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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 D-3912/2010

30 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,905 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3912/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3912/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 20. Oktober 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 4. Februar 2010 in C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Perser und habe bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt. Im Jahre 2006 sei er wegen "Irreführung der Meinung der Allgemeinheit" und "Verursachung der nationalen Unsicherheit" festgenommen und während zirka zwanzig Tagen festgehalten worden, da er über seinen Webblog politische Artikel publiziert habe. Im Jahre 2007 habe man ihn wegen diesen politischen Aktivitäten aus der Universität, die er seit 2006 besucht habe, ausgeschlossen. In der Folge habe er seine politischen Aktivitäten weitergeführt und sei im Jahre 2008 mit Mitgliedern einer royalistischen Gruppierung in Kontakt gekommen. Kurz darauf sei er selbst Mitglied dieser Gruppierung geworden und habe für sie Aktivitäten ausgeübt. So sei es insbesondere seine Aufgabe gewesen, junge paramilitärische Leute, beispielsweise Bassidji, zu überzeugen, nicht gegen die Opposition zu kämpfen. Während des Wahlkampfes sei er für das Büro von Mir Hossein Mussawi aktiv gewesen und habe insbesondere Anleitungen an die Demonstranten gegeben. Am 13. und 14. Juni 2009, als er an Demonstrationen anlässlich der Wahlen teilgenommen habe, sei er wahrscheinlich von den Behörden fotografiert worden, weshalb er am 15. Juni 2009 von Beamten des Nachrichtendienstes zu Hause verhaftet und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er verhört, bedroht und misshandelt worden sei. Nach einigen Tagen sei er mit der Hilfe seines Vaters auf Kaution wieder freigelassen worden. Danach habe er sein politisches Engagement weitergeführt. Am 8. Juli 2009 seien die Behörden im Auftrag des Gerichts während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen, um ihn festzunehmen, wobei sie das Haus durchsucht und seinen Computer, auf dem sich Unterlagen der royalistischen Organisation befunden hätten, beschlagnahmt hätten. Daraufhin habe ihm sein Vater durch seinen Onkel ausrichten lassen, er solle aufgrund der D-3912/2010 behördlichen Suche nach seiner Person nicht nach Hause zurückkehren, weshalb er am selben Abend mit seinem Onkel nach E._______ geflüchtet sei, von wo er mit einem fremden Mann nach F._______ gefahren sei. Nach zwei Tagen sei er in ein unbekanntes Dorf in der Nähe gebracht worden, wo er sich während zirka zweier Monate bei einem älteren Ehepaar aufgehalten habe. Am 12. September 2009 sei er von einem Schlepper mit einem Geländewagen beziehungsweise einem Van auf illegalem Weg nach Istanbul gefahren worden. Nach einem dortigen Aufenthalt von dreiundzwanzig Tagen sei er mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine iranische Identitätskarte (Shenasnahmeh), ein Abiturzeugnis, ein Zeugnis von der Vorbereitungsausbildung für die Aufnahmeprüfung an die Universität sowie eine CD mit Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe für eine royalistische Organisation und für das Wahlbüro von Mussawi gearbeitet. Dazu sei festzuhalten, dass grundsätzlich Zweifel bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen würden, zumal seine politische Ausrichtung in sich widersprüchlich sei. Einerseits habe er angegeben, Anhänger einer royalistischen Organisation zu sein, andererseits habe er geltend gemacht, für das Wahlbüro von Mussawi gearbeitet zu haben. Da Mussawi von Anfang an zu den Vertretern der Islamischen Revolution gezählt habe und zwischen 1981 und 1989 sogar Premierminister gewesen sei, sei es realitätsfremd und äusserst fragwürdig, dass ein Royalist in dessen Wahlbüro hätte arbeiten sollen. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Aufgabe innerhalb der royalistischen Organisation habe unter anderem darin bestanden, namentlich Bassidji davon zu D-3912/2010 überzeugen, nicht gegen die Opposition vorzugehen. Auch dieses Vorbringen widerspreche völlig der Logik des Handelns, zumal die Aufgabe eines Bassidji genau darin bestehe, gegen Oppositionelle vorzugehen und den Widerstand in der Bevölkerung im Keim zu ersticken. Vor diesem Hintergrund sei es unvorstellbar, das eine Organisation skrupellos eigene Anhänger damit beauftrage, sich vor den Bassidjis blosszustellen und sich geradezu den Behörden auszuliefern. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur äusserst unsubstanziierte Angaben zu seiner royalistischen Organisation gemacht habe. Anlässlich der Kurzbefragung habe er angegeben, seine Organisation heisse "Mashirute Khah", während er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe bei der Kurzbefragung den Namen "Mashruta Chuwa" genannt. Auffällig sei insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, wonach die Gruppe gemäss seinen Kollegen zu den Royalisten gehöre. Von einem Anhänger einer royalistischen Organisation wäre zu erwarten, dass er genau wisse, wofür er kämpfe und dass seine Organisation royalistisch sei. Aufgrund dieser der Logik des Handelns widersprechenden und nicht hinreichend begründeten Angaben würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Tätigkeiten bestehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Beschlagnahmung seines Computers gemacht, weshalb ihm der Vorfall mit der Hausdurchsuchung nicht geglaubt werden könne. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sein Computer sei am 10. September 2009 beschlagnahmt worden, demgegenüber er bei der Anhörung angegeben habe, dies sei bereits bei der Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2009 geschehen. Zudem würden grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Motivs seiner Flucht aus dem Iran bestehen. Wäre sein Computer, wie in der Kurzbefragung angegeben, am 10. September 2009 beschlagnahmt worden, wäre es ausgesprochen fragwürdig, dass er bereits am 8. Juli 2009 nach F._______ geflüchtet sei und dort auf seine Ausreise gewartet habe. Auch die zweite Version, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, mache keinen Sinn. Wäre sein Computer tatsächlich am 8. Juli 2009 beschlagnahmt worden und hätten die Behörden damals tatsächlich Beweismaterial gefunden, welches gegen ihn hätte verwendet werden können, wäre nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer noch drei Monate (recte: zwei Monate) auf seine Ausreise gewartet habe. Daher könne festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer weder seine D-3912/2010 politischen Tätigkeiten noch das Motiv für seine Ausreise geglaubt werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufig Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail vom 4. Februar 2010 sowie Ausdrucke aus dem Archiv des Webblogs "(...)" zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 21. Juni 2010 eingeräumt. Der Kostenvorschuss ging am 21. Juni 2010 bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 23. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine "Bescheinigung" der "monarchistischen Partei/Bewegung Mashrute Khah [Constitutionalist Party of Iran, CPI]" vom 25. Juni 2010 einreichen. D-3912/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-3912/2010 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe anlässlich der Anhörung grosse Meinungsverschiedenheiten mit dem Übersetzer gehabt, weil dieser ihn habe zurechtweisen wollen, trotz des eingereichten E-Mail- Ausdrucks vom 4. Februar 2010, das Gericht nicht überzeugt, zumal der Vorwurf in den Akten keine Stütze findet. So hat insbesondere die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen angebracht (vgl. Akten BFM A 18/16, S. 16), was zweifellos der Fall wäre, hätte es anlässlich der Anhörung tatsächlich die behaupteten Meinungsverschiedenheiten zwischen D-3912/2010 dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben. Daher ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er wegen den Meinungsverschiedenheiten mit dem Übersetzer nicht mehr habe klar denken können, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/11, S. 2, A 18/16, S. 1). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach seine Vorbringen detailliert und übereinstimmend ausgefallen seien, ist nicht zutreffend. So ist beispielsweise festzustellen, dass seine Schilderung bezüglich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen in D._______ am 13. und 14. Juni 2009 anlässlich der Anhörung unsubstanziiert beziehungsweise detailarm ausgefallen ist und jegliche Realkennzeichen vermissen lässt (Akten BFM A 18/16, S. 7 f.), was nicht nachvollziehbar ist, zumal diese Teilnahmen relativ kurz vor der Ausreise stattgefunden haben und sich somit im Gedächtnis fest eingeprägt haben sollten. Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, der Name seiner politischen Organisation sei "Mashirute Khah" (Akten BFM A 1/11, S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Organisation heisse "Maschruta Chuwa" (Akten BFM A 18/16, S. 4). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach dieser Widerspruch auf eine mangelhafte Aussprache des afghanischen Dolmetschers zurückzuführen sei, findet in den Akten keine Stütze, weshalb sie als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist, um seine widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei am 15. Juni 2009 für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen worden (Akten BFM A 1/11, S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Untersuchungshaft habe sieben Tage gedauert (Akten BFM A 18/16, S. 3). Erst als der Beschwerdeführer auf seine unterschiedlichen Äusserungen hingewiesen wurde, korrigierte er seine Aussage wieder auf fünf Tage D-3912/2010 (Akten BFM A 18/16, S. 9), ohne jedoch eine plausible Erklärung für den Widerspruch vorzubringen. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach bestimmte Ausdrücke nicht korrekt übersetzt worden seien, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet, zumal es sich bei der als Beispiel aufgeführten "Shenasnahmeh" nicht - wie in der Rechtsmittelschrift behauptet - um eine Geburtsurkunde, sondern - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde - um eine Identitätskarte handelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er sei am 8. Juli und am 10. September 2009 gesucht worden, da einige Gleichgesinnte festgenommen worden seien und unter der Folter seinen Namen preisgegeben hätten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen ist, da er anlässlich der Befragungen eine solche Version seiner Verfolgung nicht erwähnte. Das Gleiche gilt auch für seine Behauptung, wonach er zum "Zarathustrismus" konvertiert sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, zumal er bei den Befragungen eine derartige Befürchtung nicht geltend machte. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich im Iran politisch betätigt habe, weshalb er von den iranischen Behörden verhaftet worden sei und in seinem Heimatland gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden etwas zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts, nach seiner Flucht sei sein Vater vom Sicherheitsdienst festgenommen worden, da er für ihn - den Beschwerdeführer - gebürgt und eine Kaution hinterlegt habe, zumal er dies mit keinem Beweismittel belegt. Ebenso wenig sind die eingereichten Ausdrucke aus dem Archiv des Webblogs "(...)" geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, zumal nicht belegt ist, dass er tatsächlich der Verfasser dieses Webblogs ist. Auch die mit Eingabe vom 23. August 2010 eingereichte "Bescheinigung" der CPI ist vor dem Hintergrund des Gesagten und aufgrund ihres allgemeinen Inhalts lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu werten. D-3912/2010 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des D-3912/2010 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, D-3912/2010 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland sein ganzes Leben in D._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten leben, weshalb anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, zumal als er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinen Eltern zusammengelebt hat. Von einem bestehenden sozialen Netz ist umso mehr auszugehen, da auch seine Ehefrau nach wie vor im Iran lebt. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung (Informatiker), spricht neben Farsi gut Englisch sowie Italienisch und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise als Web- Designer gearbeitet. Daher ist davon auszugehen, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- D-3912/2010 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3912/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Juni 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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