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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2015 D-3875/2015

25 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,343 parole·~22 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3875/2015

Urteil v o m 2 5 . September 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Albanien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).

D-3875/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 22. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Oktober 2014 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 13. respektive 20. Oktober 2014 statt. A.b Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer an Streiks teilgenommen und sich für die Umsetzung der bereits gesetzlich verabschiedeten Wiedergutmachungen für ehemals politisch Verfolgte eingesetzt habe. Aus diesen Gründen würden er und seine Familie verfolgt werden. A.c Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Eröffnung am 1. Dezember 2014) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, der albanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es sei vom Vorhandensein adäquaten Schutzes auszugehen, weshalb die Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7141/2014 vom 20. Januar 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein gegen die Verfügung vom 28. November 2014 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Februar 2015 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. November 2014. Es erhob eine Gebühr von

D-3875/2015 Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ebenfalls ersuchten sie um Gewährung der Einsicht in ihre Anhörungsprotokolle. Der Beschwerde wurden – nebst dem angefochtenen Entscheid – diverse Beweismittel beigelegt (eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärzteschaft von deren Schweigepflicht, zwei medizinische Berichte vom (…). und (…). Februar 2015 betreffend den Gesundheitszustand von C._______ [nachfolgend: Tochter 1], eine Einladung für einen Untersuchungstermin vom (…). Februar 2015, ein ärztliches Zeugnis vom (…). Januar 2015 aus Albanien mit deutscher Übersetzung, diverse Berichte in einer Fremdsprache, zwei Überweisungsformulare betreffend den Gesundheitszustand von E._______ [nachfolgend: Tochter 2] vom (…). Oktober 2014 und (…). November 2014, ein Überweisungsformular der Beschwerdeführerin vom (…). Oktober 2014, ein Austrittsbericht der Beschwerdeführerin vom (…). Januar 2015 sowie ein medizinischer Bericht vom (…). Februar 2015 betreffend den Gesundheitszustand von D._______ [nachfolgend: Sohn]). E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2015 zu den Akten gereicht. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom 25. Juni 2015 einstweilen aus (Art. 56 VwVG). G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung

D-3875/2015 der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde das N-Dossier dem SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs übermittelt. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 wurde ein medizinischer Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Tochter 1 ins Recht gelegt. I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Datum des Poststempels) wurde derselbe medizinische Bericht vom 8. Juli 2015 erneut eingereicht mit dem Hinweis, dass die benötigte Behandlung in Albanien nicht möglich sei und die Beschwerdeführenden über keine finanziellen Mittel mehr verfügen würden, da sie ihren (…) verkauft hätten, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach. L. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik auf die innert erstreckter Frist eingereichte Vernehmlassung des SEM vom 7. August 2015 zu den Akten zu reichen. M. Am 27. August 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.

D-3875/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-

D-3875/2015 fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 4. 4.1 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der Verfügung vom 12. Juni 2015 im Wesentlich damit begründet, dass das Gesundheitswesen in Albanien grösstenteils staatlich sei. Die beiden grössten und besten staatlichen Spitäler, die Mutter Teresa Universitätsklinik und das Militärspital, beide in Tirana, könnten grundsätzlich alle gängigen Behandlungen vornehmen. Die benötigten (…) Kontrollen, die Einstellung der Medikamente und eine allfällige Laborkontrolle könnten in grösseren Spitälern mit einer entsprechenden Abteilung, mit Sicherheit jedoch in den beiden Kliniken in der Hauptstadt Tirana vorgenommen werden. Die operative Entfernung von (…) sei mittlerweile ein kleinerer operativer Eingriff, der in staatlichen oder privaten Spitälern in Albanien durchgeführt werden könne, falls er denn tatsächlich medizinisch indiziert sein sollte. In Tirana, Elbasan, Gramsh, Peshkopi, Vlora und Shkoder würden sogenannte Community Mental Health Centres ("Gemeindezentren für geistige Gesundheit") bestehen. Diese würden als kommunale Erstansprechpartner für Menschen mit psychischen Problemen dienen. In diesen Zentren stehe eine kleine Anzahl Psychiater und Sozialarbeiter zur Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern werde im Bedarfsfall Psychotherapie angeboten. (…) und (…) sowie alle weiteren geltend gemachten Beschwerden seien ebenfalls in Albanien behandelbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, dass er von 2004 bis 2014 selbständig als (…) gearbeitet habe und in Albanien nicht auf die Hilfe von Ämtern oder Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Diese Arbeit

