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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2023 D-3889/2021

8 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,032 parole·~50 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3889/2021

Urteil v o m 8 . Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), alle Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (…).

D-3889/2021 Sachverhalt: A. A.a A._______ (die Beschwerdeführerin) erreichte mit ihrem Kind B._______ am 3. Februar 2021 – auf dem Luftweg von Griechenland kommend – den Flughafen D._______, wo sie anlässlich einer Kontrolle durch die Grenzpolizei griechische Flüchtlingspässe von syrischen Staatsangehörigen vorwies. Nachdem diese Pässe von der Polizei als formell echt aber der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht zustehend erkannt worden waren, ersuchte sie am Flughafen um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Als Folge davon wurden sie und ihr Kind von der Grenzpolizei ins nächstgelegene Bundesasylzentrum (BAZ) überstellt, wo die Beschwerdeführerin als Asylsuchende registriert wurde. Aus den Akten geht hervor, dass sie dabei vom SEM anlässlich der Erfassung ihrer Person im ZEMIS als Staatsangehörige von Kuwait in die Datenbank aufgenommen wurde, da betreffend ihre Person bereits ein Eintrag der Grenzpolizei in der sogenannten IPAS-Datenbank (vgl. dazu Art. 12 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361] und die IPAS-Verordnung [SR 361.2]) vorlag, in welchem sie unter dieser Staatsangehörigkeit verzeichnet ist. A.b Am 5. Februar 2021 nahm das SEM einen Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin per 3. Juni 2019 von Griechenland als Asylantragstellerin registriert worden war. Das SEM sandte vor diesem Hintergrund ein Ersuchen um Auskunft an das griechische Dublin-Office, wozu später eine Antwort einging (vgl. nachfolgend, Bst. B). A.c Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im BAZ E._______ an die Hand, wo am 8. Februar 2021 die Personalienaufnahme (PA) und am 12. Februar 2021 das Dublin-Gespräch stattfanden. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Rahmen an, sie sei in Kuwait geboren jedoch von früher Kindheit an im Irak aufgewachsen, wohin ihre Familie damals umgezogen sei. Sie verfüge über keine Staatsangehörigkeit, weil sie weder in Kuwait noch im Irak registriert sei. Sie besitze daher keinen Reisepass und keine Identitätskarte und sie könne auch keine Dokumente beschaffen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Sie sei seit 2013 mit F._______ verheiratet, welcher ebenfalls ursprünglich aus Kuwait stamme und sich mit ihrem jüngeren Kind C._______ noch in Griechenland aufhalten. Dazu führte sie aus, sie seien im April 2019 auf dem Luftweg vom Irak in die

D-3889/2021 Türkei gereist, von wo sie nach Griechenland weitergereist seien. Griechenland hätten sie Ende April 2019 erreicht und sie hätten dort ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit einem negativen Entscheid geendet habe. Gegen diesen Entscheid hätten sie Rekurs erhoben, welcher aber laut ihrem Anwalt abgelehnt worden sei. Gemäss Aktenlage wurde im Anschluss an die PA vom SEM im ZEMIS die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Kuwait auf "Ohne Nationalität" geändert; dies unter der Rubrik der sogenannten Hauptidentität. Die zuvor an unter dieser Rubrik geführte Staatsangehörigkeit von Kuwait wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer sogenannten Nebenidentität geführt. Im Anschluss an die PA wurde auch das Kind B._______ im ZEMIS aufgenommen; dabei wurde es vom SEM unter der Staatsangehörigkeit Irak im System erfasst. B. Am 26. März 2021 teilte das griechische Dublin-Office dem SEM in Beantwortung der Anfrage vom 5. Februar 2021 mit, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 3. Juni 2019 mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern um Gewährung von Schutz ersucht habe, das Asylgesuch nach materieller Prüfung am 14. Mai 2020 abgelehnt und die gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde am 30. Oktober 2020 abgewiesen worden sei. Dabei wurden von der griechischen Dublin-Behörde präzise Angaben zu den Personalien der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Kinder gemacht. An dieser Stelle wurde unter anderem vermerkt, dass in Griechenland die Staatsangehörigkeit der Eltern und des jüngeren Kindes mit Irak, jene des älteren Kindes hingegen mit Afghanistan verzeichnet sei; der letztgenannte Punkt wurde später vom griechischen Dublin-Office als unzutreffend korrigiert (vgl. nachfolgend, Bst. E.b). C. C.a Am 15. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin (eine Mitarbeiterin der zugewiesenen Rechtsvertretung) zunächst vertieft zu ihrer Person befragt und dann zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei bekräftigte sie, dass ihre Familie ursprünglich aus Kuwait stamme, sie aber im Irak aufgewachsen sei, da sich ihre Familie vor Jahren in der Stadt G._______ niedergelassen habe. Die Stadt sei in der Provinz H._______ und nahe von I._______ gelegen. Ab ihrer Heirat am (…) 2013 habe sie mit ihrem Ehemann bei dessen Familie gelebt, welche am gleichen Ort ansässig sei. Beide Familien hätten in

D-3889/2021 G._______ eigene Häuser besessen, welche aber als illegal gegolten hätten, da es ihnen als Staatenlose nicht erlaubt sei, Häuser zu besitzen, respektive weil die Häuser ohne Bewilligung auf staatlichem Land oder Land von Dritten errichtet worden seien. Ihre Familie habe früher in der Stadt J._______ gelebt, sie hätten jedoch in Kuwait als Staatenlose respektive Angehörige der in Kuwait rechtlosen Bidun gegolten (Anm.: auch Bedun, Bedoon oder Bidoon, der arabische Begriff für Staatenlose auf der arabischen Halbinsel und im angrenzenden Irak), weil es ihrer Familie nicht gelungen sei, ihre ursprüngliche Herkunft nachzuweisen. Ihre Familie sei vor diesem Hintergrund im Jahre 2001 oder 2002 in den Irak umgezogen, zumal es damals geheissen habe, dass Saddam Hussein einigen Bidun die Staatsangehörigkeit geben werde. Allerdings sei Saddam Hussein nur wenig später gestürzt worden, worauf die Situation für ihre Familie noch schlechter gewesen sei als zuvor. Zwar habe ihr Vater nach dem Sturz von Saddam Hussein versucht, zumindest ihre jüngeren Brüder registrieren zu lassen, welche im Irak geboren seien. Seine diesbezüglichen Bemühungen seien jedoch gescheitert. Auch ihr und ihrem Ehemann sei es nicht gelungen, die Geburt ihres ersten Kindes registrieren zu lassen. Auch ihr zweites Kind – welches sich mit ihrem Ehemann noch in Griechenland aufhalte – sei im Irak nicht registriert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auf Nachfrage hin vorgebracht, sie seien in Griechenland nur deshalb als Staatsangehörige von Irak registriert worden, weil sie dort mit den gefälschten irakischen Reisepässen erwischt worden seien, welche ihnen von ihrem Schlepper für die Ausreise aus dem Irak beschafft worden seien. Dabei machte sie geltend, dass sie von den griechischen Behörden als Staatsangehörige von Irak behandelt worden seien, obschon diese gewusst hätten, dass die Pässe gefälscht seien, auch wenn die Pässe ihre Fotos getragen und auf ihre echten Namen gelautet hätten. C.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches vor, sie und ihr Ehemann hätten den Irak am (…) April 2019 (der Ehemann) respektive am (…) April 2019 (die Beschwerdeführerin und die Kinder) verlassen, weil nach einem Vorfall vom 29. März 2019 ein irakischer Offizier gegen ihren Ehemann eine fingierte Anzeige eingereichte habe und ihr Ehemann seither von den Sicherheitskräften gesucht werde. Dazu führte sie im Wesentlichen das Folgende aus: Da das Haus ihrer Schwiegereltern illegal erbaut gewesen sei, hätten sie immer wieder Räumungsbefehle erhalten. Diesen hätten sie aber nie eine ernsthafte Bedeutung zugemessen, da viele Häuser illegal seien und auch jeweils nichts passiert sei. Nach einem weiteren Räumungsbefehl sei jedoch am 29. März 2019 eine Patrouille der Behörden erschienen, welche

