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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 D-3888/2016

30 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3888/2016

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (…).

D-3888/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. März 2016 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 22. März 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 31. März 2016 zur Person im EVZ M._______ geltend machte, er sei im Jahre 1992 aus dem Heimatstaat ausgereist, habe in Rumänien ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass, wie aufgrund von Abklärungen des SEM feststeht, der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1995 in Rumänien um Asyl nachsuchte und am 14. Dezember 1998 als Flüchtling anerkannt wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2016 mitteilte, die Dublin-Verordnung sei vorliegend nicht anwendbar und sein Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz behandelt, dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Rumänien gewährte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme vom 3. Juni 2016 zu den Akten reichte, dass das SEM die rumänischen Behörden am 31. Mai 2016, gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die rumänischen Behörden dem Ersuchen am 6. Juni 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Schweizerische Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass Rumänien sich am 6. Juni 2016 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,

D-3888/2016 dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, denen zufolge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfülle, sei er doch in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden, dass indessen gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn der Asylgesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, doch könne dieser Nachweis offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und – wie vorliegend – dem Asylgesuchsteller Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig sei, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2016 im Wesentlichen geltend machte, eine Rückkehr nach Rumänien sei für ihn nicht möglich, weil er in Rumänien keine Unterkunft, keine Nahrung, kein Geld und keine Perspektive habe, dass er sich selbst überlassen worden sei und niemand ihm geholfen habe, weshalb er Rumänien verlassen habe, dass er zudem an gesundheitlichen Problemen leide, zumal er zum einen psychische Probleme und zum anderen Probleme mit der Leber habe, dass er zwar die entsprechenden Medikamente einnehme, doch könne ihm in Rumänien nicht geholfen werden,

D-3888/2016 dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 31. März 2016 gesagt habe, sein Fall sei dort in Ordnung und er habe einen legalen Aufenthalt, dass er in Rumänien seine Familie und seinen Sohn habe, dass er zur Behandlung seiner psychischen Probleme Olanzapin und Atarax einnehme, dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hätten, weshalb dieser gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung bei den rumänischen Behörden einzufordern, dass neben den staatlichen Strukturen zudem private Hilfsorganisationen bestünden, an die sich Drittstaatsangehörige in Rumänien wenden könnten, dass Rumänien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten könne, dass dem SEM keine Hinweise vorlägen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Rumänien nicht gewährleistet wäre beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden, dass somit eine allfällig nach der Behandlung in der Schweiz noch benötigte medizinische Weiterbehandlung auch in Rumänien in Anspruch genommen werden könne, dass im Übrigen das SEM bei sogenannten vulnerablen Fällen die rumänischen Behörden im voraus über die Besonderheiten des Falles informiere, dass das SEM bei medizinischen Fällen den rumänischen Behörden spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch abgefasstes Arztzeugnis übermittle, welches Aufschluss über die Diagnose

D-3888/2016 und die in der Schweiz eingeleitete medizinische Behandlung enthalte, welche in Rumänien fortzuführen sei, dass der Vollzug nach Rumänien somit zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-3888/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat sowie um Offenlegung allenfalls bereits erfolgter Datenweitergaben nicht einzutreten ist, weil gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheiddispositivs kein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat vorgesehen ist, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse somit fehlt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass jedoch auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,

D-3888/2016 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat Rumänien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Rumänien ihn als Flüchtling anerkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den rumänischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird, dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 geltenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurückkehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision offensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden

D-3888/2016 sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können, dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt, dass ferner schon die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG), nämlich ein mindestens zweijähriger ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz, offensichtlich nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer erst am 20. März 2016 in die Schweiz eingereist ist, dass die Familie des Beschwerdeführers in Rumänien lebt, dass im Übrigen mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme selbst und zu Recht ausführt (vgl. A6/12 Ziff. 8.01 S. 8), er glaube, er könne nach Rumänien zurückkehren, zumal er seine Familie und insbesondere seinen Sohn dort habe, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-3888/2016 dass sich der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Rumänien als zulässig erweist, weil dieser Staat seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt, dass er auch zumutbar ist, weil der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Rumänien Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch die übrigen in der FK statuierten Rechte zustehen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3888/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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