Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3880/2015 law/fes
Urteil v o m 1 3 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
D-3880/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul am 17. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte, wo er am 26. Januar 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass die Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Februar 2012 die Akten samt den von ihm eingereichten Beweismittel an das damalige BFM zur weiteren Prüfung weiterleitete, dass der Beschwerdeführer sodann ohne den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, am 9. oder 10. April 2012 von Istanbul in einem Lkw durch unbekannte Länder am 16. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland am 20. April 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe bis unlängst nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sich nie mit Politik befasst, dass er im Januar 2007 als Inhaber eines Wettbüros von einem mit ihm weit Verwandten und Journalisten beziehungsweise einem Wettkunden angefragt worden sei, ob er vorübergehend zwei Männer beziehungsweise eine Frau bei sich zu Hause beherbergen könne, was er im Lichte der traditionellen türkischen Gastfreundschaft bejaht habe, worauf wenige Tage später kurz nacheinander zwei Männer bei ihm zu Hause angeklopft und um Einlass gebeten hätten,
D-3880/2015 dass, nachdem er die Gäste zwei Tage beherbergt gehabt habe, Polizisten seine Wohnung gestürmt, durchsucht und die beiden Männer festgenommen hätten, dass sie ihn vorübergehend auf den Posten mitgenommen und nach zwei Tagen in Polizeigewahrsam wieder aus der Haft entlassen hätten, dass sich die beiden Gäste als aktive Mitglieder der linksextremen Vereinigung DHKP-C (Devrimici Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, zu Deutsch Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) entpuppt hätten, denen verschiedene Straftaten vorgeworfen worden seien, weshalb auch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, obwohl er über den einschlägigen Hintergrund seiner beiden Gäste nichts gewusst habe, dass er am (…) 2007 von der Staatsanwaltschaft Y._______ angeklagt worden sei, dass er in der Folge mit erstinstanzlichem Urteil des (...)-Gerichtes Y._______ vom (…) 2011 wegen "Unterstützung und Beherbergung einer Terrororganisation" und wegen indirekter "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation " zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, dass er sich aus Angst vor einer rechtskräftigen Verurteilung und einer Festnahme im Frühjahr 2012 zur Ausreise aus der Türkei entschlossen habe, dass nach seiner Ausreise seine Familienangehörigen zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien und das Telefon abgehört werde, dass er gegen das Urteil vom (…) 2011 Beschwerde erhoben habe, worauf das Kassationsgericht mit Urteil vom (…) 2013 aufgrund einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen habe, dass ihn 2013 das (...)-Gericht Y._______ mit erneutem erstinstanzlichem Urteil vom (…) 2013 unter Berücksichtigung dieser Gesetzesänderung und in Anwendung des milderen Rechts, nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 15 Tagen verurteilt habe, dass er bei einer allfälligen Rückkehr befürchte, die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe verbüssen zu müssen,
D-3880/2015 dass er seine türkische Identitätskarte (Nüfus), die Anklageschrift sowie die Urteile als Beweismittel zu den Akten reichte, dass er am 5. Februar 2014 handelnd durch seinen Rechtsvertreter das Urteil vom 31. Oktober 2013 mit Übersetzung einreichte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 18. April 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2015 handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-3880/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-3880/2015 dass die Flucht vor einer rechtstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung bildet, dass ausnahmsweise die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikt eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen kann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird, dass eine solche Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) insbesondere dann anzunehmen ist, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sogenannter Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3; 2013/25 E. 5.1 mit Hinweis auf 2011/10 E. 4.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Akten zutreffend ausführte, es handle sich bei der strafrechtlichen Verfolgung einer Beherbergung von behördlich gesuchten mutmasslichen Straftätern vom strafrechtlichen Gegenstand her auch aus hiesiger Rechtssicht um ein im Kern legitimes Strafverfahren, vergleichbar etwa mit dem hiesigen Straftatbestand der Begünstigung (vgl. Art. 305 Strafgesetzbuch [StGB]), dass er sich im Hinblick auf die genauen Umstände des Ersuchens um Beherbergung in einem bedeutenden Punkt widersprochen habe, da er anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft angegeben habe, ein weiter Verwandter habe zwei Männer zu ihnen nach Hause gebracht und ihn angefragt, ob er jene vorübergehend bei sich beherbergen könne; demgegenüber habe er anlässlich der hiesigen Anhörung geltend gemacht, ein Wettkunde von ihm habe ihn angefragt, ob er eine Frau vorübergehend beherbergen wolle, worauf er eingewilligt habe und überrascht gewesen sei, als sich innerhalb von zehn Minuten nacheinander zwei Männer an seiner Tür gemeldet und um Einlass ersucht hätten,
D-3880/2015 dass bei Lichte betrachtet davon auszugehen sei, dass er – entgegen seiner Behauptung – keineswegs gleichsam zufällig für die Beherbergung der beiden DHKP-C-Mitglieder ausgesucht worden sein dürfte und er gänzlich ahnungslos gewesen sei, denn diesfalls sei das Risiko offenkundig zu gross gewesen, dass er angesichts des ungewöhnlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens seiner Gäste bei einem auch nur geringen Verdacht entweder die beiden Gäste des Hauses verwiesen oder gar vorsorglich die Polizei eingeschalten hätte, dass er in Wirklichkeit gezielt – wohl durch seinen weit Verwandten und nicht durch einen ihm unbekannten Wettkunden – angefragt worden sei und dass er durch seine Gastfreundschaft zumindest in Kauf genommen habe, potentiellen Straftätern aus dem Umfeld der von ihm selbst als terroristisch bezeichnenden DHKP-C einen vorübergehenden Unterschlupf zu gewähren, dass aufgrund der gesamten Aktenlage keine Rede davon sein könne, dass ihm eine gemeinstrafrechtliche Tat von den türkischen Behörden gezielt unterschoben worden wäre, da ja der Sachverhalt der Beherbergung an sich auch seinerseits unbestritten sei, im Weiteren auch keine gezielte Erschwerung seiner Situation im Strafverfahren ersichtlich sei, zumal bei einem Strafmass von drei Jahren und 15 Tagen nicht von einer unverhältnismässig hohen Strafe gesprochen werden könne und diese aus hiesiger Sicht auch verhältnismässig erscheine und die relative Gravität des Delikts und das keineswegs als gering zu veranschlagende Verschulden wiederspiegle, dass das Strafmass durchaus vergleichbar sei mit der europäischen Praxis in ähnlich gelagerten Fällen, so reiche etwa das abstrakte Strafmass der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ebenfalls bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Strafverfahren rechtstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöchte, wozu auf die insgesamt drei – ausführlich begründeten – Strafurteile zu verweisen sei, die unter Berücksichtigung einer inzwischen erfolgten Gesetzesänderung und in Anwendung des milderen Rechts schliesslich zum Strafurteil vom (…) 2013 geführt hätten, welches das erwähnte Strafmass von drei Jahren und 15 Tage beinhalte,
D-3880/2015 dass das bisherige Strafverfahren für ihn mit einer zweitägigen Polizeihaft "bei offener Tür" verbunden gewesen sei, die ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden sei, dass schliesslich ihm im Lichte der insgesamt verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei auch im Rahmen des Strafvollzugs keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich etwa in Form von schwerwiegenden Misshandlungen oder gar Folter drohen würden, dass demzufolge die gerichtliche Verurteilung von ihm zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 15 Tagen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, für die Erfüllung des Straftatbestandes der Begünstigung sei in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt, wer fahrlässig begünstige, bleibe straffrei, weshalb er in der Schweiz, davon ausgehend, dass er nicht gewusst habe, dass er Mitglieder der DHKP-C bei sich beherberge, nach schweizerischer Rechtsauffassung nicht bestraft werden könne, dass die Bejahung des Sachverhalts nichts über seine inneren Motive aussage, die Bestätigung des Sachverhalts ihn zudem glaubwürdig mache, dass er in der Schweiz für das ihm vorgeworfene Verhalten allerhöchstens zu einer dreijährigen Strafe hätte verurteilt werden können und es dafür einer äusserst überzeugenden Urteilsbegründung bedürfe, wenn der mutmassliche Straftäter den Tatbestand abstreite und nicht den geringsten Zweifel daran bestehe, dass er in Kenntnis aller Umstände zwei Terroristen bei sich aufgenommen habe, welche Anschläge planen würden, was bei einem unbescholtenen (…)-jährigen Bürger, welcher sich nie in seinem Leben einer Organisation angeschlossen habe, doch eher schwierig zu bewerkstelligen sei, sogar davon ausgehend, er habe eventualvorsätzlich zwei Mitglieder der DHKP-C bei sich aufgenommen, sich die volle Ausschöpfung des Strafrahmen niemals rechtfertigen würde, dass die Bestrafung über das Höchstmass der in der Schweiz vorgesehenen Strafe hinausgehe, die Einschätzung, das Urteil sei im Vergleich zur europäischen Praxis verhältnismässig, als falsch bezeichnet werden müsse, dass gemäss türkischem Urteil keine Verbindung zwischen ihm und der DHKP-C habe festgestellt werden können und er in seinem ganzen Leben
