Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3870/2021
Urteil v o m 9 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2021 / N (…).
D-3870/2021 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Basel (BAZ) um Asyl. Die Behandlung ihres Gesuchs wurde dem BAZ Bern übertragen. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 5. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, sie habe keine Möglichkeit, solche zu beschaffen. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Juli 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 16. Dezember 2020 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. D. Im persönlichen Gespräch vom 15. Juli 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin betreffend seine Abklärungen über den ihr gewährten Schutz durch die griechischen Behörden und machte sie auf ihre Angaben hinsichtlich verlorener griechischer Dokumente (ID und Reisepass) aufmerksam. Auf Nachfrage zu Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprächen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe dort in einem winzigen Zelt in unhygienischen Zuständen gelebt, wobei sie für eine Duschmöglichkeit stundenlang habe Schlange stehen müssen. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe sie sich zudem betreffend die im Camp vorkommenden ethnischen Auseinandersetzungen weder an die Behörden noch an eine Hilfsorganisation gewandt. Im Weiteren gab sie an, wer eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, müsse das Camp verlassen und dürfe nicht dorthin zurückkehren. E. Am 20. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab-
D-3870/2021 kommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. F. Am 23. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfüge, die zuletzt bis am 26. Januar 2024 verlängert worden sei. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin psychische Probleme vor, weshalb eine Überweisung an die transkulturelle Sprechstunde stattgefunden habe. und reichte folgende vier medizinischen Dokumente ein: - eine migrationsmedizinische Abklärung vom 2. Juli 2021, welche ihr einen guten Allgemeinzustand attestiert, - eine medizinische Dokumentation der EVZ Bern Pflege vom 8. Juli 2021 bis 16. Juli 2021, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit langem an Schlafproblemen, Angst, Niedergeschlagenheit, Kopfschmerzen sowie Stress leide, weshalb das Medikament Relaxane abgegeben worden sei, - eine Medikationsübersicht vom 20. Juli 2021 (Cymbalta 30mg, Trittico 50mg und Ibuprofen 60mg), - einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom 20. Juli 2021 über die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin (hauptsächlich St.n. Genitalverstümmelung, Schmerzen, psychische Belastung) H. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 23. August 2021 den Entscheidentwurf zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt.
D-3870/2021 In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle aufgrund ihrer Erfahrungen keinesfalls nach Griechenland zurückkehren, da sie weder über Geld noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse auch keine Hilfe suchen könne. In der Realität sei es Schutzberechtigten, die weder über die nötigen Sprachkenntnisse, finanzielle Ressourcen oder Netzwerke verfügten, nicht möglich, ihre Ansprüche (Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarkt) innert nützlicher Frist über den Rechtsweg geltend zu machen. Diesbezüglich wies sie unter anderem auf (online) Artikel der Stiftung Pro Asyl, Refugee Support Aegean (RSA), MPI sowie der deutschen Welle und die darin thematisierten Lebensbedingungen internationaler Schutzberechtigter hin. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der PA würden sich vollumfänglich mit den Angaben in den erwähnten Berichten decken. Sie scheitere in Griechenland an der Einforderung der Deckung ihrer elementarsten Bedürfnisse und würde mit extremer materieller Not konfrontiert. Aufgrund ihres psychischen Leidens mit verschiedenen, in der transkulturellen Sprechstunde noch nicht angesprochenen – aber möglicherweise im Zusammenhang mit Genitalverstümmelung stehenden – Traumata, werde sie medikamentös behandelt. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht vollständig festgestellt, weswegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland nicht beurteilt werden könne. Bei einer Wegweisung müsse in Betracht gezogen werden, dass die medizinische Versorgung unterbrochen beziehungsweise verweigert würde, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde und die Beschwerdeführerin in eine medizinische Notlage gerate. Ihrer Vulnerabilität müsse angemessen Rechnung getragen werden. Als Beilage wurde das Schreiben von Dr. med. B._______, ärztliche Sprechstunde BAZ Bern, vom 20. Juli 2021 eingereicht, auf welches sich auch der bereits eingereichte ärztliche Kurzbericht des BAZ Bern vom gleichen Tag stützt. Als Diagnosen werden darin «psychische Probleme mit Schlafstörungen und inneren Anspannungen bei St.n. Genitalverstümmerlung und weiteren schwierigen Lebensereignissen» festgestellt. Gegen chronische Schmerzen und Schlafprobleme würden von der Beschwerdeführerin die Medikamente Cymbalta 30mg und Trittico 50mg eingenommen. I. Mit am 26. August 2021 eröffneten Entscheid vom 25. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie
D-3870/2021 aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wird dessen Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 1. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). L. Am 6. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
D-3870/2021 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe einerseits die Voraussetzungen für den Zugang zu medizinischer Behandlung (Sozialversicherungsnummer), andererseits den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt.
