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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2008 D-3874/2008

16 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,537 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3874/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3874/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 10. März 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 12. April 2006 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, von deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme absah, dass diese Verfügung mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs, in der Folge der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2007 nicht mehr bekannt war und dessen vorläufige Aufnahme mit Feststellungsverfügung des BFM vom selben Tag erlosch, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörungen vom 7. April 2008 und 8. Mai 2008 (jeweils im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) im Wesentlichen geltend machte, die im ersten Asylverfahren geltend dargelegten Stammesprobleme seien weiterhin aktuell, zumal er befürchte, von der Familie seiner Freundin, welche dem Christentum angehört habe, umgebracht zu werden, weil er mit dieser den Geschlechtsverkehr vollzogen habe und der Vater der Freundin zudem dem kurdischen Geheimdienst im Nordirak angehöre, dass der Beschwerdeführer in der Türkei erfahren habe, dass die Freundin von ihrer Familie getötet worden sei, dass er mit seiner Situation als Asylsuchender im Kanton (Name) und dem Verhalten der Mitbewohner im Asylheim nicht zufrieden gewesen sei und deshalb zu seiner Freundin nach (Ort) gegangen sei, dass je ein Versuch, die Schweiz in Richtung Frankreich und Deutschland zu verlassen, gescheitert sei, da er beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen und rückübergeben worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 – eröffnet am 6. Juni 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, D-3874/2008 wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nicht verlassen und bereits sein erstes Asylgesuch sei wegen fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubwürdigkeit abgewiesen worden, dass grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen bestünden, zumal er sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze und sich diese Einschätzung durch seine widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen bestätigen würde, dass er erklärt habe, vom Tod seiner Freundin erfahren zu haben, als er sich noch in der Türkei befunden habe, dass er diesen Sachverhalt jedoch im ersten Asylvefahren nicht erwähnt habe und, darauf angesprochen, seine Stellungnahme, wonach ihm damals niemand diese Frage gestellt hätte, nicht bestätigt werden könne, zumal er seinerseit mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern, dass im Übrigen die von ihm beschriebene Situation als Asylsuchender in der Schweiz gemäss ständiger Praxis nicht Gegenstand der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz sei, dass das am 10. März 2006 eingeleitete Asylverfahren mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass in der Folge Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich auf einer zeitlich weit zurückliegenden Kopfverletzung beruhenden Vergesslichkeit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-3874/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass schliesslich eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen von Original- und weiteren Beweismitteln und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig ein fremdsprachiges Dokument in Kopie samt Übersetzung zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten (jetziges und erstes Asylverfahren) am 13. Juni 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), D-3874/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend - wie eine Prüfung der Akten ergibt vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, D-3874/2008 dass unbestritten ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechskräftig abgeschlossen ist und dieser seither die Schweiz nicht verlassen hat beziehungsweise nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass in der Beschwerde eingewendet wird, es sei dem Beschwerdeführer – obwohl er zwischenzeitlich nicht in den Irak zurückgekehrt sei, sondern sich stets in der Schweiz aufgehalten habe – gelungen, ein Beweismittel zu beschaffen, welches belege, dass sein Leben im Irak wirklich gefährdet sei und er sowohl gerichtlich als auch polizeilich gesucht würde, dass es sich bei diesem Beweismittel um einen Beschluss des Obersten Gerichts im Irak handle, welcher belege, dass der Beschwerdeführer gesucht würde und verhaftet werden soll, und dieser die baldmöglichste Einreichung des Dokuments im Original in Aussicht stellt, dass die Kontaktaufnahme mit der Familie im Irak gegenwärtig sehr schwierig sei, da diese über keinen Telefonanschluss mehr verfüge, der Beschwerdeführer aber trotzdem versuchen würde, noch weitere Beweismittel zu beschaffen und diese umgehend nachzureichen, dass im Übrigen in der Beschwerde die bisherigen Vorbringen wiederholt werden, dass es sich bei dem in Kopie eingereichten Beweismittel gemäss der Übersetzung um einen Haftbefehl des Obergerichts Irak beziehungsweise Gerichts in (Ort) handelt, wodurch die Polizei beauftragt wird, den Beschwerdeführer umgehend zu verhaften, weil er geflüchtet (wörtlich: weggerannt) sei, und diese nach der Verhaftung untersuchen soll, wieso er an der gegen ihn angesetzten Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe, dass zunächst auffällt, dass das Dokument nicht datiert ist, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, wie er in den Besitz einer Kopie des Dokuments gelangt ist, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des von ihm in Aussicht gestellten Originals des Haftbefehls gelangt ist beziehungsweise gelangen will, D-3874/2008 dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort ausführte, dass gegen ihn im Irak ein Gerichtsverfahren hängig sei, dass dem Dokument unter diesen Umständen kein Beweiswert für die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beigemessen werden kann und sich das Abwarten allfälliger weiterer Beweismittel erübrigt, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Fristsetzung abgewiesen wird, dass zwar das erste Asylgesuch entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht wegen mangelhafter Glaubwürdigkeit und fehlender Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer nunmehr wiederholten Verfolgungsvorbringen, sondern einzig deren mangelhafter Glaubwürdigkeit wegen abgewiesen wurde, dass dies jedoch unbeachtlich ist, da die Asylrelevanz nicht zu prüfen ist, wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten, dass die Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringen im nunmehr hängigen Asylverfahren und die Einreichung eines offensichtlich nicht beweiskräftigen Dokuments im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen, etwas zu ändern, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mithin klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3874/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus Dohuk/Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 August; vgl. insbesondere das in BVGE zur Publikation vorgesehene Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008, E. 6.2 ff und 6.6), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird - das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, D-3874/2008 dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass sich der alleinstehende Beschwerdeführer Zeit seines Lebens bis zur Ausreise in der Provinz (Name) aufgehalten hat, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Zakho wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der noch junge Beschwerdeführer den Schulunterricht während mehrerer Jahre besuchte und über Erwerbserfahrung als Gelegenheitsarbeiter verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Grund für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergesslichkeit - angeblich eine zeitlich weit zurückliegende Kopfverletzung - von der Vorinstanz zu Recht angezweifelt wurde, zumal er diese gesundheitliche Beeinträchtigung im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat und nunmehr zudem die Nachdenklichkeit, welche ihn während des Aufenthalts in der Schweiz befallen habe, als Ursache nennt, dass mithin auch die erwähnte Vergesslichkeit des Beschwerdeführers den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde- D-3874/2008 führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vom Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3874/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (in Kopie, vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______ - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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