D-3880/2015 noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei, die türkischen Strafbehörden dennoch davon ausgegangen seien, er habe gewusst, um was für Personen es sich handle, eine nachvollziehbare Begründung im Strafurteil fehle, dass nicht in Abrede gestellt werden könne, dass er sich widersprüchlich geäussert habe bezüglich der Person, welche ihn um Beherbergung gefragt habe, und er dies nicht schlüssig habe erklären können, dass aber fraglich sei, inwiefern die Anhörung auf der Botschaft herangezogen werden dürfe, um die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu begründen, da diese nicht durch geschulte Mitarbeiter des SEM durchgeführt worden sei und nicht stark gewichtet werden dürfe, dass das SEM nicht sage, weshalb er seine Gäste als Terroristen hätte erkennen sollen, es realitätsfremd erscheine, davon auszugehen, diese würden sich als solche zu erkennen geben, und er eben genau geltend mache, dies nicht bemerkt zu haben, dass es offensichtlich sei, dass die türkischen Behörden ihm eine derart hohe Strafe auferlegen würden, weil sie ihm selber dem Umfeld der DHKP- C zuordnen, sonst hätte man ihn nicht so schwer bestraft, was einer in der Türkei gängigen Vorgehensweise entspreche, wenn es den Behörden nicht gelinge, den vermuteten Bezug zu einer kriminellen Organisation zu erbringen, dass nicht zu vergessen sei, dass die Gefängnisstrafe zunächst auf sechseinhalb Jahre angesetzt gewesen sei und nur aufgrund einer Gesetzänderung im laufenden Verfahren habe reduziert werden müssen, dass nicht massgebend sei, ob die gemeinstrafrechtliche Tat gänzlich unterschoben worden sei oder ob er für ein begangenes Delikt letztlich mit einer viel zu hohen Strafe belegt worden sei, sondern es sei relevant festzustellen, dass das über ihn verhängte Urteil einen Politmalus darstelle, da ihm eine derart hohe Gefängnisstrafe für sein Verhalten nicht auferlegt werden dürfe, dass der Einwand, die türkischen Strafbehörden seien zu Unrecht davon ausgegangen, er habe gewusst, um was für Personen es sich handle, welche er beherbergt habe, von vornherein ins Leere stösst, weil es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, ausländische Strafurteile einer materiellen Prüfung zu unterziehen,
D-3880/2015 dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein Fehlurteil für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.1), dass dessen ungeachtet gemäss dem eingereichten Urteil des (...)-Gerichtes Y._______ vom (…) 2011 ein Code ("mich hat Mahir geschickt", vgl. S. 3 und 11 der Übersetzung, vgl. auch Akte B16/19 F62) vereinbart wurde, damit der Beschwerdeführer die Gäste erkennen könne, und ihm das Gericht deshalb seine Beteuerung, er habe nicht gewusst, aus welchem Umfeld die beherbergten Gäste stammten, keinen Glauben schenkte (vgl. S. 12 der Übersetzung), dass das Gericht somit offensichtlich von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausging und die Begründung hierfür nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem anlässlich der Anhörung erklärte, er habe mit denen nicht einmal reden wollen, er habe seinen Fehler sofort eingesehen, er hätte von Beginn an nein sagen sollen (vgl. Akte B16/19 F70), was verdeutlicht, dass er über den Hintergrund seiner Gäste sehr wohl im Bilde war, dass in der Eingabe vom 5. Februar 2014 zudem erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied der DHKP-C gewesen, was mit der Aussage in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2007 übereinstimmen würde, wonach bekannt sei, dass kein Organisationsmitglied bei jemandem Unterschlupf suche, der nicht auch in der Organisation sei (vgl. S. 6 der Übersetzung), dass insofern kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt worden, dass auch das Strafmass von drei Jahren und 15 Tagen unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht als klarerweise unverhältnismässig zu erachten ist, dass aus den Akten zudem auch keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen offensichtlich nicht genügt hätte, sondern im Gegenteil selbst die strafmildernden Umstände wie die Vergangenheit des Beschwerdeführers, seine sozialen Beziehungen, seine Verhaltensweise während des gesamten Verfahrens und der Prozesse und unter Beachtung der möglichen Auswirkungen
D-3880/2015 auf seine Zukunft berücksichtigt wurden und ein Strafnachlass gewährt wurde (vgl. Urteil der vom (…) 2013, S. 9 der Übersetzung), dass der Beschwerdeführer sodann während der zweitägigen Haft keine Misshandlungen geltend machte (vgl. Akte B16/19 F102) und danach wieder entlassen worden ist, dass deshalb vorliegend nicht von einem Politmalus auszugehen ist und die gerichtliche Verurteilung zu drei Jahren und 15 Tagen nicht asylrelevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass in der Beschwerde nur die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gerügt und entsprechend begründet wurde und nicht geltend gemacht wurde, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich oder unzumutbar, weshalb auch aufgrund fehlender Anhaltspunkte in den Akten sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-3880/2015 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als politischer Gefangener angesehen werde, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Gefängnis unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, dass zwar die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden, in der Türkei nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Folter in den Gefängnissen aber dank Reformen markant reduziert werden konnte (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2), dass vorliegend unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen keinerlei verdichtete Anhaltspunkte bestehen, welche im Falle des Beschwerdeführers auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) beziehungsweise der Praxis zu Art. 3 EMRK hinweisen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unbesehen der
D-3880/2015 geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3880/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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