Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2020 D-3895/2019

9 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 parole·~18 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3895/2019

Urteil v o m 9 . März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.

D-3895/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er stamme aus dem Bezirk B._______ in der Provinz Mosul. Nach dem Angriff des IS auf ihr Dorf im Jahr 2014 seien sie in die Autonome Region Kurdistans (ARK) geflüchtet. Als ihr Dorf wieder sicher gewesen sei, seien sie zurückgekehrt. Als Sunniten hätten sie im Jahr 2017 das Dorf wegen der schiitischen Hashed Al Shaabi wieder verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 14. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, durch die widersprüchlichen, ausweichenden und verschleiernden Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seinem Aufenthalt in der Provinz Ninewa als auch in der ARK sowie seinem Beziehungsnetz in der ARK, sei davon auszugehen, dass er entweder aus der ARK stamme oder zumindest in anderen Lebensumständen dort gewohnt habe. Vor diesem Hintergrund seien auch seine Asylgründe in Frage gestellt, welche überdies ohnehin nicht asylrelevant wären. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids vom 14. März 2018 und um Gewährung des Asyls sowie eventualiter der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er dabei geltend, es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, seine Identitätskarte zu besorgen. Dieser könne entnommen werden, dass er, wie im ordentlichen Verfahren angegeben, aus dem Bezirk B._______ stamme. Weiter habe er die Familienkarte seines Vaters erhältlich machen können, auf welcher der Wohnort B._______ ebenfalls ersicht-

D-3895/2019 lich sei. Schliesslich könne er zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen einreichen, auf welchen unter anderem das von der Familie bewohnte Haus in C._______ sowie das Ärztezentrum von B._______ zu sehen seien. Mit den neu eingereichten Beweismitteln könne seine Herkunft klar belegt werden. Bei weiterbestehenden Zweifeln seien Abklärungen bei der zuständigen Botschaft in Jordanien zu tätigen. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse, welche ergeben habe, dass es sich bei der eingereichten Familienkarte um eine Totalfälschung handle, sowie zu Unstimmigkeiten bezüglich der eingereichten Identitätskarte. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2018 fest. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

D-3895/2019 I. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 4. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3895/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der formelle Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung wird in der Folge in keiner Weise begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, gemäss interner Dokumentenprüfung weiche die eingereichte Familienkarte des Vaters des Beschwerdeführers in Bezug auf den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig vom Vergleichsmaterial ab. Es handle sich beim entsprechenden Dokument demnach um eine Totalfälschung, welche beweisuntauglich sei. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer dieses Ergebnis nicht umzustossen vermocht. Bezüglich der eingereichten Identitätskarte sei festzuhalten, dass irakische Identitätskarten zwar grundsätzlich rechtsgenügliche Ausweispapiere darstellen würden, jedoch nicht auszuschliessen sei, dass auch solche formell echten amtlichen Dokumente gegen Bezahlung mit falschen beziehungsweise fremden Personalien erhältlich seien. Hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Identitätskarte bestünden erhebliche Zweifel. So habe

D-3895/2019 der Beschwerdeführer an der Befragung und der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er seine Identitätskarte zu Hause habe zurücklassen müssen, als er mit seiner Familie geflohen sei. Man habe das ganze Haus in Brand gesteckt beziehungsweise angegriffen. Seine Identitätskarte sei zudem ausgestellt worden, noch bevor er 18 Jahre alt gewesen sei. Er sei zwar aufgefordert worden, eine neue ausstellen zu lassen, was er jedoch nie gemacht habe. Demzufolge sei die Beschaffung seiner Identitätskarte nicht möglich. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs führe er nun lediglich aus, dass er die Identitätskarte inzwischen zugeschickt erhalten habe. Auf welche konkrete Weise ihm dies gelungen sein solle und wer ihm diese zugeschickt habe, sei seinen Angaben indessen nicht zu entnehmen. Einer internen Übersetzung sei zudem zu entnehmen, dass die Identitätskarte im Jahr 2012 ausgestellt worden sei. Er müsste damals 21 Jahre alt und nicht wie von ihm an der Befragung angegeben, 18 Jahre oder jünger gewesen sein. Diese Unstimmigkeiten habe er in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 nicht zu beseitigen vermocht. So gehe aus seinen Erläuterungen nicht schlüssig hervor, weshalb er es während dem ordentlichen Verfahren versäumt habe, seine Identitätskarte einzureichen, zumal sein Vater zu diesem Zeitpunkt angeblich im Besitze sämtlicher Identitätsdokumente gewesen sei und das SEM ihn bereits damals auf die Wichtigkeit der Abgabe von entsprechenden Ausweisen aufmerksam gemacht habe. Ähnliches sei sodann für seine Erklärung bezüglich der zeitlichen Unstimmigkeiten festzuhalten. Unbesehen dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich Mühe habe, sich an Jahreszahlen zu erinnern, dürfe dennoch erwartet werden, dass er ein Ereignis, wie die Ausstellung der Identitätskarte, zumindest grob zeitlich einordnen könne. Mit seiner Aussage an der Befragung, wonach seine Identitätskarte vor seinem 18. Lebensjahr ausgestellt worden sei, scheine er sich an einem für ihn bedeutenden Lebensjahr zu orientieren. Seine Angabe an der Befragung sei demnach überlegt und somit als überzeugend einzustufen. Mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vermöge er hingegen die entstanden zeitlichen Abweichungen nicht schlüssig aufzuklären. Schliesslich lasse auch der Umstand, dass sich seine Identitätskarte neuwertig und äusserst gut erhalten darstelle, weitere Zweifel erwachsen, zumal er sich diese vor einigen Jahren habe ausstellen lassen und sein Vater den Ausweis während eines Brandes zu sich genommen habe. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass es sich bei der neu eingereichten Identitätskarte nicht um diejenige handle, von welcher er im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens gesprochen habe, respektive er sich die neu eingereichte Identitätskarte zu Gunsten seines Wiedererwägungsgesuches erhältlich gemacht habe.

