Abtei lung IV D-3878/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, und die Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Jemen, alle vertreten durch Barbara Tschopp, ELISA, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. November 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3878/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – Staatsangehörige von Jemen, welche eigenen Angaben zufolge seit 1988 (der Beschwerdeführer) respektive 1994 (die Beschwerdeführerin) in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wohnhaft waren und ihre frühere Heimat nur selten besuchten – reisten am 21. Juli 2004 legal über den Flughafen von Genf- Cointrin in die Schweiz ein. Am 25. Juli 2004 reichten sie in der Empfangsstelle des BFF in Vallorbe (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Am 30. Juli 2004 wurden sie vom BFF im Transitzentrum von Altstätten kurz zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt. Am 18. August 2004 fand in _______ die einlässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in den VAE, in Abu Dhabi, während Jahren eine Anstellung beim Innenministerium gehabt und sei beim Zivilschutz respektive der Feuerwehr als Schichtleiter tätig gewesen. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Er habe mit seiner Familie die VAE verlassen, weil sein Sohn C._______ zwar begabt, aber krank und behindert sei, besonderer Pflege bedürfe und eine Sonderschule brauche. In diesem Zusammenhang führte er zur Hauptsache das Folgende aus: Er habe 1991 in Jemen geheiratet und sein Sohn E._______ sei Ende 1993 in Aden geboren. Im Verlauf der Geburt sei seine Frau während mehreren Stunden nicht betreut worden, weshalb E._______ während der Geburt zuwenig Sauerstoff erhalten habe und handicapiert auf die Welt gekommen sei. Er habe sich daraufhin entschieden, seine Frau und seinen Sohn nach Abu Dhabi zu nehmen, um E._______ dort behandeln zu lassen. E._______ sei zwar von einem Spezialisten, jedoch mit einem falschen Medikament behandelt worden, was seinen Zustand nur noch verschlimmert habe. Von den spezialisierten staatlichen Spitälern sei E._______ nicht behandelt worden, da sie Ausländer seien, obwohl er jahrelang für den Zivilschutz der VAE gearbeitet habe. Seine Frau habe die Pflege von E._______ ganz alleine übernehmen müssen, was für sie überaus belastend gewesen sei. Im Alter von 8 Jahren, am 27. Mai 2002, sei E._______ gestorben; nicht in einem Spital, sondern zuhause, da ihm der Zutritt zu den staatlichen Spitälern verwehrt geblieben sei. Nach- D-3878/2006 dem der Beschwerdeführer von seiner Frau über den Tod seines Sohnes informiert worden sei, habe er sofort von seiner Arbeit an seinen 250km entfernten Wohnort zurückkehren wollen. Dies sei ihm jedoch von seinem Vorgesetzten nicht erlaubt worden. Er sei dann trotzdem nach Hause gefahren, worauf es damals zu einem Administrativverfahren gegen ihn gekommen sei. Sein Sohn C._______, geboren 1995, welcher wie schon sein Bruder an einer angeborenen Stoffwechselkrankheit (G6PD) leide, sei ebenfalls behindert. Er sei vier oder fünf Tage nach seiner Geburt ganz gelb geworden. Sie seien mit dem Kind sofort ins Spital gegangen, wo der zuständige Arzt jedoch die Behandlung verzögert habe. Erst nach der Überweisung in ein anderes Spital sei C._______ behandelt worden, zufolge Verspätung der Behandlung der akuten Gelbsucht sei es jedoch zu Komplikationen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall gegen den Arzt und das Spital vorgegangen; er sei mit dem Dossier bis vor den Gesundheitsminister gelangt, eine Klage hätte aber nichts gebracht. Von einem Mitarbeiter des Ministeriums sei ihm vorgeschlagen worden, die Affäre einvernehmlich zu regeln, der Staat werde für die Therapien von C._______ aufkommen. In der Folge sei er jedoch immer wieder auf später vertröstet worden und die Unterstützungsbeteuerungen hätten sich als leere Versprechen erwiesen. Die bescheidenen Fähigkeiten seines Sohnes habe er ihm selbst beibringen müssen. Sein Sohn, welcher motorisch, beim Hören und Sprechen behindert sei, habe durchaus geistige Fähigkeiten, beispielsweise mit Computern; er sei sehr intelligent, er brauche aber spezielle Förderung und der Beschwerdeführer könne nicht akzeptieren, dass er keine Schule besuchen dürfe. In den VAE habe sein Sohn nicht einmal eine von ihm benötigte zahnmedizinische Operation erhalten, und selbst für eine kleine Zahnbehandlung habe der Beschwerdeführer das Spital anflehen müssen. Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Abu Dhabi eine Anstellung und ein Auskommen gehabt, nach langer Überlegung jedoch alles wegen seines Sohnes aufgegeben und alles verkauft, um in die Schweiz kommen zu können, wo es Spezial-Schulen gebe. Die VAE, welchen er 15 Jahre lang gedient und wo er viel Verantwortung getragen habe, hätten ihm die Aufnahme seines Sohnes in einer Sonderschule versprochen, es sei jedoch alles nur eine Lüge gewesen. Auf Nachfrage nach einer Behandlung in Jemen führte der Beschwerdeführer aus, dort hätten Leute nicht einmal genug zu essen und Sonderschulen gebe es dort nicht. D-3878/2006 Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörungen die Gesuchsgründe ihres Ehemannes. Sie gab an, sie habe die VAE wegen ihres Sohnes E._______ verlassen, und zur Hauptsache, weil ihr Sohn C._______ in den VAE nicht adäquat versorgt werde. Da er behindert sei, sei er in keiner normalen Schule aufgenommen worden, und da sie keine Bürger der VAE seien, habe er auch keine Sonderschule besuchen können. Auf Nachfrage hin führte sie aus, ihr Sohn C._______ werde nur mit einem Medikament behandelt, und sie glaube nicht, dass seine Krankheit in Jemen behandelbar wäre. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer diverse Arztzeugnisse sowie eine Todesurkunde betreffend das Kind E._______, diverse Arztzeugnisse betreffend das Kind C._______ und verschiedene Identitätsausweise zu den Akten (vgl. dazu im Einzelnen act. A13, S. 2 und 13, sowie act. A1 [Beweismittelumschlag]) B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 reichte Dr. med. X._______, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen Bericht über das Kind C._______ zu den Akten. In ihrem Bericht führte sie nach Verweis auf den exakten Diagnosebefund aus (vgl. act. A15), bei C._______ liege eine Schädigung des Hirns vor, die nach der Geburt entstanden sei, durch seine angeborene Stoffwechselstörung (Glucose-6-Phosphat- Dehydrogenase-Mangel [G6PD]). Bei einer solchen Schädigung würden in der Regel hauptsächlich die motorischen Areale des Hirns befallen; häufig sei die Intelligenz normal. Bis heute habe das Kind keinerlei Therapie erhalten, wohl weil in seiner Heimat keine Therapeuten verfügbar seien. In der Schweiz würde ein solches Kind intensiv gefördert, beispielsweise mit Physio-/Ergotherapie und Kommunikationsförderung durch pädagogische Massnahmen. Aufgrund seiner unwillkürlichen Bewegungen könne sich das Kind nicht mittels einer Körpersprache ausdrücken. Die Athestose (unwillkürliche, langsam sich abspielende, ausfahrende Bewegungen von Händen oder Füßen) habe eine eher gute Prognose mit Besserung unter Therapie. Es sei ferner absolut möglich, dass der Knabe über normale intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine diesbezügliche Beurteilung sei aber noch nicht möglich gewesen. Falls das Kind in der Schweiz verbleiben würde, sollte es Physiotherapie erhalten und es müsste eine Gehörabklärung stattfinden. Bei entsprechenden normalen intellektuellen Fähigkeiten wäre eine Einschulung in einem Schulheim für Körperbehinderte ideal. Mit medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Massnahmen könnte D-3878/2006 die Zukunft des Knaben wesentlich verbessert werden; gegebenenfalls sei dadurch eine Eingliederung ins Erwerbsleben möglich. C. Mit Verfügung vom 25. November 2004 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, die Beschwerdeführer seien in den VAE keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern hätten das Land einzig verlassen, um ihrem kranken Kind eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Ihre Ausreise sei somit einzig vor dem Hintergrund der in den VAE herrschenden sozialen und medizinischen Gegebenheiten erfolgt, womit die Anforderungen an die Flüchtlingeigenschaft und für eine Asylgewährung nicht erfüllt seien. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, eine vorläufige Aufnahme aufgrund gesundheitlicher Probleme sei nur in Ausnahmefällen anzuordnen, namentlich wenn durch den Wegweisungsvollzug das Leben des Betroffenen in Gefahr gebracht würde. Der Nachweis, dass eine Erkrankung in der Schweiz besser behandelt würde, als in der Heimat, genüge daher nicht. Gemäss den Akten leide das Kind C._______ an einer Hirnschädigung, ausgelöst nach seiner Geburt durch eine nicht erkannte Stoffwechselkrankheit. Das Kind habe ein vermindertes Gehör und eingeschränkte motorische Fähigkeiten. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel sei indes davon auszugehen, dass die Erkrankungslage von C._______ und auch von E._______ in den VAE erkannt und angemessen behandelt worden sei. Da alle Beschwerdeführer über eine „medical card“ verfügen, sei nicht davon auszugehen, C._______ hätte keinen Zugang zu adäquaten Versorgungseinrichtungen gehabt. Zudem habe gemäss Auskunft der Beschwerdeführer die Einnahme eines Medikaments genügt, um die Hyperaktivität des Kindes einzudämmen und seine Konzentration zu fördern. Zwar hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, C._______ habe in den VAE keinen Zugang zu einer Spezialschule. Vor dem sozial-beruflichen Hintergrund der Familie sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das Leben von C._______ im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland oder seinen Heimatstaat gefährdet wäre. D. Am 21. Dezember 2004 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer D-3878/2006 gegen den Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe ersuchten sie um die Gewährung von Asyl, eventualiter um eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Jemen oder in die VAE. Unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung ersuchten sie ferner sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten. In ihrer Eingabe bekräftigten die Beschwerdeführer, dass ihr zweites Kind C._______ – wie schon sein älterer Bruder E._______ – an der (Stoffwechsel-) Krankheit G6PD leide. Nur ihr jüngstes Kind habe diese Krankheit nicht. Es handle sich dabei um eine vererbliche und unheilbare Enzymmangelkrankheit. Werde sie nicht richtig behandelt, könne sie gefährlich und sogar lebensbedrohlich werden. Bei E._______ habe die Krankheit dazu geführt, dass er bei der Geburt zuwenig Luft bekommen habe und deshalb behindert zur Welt gekommen sei. Bei C._______ liege eine Schädigung des Hirns vor, die durch die Stoffwechselkrankheit hervorgerufen worden sei. Diese Schädigung sei für seine spastische infantile Cerebralparese verantwortlich. In diesem Zusammenhang machten die Beschwerdeführer geltend, in den VAE fänden sie als Ausländer keinen Zugang zum öffentlichen medizinischen System; die vorgelegten „medical cards“ würden lediglich einer Grundversorgung dienen. Eine private Behandlung andererseits sei nicht finanzierbar. Ihr ältestes Kind E._______ sei in den VAE behandelt worden, jedoch mit einem falschen Medikament. Die Beschwerdeführerin habe ihn nachher zuhause alleine pflegen müssen und er sei mit acht Jahren zuhause gestorben. Ihr zweites Kind C._______ sei nach seiner Geburt nicht richtig behandelt worden, obwohl schon festgestanden habe, dass er an G6PD leide. Die zufolge verspäteter Behandlung entstandenen Schäden wären vermeidbar gewesen. Der Besuch einer Spezialschule sei C._______ verwehrt worden und der Besuch einer privaten Schule wäre nicht finanzierbar gewesen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Beschwerdeführer, dass sie in den VAE massive Benachteiligungen erlitten hätten, aufgrund welcher ihr ältestes Kind verstorben sei und ihr zweites Kind, mangels Behandlung einer Gelbsucht, heute an Hör-, Sprech- und Gehproblemen leide. Mit der Nichtzulassung zu einer Spezialschule habe man dem Kind C._______ zudem alle Zukunftsperspektiven genommen. Zwar hätten in den VAE keine aktiven Übergriffe gegen sie stattgefunden, die Vernachlässigung sei jedoch als passiver Übergriff mit nicht weniger schlimmem Ausgang zu werten. Der Staat und seine Organe seien für die Vernachlässigung verantwortlich, mithin sie diese im all- D-3878/2006 gemeinen