Abtei lung IV D-3886/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft (angeblich Zimbabwe, mutmasslich Gambia), vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3886/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass am 15. Mai 2008 im Transitzentrum des BFM in Altstätten die Kurzbefragung stattfand, wobei die Personalien des Beschwerdeführers erhoben und er summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er stamme aus Zimbabwe und er habe seine Heimat verlassen, da es am 5. April 2008 – im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen – zu einem Überfall auf seinen Vater von Seiten der Zanu-PF gekommen sei, da sein Vater der oppositionellen MDC angehört habe, dass er selbst bei diesem Ereignis niedergeschlagen worden sei, worauf er sein Bewusstsein erst wieder in einem Park in Libyen wiedererlangt habe, jedoch nicht wisse, wie er dorthin gekommen sei, dass Libyen ein Nachbarland von Zimbabwe sei und er dort bei einem Fischer gearbeitet habe, bis er – als das Fischerboot einmal an eine Sandbank gekommen sei – nach Italien gelangt sei, von wo er die Schweiz erreicht habe, dass er daneben zu seiner Person angab, er stamme aus Victory, einem Vorort von Victoria Falls, sein Vater sei ein Zulu und seine Mutter sei eine Shona gewesen, seine Muttersprache sei Englisch, er verfüge jedoch über gute Kenntnisse der Sprache Fula, welche er durch zwei Schulfreunde erlernt habe, dass ein sprach- und länderkundiger Experte im Auftrag des BFM – auf der Grundlage einer Gesprächsaufnahme von knapp 40 Minuten Dauer – eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellte (sog. "Lingua"- Gutachten), dass der Experte in seinem Bericht vom 25. Mai 2008 zum Schluss gelangte, die durchgeführte Analyse ermögliche eine geographischsprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu Westafrika (Herkunftsregion) und mit Sicherheit zu Gambia (Herkunfts- D-3886/2008 land), wogegen jede andere Zuordnung, insbesondere Zimbabwe, mit Sicherheit auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 – im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – vom BFM der wesentliche Inhalt der Sprach- und Herkunftsanalyse zur Kenntnis gebracht und ihm zu deren Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit an der geltend gemachten Herkunft aus Zimbabwe festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (eröffnet am gleichen Tag) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Lingua-Analyse sei die geltend gemachte Herkunft aus Zimbabwe widerlegt, mithin der Beschwerdeführer gemäss dem Herkunftsgutachten ohne Zweifel aus Gambia stamme, dass das BFM im Weiteren auf fehlende Länder- und Ortskenntnisse des Beschwerdeführers sowie auf fehlende Kenntnisse der in Zimbabwe üblichen Stammessprachen verwies, dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung seine Sachverhaltsschilderungen wiederholte und geltend machte, die Lage in Zimbabwe könnte noch platzen, weshalb er zumindest vorläufig auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, D-3886/2008 dass er betreffend das Lingua-Gutachten ausführte, der auf westafrikanische Sprachen spezialisierte Gutachter habe ihn dem Land Gambia zugeordnet, ohne dass der Gutachter betreffend dieses Land über spezielle Kenntnisse verfügen würde, dass er schliesslich ausführte, er sei zur Zeit krank, mutmasslich auch beim Arzt gewesen, ein Arztzeugnis liege aber nicht vor, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), D-3886/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf den Beschwerdeantrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie und den Geburtsort umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM in seinem Entscheid das Vorliegen einer Identitätstäuschung feststellt, wobei es sich auf die Ergebnisse einer Lingua-Analyse abstützen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen jedoch erhöhten Beweiswert zumisst, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), D-3886/2008 dass die aktenkundige Lingua-Analyse – welche von einer fachkundigen Person erstellt wurde und als ausführlich und in sich schlüssig zu bezeichnen ist – nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass die Zweifel des Beschwerdeführers an der Eignung des Lingua- Gutachters aufgrund der Akten als unbegründet erscheinen, dass gemäss der Lingua-Analyse von einer Herkunft des Beschwerdeführers mit Sicherheit aus dem westafrikanischen Gambia auszugehen ist, wogegen die behauptete Herkunft aus Zimbabwe mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das BFM in seinen Erwägungen auf weitere Mängel in den Ausführungen des Beschwerdeführers verweisen konnte (offenkundig fehlende Länder-, Orts- und Sprachkenntnisse betreffend das behaupteten Herkunftsland Zimbabwe), dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin über weite Strecken als offenkundig haltlos zu erkennen sind (namentlich das geltend gemachte „Erwachen“ in Libyen, einem angeblichen Nachbarstaat von Zimbabwe, sowie die Schilderungen über die Weiterreise nach Italien, angeblich von einer Sandbank aus), dass auf dieser Grundlage eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich überwiegend in einer Wiederholung der Sachverhaltsvorbingen erschöpfen, nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu entkräften, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-3886/2008 dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), mithin es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass im Übrigen betreffend den mutmasslichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Gambia – aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass das in keiner Weise substanziierte Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Erkrankung des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermag, dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, mithin der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, D-3886/2008 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3886/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.- Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9