D-3889/2021 unter der Leitung von Offizieren den Abbruch ihres Hauses an die Hand genommen habe. Als sie sich dabei geweigert habe, aus dem Haus zu treten, sei sie von einem der Offizier angegangen worden. Der Offizier habe sie zuerst verbal belästigt, indem er zweideutige Bemerkungen gemacht habe, und sie dann mit einen Stock zu schlagen versucht. Dabei habe er allerdings nicht sie, sondern ihr Kind C._______ getroffen, welches sie auf dem Arm getragen habe. Das Kind habe durch den Schlag eine schwere Kopfverletzung erlitten, an deren Folgen es noch heute leide. Ihr Ehemann sei bei dem Vorfall nicht zugegen gewesen, davon aber sofort per Telefon unterrichtet worden. Er sei daraufhin umgehend zum Polizeizentrum gegangen, um dort gegen die Patrouille und den Offizier Anzeige zu erstatten. Dort sei ihm jedoch gesagt worden, seine Anzeige habe sowieso keine Chance, weil er ein Bidun sei. Die Sache habe sich dann aber noch am gleichen Tag gegen ihren Ehemann gewandt, indem der Offizier ihn wegen angeblichen Angriffs gegen Beamte angezeigt habe. Als Folge davon sei ebenfalls noch am gleichen Tag eine Patrouille bei ihren Schwiegereltern erschienen, um ihren Ehemann zu verhaften. Er habe sich jedoch bei seinem Freund namens Alex verstecken können, welcher Christ sei und welcher in der Folge für ihn einen Schlepper organisiert habe. Ihr Ehemann sei anschliessend sofort ausgereist. Danach habe sein Freund auch ihre Ausreise organisiert. Sie sei noch vor der Ausreise ihres Ehemannes von dem Offizier einmal am Telefon belästigt worden, worauf sie ihre SIM-Karte vernichtet habe. Danach habe sie von dem Offizier nichts mehr gehört. Dieser sei aber auch noch nach der Ausreise ihres Ehemannes gegen ihn vorgegangen, indem er seinen Freund Alex habe verhaften und foltern lassen. Der Freund habe in der Folge unter der Folter gestanden, dass ihr Ehemann zum Christentum konvertiert sei. Diese Information habe der Offizier in der Folge wiederum in der Weise gegen ihren Ehemann verwendet, als er ihn gegenüber ihrem Stamm der Konversion zum Christentum bezichtigt habe. Seither drohten ihrem Ehemann nicht nur Nachstellungen vonseiten der Behörden, sondern auch vonseiten ihres Stammes, von welchem er im Falle einer Rückkehr in die Heimat sofort getötet werde. Von ihr verlange der Stamm derweil, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lasse, was sie jedoch ablehne. C.c Im Anschluss an die Anhörung nahm die für das Verfahren zuständige Sachbearbeiterin eine Notiz mit Titel "Betreff: Anhörungsteam Teilnehmende unterschiedlichen Geschlechts" in die Akten auf. Darin hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer geschlechtsspezifischen Vorbringen (verbale Belästigungen) das rechtliche Gehör zu Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gewährt

D-3889/2021 worden sei, wobei sie mit dem gemischtgeschlechtlichen Team einverstanden gewesen sei. Nach der Anhörung habe sie zudem den Wunsch geäussert, die ergänzende Anhörung mit dem gleichen Dolmetscher durchzuführen, womit auch ihre Rechtsvertreterin einverstanden sei. Die Notiz (SEM- Akte 26/1) unter im Aktenverzeichnis unter dem Titel "interne Aktennotiz" und der Editionsklasse "B" (interne Akten; BGE 115 V 303) paginiert, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird. D. D.a Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 20. und 22. April 2021 verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter mehrere Fotos zur geltend gemachten Zerstörung des Hauses der Schwiegereltern am 29. März 2019, ein Foto der angeblich an jenem Tag von ihrem jüngeren Kind erlittenen Kopfverletzung und das Foto einer alten Geburtsurkunde, welche ihren Schwiegervater als Bidun ausweise. D.b Nachdem die für das Verfahren zuständige Sachbearbeiterin nach der Anhörung zunächst mit einer allgemeinen Frage betreffend die Bidun an einen amtsinternen Länderspezialisten gelangt war, ersuchte sie diesen nach Eingang der Beweismitteleingabe um eine Einschätzung zur vorgelegten Kopie einer alten Geburtsurkunde. Der zweimalige und per E-Mail erfolgte Austausch wurde vom SEM in den Akten aufgenommen (SEM-Akten 29/2 und 41/3), wobei die Aktenstücke vom SEM unter der Editionsklasse "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung; Art. 27 VwVG) paginiert wurden. Darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen. E. E.a Am 22. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt, da ihr Gesuch noch weiterer Abklärungen bedürfe. Vorgängig hatte das SEM ein Ersuchen um ergänzende Auskunft an das griechische Dublin-Office gesandt. E.b Das griechische Dublin-Office teilte dem SEM am 5. Mai 2021 in Beantwortung dieser zweiten Anfrage vorab mit, bei seiner ersten Antwort sei es insofern zu einem Fehler gekommen, als in Griechenland auch das ältere Kind mit Staatsangehörigkeit Irak verzeichnet sei. Gleichzeitig liess das griechische Dublin-Office dem SEM eine Kopie des irakischen Reisepasses zukommen, welcher von der Beschwerdeführerin im Original vorgelegt worden sei und welcher sich nicht als Fälschung erwiesen habe.

D-3889/2021 E.c Nach Eingang dieser Mitteilung ersuchte das SEM das griechische Dublin-Office um Zustellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin im Original. Dem Ersuchen kam das griechische Dublin-Office mit Schreiben vom 11. Juni 2021 nach, verbunden mit dem Vermerk, betreffend das Kind B._______ sei in Griechenland kein Reisepass vorgelegt worden. E.d Nachdem dem SEM das Original aus Griechenland zugegangen war, wurde der Reisepass von einer amtsinternen Fachstelle einer Dokumentenprüfung unterzogen. Gemäss dem diesbezüglichen Bericht vom 1. Juli 2021 (SEM-Akte 54/2) wurde bei der Analyse des Dokuments kein objektives Fälschungsmerkmal festgestellt. Darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen. F. Am 30. Juni 2021 brachte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM zur Kenntnis, dass am 30. Mai 2021 das Kind C._______ zu seiner Mutter in die Schweiz nachgereist sei. Dabei wurde vermerkt, der Vater halte sich nach wie vor in Griechenland auf. Als Folge dieser Mitteilung wurde das Kind ins Verfahren seiner Mutter einbezogen. Dabei wurde C._______ vom SEM im ZEMIS mit "Ohne Nationalität" erfasst. G. Am 7. Juli 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch, an welcher auch ihre damals neu mandatiere Rechtsvertreterin teilnahm (die Mitarbeiterin einer Rechtsberatungsstelle) und in deren Rahmen sie ausführlich zu den verschiedenen Elementen ihres Sachverhaltsvortrages befragt wurde. Dabei bekräftigte sie vorab, dass sie und ihre Familienangehörigen zu den Bidun gehörten und ohne Staatsangehörigkeit seien, es am Morgen des 29. März 2019 anlässlich des Abrisses von gleich mehreren Häusern in ihrem Quartier zum geschilderten Vorfall mit dem Offizier gekommen sei, bei welchem ihr Kind verletzt worden sei, und ihr Ehemann in der Folge ins Visier jenes Offiziers geraten sei, nachdem er eine Anzeige gegen diesen habe einreichen wollen. Dabei bekräftigte sie, dass sich ihr Ehemann mittlerweile nicht nur vor Verfolgung vonseiten der Behörden, sondern auch vonseiten ihres Stammes zu fürchten habe. Der Offizier habe nämlich seine Konversion zum Christentum lokalen Milizen bekannt gemacht, welche wiederum ihren Stamm davon in Kenntnis gesetzt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch sie von Nachteilen bedroht, da sie vom Stamm ausgeschlossen worden sei, nachdem sie sich geweigert habe, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen.

D-3889/2021 Nach diesen Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin, dass sie mit gefälschten Reisepässen ausgereist seien, welche ihnen nur kurz vor ihrer Ausreise vom Freund ihres Ehemannes beschafft worden seien. Der Freund habe zunächst den Pass ihres Mannes und später die Pässe für sie und ihre Kinder organisiert. Dabei seien ihre Pässe auf ihren Wunsch auf ihre richtigen Namen und mit ihren richtigen Geburtsdaten angefertigt worden. Dies deshalb, damit sie bei einer allfälligen Kontrolle nicht durcheinanderkomme, was auch funktioniert habe. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom SEM eröffnet, dass sich ihr Reisepass im Rahmen einer Dokumentenprüfung als echt erwiesen habe. Sie entgegnete dem, dass der Pass zwar original sei, vom Fälscher jedoch die Seite mit ihrem Foto und ihren Personalien ausgetauscht worden sei. Auf weiteren Vorhalt hin machte sie geltend, vom Fälscher seien eben auch die im Pass enthaltenen Visa (vom Iran) sowie Ein- und Ausreisestempel eingefügt worden, damit er möglichst echt aussehe, respektive der Fälscher habe eben ein Original verwendet, in welchem bereits Reisen eingetragen gewesen seien. Dazu merkte sie an, sie hätten schliesslich für ihre Pässe auch sehr viel Geld bezahlen müssen. Am Vorbringen, dass vom Fälscher die erste Seite des Passes ausgetaucht worden sei, hielt sie in der Folge fest. Dabei führte sie unter anderem an, dass sie den Pass sicher nicht den griechischen Behörden ausgehändigt hätte, wäre er wirklich der ihre gewesen, sondern sie den Pass in dem Fall unterwegs zerrissen und ins Meer geworfen hätte. H. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (gemäss Rückschein der Post eröffnet am 3. August 2021 [vgl. Poststempel]) fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1–3 des Dispositivs). Gleichzeitig wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet und der Kanton K._______ mit deren Umsetzung beauftragt (vgl. Ziff. 4–6 des Dispositivs). Vom SEM wurde zudem verfügt, dass im ZEMIS die Identität der Beschwerdeführerin auf "A._______, geboren am (…), Irak" geändert, die Staatsangehörigkeit von B._______ mit "Irak" belassen und die Staatsangehörigkeit von C._______ auf "Irak" geändert werde, wobei bei den Staatsangehörigkeiten je ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht werde (vgl. Ziff. 8–11 des Dispositivs). Mit dem Entscheid wurden schliesslich die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt (vgl.

D-3889/2021 Ziff. 7 des Dispositivs). Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Gegen diesen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 – handelnd durch ihren damals neu mandatierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft (vgl. Rechtsbegehren [RB] 4–6). Gleichzeitig beantragte sie, ihre Staatsangehörigkeit und jene ihrer Kinder sei im ZEMIS mit "Staatenlos" zu erfassen, eventualiter mit "Ohne Staatsangehörigkeit" (vgl. RB 7). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie vorab um Einsicht in eine Reihe von vorinstanzlichen Aktenstücken, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen, verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. RB 1–3). Im Weiteren ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses (vgl. RB 8–10). Der Eingabe lag als Beweismittel insbesondere das Foto eines angeblichen Behördenschreibens vom 29. März 2019 bei. Auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. In der Beschwerde wurde zudem vom damals neu mandatierten Rechtsvertreter in Aussicht gestellt, dass am heutigen Tag mit F._______ auch der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchen werde und dieser ebenfalls von ihm vertreten werde. Dazu legte der Rechtsvertreter eine von F._______ unterzeichnete Vollmacht vor. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Das SEM wurde sodann eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu

D-3889/2021 lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Dabei wurde das SEM aufgefordert, sich namentlich zu den Anträgen um Akteneinsicht sowie Anpassung deren Beschriebs zu äussern. Zudem wurde das SEM auf einen offenkundigen Fehleintrag in der ZEMIS-Hauptidentität der Beschwerdeführerin hingewiesen (Geburtsdatum um einen Tag falsch gesetzt) und zur Korrektur aufgefordert, da der offensichtliche Fehler auch Auswirkungen auf die Geschäftsdatenbank des Gerichts habe (vgl. zum Ganzen die Akten). K. K.a In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2021 hielt das SEM nach einer umfassenden Auseinandersetzung sowohl mit den materiellen als insbesondere auch den prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin an der angefochtenen Verfügung fest. Darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Ausserdem teilte das SEM mit, dass im ZEMIS der offenkundige Fehleintrag korrigiert worden sei. K.b Parallel zur Einreichung seiner Vernehmlassung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin ergänzende Akteneinsicht, indem es ihr mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag eine anonymisierte Fassung der Aktennotiz zur Anhörung vom 15. April 2021 zur Einsicht zustellte, da dieses Aktenstück (SEM-Akte 26/1; vgl. oben, Bst. C.c) fälschlicherweise als intern paginiert und unnötigerweise mit schützenswerten Personendaten versehen worden sei. Dabei hielt es fest, in die Aktenstücke 15/2, 29/2, 30/2, 41/3, 43/2 und 54/2, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen worden sei, könne keine Einsicht gewährt werden, da öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen (Art. 27 VwVG) oder es sich um interne Akten handelt, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen (BGE 115 V 297 E. 2g; BVGE 2011/37 E. 5.4). Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke werde jedoch hiermit dargelegt, wie auch in der Vernehmlassung heutigen Datums noch einmal deren Kontext erläutert werde. Nach diesen Ausführungen erklärte sich das SEM zum jeweiligen Inhalt der genannten Aktenstücke (vgl. dazu die Akten). L. L.a Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2021 zur Stellungnahme (Replik) innert Frist aufgefordert, worauf sie schon am nächsten Tag über ihren Rechtsvertreter um eine Sistierung des Verfahrens inklusive spätere Neuansetzung der Frist zur Replik ersuchen liess, da ihr Verfahren untrennbar mit dem Asylverfahren ihres Ehemannes verbunden sei, dessen Behandlung beim SEM aktuell pendent

