entsprechende Informationen via deren Familienangehörige einzuholen, um sich selbst einen besseren Überblick über seine eigene Situation zu verschaffen (vgl. a.a.O. S. 17). Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht zuletzt auch aus Überlegungen der Solidarität mit seinen Teamkollegen Interesse an deren Schicksal gezeigt und von sich aus Erkundigungen zu deren Schicksal eingeholt hätte. Weiter habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er der behördlichen Auflage der regelmässigen Unterschriftspflicht nun konkret nachgekommen sei oder nicht, zumal er dies einerseits bejaht (vgl. a.a.O. S. 5 und S. 9), andererseits jedoch verneint habe (vgl. a.a.O. S. 15).

D-3930/2020 Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Angaben zur Höhe der angeblichen Kaution habe machen können, welche sein Vater gemäss seinen Angaben für seine angebliche Freilassung im Anschluss an die geltend gemachte Gerichtsverhandlung in C._______ bezahlt haben solle (vgl. a.a.O. S. 13). Weiter sei nicht plausibel, weshalb die heimatlichen Behörden ihn offiziell erst ab Mai 2019 hätten zu suchen beginnen sollen, zumal er ausgeführt habe, seiner Unterschriftspflicht bereits ab Herbst 2018 nicht mehr nachgekommen zu sein (vgl. a.a.O. S. 15). Aufgrund der zahlreichen, nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden im Jahr 2018 beziehungsweise 2019, welche ihn angeblich zur Ausreise verhalten hätten, nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass er zur Untermauerung seiner Asylgründe offensichtlich gefälschte schriftliche Unterlagen eingereicht habe. Auf dem als Haftbefehl bezeichneten Papier vom 15. Mai 2019 fehlten unabdingbare Bestandteile eines vergleichbaren echten Dokumentes, beispielsweise seien einige Rubriken in diesem Papier nicht vollständig ausgefüllt. Darüber hinaus sei der das Papier unterzeichnende Vertreter der entsprechenden Behörde nicht identifizierbar, da dessen Name unleserlich geschrieben sei, was jedoch praxisgemäss zwingend wäre. Aber auch die auf dem als Haftbefehl bezeichneten Papier aufgeführte Fallnummer stimme nicht mit dem von Gerichten in Sri Lanka verwendeten Format überein. Sodann weise das Papier Einträge auf, wie sie in echten entsprechenden sri-lankischen Dokumenten nicht vorkommen würden. Schliesslich aber dürfte er gar nicht im Besitze eines sri-lankischen Haftbefehls sein. Auch das Schreiben des TID vom 19. August 2019 sei als Fälschung zu erkennen, enthalte dieses doch nachweislich Bestandteile, wie sie in entsprechenden echten sri-lankischen Dokumenten nicht vorkommen würden. Ausserdem sei das Schreiben von einer Behörde ausgestellt worden, welche für das Ausstellen solcher Papiere gar nicht zuständig sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ein Onkel von ihm hätte sich vor langer Zeit für die LTTE engagiert und sei deswegen im Jahr 1986 gestorben, seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er in diesem Zusammenhang persönlich irgendwelche Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten habe, weshalb es den entsprechenden Vorbringen an Asylrelevanz fehle.

D-3930/2020 4.2 In der Beschwerde wird namentlich gerügt, das SEM habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es dem Umstand keine Rechnung getragen habe, dass der Beschwerdeführer sich als Student an Protestaktionen gegen die heimatlichen Behörden beteiligt und dabei auch Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka angeprangert habe. Damit weise er im Verbund mit den bereits geltend gemachten individuellen behördlichen Problemen seit September 2018 wegen seiner Teilnahme an einem Cricketspiel (in E._______) ein Profil auf, gemäss welchem er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Hinzu komme, dass auch sein Vater Mitglied der LTTE gewesen sei und in diesem Zusammenhang wiederholt behördliche Probleme gehabt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka besorgniserregend sei. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe das angebliche Engagement seines Vaters für die LTTE erst auf Beschwerdeebene ins Feld geführt, wogegen er bei seiner Anhörung zu den Asylgründen nur von einem Engagement eines Onkels für die LTTE gesprochen und Tätigkeiten weiterer Familienangehöriger zugunsten dieser Organisation verneint habe (vgl. AV SEM 1057072-23 S. 4, 18 und 19). Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Engagement seines Vaters, würde es den Tatsachen entsprechen, nicht bereits früher geltend gemacht hätte, weshalb dieses als unglaubhaft erscheine. Dasselbe gelte hinsichtlich seines erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringens, sich als Student regimekritisch betätigt zu haben, habe er doch während seiner Anhörung zu den Asylgründen hinreichend Gelegenheit gehabt, diese ausführlich und frei darlegen zu können (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Überdies habe er am Ende der Anhörung angegeben, alle wesentlichen Punkte betreffend seine Asyl- und Ausreisegründe genannt zu haben (vgl. a.a.O. S. 18) und auf Nachfrage hin bestätigt, dass keine weiteren Gründe gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 19). Aus den genannten Gründen erweise sich der Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. An der Unglaubhaftigkeit der individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöge auch die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Menschenrechtskommission in C._______ vom Juni 2019 nichts zu ändern, da diese lediglich die Entgegennahme der Aussagen seines Vaters vor dieser Kommission bestätige, wogegen die Korrektheit der dieser Bestätigung zugrundeliegenden Parteiaussage des Vaters nicht

D-3930/2020 überprüfbar sei und offenbleiben müsse. Deshalb komme der Eingabe des Vaters an die Menschenrechtskommission kein eigentlicher Beweiswert zu. Ausserdem erstaune es, weshalb der Vater des Beschwerdeführers erst im Juni 2019 eine Eingabe bei einer in Sri Lanka ansässigen Menschenrechtskommission gemacht haben sollte, obschon diese im Zusammenhang mit Ereignissen stehe, welche sich bereits im September 2018 ereignet haben sollten. Zusätzlich stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe, zumal sein Asylgesuch vom November 2019, die eingereichte Bestätigung dagegen vom Juni 2019 datiere. Schliesslich enthalte der vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Appell des Vereins SAANS zuhanden des schweizerischen Bundesrates mit allgemein gehaltenen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen haben könnte. Insbesondere werde der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt. Der schriftliche Appell der SAANS sei somit nicht geeignet, eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat aufzuzeigen. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik daran fest, Sri Lanka verlassen zu haben, weil er am 25. August 2018 vom sri-lankischen Militär verhaftet und gefoltert und nach seiner Flucht vom CID ("Criminal Investigation Department") gesucht worden sei. Er habe die Wahrheit gesagt und müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit seiner Inhaftierung rechnen. Erstmals geltend macht er sodann, er habe in Sri Lanka als Fotograf gearbeitet und mitgeholfen, Filme zu produzieren, weshalb das CID vermutet habe, dass er dazu Unterlagen habe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch beim SEM im Wesentlichen damit, er habe seine Heimat verlassen, weil er im Gefolge der Teilnahme an einem Cricketspiel, bei dem einzelne Mitglieder seines Mannschaftsteams nach ihrem Sieg LTTE-Fahnen geschwenkt hätten, behördliche Probleme bekommen habe und nur gegen Leistung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. 5.1.1 Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 vorstehend). Das SEM hat dabei zu Recht ausgeführt, die Schilderungen des

D-3930/2020 Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Festnahme im September 2018 sowie seines anschliessenden vierzehntägigen Aufenthalts an einem unbekannten Ort seien ausgesprochen knapp, stereotyp und wenig anschaulich ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln würden, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er keine näheren Angaben zum weiteren Schicksal seiner Mannschaftskollegen, deren Beweggründen für das Hissen von LTTE-Fahnen während des Cricketspiels oder etwa zur Höhe der von seinem Vater geleisteten Kaution habe machen können. Tatsächlich fällt es schwer, zu glauben, dass der Beschwerdeführer, welcher nach seiner angeblichen Entlassung auf Kaution im September 2018 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2019 noch mehr als ein Jahr in seiner Heimat verweilte, derart wenig Anteilnahme am Schicksal seiner Weggefährten, deren Beweggründen für die Aktion beim Cricketspiel sowie dem zu seiner Freilassung führenden finanziellen Engagement seines Vaters gezeigt hätte, wenn sich die Dinge tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt hätten. Schwer wiegt überdies seine widersprüchliche Aussage in Bezug auf den Umstand, ob er im Anschluss an seine Freilassung auf Kaution der ihm auferlegten Unterschriftspflicht eine Zeitlang nachgekommen sei oder nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits beim SEM geltend gemachten Sachverhalts, ohne auf die offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige denn diese auszuräumen zu versuchen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben vom 5. und 31. August 2020 zu den in der angefochtenen Verfügung gegen den angeblichen Haftbefehl vom 15. Mai 2019 sowie das Schreiben des TID vom 19. August 2019 ins Feld geführten Fälschungsmerkmalen mit keinem Wort Stellung genommen. Er reichte jedoch weitere Beweismittel ein (vgl. Sachverhalt Bst. G), so unter anderem auch eine Kopie eines ihn betreffenden Auszugs aus dem Information Book der Polizeistation von D._______ vom 10. August 2020, der seinem Vater auf Antrag hin ausgestellt worden sein soll. Inhaltlich fällt indessen auf, dass in diesem Dokument ausdrücklich erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2018 der ihm auferlegten wöchentlichen Meldepflicht nie gefolgt, wogegen der Beschwerdeführer bei seiner einlässlichen Anhörung durch das SEM wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht hat, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wöchentlich bei der zuständigen Behörde unterschrieben zu haben, bis er von den Eltern seines ebenfalls auf Kaution hin freigelassenen Mannschaftskollegen