D-3875/2015 könne er bei einer Rückkehr jederzeit wieder aufnehmen. Die Beschwerdeführenden würden über ein gutes Beziehungsnetz verfügen und es stehe ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Eine Rückkehr aus medizinischen Gründen nach Albanien sei aufgrund dieser Sachlage somit durchaus zumutbar. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2014 beseitigen können. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tochter 1 habe bereits in Albanien ernsthafte Gesundheitsprobleme gehabt. Die Ärzte hätten fälschlicherweise eine (…) diagnostiziert. In der Schweiz sei erstmals die richtige Diagnose (…) gestellt worden. Nun werde sie seit dem (…). Januar 2015 mit (…) behandelt. Diese Behandlung erfordere eine regelmässige medizinische Kontrolle und sei in Albanien nicht möglich. Ebenfalls seien die andern Familienmitglieder krank. Die Beschwerdeführerin leide an (…) und habe Probleme mit den (…). Sie trage (…) und müsse aufgrund des (…) operiert werden. Die Tochter 2 leide unter (…). Der Sohn habe (…) und (…), da bei ihm möglicherweise eine (…) vorliege. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob die Behandlungen tatsächlich möglich und für die Beschwerdeführenden bezahlbar seien. Es verweise generell auf "alle gängigen Behandlungen". Doch würden die Kinder nicht an "gängigen Erkrankungen" leiden. Die Krankheit der Tochter 1 sei bei Kindern sehr selten. Selbst in der Schweiz sei es schwierig, die richtige Dosierung der Medikamente einzustellen. Da sie noch im Wachstum sei, habe eine schlechte Einstellung der Medikamente für sie gravierende Folgen. Das SEM setzte sich nicht mit der konkreten Behandlung der (…) bei Kindern auseinander. Der Sohn müsse von einem Kinderpsychiater behandelt werden. Aus den Ausführungen des SEM gehe hervor, dass es sich nicht mit der psychologischen oder psychiatrischen Behandlung von Kindern in Albanien auseinandergesetzt habe. Die allgemeine Aufzählung von Spitälern, ohne Hinweise, ob diese eine Abteilung für traumatisierte Kinder vorhanden sei, sei nicht genügend. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz. Schliesslich sei keineswegs sichergestellt, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr wieder Arbeit finden werde.

D-3875/2015 5.3 In der Eingabe vom 15. Juli 2015 brachten die Beschwerdeführenden erneut vor, dass sie die benötigen medizinischen Behandlungen nicht finanzieren könnten. Überdies sei die medizinische Versorgung in Albanien "katastrophal". Im medizinischen Bericht vom (…). Juli 2015 wurde festgehalten, dass die Tochter 1 angesichts der regelmässigen Substitution mit (…) aufgrund der bestehenden (…) regelmässige ärztliche Kontrollen mit Laborkontrollen circa alle vier bis sechs Monate benötige. Ferner leide sie an einer (…). Das (…) sei gut kontrolliert. 5.4 In der Eingabe vom 24. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Quittung über den Verkauf ihres (…) mit deutscher Übersetzung sowie zwei Fotos des im Jahr (…) beschlagnahmten Hauses des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. 5.5 In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2015 verwies das SEM in Bezug auf den Gesundheitszustand der restlichen Familienmitglieder auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, dass diesbezüglich auch keine neuen Arztberichte eingereicht worden seien. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tochter 1 führte es im Wesentlichen aus, dass im aktuellen Arztbericht nichts davon stehe, dass sie aus medizinischer Sicht in der Schweiz bleiben müsse und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren könne. Vielmehr gehe aus dem Bericht hervor, dass sich unter der Behandlung normale (…) ergeben hätten. Eine regelmässige Kontrolle im Abstand von vier bis sechs Monaten werde vorgesehen. Ferner werde lediglich vermerkt, dass nicht genügend beurteilt werden könne, ob diese Behandlung und die Kontrollen im Heimatland gewährleistet werden könnten. Den Beschwerdeführenden dürfe durchaus zugemutet werden, die Tochter 1 für die Einstellung der (…) pro Jahr zwei bis dreimal zu einer Kontrolle in eine dafür spezialisierte Einrichtung in Tirana zu bringen. Ebenfalls könne das (…) in Albanien weiterbehandelt werden. Bezüglich der Kosten könne die Familie in einer Übergangsphase von sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen und sich während dieser Zeit wieder in Albanien etablieren. Des Weiteren bestehe auch noch ein intaktes Beziehungsnetz im familiären Umfeld, welches Hilfe leiste könne. Der Beschwerdeführer habe zwar Bedenken geäussert, wonach er eventuell keine Arbeit mehr finden könne. Da jedoch in Albanien rege an Touristenunterkünften und Eigenheimen gebaut werde, dürfte es auch diesbezüglich keine unüberwindbaren Schwierigkeiten geben.

D-3875/2015 5.6 In der Replik vom 27. August 2015 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, es gehe aus der Vernehmlassung nicht hervor, dass das SEM tatsächlich Nachforschungen getätigt habe, ob die Behandlung der Tochter 1 möglich sei und ob die von ihr benötigten Medikamente vorhanden und bezahlbar seien. Sie hätten versucht, durch Anrufe bei Ärzten in Tirana selbst abzuklären, ob die erforderliche Behandlung möglich sei. Doch hätten sie keine befriedigende Antwort erhalten. Sie hätten nun die Schweizerische Flüchtlingshilfe angefragt, ob diese die entsprechenden Abklärungen vornehmen könne. Die Rückkehrhilfe sei zeitlich limitiert. Die Tochter 1 bedürfe aber einer Langzeitbehandlung. Sie sei noch ein Kind und ihr Wohl sei bei einer Rückkehr stark gefährdet, weshalb sie um mehr Zeit für die Eingabe der Abklärungsergebnisse ersuchen würden. 6. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden ist vorab zu prüfen, weil sie – ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das SEM den geltend gemachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung umfassend aufgenommen und ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten medizinischen Berichten Stellung genommen. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass das SEM bezüglich der Behandelbarkeit der vorgebrachten Gesundheitsprobleme konkrete Abklärungen vorgenommen hat. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind sodann vollumfänglich in die angefochtene Verfügung eingeflossen. Relevante Gesundheitsprobleme sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich von Asylsuchenden unaufgefordert und so substanziiert wie möglich aktenkundig zu machen, zumal im Wiedererwägungsverfahren das Rügeprinzip gilt. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Schritte vorzunehmen beziehungsweise Sachverständige hinzuzuziehen. Sodann begründete die Vorinstanz ihren Entscheid insgesamt so, dass sich die Beschwerdeführenden ohne weiteres über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen insgesamt sachgerecht anfechten konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, liegt unter diesen Umständen nicht vor. Es besteht folglich kein Grund, die an-

D-3875/2015 gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2014 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7141/2014 vom 20. Januar 2015 E. 7.3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für

D-3875/2015 den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 7.2.3 Was die geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 7.3.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

D-3875/2015 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der weggewiesenen asylsuchenden Person in ihr Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der ausländischen Person. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und der Kinder ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2

D-3875/2015 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingabe auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen ([…] der Beschwerdeführerin, […] der Tochter 1, mögliche […] des Sohns sowie […] der Tochter 2) fest und führen diesbezüglich an, es gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich Nachforschungen zur Behandelbarkeit getätigt habe. Insbesondere hätten eigene telefonische Abklärungen ergeben, dass die Erkrankung der Tochter 1 in Albanien nicht adäquat behandelt werden könne. Überdies habe sich die Vorinstanz nur ungenügend mit der psychologischen oder psychiatrischen Behandlung von Kindern in Albanien auseinandergesetzt. Ferner sei die Finanzierung der benötigten medizinischen Behandlungen nicht gewährleistet. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und der Tochter 2 ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift denn auch nichts Substanzielles entgegengebracht. Ferner datieren die in diesem Zusammenhang eingereichten medizinischen Berichte, in welchen die entsprechenden Diagnosen gestellt wurden, vom Oktober 2014 und stellen somit ohnehin keine nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderungen der Sachlage dar. Wie vorstehend ausgeführt, trifft die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren das Rügeprinzip. Die allgemeine Behauptung, in Albanien würden die geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht adäquat behandelt, genügt demnach nicht, die Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. Gemäss aktuellen medizinischen Berichten erfordert die regelmässige Substitution mit (…) bei der Tochter 1 alle vier bis sechs Monate eine ärztliche Kontrolle mit Laborkontrolle. Diese Kontrollen können in grösseren Spitälern mit einer entsprechenden Abteilung durchgeführt werden. Sollten die erforderlichen Kontrollen nicht in der Nähe des Herkunftsorts der Beschwerdeführenden vorgenommen werden können, ist es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar, hierfür die entsprechenden Einrichtungen in Tirana aufzusuchen. Ebenfalls vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Sohn zwingend von einem Kinderpsychiater zu behandeln sei,

D-3875/2015 nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Sohn in den in Albanien vorhandenen "Gemeindezentren für geistige Gesundheit" nicht adäquat behandelt werden kann, zumal in diesem Fall eine allfällige Sprachbarriere wegfallen würde. Ferner erschöpft sich auch die Rüge in Bezug auf die ungeklärte Finanzierung der erforderlichen medizinischen Behandlungen in einer blossen Behauptung. Es wird nämlich nicht aufgezeigt, inwiefern die Behandlungen die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden belasten würden, so dass davon auszugehen wäre, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Im Urteil D- 7141/2014 wurde überdies festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügen und bis anhin in der Lage gewesen seien, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden für einen Zeitraum von sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ihr persönliches Umfeld und der zusätzlichen medizinischen Rückkehrhilfe nach ihrer Rückkehr nach Albanien nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 7.3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist. 8. Demnach hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Februar 2015 zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere des Abklärungsberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3875/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3875/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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