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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2008 D-388/2008

22 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-388/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, B._______, C._______, D._______, Kolumbien, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-388/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 3. August 2005 in der Schweizerischen Vertretung in M._______ um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Prüfung der Asylgesuche. Am 20. Februar 2006 bewilligte das BFM ihnen die Einreise in die Schweiz. Am 5. April 2006 reisten die Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 18. April (Beschwerdeführerin) sowie am 25. April 2006 (Beschwerdeführer und Tochter) fanden in ... die Empfangszentrumsbefragungen statt. Am 14. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer Familie, welche in E._______, im Departement F._______ wohnhaft gewesen sei. Die Familienmitglieder seien als Aktivisten der G._______ in der Region bekannt gewesen. Sie selber sei Mitglied der Partei H._______ gewesen. Zudem seien zwei Brüder, Cousinen, ein Neffe und eine Nichte der I._______ beigetreten. Der eine Bruder sei Kommandant der I._______ in J._______, der andere Bruder Kommandant der K._______ gewesen. Dieser Bruder habe sich nach einem gegen ihn gerichteten Attentatsversuch von der L._______ zurückgezogen. Aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie und der Zugehörigkeit einiger der Familienangehörigen zur I._______ sei die gesamte Familie seit den 80er Jahren von Paramilitärs und der Armee bedroht worden. In der Folge habe die Familie immer wieder den Wohnsitz gewechselt. Am seien die Schwester, deren Kind und zehn weitere Personen von der Armee ermordet worden. Sie sei daraufhin mit ihrer Mutter und weiteren Schwestern nach M._______ gezogen. Am sei einer ihrer Neffen spurlos verschwunden. Sie habe zusammen mit ihrer Familie mehrmals ihren Bruder im L._______camp besucht, letztmals im Jahre . Zudem habe sie kranke L._______mitglieder bei sich zu Hause gepflegt. Am sei ein weiterer Bruder festgenommen und beschuldigt worden, ein Anführer der I._______ zu sein. Er sei jedoch im von der Staatsanwaltschaft freigesprochen worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass er mit dem anderen Bruder, welcher Kommandant bei der L._______ gewesen sei, verwechselt worden sei. Seit habe die Familie anonyme Drohanrufe erhalten. Dabei sei die gesamte Familie an.geschuldigt worden, der L._______ anzugehören. Aufgrund der Drohanrufe habe D-388/2008 sie Anzeige bei verschiedenen Behörden erstattet. Am sei ein weiterer Bruder spurlos verschwunden, nachdem er von Paramilitärs angehalten worden sei. Am gleichen Tag sei ihre Schwester auf einem Boot von Paramilitärs angehalten und kontrolliert worden. Als sie geflüchtet seien, sei auf sie geschossen worden. Ende sei der Bruder, welcher im Jahre angeklagt worden sei, der I._______ anzugehören, erneut festgenommen und beschuldigt worden, ein Mitglied der I._______ zu sein. Die erneute Festnahme des Bruders habe zur Folge gehabt, dass sie vermehrt Drohungen erhalten habe. Am hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung versucht, sie auf dem Weg zur Arbeit zu entführen. Aufgrund des Entführungsversuchs habe sie erneut Anzeige bei verschiedenen Behörden eingereicht. Nach dem Entführungsversuch habe sie sich einen Monat lang nach N._______ begeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bei den Drohanrufen, die seiner Ehefrau gegolten hätten, ebenfalls bedroht worden. Ihm sei bei einem der Anrufe mitgeteilt worden, dass ein Kopfgeld auf die Familie ausgesetzt worden sei. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Bestätigungen der O._______, eine Bestätigung der P._______, Protokolle der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben des Innenministeriums, Schreiben der Defensoría del Pueblo, Schreiben des Solidaritätskomitees für politische Gefangene, Bestätigungen der Gewerkschaft Q._______ sowie an verschiedene Behörden gerichtete Schreiben ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 2 bis 7 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei auf die D-388/2008 Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-388/2008 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. 5. D-388/2008 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, welche sich über Jahre hinweg aktiv für die G._______ betätigt habe. Sie selber sei Mitglied der H._______, deren Mitglieder von Paramilitärs verfolgt und ermordet worden seien. Zudem habe sie Brüder und weitere Verwandte, welche sich der L._______gruppierung I._______ angeschlossen hätten. Bei dieser Sachlage sei die Furcht der Beschwerdeführer vor asylrelevanter Verfolgung durch paramilitärische Einheiten als begründet anzusehen. Es könne nicht von einer Schutzgewährung durch den kolumbianischen Staat ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Sie seien jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da sie als asylunwürdig zu betrachten seien. So sei bekannt, dass sich die I._______ bei ihrem Kampf gegen den kolumbianischen Staat zahlreicher verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Die I._______ habe selektive Morde und Massaker an Zivilisten verübt, Geiselnahmen durchgeführt und die Entführungen als Druckmittel benutzt. Die I._______ sei von der amerikanischen Regierung und der Europäischen Union auf die Liste der Terrororganisationen gesetzt worden. Sie sei in Würdigung sämtlicher Informationen als terroristisch operierende Organisation zu werten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem schriftlichen Gesuch an die Schweizerische Vertretung in Bogotá mit keinem Wort die verwandtschaftlichen Beziehungen zur I._______ und die gewährten Hilfeleistungen erwähnt. Bei der Bundesanhörung habe sie angegeben, die O._______, welche das Gesuch unterstütze, habe gesagt, es sei keine Notwendigkeit vorhanden, dies zu erwähnen. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin dies wieder in Abrede gestellt und erklärt, dass die O._______ keine genauen Informationen über ihre Unterstützung der I._______ gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seinerseits angegeben, es sei ihnen geraten worden, für das Asylgesuch eine Zusammenfassung der Ereignisse aufzuschreiben. Diese Erklärungen vermöchten jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung angegeben habe, ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zur I._______ seien ein Hauptgrund für das Einreichen des Asylgesuchs. Es müsse von einem absichtlichen Verschweigen von wichtigen Tatsachen anlässlich der Einreichung der Asylgesuche ausgegangen werden, weshalb in Zweifel zu ziehen sei, dass die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – lediglich minimale Kontakte zur I._______ gehabt haben wolle. Diese Annahme werde noch durch widersprüchliche Angaben D-388/2008 der Beschwerdeführer in Bezug auf die Personen, die sie unterstützt hätten, gestützt. Widersprüchlich seien auch die Angaben bezüglich der Kontakte zum Bruder, der Kommandant bei der I._______ gewesen sei, ausgefallen. Es deute einiges darauf hin, dass die Beschwerdeführer engere Kontakte zur I._______ gepflegt und umfangreichere Unterstützungen geleistet hätten, als von ihnen angegeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung erklärt, sie und ihr Ehemann würden die I._______ in ihrem Kampf unterstützen, weil ihr Bruder bei der Organisation sei. Der minderjährige Sohn und die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährige Tochter würden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Weil ihre Eltern von der Asylgewährung ausgeschlossen würden, erhielten auch der Sohn und die Tochter gemäss ständiger Praxis kein Asyl. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1993 Nr. 8 S. 52; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher einzugehen ist. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung D-388/2008 durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007). Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.). Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind ihre Aktivitäten für die I._______ massgeblich. Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte. Auch eine genaue Prüfung der vorliegenden Akten lässt das D-388/2008 Bundesverwaltungsgericht nach dem oben Gesagten zum Schluss kommen, dass der Tatbeitrag der Beschwerdeführer (Eltern) als genügend hoch eingeschätzt werden muss, um von deren Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen, dass im Ergebnis nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin habe nur minimale Kontakte zur I._______ gehabt, indem sie kranke Mitglieder der I._______ gepflegt und ihren Bruder besucht habe. So gab die Beschwerdeführerin eindeutig zu Protokoll, dass sie und ihr Ehemann in der Stadt kranke L._______ gepflegt und unterstützt hätten (vgl. A13, S. 5). Die Erklärung in der Eingabe vermag nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung angesehen werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bogotá wegen ihrer Sicherheit keine weiteren Details über die I._______ erwähnt hätten, zumal dies – wie vom BFM zu Recht festgehalten – ein Hauptgrund ihrer Asylgesuche darstellte. Dass die Organisation O._______ nur wenig über die Kontakte der Beschwerdeführerin zur I._______ wisse, vermag keine Erklärung für die diesbezüglichen, ungereimten Ausführungen der Beschwerdeführer zu bilden und stellt lediglich die Wiederholung der Äusserungen anlässlich der Bundesanhörung dar. Im Übrigen belassen es die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf einer Wiederholung der Vorbringen, geben aber dabei immerhin an, die Beschwerdeführerin hege gewisse Sympathien für die I._______ und habe diese Gruppierung ideell unterstützt. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung explizit geltend machte, sie und ihr Ehemann würden die I._______ in ihrem Kampf unterstützen, weil ihr Bruder bei der Organisation sei. Unbesehen davon, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offizielle Mitglieder der I._______ sind oder nicht – wobei auch das BFM diese Frage im Ergebnis offen lässt – ist somit mit der Vorinstanz mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer (Eltern) der I._______ näher stehen als angegeben. Abgesehen davon ist bereits die Pflege von Kämpfern der I._______ als genügend hoher Unterstützungsbeitrag zu werten, zumal die Beschwerdeführer (Eltern) damit und vor dem Hintergrund ihrer Äusserungen mit Sicherheit mindestens in Kauf nahmen, dass ihre Hilfe der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert. D-388/2008 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal eine differenzierte Auseinandersetzung in der Beschwerde mit den ausführlichen und vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, unterbleibt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte somit zu Unrecht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. D-388/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-388/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 12

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