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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2012 D-3909/2012

27 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,555 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3909/2012

Urteil v o m 2 7 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______ geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), ohne Nationalität, Syrien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N_______.

D-3909/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 9. März und 13. April 2010 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 23. März und 19. April 2010 zur Person (BzP) in den Empfangs- und Verfahrenszentren Kreuzlingen und Basel sowie der direkten Anhörungen vom 21. Mai und 25. Juni 2010 durch das BFM zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer, ein kurdischer Ajnabi, sei früher Sympathisant der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gewesen und habe seit der Entstehung G._______-Partei im Jahre 2003 diese Partei in vielfältiger Weise unterstützt, dass er am 12. Oktober 2009 acht Parteimitglieder von H._______ nach I._______ chauffiert und auf dem Rückweg an einem Check-Point vorschriftswidrig nicht angehalten habe, doch bei der anschliessenden Verfolgungsjagd entkommen sei, dass er alsbald einen Freund kontaktiert und diesen angewiesen habe, seine Frau und Kinder nach J._______ zu bringen, wo er sie getroffen habe und mit ihnen zusammen nach Aleppo gefahren sei, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern zuhause gesucht hätten, weshalb die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist seien, dass er des Weiteren unter der Unterdrückung der Kurden in Syrien gelitten habe, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder D._______ und C._______ keine eigenen Asylgründe geltend machten, aber auch auf die Benachteiligung der Kurden hinwiesen, dass das BFM am 24. März 2010 die schweizerische Vertretung in Damaskus mit der Abklärung gewisser Fragen beauftragte, nämlich ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde,

D-3909/2012 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2010 das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort vom 20. Juni 2010 gewährte, woraufhin am 4. Juli 2010 eine Stellungnahme einging, dass das BFM am 20. Juli 2010 die schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärung ersuchte, ob die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass besitze, ob sie legal ausgereist sei und ob sie von den syrischen Behörden gesucht werde, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ebenfalls das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort vom 6. Oktober 2010 gewährte, woraufhin am 5. Juni 2012 eine Stellungnahme einging, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dieser Stellungnahme um Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), ersuchte, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 die Mandatsübernahme für die Beschwerdeführerin anzeigte und um Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion ersuchte, dass sie bei dieser Gelegenheit auch ausführte, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz ebenfalls politisch aktiv und Mitglied der G._______- Partei und nehme an diversen Protestaktionen der Partei teil, wobei sie die Vorbringen mit einer Mitgliedschaftsbestätigung der G._______-Partei und Bildern von verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen in (…) und (…) belegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 20. Februar, 20. März und 5. Juni 2012 weitere Informationen und Beweismittel zu den Akten reichten, namentlich zwei Fotos aus den 90er Jahren, eines des Beschwerdeführers als Kameramann bei einer Beerdigung und eines vom Vater des Beschwerdeführers zusammen mit K._______ sowie Bilder zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers bei Demonstrationen in (…) und (…), dass das BFM der Rechtsvertreterin die gewünschte Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion gewährte, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni 2012 – ablehnte und die Weg-

D-3909/2012 weisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zu wesentlichen Begleitumständen, welche die Strassenkontrolle in casu auszeichneten, in verschiedener Hinsicht widersprüchlich geäussert, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt den Heimatstaat nur aufgrund dieser Flucht vor der Strassenkontrolle mitsamt seiner ganzen Familie verlassen, nicht nachvollziehbar sei, weil er eigenen Aussagen zufolge gar kein Mitglied der G._______-Partei gewesen sei und an den Sitzungen, zu denen er die Mitglieder angeblich hingefahren habe, selbst gar nicht teilgenommen habe, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Ausmasse annähmen, dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss den sorgfältigen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 20. Juni und 6. Oktober 2010 in Syrien nichts vorliege und sie deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht würden, dass die Einwände der Beschwerdeführenden in den Stellungnahmen vom 4. Juli 2010 und 5. Juni 2012 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermöchten, weil keine Anhaltspunkte beständen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der damaligen Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben könnten, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln offenkundig kein Profil ergebe, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse, dass weder aus der Mitgliederbestätigung noch den Bildern der Demonstration der Schluss zu ziehen sei, der Beschwerdeführer habe sich in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition eingenommen, weshalb er von den syrischen Behörden wahrschein-

D-3909/2012 lich nicht einmal erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr auch nicht asylrelevante Nachteile zu befürchten habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in casu als nicht zumutbar erachte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Poststempel vom 24. Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liessen: Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 22. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. August 2012 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-3909/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-3909/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden, wie aufgrund der Botschaftsabklärungen vom 20. Juni und 6. Oktober 2010 feststeht, von den syrischen Behörden nicht gesucht werden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich zahlreicher wesentlicher Punkte der geltend gemachten Verfolgungssituation in Widersprüche verstrickt hat, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden können, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe anlässlich seiner Anhörungen nicht alle seine Fluchtgründe nennen können, und es sei ihm darüber hinaus abgeraten worden, detailliert über sein politisches Engagement in Syrien zu sprechen, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, dass er nach eigenen Angaben in seiner Heimat weder religiös noch politisch tätig gewesen sei und – als Sympathisant – der G._______-Partei geholfen habe (vgl.A1/11 Ziff. 15 S. 6 unten und S. 7), weshalb das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er sei seit der Gründung dieser Partei Mitglied der G._______-Partei und vorher jahrelang Mitglied der PKK gewesen, nachgeschoben und unglaubhaft ist, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe somit unglaubhaft ausgefallen sind, dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen,

D-3909/2012 dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Rz. 96), dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat verbietet, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen), dass eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen), dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beispielsweise darin bestanden, an Demonstrationen teilzunehmen, solche zu organisieren und durch das Megaphon zu sprechen, dass die in Aussicht gestellte Bestätigung für die geltend gemachte Mitgliedschaft im Komitee der G._______-Partei (vgl. Beschwerde S. 3 und 4) nicht beigebracht wurde, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten Dokumente (Flugblätter und Fotografien von Kundgebungen) zu verneinen ist, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,

D-3909/2012 dass die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machen und in casu nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung dieser Bestimmung vorläufig aufgenommen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

D-3909/2012 VwVG) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3909/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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