Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3904/2018 law/gnb
Urteil v o m 2 3 . September 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 / N (…).
D-3904/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, ist gemäss eigenen Angaben über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 3. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Hospitalisierung vom (…) September 2015 wurde er am 17. September 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. März 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Rahmen der (…) Runde eingezogen worden und habe die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen. Er habe nach Abschluss der Prüfungen für einen Monat Urlaub bekommen. Er hätte sich nach diesem Monat wieder zum Militärdienst einfinden müssen, was er nicht getan habe, weil er seiner Mutter in der Landwirtschaft habe helfen müssen. In der Folge sei er von Soldaten wiederholt zu Hause gesucht worden. Nachdem seiner Mutter ein schriftlicher Warnbrief ausgehändigt worden sei, sei er umgehend aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Identitätskarte seiner Mutter (in Kopie), eine Nachricht über den Tod des Vaters (in Kopie) sowie zwei Schulzeugnisse als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am 5. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
D-3904/2018 er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, das Zustellcouvert sowie eine Anfrage an das Amt (…), E._______, vom 5. Juli 2018, alle in Kopie, bei. E. Am 10. Juli 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung vom 29. Juni 2018 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Angela Mächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 27. Juli 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Folge liess sich das SEM mit Eingabe vom 24. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Am 26. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 6. August 2018 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote zukommen.
D-3904/2018 J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte MLaw Angela Mächler den Instruktionsrichter um ihre Entlassung aus der amtlichen Rechtsvertretung und um die Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack als neuer amtlicher Rechtsbeistand. K. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Entlassung von MLaw Angela Mächler aus der amtlichen Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand bei. L. Mit vom 10. Juli 2018 (recte: 10. Juli 2019) datiertem Schreiben (Postaufgabe: 24. Juli 2019) ersuchte MLaw Ruedy Bollack um seine Entlassung aus der amtlichen Rechtsvertretung und um die Einsetzung von MLaw Sophia Delgado als neue amtliche Rechtsbeiständin. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer drei Fotografien zu den Akten reichen, welche im Jahre (…) während der Abschlussfeier in Sawa entstanden seien. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 das Gesuch um Entlassung von MLaw Ruedy Bollack aus der amtlichen Rechtsvertretung gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-3904/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde wird (teilweise sinngemäss) zunächst die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer pauschal Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche vor und habe es vollständig unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zudem sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich ihrer Begründungsdichte knapp ausgefallen. Das SEM habe auch völlig ausser Acht gelassen, dass die Mutter des Beschwerdeführers wie angedroht inhaftiert und während eines Monats gefangen gehalten worden sei. Schliesslich sei es durchaus möglich, dass er die vorinstanzlich gestellten Fragen nicht restlos korrekt verstanden habe beziehungsweise sich nicht immer bewusst gewesen sei, was genau von ihm gefragt gewesen sei. 2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive
D-3904/2018 sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Zwar erscheint zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer wenige Fragen zunächst nicht ganz verstanden haben könnte. Die in der Beschwerde aufgeführten Protokollstellen (vgl. Beschwerde Ziff. 19 und 26) sind jedoch nicht geeignet, grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten zu dokumentieren, und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung rückübersetzt und er bestätigte deren Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Er war zudem offensichtlich aufmerksam und liess einige handschriftliche Korrekturen anbringen. Auch bestätigte er am Ende der BzP und zu Beginn der Anhörung, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben respektive zu verstehen (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 9.02 und A22/19 F1). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Untersuchungspflicht, der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3904/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP geltend gemacht, er sei im August (…) von Sawa nach Hause zurückgekehrt und am (…) September (…) zum ersten Mal bei sich zu Hause von Soldaten gesucht worden. Damals habe er sich bei einem Onkel (…) aufgehalten. In der Folge sei er noch vier weitere Male gesucht worden. Zuletzt sei er im Dezember (…) zu Hause gesucht worden, als er mit den Tieren unterwegs gewesen sei. Seine Mutter habe eine letzte schriftliche Warnung erhalten. Als er am nächsten Tag nach Hause gekommen sei, habe er seine Mutter weinend vorgefunden und sei noch am selben Abend beziehungsweise im Januar (…) illegal ausgereist. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, er sei am (…) August (…) von Sawa nach Hause zurückgekehrt und hätte einen Monat später wieder einrücken sollen. Zum ersten Mal sei er am (…) September (…) – dem Tag, an dem er wieder hätte einrücken müssen – gesucht worden. Bis zum (…) September (…) sei er drei Male von Soldaten zu Hause gesucht worden. In dieser Zeit habe er sich bei Freunden versteckt. Am (…) September (…) beziehungsweise fünf Tage, nachdem er sich wieder in Sawa hätte einfinden müssen, also am (…) September (…), habe er Eritrea verlassen, nachdem er seine Mutter zu Hause mit einer schriftlichen Vorladung vorgefunden habe. Es sei dem SEM somit nicht möglich, sich zum Nationaldienststatus des Beschwerdeführers zu äussern. Sodann könne es nicht Aufgabe des SEM sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen bezüglich seines Nationaldienstes zu suchen, und die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die zu beurteilenden Geschehnisse hätten zum Zeitpunkt der Anhörung beinahe (…) Jahre zurückgelegen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, dass es ihm in der Zeit rund um die Ankunft in die Schweiz gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Es sei aktenkundig, dass er mit 41 Grad Fieber und Symptomen von (…) vom Empfangszentrum aus während (…) Tagen habe hospitalisiert werden müssen, wobei (…) diagnostiziert worden seien. Lediglich (…) Tage später habe die BzP stattgefunden – folglich zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich offenkundig noch nicht vollständig von seinen medizinischen Leiden und den
D-3904/2018 Fluchtstrapazen erholt habe und sehr müde gewesen sei. Somit erstaune es nicht, dass er die Vorfälle nicht ohne jegliche Abweichungen habe wiedergeben können. Im Gegenteil würde eine komplett fehlerlose Erinnerung an alle Details nicht für die Glaubwürdigkeit sprechen, könne doch in aller Regel nur das Erfundene ohne Ecken und Kanten wiedergegeben werden. Hinsichtlich der ersten Suche durch die Soldaten habe er gewisse Unsicherheiten in Bezug auf das genaue Datum der Rückkehr nach Hause gehabt. Überdies habe er konstant ausgesagt, die Soldaten hätten am Abend des Ablaufs des einmonatigen Urlaubs zum ersten Mal nach ihm gesucht. Bei der Abweichung der beiden genannten Daten handle es sich nur um eine nicht gewichtige Differenz von fünf Tagen. Sodann würden sich die verschiedenen Aufenthaltsorte aufgrund der unterschiedlichen Tages- respektive Nachtzeiten keineswegs gegenseitig ausschliessen. Bei Unklarheiten hätte die Vorinstanz nachhaken respektive ihn auf den vermeintlichen Widerspruch ansprechen müssen. Was die Anzahl der Besuche durch die Soldaten und das Datum der Ausreise anbelange, sei zunächst zu bemerken, dass er Mühe habe, sich genaue Daten und Angaben zur Quantität zu merken. Er habe in der BzP offen Erinnerungslücken eingeräumt und etwa gemeint, dass er den genauen Tag respektive die genauen Tage nicht angeben könne. Auch an der Anhörung habe er zugegeben, nicht genau sagen zu können, wann die Soldaten nochmals zu ihm nach Hause gekommen seien. Solche Zugeständnisse würden deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Hinzu komme, dass er nie explizit behauptet habe, drei Mal von Soldaten zu Hause gesucht worden zu sein, sondern von "etwa drei Mal" gesprochen habe. Damit habe er bloss eine ungefähre und eben gerade keine exakte Angabe machen wollen respektive können. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er selbst den Soldaten nie begegnet sei und folglich das Geschehen rund um die behördlichen Suchaktionen nach ihm lediglich vom Hörensagen beschreiben könne. Es sei deshalb verfehlt, aufgrund der Aussagen zur Anzahl der Soldatenbesuche auf die Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Dasselbe gelte hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Datum der Ausreise aus Eritrea. Er sei mit gewissen spezifischen und geschlossenen Fragestellungen schlichtweg überfordert gewesen. Dagegen habe er es bei offenen Fragen verstanden, ausdrücklich, detailliert und in sich stimmig zu antworten. Auch habe er von eigenen und anderer Leute Emotionen berichtet. Dies sei als Realkennzeichen zu werten. Wäre er in Eritrea geblieben, hätte ihm eine Inhaftierung gedroht. Schliesslich sei er aus Sicht des Regimes eine missliebige Person, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes zuzuerkennen sei.