D-3895/2019 Unabhängig dieser Ausführungen sei letztlich zu bemerken, dass auf einer irakischen Identitätskarte ohnehin lediglich der Geburtsort, nicht aber der Wohnort vermerkt sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im ordentlichen Verfahren sowie im folgenden Wiedererwägungsverfahren sei daher unbesehen vom Geburtsort auf der Identitätskarte weiterhin davon auszugehen, dass er nicht in B._______ sozialisiert worden sei. Dabei spiele es auch keine Rolle, wo die Identitätskarte ausgestellt worden sei, zumal irakische Identitätskarten unabhängig vom Wohnort im Heimatbezirk (Registrierungsort der Familie) ausgestellt werden müssten. Hinsichtlich der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen sei festzustellen, dass diese keine eindeutigen Hinweise auf die geltend gemachte Herkunft aus dem Bezirk B._______ abzugeben vermöchten. So seien den Aufnahmen des Vaters zerstörte Häuser und Gebäude sowie das Ärztezentrum in B._______ zu entnehmen. Die Aufnahmen könnten somit zwar einen möglichen Aufenthalt des Vaters im genannten Gebiet aufzeigen, gäben indessen keine hinreichenden Hinweise zu der angeblichen Herkunft und dem Wohnaufenthalt des Beschwerdeführers im Bezirk B._______ ab. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, aus der Verfügung erhelle sich nicht, wie die Vorinstanz auf das Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der Familienkarte um eine Totalfälschung handle, zumal diese über keinerlei Fälschungsmerkmale verfüge. In der Stellungnahme vom 21. Juni 2019 habe er bereits erläutert, dass er die Identitätskarte nicht früher habe einreichen können, weil er den Vater erst nach dem negativen Entscheid aufgrund der Schwierigkeiten des Identitätsnachweises kontaktiert und so von der Identitätskarte erfahren habe. Bei der Aussage, dass er die Identitätskarte auf der Flucht verloren habe, habe er sich in einem Irrtum befunden. Zum Ausstellungsdatum der Identitätskarte habe er ebenfalls bereits in der oben erwähnten Stellungnahme erklärt, dass er über eine geringe Schulbildung verfüge und Mühe habe, sich an Jahreszahlen zu erinnern. An der Befragung habe er entsprechend gesagt, er wisse nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als die Karte ausgestellt worden sei, gehe aber davon aus, dass dies gewesen sei, bevor er 18 Jahre alt geworden sei. Die eingereichte Identitätskarte lasse sich demnach mit den Akten in Einklang bringen. Weiter sei es üblich, dass Identitätspapiere nur unregelmässig gebraucht und demnach auch nach langer Zeit keine Gebrauchsspuren aufweisen würden. So habe er an der Befragung denn auch ausgesagt, dass er die Identitätskarte nie gebraucht habe. Die Vorinstanz gehe zudem offenbar davon aus, dass sein Vater die Identitätskarte quasi aus der brennenden Schublade gerettet habe und diese