Diese Vorwürfe begründet sie damit, dass der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in Griechenland Schutzberechtigten mit einer Sozialversicherungsnummer vorbehalten sei. Eine solche könne nur bei Vorliegen einer Wohnadresse und einer Steuernummer erlangt werden. Speziell Schutzberechtigte mit psychischen Problemen und vulnerable Personen stünden für den Erhalt medizinischer Versorgung vor übermässigen admi-
D-3870/2021 nistrativen Hürden. Die ungeklärten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden einen Entscheid verunmöglichen, weshalb eine Kassation gerechtfertigt sei.
5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich vorliegend als unbegründet. Der Beschwerdeführerin wurden im ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ vom 20. Juli 2021 psychische Probleme mit Schlafstörungen und innerer Anspannung aufgrund Genitalverstümmelung (und weiterer schwierigen Lebensereignissen) diagnostiziert. Auch wenn weitere mögliche Traumata von der Beschwerdeführerin der Ärztin gegenüber «vage» erwähnt worden seien, kann nicht – wie in der Beschwerde behauptet – darauf geschlossen werden, ihr psychischer Gesundheitszustand sei ungeklärt. Aufgrund der vorhandenen Diagnosen stand der medizinische Sachverhalt hinreichend fest, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Das SEM konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise annehmen, dass bei einem allfälligen Folgetermin keine derart schwerwiegende Diagnose erfolgen würde, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führte. Ferner ist – wie sich in nachstehenden Erwägungen zeigt (vgl. insbesondere E. 9.2) – von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Griechenland auszugehen. Im Weiteren erachtete das SEM aufgrund des Schutzstatus der Beschwerdeführerin zu Recht das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer beziehungsweise den Zugang zu medizinischer Behandlung als gegeben, und somit bestand auch hierzu keine Notwendigkeit für die Vornahme weiterer Abklärungen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
D-3870/2021 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 23. Juli 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-3870/2021 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Das SEM führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf auf die ungenügende und mangelhafte Unterstützung Griechenlands im Bereich Unterbringung und sanitärer Anlagen hingewiesen und im Weiteren geltend gemacht, aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse habe sie ihre Bedürfnisse nicht anbringen können. Sie habe nach ihrer Flüchtlingsanerkennung das Camp ohne weitere finanzielle Unterstützung verlassen müssen. Hierzu hielt es fest, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
D-3870/2021 Ebenso bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die sie sich wenden könne. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt ausreichend erstellt und es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin auch in Griechenland sichergestellt sei. Es könne aufgrund ihrer Beschwerden und der vorhandenen medizinischen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Griechenland eine medizinische Notlage zu gewärtigen hätte. Auch lägen keine erhärteten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Weiteren liege es nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Es sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Schliesslich hielt das SEM fest, der Ausbruch des Corona-Virus sei nur von vorübergehender Dauer und der Wegweisungsvollzug angesichts dessen trotz geltender Reiseeinschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2 In der Beschwerde wurde wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemeine schwierige Situation auch von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen (Unterbringung, Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialhilfe, schwer erhältliche medizinische Hilfe; vgl. vorstehend Sachverhalt H). In Beachtung der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich zitierten Rechtsprechung (beispielsweise EGMR-Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 M.S.S. gg Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff. [unter anderem Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln]; EuGH-Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 91 ff. [elementare Bedürfnisse, materielle Not, Unterkunft, Gesundheit, etc.].) sei ihr Hauptbegehren als alleinstehende, weibliche, potentiell traumatisierte und mithin verletzliche Person hinlänglich begründet und von der Unzulässigkeit oder immerhin der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland sei auszugehen. So liessen niederländische und deutsche Verwaltungsgerichte eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland nicht zu und auch deshalb sei eine abweichende Lageeinschätzung nicht haltbar.
D-3870/2021 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E- 2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht – auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und Rechtsprechung –, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E- 2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen,
D-3870/2021 insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).
9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sie ist nicht als besonders vulnerabel zu erachten. 9.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Ihr steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, wie ebenfalls von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Dabei darf ihr bezüglich der fehlenden Sprachkenntnisse auch zugemutet werden, sich auf diesem Weg die Unterstützung einer dolmetschenden Person zu organisieren.
D-3870/2021 9.4 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtspraxis anderer europäischen Länder hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte nicht bindend sind. 9.5 Nach dem Gesagten ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten – wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt – angemessen Rechnung zu tragen. 10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
D-3870/2021 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3870/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Versand:
D-3870/2021 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, zu den Akten [...] (in Kopie) – das Bundesasylzentrum des Kantons Bern (in Kopie)