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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2016 D-3920/2016

21 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,751 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016

Testo integrale

Urteil v o m 2 1 . September 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______ (BF1), geboren am (…), dessen Ehefrau B._______ (BF2), geboren am (…), und deren Kinder C._______ (BF3), geboren am (…), D._______ (BF4), geboren am (…), E._______ (BF5), geboren am (…), F._______ (BF6), geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3920/2016

D-3920/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein unbegleiteter, minderjähriger Sohn (BF3) der Beschwerdeführenden am 17. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die weiteren Beschwerdeführenden (BF1,2 und BF4-6) am 11. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und die Beschwerdeführenden (BF1-6) aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche als zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Des Weiteren sei ihnen der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. Juni 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Slowenien per sofort einstweilen aussetzte,

D-3920/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-

D-3920/2016 nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (BF1,2 und BF4-6) mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. Februar 2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Mai 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sowie ihrer vier unmündigen Kinder (BF1-6) gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Juni 2016 zustimmten, dass das SEM daraus den Schluss zog, die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens sei somit gegeben, dass demgegenüber in der Beschwerde der Einwand vorgebracht wird, es sei fraglich, ob Slowenien tatsächlich für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig geworden sei, zumal ein unmündiger Sohn der Beschwerdeführenden – C._______ (BF3), geboren (…), Afghanistan – bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, dass sich aufgrund der Aktenlage zwingend die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO stelle, dass nach dieser Bestimmung ein Mitgliedstaat zuständig sei, wenn ein Antragsteller dort einen Familienangehörigen habe, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei und wenn die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtäten, dass bei minderjährigen und unverheirateten Antragstellern die Eltern nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige gälten,

D-3920/2016 dass die Vorinstanz zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe, weil sie den Beschwerdeführenden gemäss Art. 10 Dublin-III-VO Gelegenheit hätte geben müssen, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz zu äussern, dass die Beschwerdeführenden (BF1-6) in der Beschwerdeschrift sinngemäss deklariert haben, sämtliche Familienangehörigen wollten in der Schweiz bleiben, weil dieser Staat für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, dass es jedoch nicht Sache der Beschwerdeführenden ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass indessen der Beschwerdeführer 3 am 17. August 2015 als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers 3 in einem anderen Dublin-Staat aufgehalten, dass demgemäss die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO begründet wurde, dies umso mehr, als sich auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, d.h. am 17. November 2016, noch keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers 3 in einem anderen Dublin-Staat aufhielten, dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgelegen hat (vgl. FILZWIESER, a.a.O. K 4 zu Art. 7 S. 115), dass damit vorliegend für die Beschwerdeführenden 1,2 und 4-6 wohl Art. 10 Dublin-III-VO hätte zur Anwendung gelangen müssen, worauf das SEM in keiner Weise eingeht,

D-3920/2016 dass die slowenischen Behörden zwar ihre Zustimmung zum Übernahmegesuch des SEM in Kenntnis des relevanten Sachverhalts erteilt haben, zumal sie ausdrücklich auf die frühere Stellung eines Asylgesuchs durch den unbegleiteten Minderjährigen hingewiesen wurden (vgl. die Anfrage betreffend den Beschwerdeführer 1 B18/12 S. 3), dass indessen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen ist, inwiefern und aufgrund welcher Bestimmungen die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz durch die spätere Anfrage an einen anderen Dublinstaat beseitigt werden kann, dass die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und somit zu wenig begründet ist, weshalb sie aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihnen basierend auf der eingereichten Kostennote für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter in der Beschwerdebeilage eine detaillierte Kostennote einreichte, in der ein Zeitaufwand von 425 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 24.80 ausgewiesen werden, dass der in der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollumfänglich ausgewiesen ist, indessen von Gesetzes wegen nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (vgl. Art.8 Abs. 2 VGKE),

D-3920/2016 dass ein Zeitaufwand von maximal drei Stunden angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 775.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3920/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 775.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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