D-3895/2019 also eigentlich Brandränder aufweisen müsste. Dass der Vater diese unbeschadet an sich genommen haben könnte, scheine sie nicht in Betracht zu ziehen. Die Erwägungen bezüglich des Ausstellungsortes seien schliesslich unzutreffend. In dem vom SEM zitierten Bericht werde lediglich festgehalten, dass eine Identitätskarte nur im Bezirk ausgestellt werden könne, wo jemand registriert sei. Dass der Registrierungsort im Wohnbezirk sei, lasse sich aus der Aussage im Bericht ableiten, wonach bei einem Umzug der Eintrag im Register übertragen werde. Anhand des Ausstellungsortes lasse sich demnach auf den Wohnort schliessen. In Bezug auf die eingereichten Fotografien verkenne das SEM das anzuwendende Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Fotos würden zumindest den Aufenthalt des Vaters im genannten Gebiet beweisen und stellten damit ein starkes Indiz für eine entsprechende Herkunft der Familie dar. Dass der Vater sich ins von schiitischen Milizen terrorisierte Gebiet begeben haben könnte, um diese Fotos zu machen, scheine abwegig. Zudem könne er heute ein weiteres neues Dokument einreichen. Es handle sich um eine Mukhtar-Bestätigung, datiert vom 13. Juli 2019, woraus sein Wohnsitz im Dorf C._______ im Bezirk B._______ ergehe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei der eingereichten Mukhtar-Bestätigung handle es sich lediglich um eine kopierte Vorlage, welche einige von Hand ausgefüllte Wörter sowie zwei Stempel enthalte. Damit verfüge das Dokument über keine Sicherheitsmerkmale, weswegen seine Authenzität und somit seine Beweiskraft als äusserst gering eingestuft werden müsse. Die Bestätigung stelle daher kein taugliches Beweismittel dar, um die geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im Bezirk B._______ zu begründen. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, mit seinem Schweigen zu den Erwägungen in der Beschwerde bekräftige das SEM deren Richtigkeit. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass amtliche Dokumente im Irak nicht den hiesigen Standards entsprächen. Es sei keineswegs unüblich, dass diese von Hand erstellt würden und Stempel als Sicherungsmerkmale fungieren würden. Im Kontext seiner Aussagen und der bereits eingereichten Beweismittel vermöge diese Bestätigung sehr wohl seine Herkunft und Sozialisierung zu begründen. 6. 6.1 Ob die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ in der Provinz Mosul und damit zusammenhängend die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft

D-3895/2019 gemacht beziehungsweise die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht festgestellt wurde, wurde in der Verfügung vom 14. März 2018 geprüft und verneint. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu entdeckten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen. 6.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch ein Jahr nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die schon im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Das Wiedererwägungsgesuch zielt allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Insgesamt müssen somit alle nachgereichten Beweismittel als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch bereits im ordentlichen Verfahren organisiert werden können und im Falle der Identitätsdokumente auch müssen. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen – unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten – aber die Frage der Erheblichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 6.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Hinweis in der Replik, wonach das SEM mit seinem Schweigen zu den Erwägungen in der Beschwerde deren Richtigkeit bekräftige, natürlich nicht zutrifft. In Bezug auf die Familienkarte kann auf die Dokumentenanalyse des SEM verwiesen werden. Dass aus der Verfügung die Begründung hierfür nicht klar werde, trifft nicht zu. So führte das SEM aus, die Familienkarte weiche in Bezug auf den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig vom Vergleichsmaterial ab. In Bezug auf die Beschaffung der Identitätskarte kann ebenfalls auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seinen Vater schon während des ordentlichen Verfahrens zu kontaktieren, um seine Identitätsdokumente zu beschaffen. Zwar behauptete er zu diesem Zeitpunkt, keinen Kontakt zur Familie gehabt zu haben. Wie er den Vater nun aber ein Jahr später auf einmal kontaktieren konnte, erklärt der Be-

