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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2010 D-39/2010

8 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,382 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-39/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-39/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ijaw mit letztem Wohnsitz in B.________ (Rivers State), der geltend machte, am 31. August 1992 geboren worden zu sein, Nigeria eigenen Angaben zufolge am 2. November 2009 verliess und am 22. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 27. November 2009 beim Beschwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 14. Dezember 2009 im Transitzentrum Alstätten das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersschätzung gewährt wurde, wobei er daran festhielt, am 31. August 1992 geboren worden zu sein (act. A1/13, S. 10 f.), dass das BFM ihm eröffnete, es werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen, und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater und sein Bruder seien Mitglieder einer militanten, im Niger-Delta aktiven Gruppe gewesen und hätten im Jahr 2009 die Waffen niedergelegt, nachdem die nigerianische Regierung dazu aufgefordert habe, dass die anderen Mitglieder der Gruppe seinen Vater und seinen Bruder in drei Briefen zur Fortsetzung ihrer Aktivitäten aufgefordert hätten, wobei diesen im letzten Brief auch Konsequenzen angedroht worden seien, sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen, dass am Abend des 26. Oktober 2009 mindestens 15 Personen auf ihr Haus zugekommen seien, als er sich mit seinen Angehörigen (Grossvater, Vater und Bruder) beim Abendessen befunden habe, D-39/2010 dass sein Grossvater auf die Männer zugegangen und von einem derselben zur Seite gestossen worden sei, wobei er sich derart am Kopf verletzt habe, dass er verstorben sei, dass die Männer seinen Bruder, der herbeigeeilt sei, erstochen hätten, dass sein Vater ihn (den Beschwerdeführer) ins Haus geschickt habe, von wo aus er mit dem Gewehr seines Grossvaters einen der Angreifer erschossen habe, dass sein Vater ihm zugerufen habe, sie müssten fliehen, da sie sonst umgebracht würden, wonach dieser und er selbst durch die Hintertüre des Hauses weggerannt seien, dass er bei der Express-Road einen Wagen angehalten habe, der von einem Pfarrer gelenkt worden sei, der ihn zu sich ins Gemeindehaus mitgenommen habe, dass er am 31. Oktober 2009 zusammen mit den Pfarrer nach B.________ gegangen sei, wo er das Haus der Familie mit zerstörten Fenstern vorgefunden habe, dass sie vor dem Haus einen Brief seines Vaters gefunden hätten, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, er müsse fliehen, dass ihm ein Nachbar zudem eine polizeiliche Vorladung übergeben habe, dass der Pfarrer ihm geraten habe, sich nicht bei der Polizei zu melden, da diese ihn beschuldigen werde, seinen Grossvater und seinen Bruder getötet zu haben, dass der Pfarrer ihn am 2. November 2009 einem weissen Mann übergeben habe, der auf einem Schiff gearbeitet und ihn nach Europa gebracht habe, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, D-39/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vater seien eigenen Angaben gemäss im Besitz eines abgelaufenen Schülerausweises, einer Geburtsurkunde, eines Taufscheins und von Schulzeugnissen gewesen, dass die Versicherung des Beschwerdeführers, er habe diese aufgrund der Ereignisse nicht mitnehmen können, nicht überzeuge, da er nach den Vorfällen nochmals nach B.________ zurückgekehrt sei und sein Haus aufgesucht habe, weshalb es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, nach den Dokumenten zu suchen, dass seine Aussagen, bis zur Ausstellung des Sekundarschulzeugnisses daure es nach Schulabschluss ein Jahr und er habe es danach versäumt, dieses abzuholen, unglaubhaft seien, da er sich eigenen Angaben gemäss überlegt habe, zu studieren, dass seine Reiseschilderungen vage, stereotyp und unglaubhaft seien, sei er doch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie das von ihm benutzte Schiff hiess, unter welcher Flagge es fuhr und wo es anlegte, dass er auch nicht habe sagen können, durch welche Länder oder Städte er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, dass seine Angaben, er sei unterwegs nie kontrolliert worden und habe für die Reise nichts bezahlen müssen, erfahrungswidrig seien, dass Schiffseigner bei Entdeckung von papierlosen Reisenden mit hohen Bussen belegt würden und die Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine überzeugende Erklärung dafür habe geben können, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach Europa gelangt sei, dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, er beabsichtige, die wahren Umstände seines Reisewegs zu verheimlichen und wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, D-39/2010 dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmende Angaben zur Frage gemacht habe, wann die nigerianische Regierung zu einem Waffenstillstand aufgerufen habe, und sich widersprüchlich dazu geäussert habe, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe, dass nicht geglaubt werden könne, die aktiven Gruppenmitglieder hätten seinem Vater und seinem Bruder drei Briefe geschickt und die beiden erst nach Ablauf von vier Monaten aufgesucht, dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers, von den 15 Männern, die auf ihr Haus zugekommen seien, habe keiner das Feuer erwidert, unglaubhaft sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach C.________ nicht die Polizei informiert habe, zumal er damals noch keine Kenntnis von der polizeilichen Vorladung gehabt habe, dass er zudem nicht habe angeben können, wie die militante Gruppe heisse oder seit wann seine Angehörigen derselben angehört hätten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien und demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit teilweise englischsprachiger (Beschwerdeanträge) Eingabe vom 5. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, D-39/2010 dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Deutsche, Französische und Italienische Amtssprachen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der teilweise englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist, da die in englischer Sprache verfassten Rechtsbegehren verständlich und in Deutsch hinreichend begründet sind, dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese - mit nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist, D-39/2010 dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2009 keine Regelung betreffend Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-39/2010 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 14. Dezember 2009 mitteilte, er werde während des Verfahrens als Volljähriger behandelt, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Januar 2010 diesbezüglich keine Rügen vorbringt, weshalb sich weitere Erörterungen zur Frage der angeblichen Minderjährigkeit, die durch nichts belegt wurde, erübrigen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-39/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er in der Beschwerde geltend macht, er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, mit seinem Vater telefonisch oder brieflich in Kontakt zu treten, dass seine bei den Befragungen gemachten Angaben zu den Reisemodalitäten derart oberflächlich und realitätsfremd sind, dass sie nicht geglaubt werden können, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise nach Europa und zu der angeblichen Papierlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht – wie geltend gemacht – von Nigeria in die Schweiz gelangt, sondern auf andere Art und Weise, die er nicht offenzulegen gewillt ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Dezember 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine D-39/2010 Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe der militanten Gruppe nicht angehört und sein Vater und sein Bruder hätten sich zu absolutem Stillschweigen verpflichten müssen, weshalb es ihm nicht möglich sei, genauere Angaben über die Gruppe zu machen, dass er sich in der Eingabe indessen nicht zu den weiteren, von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Aussagen äussert, dass die von ihm geltend gemachte Vorgehensweise der militanten Gruppe – dreimalige briefliche Aufforderung an seine Angehörigen, weiterhin bei der Gruppe mitzumachen – nicht realistisch erscheint, dass der Umstand, wonach er auf der Flucht vor seinen Verfolgern ausgerechnet den Wagen eines Pfarrers angehalten haben will, der sofort bereit gewesen sei, ihn in sein Gemeindehaus mitzunehmen und ihm weiterzuhelfen, unwahrscheinlich ist und damit realitätsfremd erscheint, dass sein Vater beim demolierten Wohnhaus einen Brief für ihn hinterlassen haben soll, in dem er ihm zur Flucht geraten habe, was lebensfremd anmutet, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er vermöge den Inhalt der angeblich beim Nachbarn hinterlegten polizeilichen Vorladung nicht wiederzugeben, weil er sie nicht gelesen habe, wenig überzeugend erscheint, da Personen, die eine Vorladung erhalten, ein natürliches Interesse daran haben, den Grund der Vorladung in Erfahrung zu bringen, dass er mit seinem diesbezüglich gleichgültig wirkenden Verhalten den Eindruck erweckt, er sei an behördlichen Ermittlungen gegen die Mörder seines Grossvaters und seines Bruders nicht interessiert, was jedoch von einem Menschen, dessen Angehörige durch Drittpersonen getötet worden sind, zu erwarten wäre, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erscheinen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken, D-39/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-39/2010 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung verfügt, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen sollte, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge in Nigeria über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-39/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-39/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14

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