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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2017 D-3924/2015

1 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,336 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3924/2015

Urteil v o m 1 . November 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).

D-3924/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im März 2012 und gelangte in den B._______, wo er sich zunächst ein paar Tage in K. aufgehalten habe, ehe er von dort weitergereist sei und sich für rund zwei Jahre zu seinen im C._______ in J. weilenden Brüdern begeben habe. Von dort sei er über diverse andere Länder am 7. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. Am folgenden Tag suchte er hier um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 26. Juni 2014, bei der dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt wurde, wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei aufgrund der Aktenlage beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein. Er habe von Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland in A.S. in der Zoba M. gelebt. Nach Abschluss der (Anzahl) Klasse habe er (Anzahl) Jahre als (Beruf) gearbeitet. Da vier seiner Geschwister bereits Militärdienst geleistet hätten, sei ihm von seiner Gemeinde ein Schreiben ausgestellt worden, das ihn vom Militärdienst entbunden habe. Trotz dieser Freistellung sei er im Jahre (…) zwangsrekrutiert und – nach einer vorgängigen Haft von zwei Monaten und zehn Tagen – drei Monate in W. militärisch ausgebildet worden. Entgegen seiner beruflichen Erfahrung sei er in der (Berufssparte) eingeteilt worden. Er habe den einmonatigen Urlaub vom (Datum) um zehn Tage überschritten. Bei seiner Rückkehr habe man ihn für zwei Tage in Haft genommen und anschliessend zu einer zehntägigen Zwangsarbeit verurteilt. Er habe bereits während des Urlaubs den Entschluss zur Desertion aus dem Militärdienst gefasst. Von seinen Brüdern sei ihm geraten worden, nicht von zu Hause aus zu flüchten, damit nicht die Eltern von den Militärbehörden zur Rechenschaft gezogen würden. Im (Datum) sei er schliesslich desertiert und habe Eritrea illegal in Richtung B._______ verlassen.

D-3924/2015 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte zu den Akten. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Mai 2015 – eröffnet am 22. Mai 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es falle auf, dass er insbesondere seine Desertion und Ausreise aus Eritrea widersprüchlich geschildert habe (Angaben rund um die Fluchtumstände aus Eritrea und den Stationierungsort während des Militärdienstes). Ebenso wenig sei er imstande gewesen, den Namen des Flusses zu nennen, an dem er im Rahmen der Dienstausübung monatelang gearbeitet habe (Erstellen eines Staudamms). Aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen, welche teilweise nicht mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zu vereinbaren seien, könnten ihm sein Militärdienst und insbesondere seine Desertion und illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Er gebe somit Anlass zur Annahme, dass er sein Heimatland aus anderen Gründen, zu einem anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen habe. Da der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-3924/2015 F. Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 25. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch die am (Datum) durch das Zivilstandsamt Winterthur sichergestellte eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Rechtsvertretung komme bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss. Sie argumentiere, dass der im Asylentscheid angeführte Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und somit Desertion auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Da es faktisch nicht möglich sei, mit einem Fahrzeug von T. nach K. zu gelangen, hätte man im Rahmen der BzP diese Aussage genauer klären sollen, um den Übersetzungsfehler aufzudecken. Dem sei zu entgegnen, dass es zwar selten, aber nicht ausgeschlossen sei, dass ein Schlepper von der Subzoba T. in den B._______ fahre. Dieser Widerspruch könne daher nicht auf einen Übersetzungsfehler reduziert werden. Selbst wenn man von der Unmöglichkeit dieses Sachverhalts ausgehen würde, so bedeute dies ausserdem nicht, dass der Beschwerdeführer diese Aussage nicht so gemacht habe. In Bezug auf die restlichen Punkte in der Beschwerdeschrift sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die eingereichte Stellungnahme vom 27. März 2017 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.

D-3924/2015 I. Am (Datum) heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) eine Landsfrau, die am 26. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Mit gleichem Datum anerkannte er das am (Datum) geborene Kind. J. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. März 2017 das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes ab, wies sie aus der Schweiz weg und ersetzte den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2444/2017 vom 1. Juni 2017 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3924/2015 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 21. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit

D-3924/2015 gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) schlüssig aufgezeigt, weshalb es seinem Sachvortrag insgesamt an der erforderlichen Glaubhaftigkeit mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. II/Ziff. 1 S. 2 f.). 5.1.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind mehrheitlich als mutmassende, spekulative oder unbehelfliche Erklärungsversuche zu bezeichnen und demnach nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. So ist insbesondere anzumerken, dass mit ihnen keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, welche die vorinstanzliche Argumentation entkräften oder widerlegen könnten. Auch ist der Einwand, wonach der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch betreffend den Ort der Stationierung des Beschwerdeführers auf eine ungenaue Wiedergabe der Protokolle zurückgehe und sich nicht auf die Akten stützen lasse, in Beachtung sämtlicher weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der als „Eigeninterpretation“ zu bezeichnenden Argumentation in der Rechtsmitteleingabe seine klar divergierenden Aussagen anlässlich der beiden Befragungen grundsätzlich nicht bestreitet. Sodann ist gemäss den Protokollen und den Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Stationierungsortes (T.) anzumerken, dass dieser einmal zwischen T. und der Grenze zu B._______ (BzP; d.h. westlich/südwestlich von T.) und das andere Mal in Bezug auf die Hauptstrasse zwischen T. und A. (Anhörung; d.h. östlich von T.) gelegen haben soll (vgl. u.a. A13 Frage 54 S. 7). Ferner werden mit den übrigen Ausführungen keine klärenden Hinweise oder neuen Erkenntnisse in diesen als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstand hineingebracht. Dem Erstaunen der Vorinstanz hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keinen Namen zum Stationierungsort habe angeben können (vgl. A 13 Frage 137 S. 16) wird lediglich mit dem Verweis auf eine andere Protokollstelle, in der der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage ebenfalls keinen Ortsnamen, sondern den Namen des Plantagenbesitzers angab (vgl. A 13 Frage 51 S. 6), dahin begegnet, dies könne nicht nachvollzogen werden. Überdies wird bloss pauschal angeführt, der Vorhalt des SEM im Zusammenhang mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Namen des Flusses zu nennen, der an der B._______ Grenze liege und um den zu stauen

D-3924/2015 während Monaten ein ziemlich grosser Schutzwall aufgebaut worden sei, erscheine wenig aussagekräftig (vgl. A 13 Fragen 48 ff. S. 6 sowie Frage 139 S. 16). Angesichts dieser in zentralen respektive massgebenden Punkten unterschiedlich ausgefallenen Vorbringen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion nicht geglaubt werden kann. Auf die übrigen in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen, welche der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht abträglich seien (substanziierte Aussagen zum Einzug in den Militärdienst sowie zur Einheit, erlebnisorientierte Schilderung der Zeit während des Militärdienstes [u.a. Zahnprobleme, Einteilung], übereinstimmende Angaben zur Bestrafung nach der verspäteten Rückkehr sowie zur Länge des „Hafturlaubs“), ist nicht weiter einzugehen, da den diesbezüglich nicht überprüfbaren Begründungselementen im Gesamtkontext lediglich marginale Bedeutung zukommt und diesen letztlich der Charakter einer Verlagerungsargumentation beizumessen ist, welche bloss eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung erzielen sollte. Bezüglich der dem Beschwerdeführer unter Einräumung des Replikrechts zugestellten Vernehmlassung des SEM (vgl. Bst. G und H hiervor) nimmt dieser zu diesem Sachverhaltselement keine Stellung. Mithin ist davon auszugehen, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen zur nicht glaubhaft gemachten Desertion nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat. Ferner werden in der Stellungnahme unter anderem Ausführungen zu einem von der Vorinstanz nie bestrittenen Umstand (eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers) angeführt. Abschliessend darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der über Kontakt zu Familienmitgliedern im Heimatland verfügende Beschwerdeführer unterlassen hat, namhafte, aufschlussreiche und unumstössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation ins vorliegende Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. A 13 Fragen 10 ff. S. 3 f.). Die daraus resultierenden Konsequenzen sind daher von ihm in Eigenverantwortung zu tragen. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise betrifft, ist auf die folgenden Erwägungen (E. 5.2.3) zu verweisen. 5.2 5.2.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen illegalen Verlassens von Eritrea – unbesehen der Vorhalte des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – zu Recht verneint hat. 5.2.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im

D-3924/2015 Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 5.2.3 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung seines Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf seine Aussagen anlässlich der BzP zu verweisen, wo er – ausser den angeblich erlittenen Nachteilen während seines Militärdienstes – Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, Organisationen oder Drittpersonen ausdrücklich in Abrede stellte. Ebenfalls verneinte er die Fragen, jemals politisch tätig gewesen, festgenommen worden oder im Gefängnis beziehungsweise in Haft gewesen zu sein (vgl. A 5 S. 8). Seine Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise und die in der Replik enthaltene Kritik am erwähnten Referenzurteil einzugehen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer mangels subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3924/2015 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere besteht nach dem unter E. 5 Gesagten keine Veranlassung für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

D-3924/2015 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der eingereichten Kostennote vom 27. März 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 3270.– (10,9 Stunden à Fr. 300.–) und für Auslagen von Fr. 15.60 geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 3548.45. Gemäss den oben erwähnten Ansätzen wird der Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde gelegt. Zu vergüten ist ferner bloss der notwendige Aufwand, der sich aufgrund vergleichbarer Fälle zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem vorliegend als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand von sieben Stunden – insbesondere die in der Replik enthaltenen Standardvorbringen zur illegalen Ausreise sind als nicht notwendig zu erachten – bemisst sich das Honorar demnach auf Fr. 1050.–. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1151.– (inkl. Auslagen von Fr. 15.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 85.20) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3924/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1151.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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