D-3930/2020 I._______ erfahren habe, dieser sei eines Tages nach Leistung seiner Meldepflicht verschwunden (vgl. AV SEM 1057072-23/23 S. 5 F49 i.V.m S. 9 f. F93). Mit Blick auf diese Diskrepanz muss auch der Auszug aus dem Information Book der Polizeistation von D._______ vom 10. August 2020 als Fälschung qualifiziert werden. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 eingereichten Beweismittel kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung (vgl. E. 4.3) verwiesen werden. 5.1.3 Zusammenfassend ergib sich, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen der srilankischen Behörden wegen des Schwenkens von LTTE-Fahnen während eines Cricketspiels in E._______ durch seine Mannschaft als unglaubhaft erweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, er habe sich in Sri Lanka als Student gegen die anonymen Verhaftungen und Entführungen der staatlichen Sicherheitskräfte und die Massenverhaftungen sowie Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung gewandt. Ferner machte er geltend, sein Vater sei Mitglied der LTTE gewesen und nach Beendigung des Bürgerkriegs mehrere Male von der Militär- und Geheimdienstpolizei verhört worden. Diese hätten seinem Vater unterstellt, die durch einen Arbeitsunfall erlittenen Beinverletzungen stammten in Wirklichkeit von Kampfhandlungen während des Bürgerkriegs zwischen den LTTE und den staatlichen Sicherheitskräften (vgl. Beschwerde vom 5. August 2020 S. 3 i.V.m S. 5). Ausserdem machte er in der Replik erstmals geltend, in Sri Lanka als Fotograf gearbeitet und mitgeholfen habe, Filme zu produzieren, weshalb das CID vermute, dass er dazu Unterlagen habe. Wie das SEM indessen in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2020 zutreffend festgehalten hat, sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu qualifizieren. So hatte er während seiner Anhörung vom 7. Januar 2020 hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe frei vorzutragen. Darüber hinaus hat er am Ende der Anhörung ausdrücklich bestätigt, sämtliche wesentlichen Asylgründe genannt und auf Nachfrage hin bestätigt, keine weiteren gegen die Rückkehr in seine Heimat sprechenden Argumente mehr zu haben. Bei diesen Aussagen muss er sich behaften lassen. In Bezug auf allfällige Beziehungen enger Familienangehöriger zu den LTTE erwähnte er zudem bei

D-3930/2020 der Anhörung ausschliesslich einen Onkel mütterlicherseits, wogegen er ein Engagement weiterer Familienangehöriger zugunsten der LTTE ausdrücklich verneinte (vgl. AV SEM 1057072-23/23 S. 18 f. F196 bis F199). Als nachgeschoben und unglaubhaft ist auch seine in der Replik erstmals erwähnte Tätigkeit als Fotograf beziehungsweise sein angebliches Mitwirken an der Produktion von Filmen, zu beurteilen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben, als unbegründet, weshalb auch der entsprechende Kassationsantrag (vgl. a.a.O. S. 5 Abs. 3 und 4) abzuweisen ist. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allfällige individuelle Gefährdung zufolge des früheren Engagements eines für die LTTE tätigen und 1986 verstorbenen Onkels mütterlicherseits geltend macht, ist ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1 vorstehend) zu verweisen, denen nichts hinzuzufügen ist. 5.4 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. 5.5 5.5.1 Das SEM stellte weiter fest, es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Bei dieser Feststellung habe das SEM auch dem Umstand Rechnung getragen, dass einer seiner Onkel in Sri Lanka ehemals für die LTTE aktiv gewesen und im Jahre 1986 verstorben sein solle. Zum einen liege das Engagement dieses Onkels für die LTTE beziehungsweise dessen Tod im Jahr 1986 im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Jahr 2019 bereits mehrere Jahrzehnte zurück, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser Umstand bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Relevanz in Bezug auf seine Person aufweisen könnte. Zum anderen habe er im Rahmen seiner Asylbegründung nie geltend gemacht, jemals konkret und gezielt von den heimatlichen Behörden auf diesen Verwandten mit angeblichen LTTE-Aktivitäten angesprochen worden zu sein. Somit bestehe