D-3895/2019 schwerdeführer in seiner Eingabe nicht. An der Befragung und der Anhörung wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er rechtsgenügliche Identitätsdokumente einreichen müsse. Dass sich die Schwierigkeiten ihm erst mit dem negativen Entscheid erschlossen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Somit geht das SEM von berechtigten Zweifeln aus, wenn der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren angab, seine Identitätskarte sei beim Brand des Hauses zerstört worden, im Wiedererwägungsverfahren diese nun aber einreichen kann. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung überdies an: «Als wir flüchteten, habe ich gar nichts mitgenommen. Alle Dokumente waren zu Hause. Aber später hat mein Vater mir meinen Pass in die Hand gedrückt. Ausser dem Pass hatte ich gar keine Dokumente mehr.» (vgl. A12 F142). Vor dem Hintergrund dieser Aussage, können die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Vater die eingereichten Dokumente besessen habe, er dies aber nicht gewusst habe, nicht geglaubt werden, hätte der Vater ihm doch bei der Überreichung des Passes sicherlich auch die Identitätskarte gegeben. In Bezug auf das Jahr der Ausstellung der Identitätskarte können die Erwägungen des SEM nicht überprüft werden, da die in der Verfügung erwähnte interne Übersetzung bei den vorinstanzlichen Akten nicht zu finden ist. Immerhin kann diesbezüglich aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an der Befragung aussagte: «Ich hatte immer noch die alte Identitätskarte, diese wurde ausgestellt, noch bevor ich 18 Jahre alt war, vor sehr langer Zeit. Ich weiss aber nicht, wie alt ich war.» (vgl. Akten des SEM A6 4.03). Dass er, wie in der Beschwerde dargestellt, lediglich vermutet habe, dass die Identitätskarte ausgestellt worden sei, bevor er 18 Jahre alt geworden sei, trifft damit nicht zu. In Bezug auf die fehlenden Gebrauchsspuren sind die Erwägungen des SEM ebenfalls zu bestätigen. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach das SEM quasi Brandränder erwarte, ist überspitzt. Auch wenn Identitätspapiere nur unregelmässig gebraucht werden, weisen diese Gebrauchs- oder zumindest Alterungsspuren auf, zumal die Identitätskarte vorliegend im Jahr 2012 und somit vor sieben Jahren ausgestellt wurde. Überdies befand sich die Familie nach der Vertreibung aus dem Dorf auf der Flucht und lebte in einem Flüchtlingslager, was auf der Identitätskarte auch Spuren hinterlassen haben dürfte. 6.4 Die Erwägung des SEM, wonach auf einer irakischen Identitätskarte lediglich der Geburtsort, nicht aber der Wohnort vermerkt sei, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Aus dem vom SEM zitierten Bericht geht weiter hervor, dass Identitätskarten am Registrierungsort ausgestellt werden (vgl. Landinfo, Iraq; Travel documents and other identity documents, Kapitel 7.2, 16. Dezember 2015, Ziff. 7.2). In der Beschwerde wird aber richtig

D-3895/2019 darauf hingewiesen, dass die Registrierung bei einem Umzug übertragen werden kann (vgl. a.a.O., Ziff. 6.2). Somit kann ein Rückschluss vom Ausstellungsort einer Identitätskarte auf den Wohnort einer Person nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Erwägungen des SEM können dem Beschwerdeführer somit nur bedingt entgegengehalten werden. In der Sache ändert dies jedoch nichts. Diese Erkenntnis vermag oben Gesagtes nicht aufzuwiegen, zumal eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im genannten Gebiet allein dadurch ohnehin nicht glaubhaft erscheinen würde. 6.5 Die Fotografien vermögen zwar den Aufenthalt des Vaters in einem zerstörten Gebiet zu belegen. Dieser Aufenthalt kann jedoch auch nur vorübergehender Natur gewesen sein. Dem Gericht scheint es überdies nicht abwegig, dass sich der Vater auf Bitte des Beschwerdeführers in dieses Gebiet begab, um die entsprechenden Fotos aufzunehmen, um die zwangsweise Rückkehr des Sohnes zu verhindern. Eine Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im Bezirk B._______ vermögen die Aufnahmen jedenfalls auch in Verbund mit den weiteren eingereichten Beweismitteln, welche wie oben ausgeführt ebenfalls nicht erheblich sind, nicht glaubhaft zu machen. 6.6 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die mit der Beschwerde neu eingereichte Mukhtar-Bestätigung vom 13. Juli 2019 nicht als erheblich zu bezeichnen. Überdies fällt zum einen auf, dass sie zwischen dem negativen Wiedererwägungsentscheid und der Beschwerde entstanden und nicht bereits vorher eingereicht wurde. Zum anderen ist auf die Erwägungen des SEM zur geringen Beweiskraft zu verweisen. Einem solchen Dokument kann höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden. Der Hinweis in der Beschwerde auf die geringeren Dokumentenstandards im Irak vermag daran nichts zu ändern. 6.7 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in Bezug auf die Frage der Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers verspätet vorgebracht wurden, aber auch nicht erheblich sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3895/2019 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit seiner Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 gutgeheissen, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3895/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-3895/2019 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2020 D-3895/2019 — Swissrulings