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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 D-3909/2007

10 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3909/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3909/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Juni/Juli 2005 und gelangte via Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 5. September 2005 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. September 2005 erhob das BFM im damaligen Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 4. Oktober 2005 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 bestellte die zuständige kantonale Behörde dem im damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson. Am 1. November 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Am 3. Mai 2007 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsbürger aus C._______ (Provinz Ghazni) und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara - geltend, sein Vater sei früher Kommandant bei der Partei D._______ gewesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Im Jahre 1999 sei sein Vater verschwunden und nie mehr aufgetaucht. Nach dessen Verschwinden seien die Taliban bei ihnen zu Hause in C._______ erschienen und hätten nach seinem Vater gesucht. Dabei seien er und sein Grossvater von den Taliban massiv geschlagen worden. Sein Grossvater sei wenige Wochen später an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen gestorben. Im Jahr 2004 seien fünf Anhänger der Partei E._______, welche mit der D._______ verfeindet sei, bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sich ebenfalls nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. Dabei sei er von ihnen verhört und geschlagen worden, wobei sie ihm einen Arm gebrochen hätten. Auch seine Mutter sowie seine Geschwister seien von den fünf Männern verprügelt worden. Einige Monate später seien abermals fünf Leute bei ihnen vorbeigekommen. Er habe sich gerade noch rechtzeitig im Keller verstecken können. Die fünf Männer hätten sich zunächst nach seinem Vater und dann nach ihm erkundigt. Dabei hätten sie das ganze Haus durchsucht, ihn aber glücklicherweise nicht entdeckt. Sowohl die Taliban als auch die Angehörigen der D-3909/2007 E._______ hätten ihn als Opfer auserkoren, um an ihm für frühere Taten seines mit ihnen verfeindeten Vaters Rache zu üben. Letzteres Vorkommnis habe ihn denn auch zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 - eröffnet am 9. Mai 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 8. Mai 2007 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer sein von Gesetzes wegen bestehendes Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer von dem ihm am 26. Juni 2007 mittels Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Replikrecht Gebrauch. D-3909/2007 G. Am 28. Januar 2008 erteilte die zuständige Behörde des Kantons F._______ dem Beschwerdeführer zufolge seiner am 30. Oktober 2007 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. H. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Anordnungen des BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs) ohne Weiteres dahingefallen seien, womit seine Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden sei, soweit darin im Eventualbegehren beantragt werde, er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werde. I. Der Beschwerdeführer liess sich bezüglich eines allfälligen Beschwerderückzugs nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-3909/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, sowohl die Taliban als auch - später - mehrere Mitglieder der Partei E._______ hätten ihm als ältestem Sohn seines Vaters nach dem Leben getrachtet, weil sie anstelle seines Vaters an ihm hätten Rache üben wollen. 3.2 Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erscheinen der Taliban wie der Anhänger der E._______-Partei hinsichtlich zentraler Einzelheiten derart gravierende D-3909/2007 Widersprüche auf, dass die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft erscheinen. 3.2.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ an, die Taliban hätten seinen Grossvater anlässlich ihres erstmaligen Erscheinens nach dem Verbleib seines Sohnes befragt und ihn anschliessend mitgenommen. In Gewahrsam der Taliban sei sein Grossvater von den Taliban gefoltert worden. Etwa eine Woche später hätten sie ihn freigelassen. Die Misshandlungen seien derart schwerwiegend gewesen, dass sein Grossvater etwa eine Woche nach seiner Freilassung verstorben sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der ergänzenden Bundesanhörung sagte er demgegenüber aus, die Taliban hätten seinen Grossvater geschlagen und seien anschliessend wieder gegangen. Sein Grossvater sei dann etwa zwei Wochen später den Folgen der erlittenen Verletzungen erlegen (vgl. act. A24/10 S. 5). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin bestritt der Beschwerdeführer zunächst die im EVZ gemachte Aussage, wonach sein Grossvater von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. act. A24/10 S. 5), um im späteren Verlauf seiner ergänzenden Bundesanhörung korrigierend anzufügen, sein Grossvater sei damals von den Taliban doch mitgenommen, zwei Wochen lang gefangen gehalten worden und zwei Wochen nach seiner Freilassung gestorben. Angesichts der Prägnanz dieses Ereignisses vermögen die - gleichsam alternativ angeführten - Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, seine Erinnerungen an diesen Vorfall seien anlässlich der ergänzenden Befragung nicht mehr ganz frisch gewesen beziehungsweise er habe die besagten Erinnerungen aus einem Selbstschutz heraus verdrängt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). 