D-3904/2018 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 5.3 Übereinstimmend mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in Sawa durchlaufen hat. Dafür sprechen seine diesbezüglichen substantiierten Angaben sowie die von ihm eingereichten Fotos, die von der Abschlussfeier stammen sollen. Indessen ist es ihm aufgrund von wesentlich Ungereimtheiten in Kernbereichen seiner Aussagen nicht gelungen, eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die Desertion und die Suche nach ihm vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausfielen, unabhängig davon, ob es sich um eine offene oder geschlossene Frage handelte. Im Gegensatz zu den lebensnahen Beschreibungen des Jahres in Sawa (vgl. etwa A22/19 F54 ff.) fehlt in der Schilderung der Zeit zwischen der Entlassung aus Sawa und dem Verlassen der Heimat abrupt der zuvor vorhandene Detailreichtum (vgl. etwa A22/19 F86 und 94 ff.). Auch in der Beschwerde wird bezeichnenderweise zum Beleg detailreicher und stimmiger Antworten überwiegend auf Passagen zum Jahr in Sawa verwiesen (vgl. Beschwerde Ziff. 13 und 27). Die auffälligen Unterschiede im Aussageverhalten lassen sich somit nicht durch Zeitablauf erklären, zumal in diesem Fall auch die Angaben zum 12. Schuljahr ähnlich undifferenziert hätten ausfallen müssen. Hinsichtlich der Widersprüche ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsste sich – auch unter Berücksichtigung des Zeitraums von rund (…) Jahren zwischen der Ausreise und der Anhörung und der erfolgten Hospitalisierung vor der BzP – besser an wichtige Ereignisse erinnern, wenn diese ihn tatsächlich dazu bewogen hätten, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der BzP an, gesund zu sein (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 8.02).
D-3904/2018 5.5 Was die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche im Einzelnen anbelangt, erscheint hinsichtlich der ersten Suche durch die Soldaten die abweichende Datumsangabe (BzP: (…) September (…); Anhörung [sinngemäss]: […] September […]) in der Tat nicht gewichtig. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer während der ersten Suche beim Onkel aufgehalten und nachts bei Freunden übernachtet haben könnte. Zweifel wirft jedoch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, es sei zwischen dem (…) September (…) und Dezember (…) fünf Mal nach ihm gesucht worden und er sei im Dezember (…) beziehungsweise Januar (…) ausgereist (vgl. Akten A9/13 Ziff. 5.01 und 7.02), wohingegen er in der Anhörung von drei Suchen innert weniger Tage sprach und seine Ausreise auf den (…) September (…) datierte (vgl. Akten SEM A22/19 F86 ff.). Dass sich die Vorinstanz im Rahmen der BzP nicht nach allen fünf Daten erkundigte, ändert nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer klar von fünf Suchen sprach (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 7.02). Sodann erweist sich als aktenwidrig, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt – er in der Anhörung nie explizit behauptet habe, drei Mal gesucht worden zu sein, sondern bloss eine ungefähre Angabe gemacht habe. So antwortete er auf die Frage, wie viele Male diese Personen zu ihm nach Hause gekommen seien: "Drei Mal. Es waren bereits 5 Tage über diesen Termin und sie sind drei Mal zu mir gekommen" (vgl. Akten SEM A22/19 F98; vgl. auch F105). Bei einer tatsächlichen Suche durch Soldaten wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er jeweils nicht zu Hause gewesen sein sollte – mehrmals übereinstimmend angeben könnte, wie viele Male und innert welchen Zeitraums nach ihm gesucht wurde. Inwiefern sich die grosse Diskrepanz von mehreren Monaten in der zeitlichen Festlegung seiner illegalen Ausreise mit dem Verweis auf eine Verwechslung des (…) August mit dem (…) September sowie mit einer angeblichen Überforderung mit gewissen spezifischen und geschlossenen Fragestellungen respektive mit angeblichen Schwierigkeiten, einzelne Ereignisse zeitlich einzuordnen, erklären soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer war nämlich in der Anhörung ohne Weiteres in der Lage anzugeben, von wann bis wann er sich in Sawa aufgehalten habe (vgl. Akten SEM A22/19 F66). Die in der Beschwerde zum Beleg der Überforderung erwähnte Protokollstelle (vgl. Akten SEM A22/19 F87-91) erweckt vielmehr den Anschein, als hätte der Beschwerdeführer innerhalb seines mutmasslich konstruierten Verfolgungsvorbringens den zeitlichen Überblick verloren. Die erheblichen Widersprüche lassen sich sodann – wie bereits ausgeführt – auch nicht mit der vor der BzP erfolgten Hospitalisierung erklären (vgl. E. 5.4). Vorliegend gehen die inhaltlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl und des Zeitraums der Suchen und des
D-3904/2018 Datums der illegalen Ausreise aus Eritrea weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Was die geltend gemachten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten anbelangt, kann vollumfänglich auf die vorstehende Erwägung 2.2 verwiesen werden. 5.6 Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer nach der Übergabe des schriftlichen Warnbriefes an seine Mutter sofort ausgereist sein will, zumal der Mutter selbst eine Inhaftierung angedroht worden sei für den Fall, dass sie ihren Sohn nicht ausliefere. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab, zu Hause geblieben zu sein, weil er die Verantwortung für seine Familie übernommen habe und um seiner Mutter zu helfen (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 7.01 und A22/19 F53), kann nicht geglaubt werden, dass er zugunsten seiner eigenen Freiheit bewusst die Inhaftierung der Mutter in Kauf genommen haben will (vgl. Akten SEM A22/19 F122). 5.7 Insgesamt ist aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.8 5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren
D-3904/2018 und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5). 5.8.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.8.1) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden (Wieder-) Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3904/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Vorliegend werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Die Familie des Beschwerdeführers habe vor seiner Ausreise von den Landwirtschaftserträgen vom eigenen Land und dem Geld, das seine Mutter mit dem Verkauf von (…) verdient habe, gelebt. Seine Familie besitze ein Haus, in das er zurückkehren könne. Er selber sei im besten Alter und gesund. Zudem habe er Cousins/Cousinen (…) in F._______, welche seine Reise nach Europa finanziert hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Notlage auf die Hilfe dieser Verwandten zählen könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
D-3904/2018 7.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion und der Suche nach ihm offensichtlich nicht vom Militärdienst befreit worden sei und ebenso wenig Anhaltspunkte noch die Voraussetzungen bestünden, dass sein Verhältnis durch einen Diaspora-Status geregelt wäre. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers könne nicht angenommen werden, dass er den Militärdienst bereits ordentlich abgeschlossen habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea sei ernsthaft zu befürchten, dass er sofort festgenommen und aufgrund der Desertion bestraft würde. Weiter bestehe die ganz konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk", dass er erneut in den eritreischen Militärdienst eingezogen werde. Die Pflicht, in Eritrea Militärdienst zu leisten, gefährde einerseits seine Bewegungsfreiheit und bewirke andererseits eine unerträgliche psychische Belastung. Der eritreische Nationaldienst stelle sodann Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig. Weiter stamme der Beschwerdeführer aus ärmlichen Verhältnissen. Die Familie habe vom Verkauf von (…) gelebt und habe von der Landbewirtschaftung gerade mal den Eigenbedarf decken können. Nach dem Tod des Vaters habe er sich als ältester Sohn für das Wohlergehen seiner Familie verantwortlich gefühlt. Eine Rückkehr würde ihn zweifelsohne in eine existentielle Notlage bringen, zumal er keinen Beruf erlernt habe. Besonders zu berücksichtigen sei zudem die Tatsache, dass der eine Bruder für das (…) arbeite und sich der jüngste Bruder auf der Flucht vor dem Militärdienst in Äthiopien aufhalte. Er wäre im Falle einer Rückkehr komplett auf sich alleine gestellt und unter Berücksichtigung der familiären Situation nicht fähig, eine Existenz aufzubauen. Folglich sei das Vorliegen begünstigender individueller Umstände für eine Rückkehr zu verneinen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3904/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK). 7.3.4 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 7.3.5 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint zumindest möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
D-3904/2018 – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3- 6.2.5). 7.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4.4 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
D-3904/2018 geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, ein Bruder und verschiedene Onkel leben würden – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar stammt er wohl aus eher ärmlichen Verhältnissen. Dennoch konnte die Familie mit den Landwirtschaftserträgen für den Eigenbedarf und dem Verkauf von (…) für ihren Unterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Arbeitstätigkeit des einen Bruders für das (…) – wobei unklar blieb, was damit genau gemeint ist – nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Er machte sodann nicht geltend, dass seine Familienangehörigen wegen der Flucht des Bruders irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen wären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
D-3904/2018 soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Die ursprüngliche Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 6. August 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1977.– ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 300.– aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 27.– erscheinen angemessen. Für die beiden Gesuche um Entlassung aus der amtlichen Vertretung ist ein geschätzter Aufwand von je einer Viertelstunde und für die Eingabe vom 24. Juli 2019 ein solcher von einer halben Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand der ursprünglichen Rechtsvertreterin, welche über das Anwaltspatent verfügt, von insgesamt 6.75 Stunden ist mit Fr. 220.− pro Stunde zu vergüten. Der Stundenansatz der beiden nachfolgenden Rechtsvertreter beträgt dagegen Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Nachdem das Mandat beim Wechsel der Rechtsverbeiständung in der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn verblieben ist, ist der aktuellen amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1625.‒ (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3904/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin, MLaw Sophia Delgado, wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1625.− vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: