Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3899/2014 law/rep
Urteil v o m 2 2 . Dezember 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-3899/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ bei C._______, Provinz D._______) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2012 über die syrische Grenzstadt E._______ legal mit seinem eigenen, im August 2012 erhältlich gemachten Reisepass und gelangte via die Türkei, Griechenland und Frankreich am 16. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2013 befragte ihn das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch (Befragung zur Person, nachfolgend BzP genannt) und hörte ihn am 7. Mai 2014 einlässlich zu den Asylgründen an. Bereits mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, indessen das Gymnasium nicht abgeschlossen. Er habe seinen Militärdienst zwischen dem 25. Oktober 2008 und dem 1. August 2010 als Fahrer abgeleistet – zuletzt im Range eines Korporals. Anschliessend habe er bis Anfang Januar 2012 in einem Hotel in H._______ gearbeitet. Danach sei er mangels Arbeit in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zwei seiner Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass sie inzwischen als Reservisten in den Militärdienst aufgeboten worden seien. Aus Angst, ebenfalls als Reservist zum Militär einberufen zu werden, habe er seine Heimat schliesslich im September 2012 legal verlassen. Weiter habe er befürchtet, die kurdische Miliz YPG (Volksverteidigungseinheiten; Yekîneyên Parastina Gel) könne ihn ebenfalls für ihre Zwecke einziehen. Politisch habe er sich nie betätigt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität das Original seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten. Seinen syrischen Reisepass habe er bei einer Cousine in der Türkei zurückgelassen. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
D-3899/2014 vollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers namentlich damit, die Furcht vor einem möglichen Aufgebot als Reservist der syrischen Armee beziehungsweise einer Rekrutierung durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) begründe noch keinen Asylanspruch. Gemäss Asylpraxis genüge es nämlich nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juni 2014. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 10. Juni 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 aufzuheben und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Schliesslich beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsvertreter fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 27. Juni 2014 zugunsten seines Mandanten bei. Im Weiteren reichte er insgesamt fünf Kopien von Militärdokumenten seines Mandanten (Bestätigung über den Militärantritt, Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes, Militärbüchlein, Militärführerausweis sowie eine Vorladung zum Reservedienst [Beschwerdebeilagen 3–7]) ein. Bezüglich der Vorladung zum Reservedienst fügte der Rechtsvertreter eine deutschsprachige Übersetzung bei. In Bezug auf die übrigen Militärdokumente wurde die Nachreichung entsprechender Übersetzungen auf Verlangen hin in Aussicht gestellt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter namentlich aus, sein Mandant habe seine Heimat aus Furcht vor der Einberufung zum Reservedienst verlassen. Diese Furcht erweise sich als berechtigt, sei er doch nunmehr –
D-3899/2014 wie durch den beigebrachten Einberufungsbefehl belegt – am 1. Mai 2014 von den syrischen Streitkräften tatsächlich als Reservist aufgeboten worden. Da er dem Einrückungsbefehl keine Folge geleistet habe und als Kurde einer Minderheit angehöre, die vom Assad-Regime diskriminiert werde, müsse er mit einer schwereren Strafe als die übrigen Militärdienstverweigerer rechnen. Deswegen liege hinsichtlich seiner Person eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung vor. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG und von Art. 110a AsylG werde antragsgemäss im Endentscheid befunden. Es rechtfertige sich vorliegend, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Im Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. August 2014 die (in Syrien befindlichen) Originale der fünf auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichten Militärdokumente inklusive – soweit nicht bereits erfolgt – deren Übersetzung in eine der Amtssprachen der Schweiz (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch) einzureichen. Im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. G. Mit Begleitschreiben vom 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter die Originale der Beschwerdebeilagen 3, 4, 5 und 7 sowie deren deutsche Übersetzung ein. Ferner stellte er die Nachreichung des Originals der Beschwerdebeilage 6 inklusive deutscher Übersetzung in Aussicht. Gleichzeitig reichte er eine Rechnung betreffend Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 300.– ein. Schliesslich ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Mit Eingabe vom 8. September 2014 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kopie des syrischen Militärführerausweises (Beschwerdebeilage 6) inklusive deutschsprachiger Übersetzung nach.
D-3899/2014 I. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. September 2014 ein. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2014 fest, in formaler Hinsicht hätten gemäss BFM-Praxis syrische Militärdokumente im Allgemeinen – da sehr einfach zu fälschen – als Beweismittel nur einen sehr geringen Beweiswert, somit auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente. Spezifisch sei in Bezug auf die eingereichte Einberufung zum Reservedienst zu sagen, dass das Zivilregisteramt der syrischen Regierung in I._______ zwar nach den Erkenntnissen des BFM im August 2014 noch operativ gewesen sei, die Militärbehörden, welche den Beschwerdeführer aufgeboten hätten, aber wohl kaum mehr vor Ort gewesen seien, da die Stadt zur Zeit der Ausstellung des Marschbefehls bereits unter der Kontrolle der Syriac Union Party und der YPG gestanden sei. Die eingereichten Dokumente könnten daher keine neue Sichtweise über die geltend gemachten Asylvorbringen eröffnen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 30. September 2014 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. L. Am 15. Oktober 2014 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik zu, worin er sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren bestätigte. Dabei reichte er einen von Alexandra Geiser verfassten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 („Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“) ein. Einleitend hielt er fest, die Auffassung des BFM, wonach alle Syrer im Generalverdacht stünden, gefälschte Dokumente einzureichen, könne nicht
D-3899/2014 geteilt werden. Die Vorinstanz mache keinerlei spezifische Angaben darüber, aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer eingereichten Militärdokumente Fälschungen sein könnten. Damit verletze es den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör, da dieser auf die unsubstanziierten Behauptungen der Vorinstanz gar keine vertiefte Stellungnahme abgegeben könne. Es erscheine indessen absolut plausibel, dass der Beschwerdeführer inzwischen wie viele andere syrische Männer im wehrpflichtigen Alter zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Das BFM lege auch nicht offen, woher es seine Erkenntnis habe, dass die syrischen Militärbehörden in I._______ im August 2014 nicht mehr operativ tätig gewesen seien, zumal es sich hierbei um einen Vorort von J._______ handle, wo es laut dem Beschwerdeführer nicht einmal eine Bank und erst seit wenigen Jahren eine Postfiliale gebe. Darüber hinaus datiere die Vorladung vom 1. Mai 2014, weshalb nicht auf den Zeitraum „August 2014“ abgestellt werden dürfe. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine schriftliche Vorladung für den Reservedienst hätte, hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, würden doch junge Männer, die auf der Strasse angetroffen oder bei Checkpoints kontrolliert würden, zwangsweise eingezogen. Laut dem Bericht des SFH vom 30. Juli 2014 gebe es seit Juli 2014 auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten eine allgemeine Wehrpflicht. Wie auf Seite 7 des SFH- Berichts dargelegt werde, könnten Personen, die während ihres Auslandaufenthalts zum Wehrdienst einberufen worden seien, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da ihr Name auf eine entsprechenden Suchliste zu finden sei. Seite 3 des SFH-Berichts sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, der in Kriegszeiten desertiert sei, bei der Wiedereinreise die Exekution drohe, zumal er der diskriminierten Minderheit der Kurden angehöre. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter eine vom 15. Oktober 2014 datierrende Kostennote ein. M. Am 23. November 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers (K._______, geboren am […]), die er am 4. Februar 2015 per Stellvertreter- Ehe geheiratet hatte, in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch; das Verfahren ist nach wie vor erstinstanzlich hängig.
D-3899/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist.
D-3899/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
D-3899/2014 Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei mittlerweile, wie dem eingereichten Einberufungsbefehl der syrischen Armee vom 1. Mai 2014 zu entnehmen sei, als Reservist aufgeboten worden. Da er sich somit dem Wehrdienst entzogen habe und überdies als Kurde einer von der Regierung Assad diskriminierten Ethnie angehöre, müsse er wegen Refraktion mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst im Range eines Korporals abgeleistet, Syrien im September 2012 mit seinem Reisepass legal verlassen und sich eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat nie politisch betätigt hat, davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sicht der syrischen Regierung als unbescholtener Bürger galt. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Demnach ist
D-3899/2014 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit seiner Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG hinweist, ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als s Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, und sie einer politisch motivierten, unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Es ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
D-3899/2014 6. 6.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der in der Kostennote vom 15. Oktober 2014 veranschlagte Aufwand von 9 Stunden ist im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und wird um zwei Stunden reduziert. Im Weiteren ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 220. – zu reduzieren. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1818.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3899/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1818.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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