Abtei lung IV D-3921/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Mongolei, vertreten durch Carmen Lehmann, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3921/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. August 2007 in einem Personenwagen und reiste am 3. September 2007 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 5. September 2007 summarisch befragt. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe der Beschwerdeführerin liess das BFM am 6. September 2007 eine radiologische Untersuchung ihrer Handknochen vornehmen. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die minderjährige Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2007 im Beisein ihrer vormundschaftlichen Beistandsperson ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme ursprünglich aus (...). Da ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sie von ihrer Schwester B. aufgezogen worden. Im Jahr 2003 sei sie mit ihrer Schwester nach (...) umgezogen, da der Ehemann ihrer Schwester, U., ursprünglich von dort gewesen sei. Im Jahr 2005 sei T. (vgl. N _______), das Kind einer Freundin von B., welche aus ihr unbekannten Gründen in die Schweiz emigriert sei, bei ihnen eingezogen. Ende 2006 sei die Tochter von B. und U. in Abwesenheit von U. an einer Lungenentzündung gestorben. Nachdem U. wieder zuhause gewesen sei, habe er seiner Frau B. sowie der Beschwerdeführerin die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben. Er sei regelmässig alkoholisiert gewesen und habe sie beide von da an wiederholt geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe ihn mehrmals bei der Polizei angezeigt, worauf er jeweils vorübergehend inhaftiert worden sei. Im Juni 2007 habe U. seine Frau B. derart geschlagen, dass sie im Krankenhaus an den Folgen gestorben sei. Vor ihrem Tod habe sie der Beschwerdeführerin noch geraten, in die Schweiz zur Mutter von T. zu flüchten, da sie sonst möglicherweise von U. umgebracht würde. Nach dem Tod ihrer Schwester B. habe die Beschwerdeführerin erneut Anzeige gegen U. erhoben und in der Folge eine gerichtliche Aussage gegen ihn gemacht. Daraufhin habe U. sie und T. bedroht und sie beide aufgefordert, die Wohnung zu D-3921/2008 verlassen. Sie habe schliesslich die Wohnung, welche ihr und ihrer Schwester gehört habe, verkauft und mit dem Geld einen Schlepper angeheuert, mit dessen Hilfe sie und T. am 23. August 2007 ihr Heimatland verlassen hätten und in die Schweiz gereist seien. A.c Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2008 – eröffnet am 20. Mai 2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3-5 der angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Urkunde über die Ernennung zur Beistandsperson vom 22. Januar 2008 (Kopie) sowie ein Bericht des Psychosozialen Dienstes der Asylorganisation (...) vom 2. Juni 2008 bei. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 D-3921/2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 14. August 2008 bestätigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Anträge und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein weiteres Schreiben des Psychosozialen Dienstes (...) vom 11. August 2008 (Kopie) bei. G. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen umfassenden ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme einzureichen. H. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G. F. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons (...) (Regionalstelle _______) vom 9. Januar 2009 zu den Akten reichen. I. Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 weiterhin an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2009. J. Der seit Ende Januar 2009 neu zuständige Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Kostennote zu den Akten zu reichen. K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin mit, die zuständige Ärztin sei zurzeit nicht erreichbar, weshalb der angeforderte Arztbericht innert der in der Verfügung genannten Frist nicht eingereicht werden könne. Aus Kostengründen sei die Therapie eingestellt worden. Eine Rückkehr in die Mongolei erachte sie als weiterhin absolut unzumutbar. D-3921/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Ziffern 3-5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten. Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist D-3921/2008 damit grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen; diese Dispositivziffer wird den Beschwerdeanträgen zufolge zwar angefochten, jedoch ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da er in der Beschwerde nicht begründet wird und bezüglich der vom BFM angeordneten Wegweisung (als Folge des abgelehnten Asylgesuchs) auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). D-3921/2008 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Mongolei als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden könne und sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei auch mit Blick auf das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig zu erachten, da die vorliegend anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechtes mit den in der KRK anwendbaren Richtlinien vereinbar seien. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben sowie gestützt auf das Ergebnis der Handknochenanalyse minderjährig. Laut ihren Aussagen verfüge sie im Heimatland über keine nahen Angehörigen. Das BFM habe daher die Schweizerische Vertretung in der Mongolei um Abklärungen betreffend der Rückkehr der Beschwerdeführerin ersucht. Aus der Antwort der Schweizerischen Vertretung vom 7. Mai 2008 gehe hervor, dass das Mongolian National Board of Children (NBC) grundsätzlich verpflichtet sei, für mongolische Kinder und Jugendliche ohne nahe Angehörige zu sorgen und sich um sie zu kümmern. Bei ihrer Ankunft in (...) werde die Gesuchstellerin demnach von einer Vertreterin des NBC in Empfang genommen und in einer ihr entsprechenden Institution untergebracht. Die Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Mongolei sei daher als zumutbar zu erachten, zumal weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprächen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem Jungen T. in die Schweiz eingereist und habe sich während der ersten Monate im Asylzentrum liebevoll um diesen gekümmert. Nachdem die in der Schweiz lebende Mutter von T. habe ausfindig gemacht werden können, sei T. zu dieser gezogen, während die Beschwerdeführerin im Asylzentrum verblieben sei. Die Trennung D-3921/2008 von T. habe die Beschwerdeführerin stark belastet, und sie habe jeglichen Halt verloren. Ihr Zustand habe sich durch den negativen Asylentscheid des BFM verschlimmert. Aus dem beiliegenden ärztlichen Schreiben gehe hervor, dass von einer akuten Suizidgefahr auszugehen sei. