Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3904/2019
Urteil v o m 8 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), Irak, dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Marokko, und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______ geboren am (…) beide Marokko, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.
D-3904/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. März 2016 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2016 nicht eintrat und die Wegweisung nach Deutschland anordnete, dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2016 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2016 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-7631/2016 vom 28. Dezember 2016 – nachdem das SEM am 20. Dezember 2016 im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 7. März 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und sich für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden für zuständig erklärt hatte – eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2018 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, geltend machte, nach dem Sturz von Saddam Hussein in E.______ für den Geheimdienst tätig gewesen zu sein und sich im Jahre 2006 wegen Drohungen von Familienangehörigen eines korrupten Offiziers nach Syrien begeben zu haben, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak im April 2010 von Leuten des angeklagten Offiziers am Bein angeschossen worden sei und nach ein paar Monaten der Genesung in F._______ im Süden des Landes gelebt habe, wo die wirtschaftliche Situation derart schlecht gewesen sei, dass er sich zur Ausreise entschieden habe, dass er im August 2015 in die Türkei gereist sei, wo er im Februar 2015 seine jetzige Ehefrau religiös geheiratet habe, bevor er Ende 2015 über Griechenland und andere Ländern illegal in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin angab, marokkanische Staatsangehörige zu sein, in ihrem Heimatstaat keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und lediglich wegen der Heirat in die Türkei gereist zu sein,
D-3904/2019 dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität mehrere Dokumente einreichten (u.a. Heiratsurkunde, irakischer Pass, marokkanischer Pass, Nationalitätenausweis), dass die beiden Kinder der Beschwerdeführenden am 17. August 2016 beziehungsweise am 2. Oktober 2018 in der Schweiz geboren wurden und die Trauung der Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2017 registriert wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mangels geltend gemachter Asylgründe auf das Gesuch der Beschwerdeführerin und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2019 Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist,
D-3904/2019 dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass ansonsten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D-3904/2019 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG mangels geltend gemachter Asylgründe auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und in der Beschwerde die Rechtmässigkeit dieser Anordnung nicht in Frage gestellt wird, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, in dem Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat, dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 31 a Abs. 2 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem festhielt, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2017 mit einer marokkanischen Staatsangehörigen offiziell verheiratet sei und aus der Verbindung zwei gemeinsame Kinder entstanden seien, dass der Beschwerdeführer damit über besonders enge Beziehungen zu einer Drittstaatangehörigen verfüge und als Ehepartner einer marokkanischen Staatsangehörigen gemäss dem marokkanischen Ausländergesetz vom November 2003 nach Erhalt eines Einreisevisums bei einem Konsulat im Ausland eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko beantragen könne, dass zudem keine Hinweise vorlägen, dass in Marokko kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass weder die in Marokko herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Formalitäten für einen Antrag um ein Einreisevisum seit zwei Jahren verschärft worden seien (Einreichung einer Kopie der Konsularkarte, eines medizinischen Attestes, eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates, einer Identitätskarte und eines Reisepasses erforderlich),
D-3904/2019 dass der Irak nach dem Krieg die Identitätspapiere auf dem gesamten irakischen Territorium vereinheitlicht habe und es sich bei den vom Beschwerdeführer hinterlegten Dokumenten um «veraltete» Identitätspapiere handle, die vom marokkanischen Staat nicht anerkannt würden, wobei der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Möglichkeit habe, die Ausstellung neuer Identitätspapiere zu beantragen, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 in der marokkanischen Botschaft in Bern erfahren habe, dass er als irakischer Staatsangehöriger und Asylgesuchsteller in der Schweiz keine Chance auf die Ausstellung eines Einreisevisums habe, dass die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer als irakischer Asylsuchender in der Schweiz die Möglichkeit hat, die Ausstellung neuer Identitätspapiere zu beantragen, nicht näherer Prüfung bedarf, dass es sich nämlich beim hinterlegten irakischen Reisepass des Beschwerdeführers mit Ausstellungsdatum vom (…) um ein noch bis am (…) gültiges Identitätsdokument und damit entgegen der Behauptung in der Beschwerde keineswegs um ein «veraltetes» Dokument handelt, «das von den marokkanischen Behörden nicht akzeptiert werden würde», dass im Weiteren beglaubigte Strafregisterauszüge via die Botschaft bzw. die konsularische Vertretung im Ausland beantragt werden können (Republic of Iraq – Ministry of Foreign Affairs, Fragen und Informationen – welches sind die erforderlichen Schritte für die Beglaubigung eines Zertifikats der Nicht-Verurteilung ["einwandfreier Leumund"], undatiert, https://www.mofa.gov.iq/, abgerufen am 05.08.2019), dass somit keine Gründe vorliegen, die gegen eine faktische Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Erhalt eines Einreisevisums bei einem Konsulat im Ausland eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko zu beantragen, sprechen würden, dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er in der marokkanischen Botschaft in Bern erfahren habe, dass er als irakischer Staatsangehöriger und Asylgesuchsteller in der Schweiz keine Chance auf die Ausstellung eines Einreisevisums habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
D-3904/2019 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass das SEM somit zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass es somit den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführeden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3904/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: