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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 D-3923/2008

19 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,793 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3923/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, Geburtsdatum (...). unbekannter Herkunft, angeblich Liberia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3923/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2003 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Liberia zu stammen und wegen des Krieges von seiner Mutter nach B._______ gebracht worden zu sein, wo er nach dem Tod seiner Mutter von seinem Stiefvater und dessen Familie nicht gut behandelt worden sei, weshalb er B._______ verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) mit Verfügung vom 13. Januar 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dabei die geltend gemachte liberianische Herkunft des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Vorbringen als nicht glaubhaft erachtete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 2004 unbekannten Aufenthaltes war, indessen am 19. August 2004 in C._______ von der Polizei kontrolliert wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2008, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei im Rahmen der Befragung vom 15. Mai 2008 im (...) an seiner Angabe festhielt, liberianischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. B1, S. 1), dass er im Rahmen dieser Befragung, wo er auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen wurde, geltend machte, nie Identitätspapiere beantragt oder besessen zu haben und keine solchen beschaffen zu können (vgl. B1, S. 3), dass er im Weiteren angab, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht in seinen angeblichen Heimatstaat Liberia zurückgekehrt, sondern ohne eigene Identitätsdokumente mit einem Laissez Passer, welches ihm ein Bekannter aus D._______ in D-3923/2008 E._______ besorgt habe, mit dem Flugzeug nach F._______ und danach mit dem Schiff nach D._______ gereist zu sein (vgl. B1, S. 5), dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches ausschliesslich geltend machte, unter Hämorrhoiden zu leiden und zu befürchten, an dieser Krankheit zu sterben (vgl. B1, S. 4), dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 6. Juni 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2008 unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet hinsichtlich der Behandlung von Hämorrhoiden gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vollständigen Akten (erstes und zweites Asylverfahren) am 17. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3923/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, D-3923/2008 dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichtet hat, kehrte der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben nicht aus seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, aufgrund der in dieser Hinsicht auffallend ausweichenden, unbestimmten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte Rückkehr nach Afrika (F._______ beziehungsweise D._______) und Wiedereinreise in die Schweiz in Zweifel zu ziehen ist, dass indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht die Schweiz nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches verlassen und nach Afrika zurückgekehrt ist, ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden muss, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich damit begründete, unter Hämorrhoiden zu leiden, ein Vorbringen, das offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass in der Beschwerdeschrift kein Bezug auf die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch genommen wird, dass somit die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, aus den aktuellen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu bestätigen und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3923/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass es in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten gilt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, an Hämorrhoiden zu leiden, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, kann doch davon ausgegangen werden, dass diese auch im tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind, dass der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Auszug aus dem Internet, welche allgemeine Aussagen über die Diagnose von Hämorrhoiden zum Gegenstand hat, nicht geeignet ist, diese Einschätzung in Frage zu stellen, D-3923/2008 dass somit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine, wie in der Beschwerdeschrift gefordert, diesbezügliche ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene erforderlich erschien, die Vorinstanz daher zu Recht von der Vornahme einer solchen abgesehen hat und bei dieser Sachlage der Antrag in der Beschwerdeschrift, 'es sei die Streitsache zwecks Sachverhaltsabklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen', mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3923/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. (...), per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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