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vorliegend das Kindeswohl zu berücksichtigen. Wenn eine Rückkehr zu Angehörigen nicht möglich oder nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei, müsse abgeklärt werden, ob das Kind allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Das BFM habe im vorliegenden Fall diese Lösung vorgesehen. Allerdings hätte das BFM die allenfalls vorhandenen sozialen Strukturen eingehender abklären und überprüfen müssen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst 15 ½ Jahre alt sei, sich in schlechter psychischer Verfassung befinde und im Heimatland nicht über ein sicheres soziales Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. 5.3 In seiner ersten Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 weist das BFM darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, gegebenenfalls um Erstreckung der Ausreisefrist zu ersuchen, bis sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.4 Unter Verweis auf den ärztlichen Bericht vom 11. August 2008 wird in der Replik vom 14. August 2008 geltend gemacht, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert. Ausserdem wird vorgebracht, die Rechtsvertreterin habe – in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Flüchtlingshilfswerk und dem Internationalen Sozialdienst – versucht, mit dem vom BFM erwähnten National Board for Children Kontakt aufzunehmen. Die Organisation nenne sich inzwischen National Authority for Children. Bisher seien jedoch alle E-Mail-Anfragen unbeantwortet geblieben. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es Berichten des UN Committee on the Rights of the Child (CRC) und des mongolischen roten Kreuzes zufolge in der Mongolei nicht genug Ressourcen gebe, um das Wohlergehen der zahlreichen verwaisten und vernachlässigten Kinder sicherzustellen. Die meisten der staatlichen und privaten Zentren seien in inadäquatem Zustand. Gemäss einem Bericht von UNICEF fehle es den staatlichen Einrichtungen an der nötigen Finanzierung, um den Kindern und Jugendlichen eine angemessene D-3921/2008 Versorgung zu bieten und dringende Reparaturen und Anschaffungen durchzuführen. Aufgrund des prekären und instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie der ungeklärten und ungesicherten Situation im Heimatland sei die Beschwerde gutzuheissen. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, werde man allenfalls um Erstreckung der Ausreisefrist ersuchen. 5.5 Aus dem am 12. Januar 2009 eingereichten Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 9. Januar 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass mit der Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2008 insgesamt vier Konsultationen stattgefunden haben. Sie zeige die Symptomatik einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2). Sie habe zudem von wiederkehrenden Suizidgedanken sowie wiederholten, teils unbemerkt gebliebenen Suizidversuchen berichtet. Eine Rückführung in die Mongolei sollte bei dieser Sachlage vermieden werden, andernfalls mit einer Verschlechterung der Psychosomatik sowie erhöhtem Suizidrisiko gerechnet werden müsste. Die Beschwerdeführerin brauche Zeit, um ihre traumatische Lebensgeschichte zu verarbeiten. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 bemerkt das BFM, die Beschwerdeführerin sei am 5. Januar 2009 unter Verdacht des Diebstahls angehalten und in der Folge dazu einvernommen worden. 5.7 In der Replik vom 27. Februar 2009 wird nochmals darauf hingewiesen, dass auf eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Mongolei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht verzichtet werden sollte. Anschliessend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass sie mit dem begangenen Diebstahl einen schwerwiegenden Fehler begangen habe. Sie sei am fraglichen Tag sehr durcheinander gewesen, unter anderem deshalb, weil sie aus Kosten- und Platzgründen nicht mehr die Möglichkeit erhalten habe, weiter in die Schule der Asylorganisation zu gehen oder ein anderes Anschlussprogramm zu besuchen. Sie bereue das Geschehene zutiefst und sei bereit, allenfalls mittels Arbeitseinsatzes ihre Schuld zu tilgen. 5.8 In der Eingabe vom 27. Januar 2010 wird schliesslich geltend gemacht, zurzeit könne Dr. med. G. S. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons (...) nicht erreicht werden, D-3921/2008 weshalb der mit Verfügung vom 14. Januar 2010 angeforderte, aktuelle Arztbericht nicht fristgemäss eingereicht werden könne. Im Weiteren wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis Mitte des Jahres 2009 in unregelmässigen Abständen bei Dr. med. G. S. in Behandlung gewesen. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich kurzzeitig verbessert, die Suizidgefährdung kurzfristig abgenommen. Die Therapie sei dann aus Kostengründen eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin komme aber regelmässig zu Gesprächen ins Büro der Rechtsvertreterin. Eine Rückkehr in die Mongolei sei weiterhin als absolut unzumutbar zu erachten. 6. 6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2008, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl. vorstehend E. 3), erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass der D-3921/2008 Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 1992 geboren. Die Vorinstanz zweifelte zwar am angegebenen Geburtsdatum und liess daher eine Handknochenanalyse durchführen, bestritt jedoch in der Folge die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Da die Beschwerdeführerin dem angegebenen Geburtsdatum zufolge im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist, unterliegt sie grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Allerdings besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert. Dies ist sowohl im Ausländer- als auch im Asylrecht – soweit nötig – geschehen. So muss namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer D-3921/2008 vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen Beschwerdeführern respektive Beschwerdeführerinnen muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. dazu vorstehend E. 6.1 in fine). 