3.2.2 Stark widersprüchlich muten sodann die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraums an, welcher zwischen den zwei Besuchen von fünf Männern der E._______ bei seiner Familie gelegen habe. So gab er im EVZ an, der erste Besuch der fünf Männer habe sich etwa ein Jahr vor seiner EVZ-Befragung zugetragen, während ihr zweiter Besuch etwa vier Monate vor seiner EVZ-Befragung erfolgt sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der ergänzenden Bundesanhörung machte er demgegenüber geltend, zwischen den zwei Besuchen hätten etwa zwei Monate gelegen (vgl. act. A24/10 S. 6). Da die besagten Geschehnisse im Zeitpunkt des Asylantrags des Beschwerdeführers noch nicht lange zurücklagen und überdies - nach seinen Angaben - den eigentlichen Anlass für dessen Ausreise aus Afghanis- D-3909/2007 tan gebildet hätten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den pauschalen Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, sein Gedächtnis hinsichtlich der zeitlichen Situierung der beiden Besuche sei zum Zeitpunkt seiner ergänzenden Anhörung durch das BFM bereits verblasst (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). 3.2.3 Divergierend sind zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Flucht aus seinem Dorf ausgefallen. So erklärte er bei der kantonalen Anhörung, er habe C._______ nachts in Begleitung seiner Mutter verlassen, wobei sie beide eine Burka getragen hätten (vgl. act. A17/20 S. 13). Bei der ergänzenden Befragung erwähnte der Beschwerdeführer die Burka nicht mehr und fügte auf die Frage, ob er irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, einzig an, das Dorf im Schutze der Dunkelheit verlassen zu haben (vgl. act. A24/10 S. 7). Erst auf den Vorhalt hin, bei der kantonalen Anhörung zusätzlich das Tragen einer Burka erwähnt zu haben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im EVZ erwähnt, dass ihn seine Mutter damals unter ihrem Tschador verborgen habe (vgl. act. A24/10 S. 7/8). Die beim Kanton protokollierte Aussage, beim Weggang aus dem Dorf eine Burka getragen zu haben, beruhe auf einem sprachlichen Missverständnis (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). Letzterer Einwand ist indessen bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gleichsam beiläufig anmerkte, falls man sie (den Beschwerdeführer und seine Mutter) damals beim Weggehen aus dem Dorfe beobachtet hätte, hätte man einfach daran gedacht, dass zwei Frauen unterwegs seien (vgl. act. A17 S. 13 unten). Diese Anmerkung des Beschwerdeführers schliesst nun aber gerade aus, dass er sich damals unter dem Tschador seiner Mutter verborgen hätte, da diesfalls nicht von zwei sichtbaren Frauen die Rede hätte sein können. 3.3 Die aufgezeigten Ungereimtheiten bezüglich zentraler Details machen deutlich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. D-3909/2007 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 28. Januar 2008 durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wodurch die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz und darin eingeschlossen auch der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Mai 2007) als dahin gefallen zu betrachten sind, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 8. Mai 2007 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2007 die un- D-3909/2007 entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D), und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nichts geändert hat, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mittels der zuständigen kantonalen Behörde eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenem Bekunden aus der Provinz Ghazni, welche aufgrund der Rechtsprechung nicht zu den sicheren Provinzen Afghanistans zu zählen ist, weshalb eine Rückkehr dorthin aktuell nach wie vor als unzumutbar zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.; EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; ). Der Beschwerde wären demnach gute Aussichten auf Erfolg beschieden gewesen, soweit im Eventualbegehren die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Vor diesem Hintergrund wären dem Beschwerdeführer, soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, auch dann keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden wäre. 6.3 Hingegen hätte der Beschwerdeführer aufgrund der eben beschriebenen Prozessaussichten grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). Der Beschwerdeführer wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und er macht auch nicht geltend, es seien ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts aus anderen Gründen notwendige D-3909/2007 Auslagen entstanden (Art. 8 VGKE). Demnach ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3909/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 480 954 (in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ad 1208 / 9 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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