Wissen um die Diskriminierung von Ausländern hingenommen hätten. Den vom BFF angeordneten Wegweisungsvollzug erkannten die Beschwerdeführer als unzumutbar, da der Knabe C._______ gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2004 gefördert werden könnte, in den VAE jedoch keine Förderung erhalten würde. Im Falle einer Ausweisung würde er keine Entwicklungschancen haben und immer eine Last für die Familie bleiben, wogegen er in der Schweiz durch spezifische Massnahmen zu einer normalen Person werden könnte. Sollten schliesslich aufgrund der Stoffwechselkrankheit Komplikationen auftreten, so wäre das Leben von C._______ in den VAE in Gefahr; er könnte wie sein älterer Bruder sterben, weil man ihn nicht im Spital aufnehmen würde. Eine Rückkehr nach Jemen schlossen die Beschwerdeführer aus, da Jemen ein armes Land sei und die Erkrankung dort überhaupt nicht behandelt werden könne. C._______ würde dort als abnormales Kind und später als abnormaler Erwachsener betrachtet. Im Falle von Komplikationen wäre sein Leben in Gefahr, da er keine adäquate medizinische Betreuung erhalten würde. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführer auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel reichten Sie einen kurzen Bericht aus dem Internet über die Krankheit G6PD ein. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Dezember 2004 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das BFM zur Hauptsache aus, aufgrund des auf die Einnahme eines Medikamentes beschränkten Behandlungsbedarfs sowie unter Berücksichtigung, dass die Eltern des Kindes C._______ über die Erkrankung und die zu beachtenden Ernährungsregeln genau informiert seien, sei zu schliessen, dass sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Jemen nicht in Gefahr wäre. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zumutbar zu erkennen. Im Übrigen habe der Gesundheitszustand des Kindes vor der Gesucheinreichung in der D-3878/2006 Schweiz einem Leben der Beschwerdeführer in Jemen nicht entgegen gestanden. G. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2005 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in den VAE und nicht in Jemen gelebt hätten. Unter Vorlage eines Berichts des CP-Zentrum, Zentrum für Entwicklungspädiatrie in _______, vom 27. Januar 2007, gerichtet an das Schulheim für körperbehinderte Kinder in _______ (vgl. dazu Beschwerdeakten, act. 5), machten sie ferner geltend, dem Bericht sei eindeutig zu entnehmen, dass die Betreuung in einem Schulheim für Körperbehinderte, mit Physio- und Ergotherapie, für das Kind wichtig wäre. H. Am 10. November 2005 reichte das Schulheim für körperbehinderte Kinder in _______ zwei Berichte betreffend das Kind C._______ zu den Akten. Im Bericht der Schulischen Heilpädagogin vom 8. November 2005 wird zur Hauptsache berichtet, das Kind C._______ sei ein aufmerksamer und wissbegieriger Junge, welcher seit Schulbeginn im August grosses Interesse und Motivation gezeigt und erste Fortschritte gemacht habe. Es zeige sich, dass er über viele Möglichkeiten verfüge, erfolgreich beschult zu werden. Im Bericht von Dr. med. Y._______, Spezialarzt für Kinder und Jugendliche am Schulheim für körperbehinderte Kinder in _______, vom 8. November 2005 wird über das exakte Erkrankungsbild des Kindes C._______ sowie die Behandlungsmöglichkeiten berichtet. Von Seiten des Arztes wurde geschlossen, dass die Zukunftsaussichten für C._______ ohne Behandlung katastrophal wären, da seine schwere Beeinträchtigung der Motorik mit seinen intellektuellen Fähigkeiten gleichgesetzt würde. I. Am 18. Oktober 2006 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht zu den Akten und setzte die ARK über ihre Mandatsübernahme in Kenntnis. Gleichzeitig reichte sie einen ergänzenden Bericht von Dr. med. Y._______, Spezialarzt für Kinder und Jugendliche am Schulheim für körperbehinderte Kinder in _______, vom 26. November 2006 nach. Darin wird ausgeführt, seit seinem Eintritt ins Schulheim, dem Erhalt von pädagogischen Massnahmen, Physio- und Ergotherapie und Logopädie, sowie der Anpassung und Optimierung seiner Hörgeräte, sei der Erfolg der Rehabilitati- D-3878/2006 on von C._______ sehr