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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2014 D-3914/2014

9 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,876 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3914/2014/mel

Urteil v o m 9 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China [Volksrepublik]), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).

D-3914/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse (Autonome Region Tibet, Volksrepublik China) wohnhaft war und sein Heimatland im Juni 2012 zu Fuss in Richtung Nepal verliess, dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Nepal mit dem Flugzeug weitergereist und schliesslich im Auto von einem ihm unbekannten Land herkommend am 13. September 2012 in die Schweiz eingereist sei, dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte, dort am 28. September 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu der aufgrund von erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten tibetischen Herkunft vorgenommenen Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf "Staat unbekannt" gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Tibet geboren und aufgewachsen, dass er von seinem Onkel erfahren habe, dass sich sein Vater früher politisch betätigt habe, dass sein Vater gemäss den Schilderungen seines Onkels gegen die Chinesen demonstriert habe, dabei verhaftet und gefoltert worden und schliesslich gestorben sei, dass er beim Tod seines Vaters erst dreijährig gewesen sei, dass er infolge der politischen Tätigkeit seines Vaters nie zur Schule gegangen sei, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 zu seinem Onkel, welcher Mönch sei, ins Kloster G._______ gezogen, dort als eine Art Haushaltshilfe für den Onkel tätig gewesen sei und daneben Tibetisch gelernt habe,

D-3914/2014 dass chinesische Sicherheitsbeamte mehrfach das Kloster aufgesucht und eines Tages einen Mönch festgenommen hätten, welcher auf seinem Mobiltelefon Fotos gespeichert hatte, dass sein Onkel ihm daraufhin erzählt habe, das Kloster G._______ sei bei den Chinesen seit den Unruhen in Lhasa vom 14. März 2008 als "Verbrecherkloster" bekannt, weil damals sechs Mönche aus diesem Kloster die Demonstrationen geleitet hätten, dass die Chinesen mittels Rundschreiben in den Dörfern nach Freiwilligen für den Armeebeitritt gesucht hätten, dass er in Gesprächen mit Altersgenossen die chinesische Armee diffamiert und allen davon abgeraten habe, dieser beizutreten, da dies nicht mit dem Gewissen eines Tibeters vereinbar sei und eine Chinesifizierung der tibetischen Kultur zur Folge hätte, dass am 12. Juni 2012 chinesische Sicherheitsbeamten zum Kloster gekommen, ihn ausgefragt und anschliessend bewusstlos geschlagen hätten, dass sie seinem Onkel gegenüber gedroht hätten, sie würden wiederkommen und ihn (den Beschwerdeführer) für den Armeedienst zwangsrekrutieren, dass er diesem Schicksal habe entgehen wollen, weshalb er sich nach Absprache mit seinem Onkel zur sofortigen Flucht entschlossen habe, dass sein Onkel für ihn die Ausreise organisiert und er daraufhin noch am selben Tag in Richtung Nepal aus Tibet ausgereist sei, dass er von der Schweiz aus mit einem Freund in Tibet telefoniert und dabei erfahren habe, dass sein Onkel an seiner Stelle verhaftet worden und nun für unbestimmte Zeit im Gefängnis sei, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte,

D-3914/2014 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dabei jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde und widersprüchliche Angaben zu seinen fehlenden Identitätspapieren bzw. heimatlichen Ausweisen gemacht, dass sein Vorbringen, wonach er nie in die Schule gegangen sei, realitätsfremd sei, dass sein fehlendes Wissen bezüglich der Schulstandorte und der an den Schulen unterrichteten Fächer nicht nachvollziehbar und seine Angaben zur Kleidung der Schulkinder tatsachenwidrig seien, dass er diverse Fragen zur Landeskunde (z.B. Gemeinden des Heimatbezirks, Farbe der Autonummernschilder, TV-Sender/-Sendungen etc.) nicht oder nur unzureichend habe beantworten können, dass er auch keine Angaben zur Reifezeit der angeblich angebauten Nahrungsmittel habe machen können, dass er zu seinen Aufgaben und Pflichten im Kloster sowie zur Anzahl der dort lebenden Mönche widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass er kein Chinesisch spreche, was erfahrungswidrig sei, da er bei einer Sozialisation in der Autonomen Region Tibet zumindest in der Lage sein müsste, eine einfache Alltagskonversation in Chinesisch zu führen, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch seinen Reiseweg widersprüchlich geschildert habe, dass insgesamt nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer je aus der Autonomen Region Tibet ausgereist sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei, er sei unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt,