D-3889/2021 sei. Dem Gesuch wurde vom Gericht entsprochen, indem am 18. Oktober 2021 die verfügte Frist zur Replik ausgesetzt und für die Fortsetzung des Verfahrens auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. L.b Von der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend den Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden vier Monate später abgeschlossen, indem das SEM am 28. Februar 2022 auch ihn betreffend einen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid erliess. L.c Am 30. März 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ab sofort nicht mehr vertrete. M. M.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben, dass das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen werde, nachdem das SEM über das Asylgesuch ihres Ehemannes entschieden habe und dieser Entscheid in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist die von ihr in Aussicht gestellten Stellungnahme (Replik) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen und sich abschliessend zur Sache zu äussern. Dabei wurde der Ordnung festgehalten, dass das Gericht aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs davon ausgehe, ihr seien die von ihrem Ehemann beim SEM eingebrachten Gesuchsgründe und Beweismittel im Wesentlichen bekannt, wie auch die diesbezüglichen Einschätzungen des SEM gemäss Verfügung vom 28. Februar 2022. M.b Die ihr damit neu angesetzte Frist zur Replik liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. M.c Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 15. Dezember 2022 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde gemeinsam erklärten, sie akzeptierten ihre vorläufige Aufnahme, weshalb sie "die Eingabe ihrer Beschwerde" zurückziehen würden.

D-3889/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet des Asyls und das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31–33 VGG); dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, und so auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie haben ihre Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit diese nicht durch die vorgenannte Erklärung sinngemäss – also bezüglich Anordnung der Wegweisung – gegenstandlos geworden ist; ein weitergehender Gehalt lässt sich der Erklärung mangels deren inneren Schlüssigkeit nicht beimessen. 2. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Gericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In beiden Bereichen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde eine ganze Reihe von Rügen formeller Natur, welche vorab zu prüfen sind, da diese zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden, wenn sie im geltend gemachten Umfang begründet wären. So wird von der Beschwerdeführerin namentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf das rechtliche Gehör geltend gemacht, da das SEM ihr die Einsicht in wesentliche Akten verwehrt habe und seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei,

D-3889/2021 es zudem seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei und es schliesslich auch die beiden Anhörungen nicht korrekt geführt habe. Da ihr nicht alle entscheidrelevanten Akten offengelegt worden seien, sei es ihr auch nicht möglich, sich in ihrer Beschwerde vollumfänglich zur Sache zu äussern. Sie verlangt vor diesem Hintergrund die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache, eventualiter sei ihr nach der Gewährung von Einsicht in diese Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung nach umfassender Auseinandersetzungen mit den prozessualen Rügen und unter gleichzeitiger Gewährung ergänzender Akteneinsicht an der angefochtenen Verfügung fest, da in keinem Punkt eine schwere Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin vorliege. Der vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit den Rügen – welche nicht nur als ausführlich, sondern auch insgesamt schlüssig zu bezeichnen ist – hat die Beschwerdeführerin nach erfolgter Einladung zur Replik nichts entgegengesetzt, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen auf das Wesentliche beschränken können. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Der Anspruch auf Akteneinsicht bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grundsätzlich müssen sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass die im Aktenverzeichnis (AV) ausgewiesene Bezeichnungen der Aktenstücke 15/2 (AV-Titel: "Bericht Identitätsabklärung"), 26/1 ("Interne Aktennotiz"), 29/2 ("E-Mail COI-Abklärung intern"), 30/2 ("E-Mail Interne Abklärung mit DUR"), 41/3 ("E-Mail COI Abklärung Bidun Geburtsurkunde") und 43/2 ("E-

D-3889/2021 Mail COI-Abklärung mit DUR") gänzlich ungenügend seien, da aus den jeweiligen Titeln nicht hervorgehe, worum es in diesen Aktentücken konkret gehe. Die ersichtliche Bezeichnung weise aber gleichzeitig aus, dass diese Aktenstücke Abklärungen des SEM zu ihrer Identität und insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit beträfen und damit genau zu der Frage, welcher im Verfahren herausragende Bedeutung zukommen würden. Die Aktenstücke hätten daher vom SEM nicht als "interne Akten" paginiert und damit von einer Einsichtnahme ausgeschlossen werden dürfen. Nachdem das SEM praxisgemäss Einsicht in seine Entscheidgrundlagen zu gewähren habe, gehe es insbesondere nicht an, dass es in ihrem Fall COI-Abklärungen (Anm.: country of origin information [COI]; Herkunftsländerinformationen) nicht offenlege. Mit der ungenügenden Bezeichnung der Aktenstücke habe das SEM auch seine Aktenführungspflicht verletzt, welche unter anderem eine übersichtlich geordnete Ablage beinhalte. Beim Aktenstück 54/2 (mit AV-Titel: "Analyse interne de documents par le SEM – Passeport") handle es sich schliesslich um die Dokumentenanalyse betreffen ihren Reisepass. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihr offensichtlich gerade dieses Aktenstück zur Einsichtnahme offenzulegen, allenfalls unter Abdeckung geheimzuhaltender Stellen. Da ihr nicht alle entscheidrelevanten Akten offengelegt worden seien, sei es ihr auch nicht möglich, sich in ihrer Beschwerde vollumfänglich zur Sache zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, eventualiter sei ihr nach der Gewährung von Einsicht in diese Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. 3.3.2 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung anerkannt, dass von den genannten Rügen zwei berechtigt waren, nämlich zum einen jene betreffend die Klassierung des Aktenstücks 26/1 (Aktennotiz zur Erstanhörung) als "intern" und zum andern jene betreffend die mangelnde Aussagekraft und Schlüssigkeit der Bezeichnung der monierten Aktenstücke (ausgenommen SEM-Akte 54/2 [Bericht zur Dokumentenanalyse]). Dabei hat es beiden berechtigen Rügen zugleich in der Weise Rechnung getragen, als es der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag – und damit ohne Verzug – zum einen das Aktenstück 26/1 in anonymisierter Form zur Einsicht zugestellt und zum andern in umfassender Weise zuhanden der Beschwerdeführerin ausgeführt hat, was der konkrete Inhalt der anderen monierten Aktenstücke ist. Auf eine Wiederholung der diesbezüglichen, sehr umfassenden Ausführungen nicht nur in der Zwischenverfügung, sondern auch noch in der Vernehmlassung, kann an dieser Stelle verzichtet werden. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Be-