gross. Seine körperlichen und schulischen Fähigkeiten hätten massiv zugenommen; es gelinge zunehmend, das Potenzial des Kindes auszuschöpfen. Die Behinderung von C._______ bedürfe einer regelmässigen Kontrolle und Optimierung des Rehabilitationsprozesses um die Fortschritte zu halten und auszubauen; das Kind sei auf diese Rehabilitationsmassnahmen entscheidend angewiesen. In dessen Herkunftsland könnten diese leider in keiner Art und Weise durchgeführt werden. Von Seiten der Rechtsvertreterin wurde dazu ausgeführt, das Kind C._______ sei intelligent, jedoch motorisch handicapiert, und es sei daher auf die laufende Behandlung angewiesen, welche ihm eine Integration in ein normales Erwachsenenleben ermögliche. Unter Verweis auf die publizierte Praxis der ARK zur Kinderrechtskonvention (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylerkurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E 6.1 und 6.2) machte sie geltend, im Falle des Kindes C._______ bestehe ein überwiegendes Interesse an der Fortentwicklung seiner Fähigkeiten, damit C._______ später ein normales Leben führen könne. Zurzeit befinde er sich in einer entsprechenden Institution, wogegen in seiner Heimat keine solchen vorhanden seien. J. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig Abteilung bekannt gegeben. K. Am 5. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführer – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben des jemenitischen Gesundheitsministeriums vom 9. März 2008 (inkl. Übersetzung), ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2008 sowie einen Zeitungsartikel aus den VAE vom 9. Dezember 2007 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. Zusätzlich reichten sie die Geburtsurkunde von C._______ aus den VAE, seine Impfkarte aus den VAE sowie ein medizinisches Testblatt aus den VAE nach. Dabei führte die Rechtsvertreterin aus, dank der Pflege in der Schweiz habe das Kind C._______ Fortschritte gemacht und sei jetzt im dritten Primarschuljahr. In den VAE habe er dagegen kein Recht auf die vorhandene D-3878/2006 Behandlungsmöglichkeiten, und in seinem Heimatstaat Jemen bestehe kein Behandlungsangebot für ihn. Im Schreiben des jemenitischen Gesundheitsministeriums wird – unter Bezugnahme auf ärztliche Berichte aus der Schweiz vom 27. Juni 2005 und 26. Dezember 2007, sowie 11. Oktober 2004 und 30. November 2004 – vom Gesundheitszustand von C._______ Kenntnis genommen und diesbezüglich ausgeführt, die benötigten Therapien könnten in der jemenitischen Republik nicht ausgeführt werden, aus Mangel an der notwendigen Infrastruktur und qualifiziertem Personal. Im Zeitungsartikel aus den VAE wird (gemäss Übersetzung) über eine Institution für behinderte Kinder berichtet, wobei ausgeführt wird, dass nur Personen aus den VAE aufgenommen würden, welche bei ihrem Eintritt nicht älter als 4 Jahre sein dürften. In seinem persönlichen Schreiben bekräftige der Beschwerdeführer das Vorbringen, seinem Sohn sei in den VAE eine Aufnahme an einer Institution für Behinderte verweigert worden, weil sie Ausländer seien, obwohl er dort während 15 Jahren für das Zivilschutzamt tätig gewesen sei. In seiner Heimat Jemen sei die Situation prekär und es herrsche Mangel in allen Bereichen. Sein Sohn sei nun im dritten Schuljahr, und er habe aus ärztlicher und institutioneller Sicht grosse Fortschritte gemacht. Er bitte darum, dass seinem Sohn eine Bewilligung zu erteilen sei, damit er ein Recht auf eine angepasste Schulung und Bildung erhalte, damit er ein aktiver Teil der Gesellschaft werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-3878/2006 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 1988 und die Beschwerdeführerin seit 1994 in den VAE lebten, wo der Beschwerdeführer eine feste Anstellung beim Staat inne hatte und die Familie ein gutes Auskommen fand. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Kinder seien über weite Strecken vom normalen Gesundheitssystem der VAE ausgeschlossen gewesen und hätten notwendige Behandlungen nicht erhalten. Aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen ist zu schliessen, dass dem ältestes Kind E._______ in den VAE eine weniger gute medizinische Behandlung und Betreuung zuteil wurde, als jene, auf welche namentlich die Bür- D-3878/2006 ger der VAE Anspruch erheben können. Nach Ansicht der Beschwerdeführer führte mithin diese Ungleichbehandlung zum frühen Tod des Kindes E._______. Aufgrund der Schilderungen ist ferner davon auszugehen, dass die Schädigungen des Kindes C._______ – bei Beachtung der Grundregeln – vermeidbar gewesen wäre. Das an einer Gelbsucht erkrankte Kind wurde, trotz frühzeitiger Einlieferung durch die Eltern, erst mit einer grossen Verzögerung behandelt, woraus die Schädigung des Kindes resultierte. Die Beschwerdeführer lasten das Verhalten der beteiligten Mediziner den VAE an und erblicken darin, sowie im weiteren Verhalten der VAE, eine Form von Verfolgung (durch Vernachlässigung), welche sie einzig deshalb erlitten hätten, da sie in den VAE Ausländer gewesen seien. 2.3 Aufgrund der vorliegenden Sachlage – die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Jemen – ist festzustellen, dass eine Asylgewährung aus den vorgebrachten Gründen (Ereignisse in den VAE) von vornherein ausser Betracht fällt. Da die Beschwerdeführer in Bezug auf ihren Heimatstaat keinerlei Verfolgungsmassnahmen geltend machten, bedarf es keiner asylrechtlichen Schutzgewährung durch die Schweiz. Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, die Verhältnisse in Jemen seien in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Bildungsmöglichkeiten prekär. Damit wird aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist ferner das Folgende festzuhalten: Die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend die Ereignisse in den VAE lassen auf mehrfach tragische Umstände sowie einen teilweise verzweifelten Kampf der Beschwerdeführer um das Wohl ihrer zwei älteren, kranken Kinder schliessen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt wird indes – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – nicht ersichtlich gemacht. Aufgrund der Gesuchsvorbringen, welche in den wesentlichen Punkten als glaubhaft erscheinen (Art. 7 AsylG), besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführer seien in den VAE aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) persönlich gezielt verfolgt respektive gezielt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden. Alleine aus dem Umstand, dass die VAE ihren eigenen Staatsbürgern eine bessere respektive umfassendere medizinische Versorgung anbieten als Ausländern, kann nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ge- D-3878/2006 schlossen werden. Soweit es beim Kind C._______ aufgrund der zu spät behandelten Gelbsucht zu einer erheblichen Schädigung des Hirns gekommen ist, muss vorab auf ein ärztliches Versagen geschlossen werden. Dass der Arzt eine Behandlung bewusst hinausgezögert hätte, ist kaum denkbar. Auch dass es in der Folge sinngemäss zu einer Abwehr von Ersatzansprüchen aus diesem Vorfall gekommen sein soll, ist nicht einer Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen. 2.4 Die Abweisung der Asylgesuche ist nach diesen Erwägungen zu Recht erfolgt. 3. Da die Ablehnung der Asylgesuche zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4. Nachdem die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG [am Ende]): 4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Heimatstaat Jemen oder den Herkunftsstaat VAE zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug in die VAE geprüft, während sie in der Vernehmlassung Ausführungen zu einer Wegweisung nach Jemen machte. Auf die Frage, inwiefern die jemenitischen Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, sich in der VAE niederzulassen wurde nicht weiter eingegangen. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat unterliegt praxisgemäss strengen Anforderungen. Es bedarf dazu einer Garantie des Drittstaates, dass die Einreise erlaubt und der Aufenthalt bewilligt wird (vgl. EMARK 1997 Nr. 24). Es ist dabei an den Behörden, die Möglichkeit der Drittstaatenwegweisung zu beweisen (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Im vorliegenden Fall gelingt ein solcher Beweis nicht, obwohl die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in die Schweiz jahrelang in der VAE gelebt haben. Es liegen heute keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich wieder legal in der VAE niederlassen könnten, zumal der Beschwerdeführer seine Arbeitsstel- D-3878/2006 le, die ihm wohl ursprünglich den Aufenthalt in diesem Land ermöglichte, aufgab und sich seither jahrelang ausser Landes aufhielt. Die Einreise und Niederlassung von Ausländern unterliegen in der VAE strikten Regelungen. Allein die theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte wieder eine Arbeitsstelle finden und dadurch allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erlangen, genügt jedenfalls nicht, um eine Drittstaatenwegweisung als zulässig erscheinen zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass offenbar eine Schwester Staatsangehörige der VAE ist. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Jemen und ausser einer Schwester haben sie aus heutiger Sicht keine weiteren Verbindungen mehr zur VAE. Unter diesen Umständen kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, sie könnten in die VAE zurückkehren und sich dort legal aufhalten. Demnach ist im Folgenden der Vollzug der Wegweisung in den Jemen zu prüfen. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche das Bundesverwaltungsgericht weiterführt, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 D-3878/2006 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Neben einer konkreten Gefährdung können indes auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall – aus humanitären Überlegungen – als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG in das heute geltende AuG überführt wurde). 4.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet – wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt – bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des D-3878/2006 Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. 4.6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer schon vor ihrer Einreise in die Schweiz seit Jahren nicht mehr in Jemen ansässig waren. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahre 1988 in den VAE arbeitstätig und seine Ehefrau folgte ihm im Jahre 1994 nach Abu Dhabi. Zwar war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den VAE in verantwortungsvoller Position beim nationalen Zivilschutz respektive im Bereich Rettungswesen/Feuerwehr tätig. Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit würde es dem Beschwerdeführer aber zweifellos nicht leicht fallen, in Jemen, wo die wirtschaftliche und sozialpolitische Situation als prekär einzustufen ist – es zählt zu den ärmsten Ländern der Welt, eine Existenzgrundlage für sich und seine Familie zu schaffen. Solche Schwierigkeiten vermögen in der Regel noch nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen, sie bilden jedoch ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a in fine und 5b S. 157 f.). 4.7 Die medizinische Versorgung in Jemen beschränkt sich auf die nötigste Grundversorgung. Das Gesundheitssystem leidet an unzureichenden personellen und finanziellen Ressourcen und die Situation wird verschlimmert durch unhygienische Wasserversorgung und verschiedene Krankheiten epidemischen Ausmasses. Der Sohn C._______ leidet nach wie vor an einem schweren G6PD-Mangel. Zwar hat diese im Alltag nur wenig Auswirkungen, solange jedenfalls, als sich der Patient an strenge Ernährungsregeln hält. Sollte es jedoch zu einer hämolytischen Krise kommen, weil der Patient ein unverträgliches Nahrungsmittel oder ein problematisches Medikament eingenommen hat, kann eine solche ohne sofortige medizinische Hilfe zum Tod führen. Die Beschwerderführer wurden in der Schweiz offenbar gut informiert, auch über unverträgliche Medikamente, und das BFM wies D-3878/2006 darauf hin, dass dadurch die Gefahr einer solchen Krise bei ihrem Sohn gebannt scheine. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer erfolgreich darum bemüht sind, sich an die vorgegebene Diät zu halten und damit die Gefahr einer hämolytischen Krise des Jungen eher klein ist. Eine solche kann jedoch nie ganz ausgeschlossen werden, gerade wenn eine Betreuung und Beratung zu Medikamenten und Nahrungsmitteln in Zukunft wegfällt. Angesichts dieser kleinen aber dennoch bestehenden Gefahr und vor dem Hintergrund der bisherigen Erlebnisse der Beschwerdeführer, haben sie doch bereits ein Kind, das an der gleichen Krankheit litt, verloren, ist es mehr als nachvollziehbar, dass sie die medizinische Betreuung im Jemen als nicht genügend erachten. Bereits aus dieser Sicht, erscheint die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im vorliegenden Fall als fraglich. 4.8 Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass allein die besseren Therapiemöglichkeiten des körperlich behinderten Kindes nicht genügen können, um von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Praxisgemäss sind bessere Behandlungsmöglichkeiten jedoch dann beachtlich, wenn sie die Möglichkeit des Aufbaus einer menschenwürdigen Existenz entscheidend beeinflussen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E 5b). Hinsichtlich der Situation des Kindes C._______ ergibt sich zunächst, dass dieser noch nie in Jemen ansässig war und demzufolge zu seiner Heimat keine Beziehung aufbauen konnte. Der mittlerweile 12-jährige Knabe lebt gemäss den Akten seit Anfang August 2005 in einem Heim für körperlich behinderte Kinder, wo er in einem geschützten Umfeld eine intensive persönliche Betreuung durch fachlich geschultes Personal und spezialisierte Ärzte geniesst. Da der Spracherwerb des Kindes gemäss den Akten erst in dieser Institution erfolgreich angelaufen ist, verfügt er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über keine nennenswerte heimatliche Sprachkenntnisse. Der schwer körperlich behinderte intellektuell aber bildungsfähige Junge hätte damit kaum reelle Chancen, in Jemen eine menschenwürdige Existenz zu aufzubauen, vielmehr wäre er wohl dazu verurteilt, in vollständiger Abhängigkeit seiner Eltern oder anderer Verwandter zu leben. Die Situation behinderter Menschen ist in Jemen besonders schwierig, nicht selten sind sie schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt (vgl. PETER HUNZIKER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Jemen – Rechtssystem im Wandel, Bern, Juni 2003). Aufgrund der Ausführungen von spezialärztlicher Seite über erhebliche Fortschritte des Kindes ist demgegenüber davon auszugehen, dass er zentrale Entwicklungschritte in D-3878/2006 dem speziell geschützten Umfeld der Schule für körperbehinderte Kinder in _______ machen konnte. Dass ein spezieller Therapiebedarf des Kindes besteht, der ihm in Jemen nicht gewährt werden könnte, und das Kind – wenn er die benötigten Therapien erhält – ein selbständiges Mitglied der Gesellschaft werden kann bis hin zum Eintritt ins Erwerbsleben, scheint aufgrund der Akten als unbestritten. Demnach geht es nicht nur wie die Vorinstanz ausführte um eine bessere Entwicklungsmöglichkeit in der Schweiz, sondern um die Möglichkeit, überhaupt ein mehr oder weniger selbständiges Leben führen zu können und eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 4.9 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Situation des Kindes C._______ und unter Beachtung der Kinderrechtskonvention, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für C._______ unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie sind demzufolge auch seine Eltern und sein jüngerer Bruder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.10 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2004 wird demnach – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asylpunkt – wären den Beschwerdeführern praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Von einer Kostenauflage ist jedoch – in D-3878/2006 Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – abzusehen. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist den vertretenen Beschwerdeführern für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, zumal sich die Verfahrensteilnahme der Rechtsvertreterin auf zwei kurze Eingaben im Umfang von je einer Seite sowie das Nachreichen von Beweismitteln beschränkt hat. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3878/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFF vom 25. November 2004 wird – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 20