D-3914/2014 dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China, die angebliche chinesische Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise aus diesem Land allesamt unglaubhaft seien, dass damit auch den vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei, dass die Vorbringen zu den Asylgründen im Übrigen ohnehin als unglaubhaft zu erachten seien, da der Beschwerdeführer einen wesentlichen Sachverhaltsaspekt (politische Tätigkeit des Vaters) erst in der Direktanhörung nachgeschoben habe und zu den geltend gemachten Ereignissen am 12. Juni 2012 widersprüchliche sowie nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe, dass die geltend gemachten Asylgründe demnach als unglaubhaft zu erachten seien, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei weder legal noch illegal aus Tibet respektive der Volksrepublik China ausgereist, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von BVGE 2009/29 vorlägen, dass es ihm ausserdem nicht gelungen sei, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine Staatsangehörigkeit demnach unbekannt sei, zumal namentlich der Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit möglich erscheine, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass zwar ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, dass jedoch der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

D-3914/2014 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Juli 2014, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2013 (China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China) sowie ein Bericht der International Campaign for Tibet (Education in Tibet), dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. August 2014 einbezahlt wurde,

D-3914/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3914/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer angibt, er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 ununterbrochen in Tibet gelebt, dass er indessen offensichtlich seinen angeblichen Heimatbezirk D._______ kaum kennt und insbesondere nicht in der Lage war, die verschiedenen Gemeinden im Bezirk zu benennen, dass er keine Ahnung vom Aussehen der Autonummernschilder in Tibet hat, dass er vorbrachte, er habe zuhause in der Landwirtschaft mitgeholfen, jedoch weder weiss, wie viel Land seine Familie hatte, noch die geringste Ahnung vom Reifeprozess der angeblich angebauten Nahrungsmittel (Kartoffeln, Gerste) hat, dass er tatsachenwidrige Angaben zur Schulkleidung der Kinder in Tibet machte, dass er keine Ahnung von den Fernsehsendungen hat, welche an seinem angeblichen Herkunftsort ausgestrahlt wurden, obwohl davon auszugehen ist, er habe ab und zu mit anderen Kindern gespielt und zumindest auf diese Weise, aus zweiter Hand, von den beliebtesten Sendungen erfahren, dass der Beschwerdeführer sämtliche auf das Alltagsleben in Tibet bezogenen Fragen gänzlich unsubstanziiert beantwortete und stereotyp immer lediglich zu Protokoll gab, er wisse es nicht, er habe sich nicht geachtet, oder er sei damals noch klein gewesen (vgl. A14 S. 5-7),

D-3914/2014 dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte und in wenig überzeugender Weise geltend machte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, dass es insbesondere unplausibel erscheint, dass seine Familie nicht zumindest ein Haushaltregistrierungsbuch (hukou) hatte, welches er zum Nachweis seiner Identität und Herkunft hätte beschaffen können, da ein solches für alle Einwohner Chinas obligatorisch ist, dass auch aus dem eingereichten Bericht der SFH nichts Gegenteiliges hervorgeht, da sich dieser vorab auf die Beschaffung von Identitätspapieren für Exiltibeter in Indien bezieht, dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Leben im Kloster G._______ unsubstanziiert ausgefallen sind und er überdies widersprüchliche Angaben zur Anzahl Mönche im Kloster sowie zu seiner Funktion dort gemacht hat, dass er überdies den Reiseweg nach Europa in stereotyper Weise schilderte und es zudem realitätsfremd erscheint, dass er weder die beanspruchten Fluggesellschaften noch die Transitländer bzw. –orte benennen konnte und auch nicht sagen konnte, unter welchem Namen er gereist ist, dass es aus diesen Gründen insgesamt offensichtlich unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stammt und dort im Jahr 2012 durch chinesische Sicherheitskräfte verfolgt wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem die angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters ohne nachvollziehbaren Grund erst in der Anhörung vom 13. Juni 2014 nachschob, seine Schilderung des angeblichen Vorfalls vom 12. Juni 2012 im Kloster Widersprüche enthält und zudem nicht plausibel erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 2 der Erwägungen), dass die angeblich im Jahr 2012 in Tibet erlebten Asylgründe insgesamt offensichtlich unglaubhaft sind, dass nach dem Gesagten auch die angebliche illegale Ausreise aus Tibet im Juni 2012 nicht geglaubt werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht würdigte,

D-3914/2014 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Fall zwar die vom Beschwerdeführer behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass angesichts der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Sozialisierungsraum in China jedoch zu vermuten ist, er sei in Tat und Wahrheit in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien aufgewachsen, dass er somit möglicherweise über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder verfügt oder gar dort eingebürgert wurde,

D-3914/2014 dass der Beschwerdeführer durch seine gänzlich unglaubhaften Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinem Reiseweg die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt hat, dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, E. 5.9 f.), dass nach dem Gesagten zwar ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, da wie vorstehend erwähnt die Möglichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann, dass aber der Beschwerdeführer insofern die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen hat, indem vorliegend davon auszugehen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich seines tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsortes, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2014 somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

D-3914/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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