D-3889/2021 schwerdeführerin kein massgeblicher Nachteil aus der erst auf Beschwerdeebene erfolgten Zustellung des Aktenstücks 26/1 erwachsen ist, wie auch nicht aus der erst auf Beschwerdeebene erfolgten nachvollziehbaren Erläuterung zum Inhalt der weiteren Aktenstücke, zumal eine entsprechende Anfrage auch schon vor Beschwerdeerhebung direkt an das SEM hätte gerichtet werden können. Diese Aktenstücke wurden sodann vom SEM zu Recht unter Verweis auf die massgebliche Praxis (gemäss BGE 115 V 303 und BVGE 2011/37 E. 5.4.1 mit Verweis u.a. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1) als entweder intern erklärt oder gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG von einer vollständigen Einsichtnahme ausgenommen. So handelt es sich bei der SEM-Akte 15/2 um ein amtsinternes Formular, in welchem nach erfolgter PA jeweils die bis dahin zu einer asylsuchenden Person verfügbaren Angaben zusammengefasst werden. Bei den SEM-Akten 30/2 und 43/2 handelt es sich um Akten organisatorischer Natur, nämlich um die amtsinternen Aufträge zur Übermittlung der beiden Nachfragen an die griechische Dublin-Behörde. Der Umstand, dass diese Nachfragen erfolgten, in welcher Form und was sie erbrachten, wurde der Beschwerdeführerin umfassend offengelegt; dies zunächst im Rahmen der angefochtenen Verfügung, im Weiteren aber insbesondere gerade auch durch Zustellung der diesbezüglichen zur Einsicht freien Aktenstücken (vgl. dazu SEM-Akten 31/3, 42/14, 44/3 und 50/6) im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht. Bei den SEM-Akten 29/2 und 41/3 handelt es sich schliesslich um den zweimal per E-Mail erfolgten Austausch zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin und einem amtsinternen Länderspezialisten (vgl. oben, Bst. D.d). Diese Aktenstücke wurden von der Vorinstanz grundsätzlich zu Recht von einer vollständigen Einsichtnahme ausgenommen, indem sie unter der Editionsklasse "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung; Art. 27 VwVG) paginiert wurden. Wesentlich ist, dass vom SEM in der Folge der wesentliche Informationsgehalt der Notizen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausgewiesen und damit der Beschwerdeführerin auch rechtsgenüglich offengelegt worden ist. Von der Beschwerdeführerin wird schliesslich angeführt, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Dokumentenanalysen im Wesentlichen zur Einsichtnahme frei. Dies trifft jedoch nicht zu. Richtig ist, dass im Falle von Dokumentenanalysen der Anforderung von Art. 28 VwVG Genüge getan werden muss, indem die wesentlichen Erkenntnisse der Analyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen offenzulegen sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 mit Verweis auf EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Dem ist das SEM durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rah-

D-3889/2021 men der ergänzenden Anhörung und durch seine Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Verfügung zweifelsohne gerecht geworden. Auf die Einwände gegen die Analyse materieller Natur wird im Übrigen nachfolgend eingegangen. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der vorinstanzlichen Abklärungspflicht, weil die Anhörungen vom 15. April 2021 und vom 7. Juli 2021 viel zu lange gedauert hätten, nämlich 8½ und 8¾ Stunden und damit beinahe doppelt so lange als nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen. Von der Vorinstanz sei zudem Art. 6 AsylV 1 verletzt worden, da das SEM die Erstanhörung gemäss dieser Bestimmung zwingend hätte abbrechen müssen, nachdem sie über geschlechtsspezifische Verfolgung berichtet habe. Es sei unzulässig gewesen, dass ihr an dieser Stelle eine Fortsetzung der Erstanhörung trotz Anwesenheit von Männern angeboten worden sei. Hätte sie gewusst, dass noch eine ergänzende Anhörung folge, hätte sie an dieser Stelle den Abbruch der Erstanhörung verlangt. Darüber hinaus sei ihr schliesslich zum Schluss der beiden Anhörungen auch nicht jede Seite der Anhörungsprotokolle einzeln zur Unterzeichnung vorgelegt worden, sondern nur jeweils die letzte Seite des Protokolls, womit offensichtlich unklar sei, ob die Rückübersetzung richtig stattgefunden habe und ob ihre Aussagen auch wirklich korrekt protokolliert worden seien. Vor diesem Hintergrund könnten ihr jedenfalls keine Widersprüche entgegengehalten werden. 3.4.2 Das Vorbringen betreffend zwei angeblich überlange Anhörungen überzeugt zunächst deshalb nicht, weil keine Praxis besteht, wonach ganztägige Anhörungen ausgeschlossen wären. Massgeblich ist im jeweiligen Einzelfall, dass sich die asylsuchende Person im Rahmen der Anhörung umfassend Gehör verschaffen kann, ohne dabei beispielsweise durch massgebliche Ermüdung oder Erkrankung eingeschränkt zu sein. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführerin den beiden Anhörungen nicht jeweils bis zu deren Schluss hätte vollumfänglich folgen können. Die beiden Anhörungen waren zwar ganztägig, sie wurden jedoch beide jeweils durch Pausen am Morgen, am Mittag und jeweils zweimal am Nachmittag unterbrochen. Die beiden Anhörungen fanden sodann im Beisein der jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin statt, von welchen ebenfalls keine Vorbehalte eingebracht wurden. Anlässlich des zweiten Anhörungstermins bekam die Beschwerdeführerin zwar Kopfschmerzen, worauf sie eine Schmerztablette einnahm. Auf diesbezügliche

D-3889/2021 Nachfrage hin bestätigte sie jedoch, der Rückübersetzung folgen zu können (vgl. Protokoll ergänzende Anhörung, Vermerk S. 19 oben, F. 143 und F. 153 sowie Vermerk S. 22 unten). Den Protokollen lassen sich schliesslich auch keine anderweitigen Hinweise auf eine mögliche Einschränkung der Beschwerdeführer entnehmen, welche zudem auch ernsthaft gewesen sein müsste. Die in Zusammenhang mit Art. 6 AsylV 1 eingebrachten Rügen sind aufgrund der Aktenlage als geradezu haltlos zu erkennen, da die Fortsetzung der Erstanhörung sowohl von der Zustimmung der Beschwerdeführerin als auch jener ihrer damaligen Rechtsvertreterin abgedeckt war und da im Weiteren auch weder damals noch heute jemals konkrete geschlechtsspezifische Übergriffe im Raum standen. Auf die Abzeichnung aller Protokollseiten wurde schliesslich auch nicht aus einem Fehlverhalten, sondern aufgrund der damaligen Covid-Situation bewusst und in beiden Fällen mit Einverständnis der Beschwerdeführerin und ihren damaligen Rechtsvertreterinnen verzichtet (vgl. Protokolle, je letzter Absatz vor den Unterschriften). Das Vorbringen über die angebliche Nichtverwertbarkeit der Protokolle entbehrt damit jeder Grundlage. 3.5 Diesen Erwägungen gemäss erweisen sich die Rügen formeller Natur als unbegründet, da die beiden auch von der Vorinstanz erkannten Mängel vom SEM ohne Verzug durch Gewährung ergänzender Akteneinsicht und zusätzlich umfassender Kommentierung des Aktenverzeichnisses korrigiert worden sind (vgl. oben, E. 3.3.2). Die beiden vormaligen Mängel dürfen damit ohne weiteres als geheilt erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme hatte, von welcher sie jedoch auch nach nochmaliger Einladung zur Replik keinen Gebrauch gemacht hat. 3.6 Von der Beschwerdeführerin wird schliesslich verlangt, dass betreffend ihren Reisepass eine ergänzende Dokumentenanalyse eingeholt wird. Dazu besteht jedoch keine Veranlassung, da betreffend den Pass – wie nachfolgend aufgezeigt – bereits ein schlüssiges Abklärungsergebnis vorliegt. Der Antrag ist daher abzuweisen (Art. 31 Abs. 1 VwVG). 3.7 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage auch als hinreichend erstellt erscheint, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-3889/2021 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).

D-3889/2021 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer- Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren über den angeblich am 29. März 2019 erlebten Abriss des Hauses ihrer Schwiegereltern, den angeblich bei diesem Vorfall erlittenen Übergriff vonseiten eines irakischen Offiziers und über eine angeblich im Nachgang zu diesen Ereignissen entstandenen Verfolgungssituation berichtet, von welcher allerdings in erster Linie ihr Ehemann betroffen gewesen sei. Dabei hat sie im Rahmen von durchaus umfangreichen Ausführungen eine ganze Kette von angeblich aufeinanderfolgenden Ereignissen dargetan. Der Vortrag der Beschwerdeführerin stützt sich jedoch bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen auf ein einzelnes tragendes Element, nämlich das Vorbringen, sie und ihr Ehemann seien Angehörige der im Irak lebenden Gruppe der Bidun ohne Staatsangehörigkeit. In dem Sinne hat sie mit hinreichender Deutlichkeit ausgewiesen, dass sie und ihr Ehemann niemals in der Form von den geschilderten Ereignissen betroffen worden wären, wären sie nicht Bidun ohne Staatsangehörigkeit.