D-3930/2020 auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit den behaupteten Aktivitäten dieses Verwandten für die LTTE bis im Jahr 1986 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Mit seiner Wahl zum Präsidenten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein allgemeiner Verweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit sowie mögliche zukünftige Ereignisse reichten nicht aus. Ein solch persönlicher Bezug sei vorliegend nicht gegeben.

D-3930/2020 Seine Asylvorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, angesichts der Tatsache, dass sein Onkel Kader der LTTE gewesen und getötet worden sei, würden es die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht bei einem Background Check bewenden lassen, sondern vertiefte Abklärungen verbunden mit seiner Festnahme und Inhaftierung vornehmen. Weiter wird auf die Zuspitzung der politischen Lage in Sri Lanka hingewiesen, wobei sich vor allem politische Gegner des Rajapaksa-Clans zunehmend in Gefahr fühlen würden. Erwähnt wird auch die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo (am 25. November 2019). Darüber hinaus habe das SEM sein Risikoprofil unter dem neuen Regime nicht genügend abgeklärt und gewürdigt, weshalb der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese ihrer Untersuchungspflicht nachkomme. 5.5.3 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2019 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Cricketspiel wegen unerlaubten Schwenkens von LTTE-Fahnen in ein staatliches Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein. Hinsichtlich des angeblichen Engagements seines im Jahr getöteten Onkels für die LTTE hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, der Beschwerdeführer habe einerseits nie geltend gemacht, jemals behördlich auf die angeblichen Taten seines Onkels angesprochen worden zu sein, und andererseits lägen diese Geschehnisse Jahrzehnte zurück, weshalb nicht ersichtlich sei, dass dieser Umstand im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka Relevanz in Bezug auf seine eigene Person entfalten könnte. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist ohne weiteres beizupflichten. Weshalb der Beschwerdeführer wegen seines Onkels, der zu einem Zeitpunkt (1986) verstorben ist, in dem der Beschwerdeführer selbst noch nicht einmal geboren ([…]) war, ist tatsächlich nicht anzunehmen.

D-3930/2020 Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die srilankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Angesichts des Gesagten ist auch nicht von einem asylerheblichen Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 auszugehen. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Der diesbezügliche Kassationsantrag (vgl. Beschwerde S. 10 Abs. 2) ist folglich abzuweisen. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-3930/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-3930/2020 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ beziehungsweise dem unweit dieser Stadt gelegenen Ort D._______ in der Ostprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grund-

D-3930/2020 sätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. AV SEM 1057072- 23/23 S. 3 F19 bis 27 und F29). Sein Vater war früher (…), seine Mutter kaufmännische Angestellte im (…)ministerium, wofür sie heute eine Rente bezieht (vgl. a.a.O. S. 4 F34). Ausserdem leben seine Familienangehörigen von Mieterträgnissen eines Hauses, das sich im Familiensitz befindet (vgl. a.a.O. S. 4 F38 f.). Weiter leben in Sri Lanka zwei Onkel, deren Vermögenslage nach Darstellung des Beschwerdeführers sehr gut sein soll (vgl. a.a.O. S. 17 F185 f.). Der Beschwerdeführer selbst hat die Schule mit A-Level beendet und anschliessend einen sechsmonatigen Buchhaltungskurs besucht (vgl. a.a.O. S. 4 F42). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

D-3930/2020 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Bestätigung hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit der Gemeinde H._______ vom 5. August 2020 jedoch sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-3930/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-3930/2020 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2021 D-3930/2020 — Swissrulings