6.2.1 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. 6.2.2 Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang sind nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration. Wenn es sich um ein Waisenkind handelt, bei dem sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass auch keine anderen Angehörigen vorhanden sind beziehungsweise eine Rückkehr zu anderen Angehörigen dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sind die Asylbehörden verpflichtet, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Das Bundesamt hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter- D-3921/2008 geführt wird). Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden. Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt 17 Jahre alt ist und sich damit an der Schwelle zur Volljährigkeit befindet. Aufgrund der Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass sie bereits sehr selbständig ist und Verantwortung für sich und andere übernehmen kann, hat sie doch selber ihre und T.s Ausreise aus der Mongolei organisiert und sich während längerer Zeit um den sechs Jahre jüngeren T. gekümmert. Sie hat in der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen und während ihres Aufenthalts in der Schweiz zudem Deutsch gelernt. Angesichts ihres noch relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz stellt im Weiteren der Grad ihrer Integration noch keinen wesentlichen Faktor dar, der zu beachten wäre. Die genannten Kriterien deuten nicht darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei das Kindeswohl gefährdet wäre. Zu prüfen bleibt damit, ob sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte. Das Bundesamt ist diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.2). Entgegen den in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das BFM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Den vorinstanzlichen Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass im Auftrag des BFM ein Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung in der Mongolei und der National Authority for Children (NAC; vormals National Board for Children NBC) stattgefunden und die NAC dabei deutlich gemacht hat, dass sie sich um minderjährige mongolische Rückkehrer kümmern wird. Der mongolische Arbeits- und Sozialminister hat sich offenbar in gleicher Weise geäussert (vgl. A27). Beim NAC handelt es sich um eine staatliche Behörde, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der D-3921/2008 Webseite der Child Rights Information Network [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [besucht am 9. Februar 2010]). Zwar steht aufgrund der erwähnten telefonischen Abklärung noch nicht fest, in welchem Heim die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei konkret untergebracht und betreut werden wird; daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. In der Regel kann nämlich ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden, wenn das Ankunftsdatum des Minderjährigen bereits definitiv feststeht. Aus den vom BFM beschafften Informationen ist immerhin zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung der Beschwerdeführerin kümmern wird. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt, die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Institution unterbringen wird, wo sie ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechend betreut werden wird. Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und die Beschwerdeführerin diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da sie bei ihrer Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde. 6.2.3 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei unzumutbar, da diese psychisch angeschlagen sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Dem ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2009 zufolge litt die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2). Sie habe zuweilen Suizidgedanken und wiederholt versucht, sich mit Tabletten umzubringen. Bei einer Rückschaffung sei mit einer Verschlechterung ihres Zustandes zu rechnen. Sie brauche Zeit, um ihre traumatische Lebensgeschichte zu verarbeiten. Die Ärztin empfahl eine psychologische respektive psychiatrische, stützende Begleitung der Beschwerdeführerin. Der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2010 ist nun zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis Mitte 2009 in unregelmässigen Abständen bei Dr. med. G. S. in Behandlung war und die Therapie danach eingestellt wurde, D-3921/2008 nachdem sich ihr Zustand verbessert hatte. In der erwähnten Eingabe wird vorgebracht, die Therapie sei aus Kostengründen eingestellt worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterbehandelt worden wäre, wenn eine Therapie medizinisch klar indiziert gewesen wäre, zumal Asylsuchende in der Schweiz krankenversichert sind. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Behandlung steht, weist daher darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verbessert hat. Aktuell sind daher keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar. Sollte sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Mongolei wiederum verschlechtern, könnte sie sich auch dort in adäquater Weise behandeln lassen. Einem allfälligen Aufflammen der suizidalen Tendenzen angesichts des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs könnte zudem gegebenenfalls medikamentös oder psychotherapeutisch entgegengewirkt werden. 6.2.4 Nach dem Gesagten bestehen auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie erwähnt können die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC, im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung D-3921/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3921/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 17