D-3889/2021 5.2 Dieses tragende Element des Sachverhaltsvortrages erkennt die Vorinstanz in ihrem Entscheid als vollständig erschüttert, da dem SEM der originale irakische Reisepass der Beschwerdeführerin vorliege, welchen sie bei den griechischen Behörden im Rahmen ihres dortigen Asylverfahrens eingereicht habe, und da eine amtsinterne Dokumentenanalyse ergeben habe, dass dieser Pass keine Fälschungsmerkmale aufweise. Der Pass sei daher als authentisch und damit zugleich auch als rechtsgenügliches Beweismittel für ihre irakische Identität zu erachten. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf beharrt, dass der Pass gefälscht sei. Dabei habe sie jedoch gleich mehrere und sich auch teilweise widersprechende Argumentationslinien vertreten, welche nicht überzeugen könnten. Die von ihr behaupteten Manipulationen wären im Rahmen der Dokumentenanalyse mit Sicherheit erkannt worden, da die Analyse von einer dafür qualifizierten Instanz vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem zur angeblich fehlenden Staatsbürgerschaft auch nur unsubstanziierte Angaben gemacht, wie auch zu den angeblich vormaligen Bemühungen ihrer Eltern um Erlangung einer solchen. Klar unzutreffend sei ihr Vorbringen, dass es im Irak keine Möglichkeit gebe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dazu benennt das SEM eine konkrete Quelle. Unter Verweis auf weitere Quellen hält es fest, dass zwar im Irak Bidun ohne Aufenthaltstitel unter Diskriminierungen litten, jedoch ungefähr die Hälfte der dort ansässigen Bidun über die irakische Staatsangehörigkeit verfügten. Diesen ständen im Irak genau die gleichen Rechte wie allen anderen Staatsangehörigen zu. Zwar sei bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der erfolgten Vorlage der Kopie einer Bidun-Geburtsurkunde eines Familienmitgliedes nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Angehörigen ihrer Familie um ehemalige Bidun handle. In der Würdigung aller Indizien sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine irakische Staatsangehörige sei, womit nach irakischem Staatsangehörigkeitsgesetz auch ihre Kinder irakische Staatsangehörige seien. Im Anschluss daran erkennt das SEM auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Bidun erlittenen Nachteile – der vorgebrachte Abriss des Hauses der Schwiegereltern und die behaupteten Nachstellungen von Seiten eines Offiziers – als nicht glaubhaft gemacht. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden zum einen nicht die Qualität aufweisen, als dass aufgrund dieser auf ein tatsächliches Erleben zu schliessen wäre. Zum andern habe sie zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht und zudem nicht plausible Elemente eingebracht. Die eingereichten Fotos zum Abriss von Häusern und von ihrem verletzten Kind seien letztlich nicht geeignet,

D-3889/2021 die behaupteten Vorfälle zu belegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch die von ihr behaupteten Probleme wegen der angeblichen Konversion ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar zu konkretisieren vermocht, weshalb auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erkennen sei. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, dass sie im Verlauf der beiden Anhörungen zu einem umfassenden und überdurchschnittlich detaillierten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen sei, wobei sei detaillierte und substanziierte Angaben gemacht habe. Dabei habe sie namentlich auch Angaben zu dem von ihr verwendeten Reisepass gemacht. So habe sie detailliert geschildert, dass lediglich die erste Seite ausgetauscht worden sei. Ohne vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse, welche ihr zu Unrecht verweigert worden sei, sei es ihr aber schlicht nicht möglich zum vorinstanzlichen Vorhalt der Echtheit des Dokuments konkret Stellung zu nehmen. Der Pass sei aber jedenfalls gefälscht, was unter anderem auch von daher ersichtlich sei, dass der Fälscher Fehler gemacht habe. So habe er mehr Ein- und Ausreisestempel in den Iran eingefügt als iranische Visa. Zwar werde vom SEM behauptet, die Dokumentenanalyse sei von einer qualifizierten Instanz vorgenommen worden. Als solche Instanz seien aber einzig die entsprechend qualifizierten Dienste der kantonalen Polizeibehörden zu erkennen. Beim SEM würden demgegenüber sogenannte "interne Dokumentenanalysen" erfahrungsgemäss von normalen Mitarbeitenden durchgeführt, welchen zudem in der Regel auch entsprechendes Vergleichsmaterial fehle, welches eine korrekte Einschätzung der Echtheit von Dokumenten erlauben würde. Auch verfüge das SEM erfahrungsgemäss nicht über das spezialtechnische Gerät, welches für eine Echtheitsprüfung notwendig sei. Zur Frage des Erhalts ihres Passes bringt sie im Anschluss daran weitere respektive neue Angaben ein, indem sie über eine Beschaffung über das Passamt von Basra sowie über einen Austausch der Identität einer realexistierenden Person berichtet. Sie bringt ferner ein, von den Fälschern erstellte Pässe würden regelmässig echte Stempel und Visa aufweisen, da von ihnen als Grundlage jeweils bereits benutzte Pässe verwendet würden, welche von der Passbehörde eingezogen worden seien. Ansonsten habe sie aber keine genauere Kenntnis der Vorgehensweise der Fälscher und Schlepper. Es sei ihr von dieser Seite einfach zugesichert worden, dass sie bei der Ausreise keine Probleme haben werde, was sich dann auch als zutreffend erwiesen habe. Mit dem Schlepper habe sie aber nie einen direkten Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die vorinstanzlichen Feststellungen zur mangelnden Substanziierung ihrer Angaben und Ausführungen zu dem von ihr geltend gemachten Hintergrund als Bidun, zumal

D-3889/2021 ihr in dieser Hinsicht zum Teil absurde Vorhalte gemacht worden seien. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass sie sehr ausführlich und schlüssig über alles berichtet habe, was ihr bekannt sein könne. Das betreffe gerade auch ihrer Gesuchsgründe, indem sie darüber so ausführlich berichtet habe, wie es ihr aufgrund ihres Kenntnisstandes überhaupt möglich gewesen sei. Es seien nämlich die näheren Umstände des gegen ihren Ehemann laufenden Verfahrens tatsächlich nur ihm und seinem Vater, also ihrem Schwiegervater bekannt. Schliesslich habe das SEM auch den vor ihr vorgelegten Beweismitteln zu Unrecht und in willkürlicher Weise die Beweiskraft abgesprochen. Ihr liege jetzt aber zusätzlich das Foto eines Schreibens der lokalen Regierungsabteilung vom 29. März 2019 vor, worin um die Eröffnung einer Untersuchung wegen des Angriffs auf sie und ihr Kind ersucht werde. Auch damit sei der von ihr geschilderte Vorfall belegt. 5.4 In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz umfassend zum gesamten Verfahrensgang, mithin zu den einzelnen Verfahrensschritten und den vom SEM während des Verfahrens angestellten Überlegungen, deren Fokus sich im Verlauf des Verfahrens verändert habe, da der Versuch der Beschwerdeführerin einer Verschleierung ihrer Identität erst nach und nach erkannt worden sei. Im Ergebnis hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlüssen zur Sache fest. Dem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten angeblichen Gerichtsdokument vom 29. März 2019 spricht sie dabei die Beweiskraft ab, da in diesem Dokument unter anderem – neben weiteren Mängeln – weder der Name der Beschwerdeführerin noch der Tathergang noch der Grund für die Ausstellung des Dokuments enthalten sei. 6. 6.1 Das SEM geht aufgrund der Aktenlage insgesamt zu Recht davon aus, dass es sich bei dem von den griechischen Behörden erhobenen irakischen Reisepass sowohl um ein formell echtes als auch der Beschwerdeführerin zustehendes Dokument handelt. Die anders lautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht, da sich diese im Wesentlichen in der blossen Behauptungen des Gegenteils erschöpfen. Damit bringt sie nichts ein, was geeignet wäre, die Sache in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: 6.1.1 Nachdem der Reisepass laut Auskunft der griechischen Behörden von Griechenland als echt erkannt worden war, hat das SEM eine eigene Prüfung durchgeführt. Im Rahmen der Analyse des Dokuments konnte in der Folge kein objektives Fälschungsmerkmal festgestellt werden. Dabei

D-3889/2021 geht aus dem Bericht vom 1. Juli 2021 (SEM-Akte 54/2) hervor, dass die Analyse von einer Dokumentenspezialistin der SEM-Sektion Identifikation und Visumskonsultation erstellt worden ist, also einer SEM-internen Fachinstanz, welche zusätzliche Kenntnisse bezüglich Dokumentenprüfung mitbringt. Zwar lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, welche Prüfmassnahmen im Einzelnen durchgeführt wurden. Es ist jedoch davon auszugehen, von der Fachperson seien mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln alle Merkmale des Dokuments geprüft worden, welche einer Prüfung zugänglich seien. Aus der von der Dokumentenspezialistin gewählten Formulierung zum Ergebnis geht denn auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass vorliegend trotz umfassender Prüfung eben kein einziges Fälschungsmerkmal habe aufgedeckt werden können. Bei der von der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene behaupteten Auswechslung der ersten Seite des Reisepasses handelt es sich jedoch um eine Manipulation, welche relativ einfach zu erkennen sein dürfte, da die Auswechslung einer Seite mit einem schweren Eingriff in die physische Integrität des Grunddokuments einhergeht, mithin mit dessen teilweiser Zerstörung. Ein solcher Eingriff dürfte sich letztlich nie vollständig kaschieren lassen. Das SEM gelangt vor diesem Hintergrund zu Recht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Manipulation im Rahmen der Analyse mit Sicherheit erkannt worden wäre. 6.1.2 Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem vorgebracht, dass sie ihren Pass sicher nicht den griechischen Behörden vorgelegt hätte, wenn dieser wirklich echt wäre, sondern sie den Pass in dem Fall anlässlich der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland vernichtet hätte. Das Vorbringen überzeugt allerdings nicht, weil die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin gegen eine freiwillige Vorlage bei den griechischen Behörden sprechen. So muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie in der Erstanhörung vorgebracht hat, sie seien in Griechenland mit ihren (angeblich) gefälschten irakischen Reisepässen "erwischt worden" (vgl. Protokoll Erstanhörung, F. 95). 6.1.3 Der irakische Reisepass lässt sich im Weiteren mühelos mit den von der Beschwerdeführerin zu ihrer Heirat gemachten Angaben vereinbaren. So hat sie ihren Angaben zufolge und gemäss der von ihr in Kopie vorgelegten Eheurkunde (zu welcher sich in den vorinstanzlichen Akten eine amtliche Übersetzung findet) am (…) 2013 in G._______ ihren Ehemann F._______ (gemäss heutiger Aktenlage: L._______) geheiratet. Gut zwei Wochen später – am (…) 2013 – wurde ihr ihr Reisepass vom Passamt

D-3889/2021 von H._______ ausgestellt, wobei nach Aktenlage am gleichen Tag und gleichen Ort auch der Reisepass ihres Ehemannes ausgestellt wurde; von diesem Pass liegt allerdings bis heute lediglich eine Kopie vor (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Die beiden Pässe weisen denn auch ganz nahe aufeinanderfolgende Dokumentennummern auf (Pass-Nr. der Beschwerdeführerin: […]; Pass-Nr. des Ehemannes: […]). 6.1.4 Mit ihrem Reisepass unternahm die Beschwerdeführerin schliesslich gemäss den im Pass enthaltenen Einträgen im Verlauf der folgenden Jahre verschiedenste Reisen, und zwar nicht nur auf dem Landweg in den nahegelegenen Iran, sondern auch einmal auf dem Luftweg in die Türkei ([…] 2014; vgl. Pass S. 7). Die erste Reise in den Iran fand im Übrigen vom (…) bis zum (…) 2013 statt (vgl. Pass S. 4 und 5) und damit nur kurz nach der Heirat. Im Pass ihres Ehemannes finden sich Einträge, welche für zumeist gemeinsam unternommene Reisen sprechen. Dabei geht aus den jeweiligen Einträgen hervor, dass die beiden tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – zuletzt nicht gemeinsam aus dem Irak ausgereist sind, sondern am (…) April 2019 vorab ihr Ehemann die Heimat verlassen hat (mit Einreise in der Türkei M._______ am nächsten Tag) und am (…) April 2019 die Beschwerdeführerin nachgefolgt ist (mit Einreise in der Türkei ebenfalls über M._______ noch am gleichen Tag). Mit den in ihrem Reisepass enthaltenen Einträgen ist aber vor allem ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin den ihr 2013 ausgestellten Reisepass während Jahren immer wieder für Auslandreisen genutzt hat. Gerade dieser Umstand spricht schlüssig dafür, dass sie sich bei der Verwendung des Reisepasses nicht vor den behördlichen Kontrollen an der Grenze zu fürchten hatte, da ihr eben der 2013 in H._______ ausgestellte Pass persönlich zustand. 6.1.5 Dieser ganzen Reihe von in sich schlüssigen Elementen vermag die Beschwerdeführerin nichts anderes als wechselhafte und sich zum Teil widersprechende Behauptungen entgegenzusetzen, was nicht überzeugen kann. 6.2 Diesen Erwägungen gemäss ist der erhobene irakische Reisepass als authentisch und der Beschwerdeführerin zustehend zu erkennen. Damit liegt – wie vom SEM zu Recht erkannt – ein rechtsgenüglicher Beleg für ihre irakische Staatsangehörigkeit vor. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin diese Staatsangehörigkeit allenfalls erst aufgrund ihrer Heirat abgeleitet vom Ehemann erworben hat, oder ob allenfalls umgekehrt ihr Ehemann aufgrund der Heirat die seine abgeleitet hat.

D-3889/2021 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist dem zentralen Element des Sachverhaltsvortrages die Grundlage entzogen, was schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit auch der weiteren Vorbringen weckt. Die über das angebliche Ereignis vom 29. März 2019, den angeblich dabei erlittenen Übergriff und die angeblich im Nachgang zu diesen Ereignissen entstandene Bedrohungsund Verfolgungssituation sind jedoch nicht allein von daher als unglaubhaft zu erkennen, sondern vorab deshalb, weil den diesbezüglichen Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie von SEM zu Recht erkannt – der notwendige innere Gehalt abgeht. Dabei sticht das Folgende heraus: 7.1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie in den beiden Anhörungen zu einem umfassenden und überdurchschnittlich detaillierten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen sei, zumal sie insgesamt sehr detaillierte und substanziierte Angaben gemacht habe, und sie hält in der Folge dafür, dass vor diesem Hintergrund von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen, da nicht in erster Linie auf die Frage nach der Menge und dem Umfang an Angaben und Ausführungen abzustellen ist, sondern vor allem auf die Frage nach dem tatsächlichen inneren Gehalt der persönlichen Schilderungen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorab zu wortreichen Ausführungen in der Lage war und auf Nachfrage hin auch immer noch weitere Elemente einbringen konnte. Ihrem Vortrag mangelt es jedoch praktisch durchwegs an persönlich gefärbten Elementen und Detailbeschreibungen, welche nachvollziehbar auf ein persönliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen liessen. Der klare Mangel an innerer Substanz wird durch die blosse Menge an Beschreibungen nicht aufgewogen. 7.1.2 Eine persönliche Färbung der Schilderungen der Beschwerdeführerin wäre aber jedenfalls hinsichtlich der Beschreibungen des Vorfalls vom 29. März 2019 zu erwarten gewesen, bei welchem ihr Kind in ihren Armen schwer verletzt worden sei. In ihrer diesbezüglichen Beschreibung verblieb die Beschwerdeführerin aber ebenso inhaltsleer wie in ihren Ausführungen zur Person ihres angeblichen Angreifers, was in der vorliegenden Form überaus deutlich gegen ein persönliches Erleben spricht. Auch zur Person des angeblichen Freundes und Helfers namens Alex, welcher immerhin als Folge seines Beistandes aufs Schwerste gefoltert worden sein soll, machte sie keine Angaben, welche auf einen ernsthaften persönlichen Bezug schliessen liessen.

D-3889/2021 7.1.3 Die Beschwerdeführerin war zwar auf Nachfrage hin an mehr als einer Stelle zu Beschreibungen mit konkreten Detailangaben in der Lage. Dieser Aspekt wird allerdings ganz massgeblich durch den Umstand relativiert, dass sie dabei offenbar auch in der Lage war, unter Beschreibung von Detailangaben über Ereignisse zu berichten, welche sie tatsächlich gar nie erlebt hat. So berichtete sie frei und in direkter Rede sehr konkret über den Inhalt ihres Austauschs mit dem Fälscher und ihren persönlichen Anforderungen an diesen, um nur kurz darauf – nach diesbezüglichem Vorhalt des SEM – anzugeben, dass sie diese Beschreibung jetzt einfach zum besseren Verständnis der Umstände so vorgetragen, sie aber tatsächlich nie einen persönlichen Kontakt zum Fälscher gehabt habe. 7.2 Nach dem Gesagten muss von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden, wobei an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel vorgelegten Fotos zum geltend gemachten Abriss des Hauses ihrer Schwiegereltern nichts zu ändern vermögen. Zwar sind auf den Fotos laufende Abbrucharbeiten mittels schweren Baumaschinen und in Anwesenheit von Uniformierten ersichtlich. Die Aufnahmen sind allerdings undatiert und sie geben erkennbar Situationen an zwei unterschiedlichen Orten wieder. Die Aufnahmen sprechen zudem dafür, dass die zum Abriss bestimmte Gebäude bereits leer standen, mithin vollständig oder nahezu vollständig geräumt waren, was sich nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die angeblich damals für sie und ihre Angehörigen überraschende Situation vereinbaren lässt. Ohnehin würde sich jedoch allein aufgrund eines abgerissenen Hauses noch nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführerin selber vorbrachte, die Häuser seien ohne Bewilligung errichtet worden. Dem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten angeblichen Gerichtsdokument vom 29. März 2019 ist schliesslich mit der Vorinstanz jegliche Beweiskraft abzusprechen, wobei auf die diesbezügliche Feststellung des SEM verwiesen werden kann. 7.3 Aufgrund der Aktenlage erscheint damit einzig als hinreichend erstellt, dass das jüngere Kind der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die auf dem ebenfalls als Beweismittel vorgelegten Foto ersichtliche schwere Kopfverletzung erlitten hat, an deren Folgen das Kind noch heute leide. Daraus kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts für sich ableiten, da sich aus der undatierten Aufnahme nicht erschliessen lässt, wann genau und insbesondere wodurch das Kind die Verletzung erlitten hat. Vom Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden wurde aber immerhin als Be-

D-3889/2021 weismittel in Kopie (Foto) der Bericht eines griechischen Kinderspitals vorgelegt, in welchem über die Hospitalisation des Kindes C._______ vom 4. Mai 2019 bis zum 11. Mai 2019 berichtet wird (vgl. dazu die Akten). Das Kind wurde demnach in Griechenland behandelt, noch bevor seine Eltern dort als Antragsteller registriert worden waren (vgl. oben. Bstn. A.b und B: Registrierung erst am 3. Juni 2019). 7.4 Vom SEM wird schliesslich nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung der vor allem im Süden des Irak ansässigen Gruppe der Bidun angehören dürfte, wenn auch nicht jenem Teil der Gruppe, welche auch heute noch über keine Staatsangehörigkeit verfügt. Dabei zeigt es unter anderem schlüssig auf, dass eben ein Teil der Bidun schon länger über die Staatsangehörigkeit verfügt. Das UNHCR bemüht sich zudem seit 2017 verstärkt um eine schrittweise Regelung auch jener Bidun, welche die irakische Staatsangehörigkeit noch nicht erlangt haben (vgl. dazu www.unhcr.org/news/stories/2019/10/5d9eda154/citizenshiphopes-become-reality-iraqs-bidoon-minority.html und www.unhcr.org/news/videos/2019/10/5d9ee9aa4/stateless-bidoon-come-out-ofisolation.html [beide abgerufen zuletzt am 9.12.2022]). Tatsächlich dürften sich viele Angehörige dieser Gruppe auch nach erfolgter Regelung ihres Aufenthalts mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sehen, es ist jedoch alleine von daher nicht auf eine asylrelevante Gefährdungslage zu schliessen (vgl. dazu auch European Asylum Support Office [EASO], Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, Ziff. 2.15.8 Bidoon). 7.5 Zusammenfassend ist keine asylrelevante Verfolgungssituation nachgewiesen oder zumindest überwiegend glaubhaft gemacht. 7.6 Eine andere Einschätzung ergibt sich im Übrigen auch nicht mit Rücksicht auf das Asylverfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden. Das SEM hat auch sein Asylgesuch abgelehnt, verbunden namentlich mit der Feststellung, dass er ein Staatsangehöriger von Irak sei, und dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 8. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

D-3889/2021 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 10.3 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. 11. Diesen Erwägungen gemäss fällt auch die von den Beschwerdeführenden verlangte Änderung ihrer Staatsangehörigkeiten im ZEMIS von Irak auf "Staatenlos", eventualiter "Ohne Staatsangehörigkeit" ausser Betracht, womit die im ZEMIS eingetragenen Staatsangehörigkeiten (Irak) zu belassen sind, zusammen mit den diesbezüglichen Bestreitungsvermerken (vgl. zu diesem Aspekt BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

D-3889/2021 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3889/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die im ZEMIS eingetragenen Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführenden (Irak) und diesbezüglichen Bestreitungsvermerke sind zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

D-3889/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben (Art. 42 BGG).

Versand:

D-3889/2021 — Bundesverwaltungsgericht 08.02.2023 D-3889/2021 — Swissrulings