Abtei lung IV D-3870/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Séverine Monferini Nuoffer, Rechtsanwalt, , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 26. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3870/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, angeblich ein Angehöriger der christlichen Minderheit aus B._______/C._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 27. November 2003 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran und in der Türkei von Italien herkommend am 7. Juli 2004 die Schweiz, wo er am 8. Juli 2004 um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2004 fand die summarische Befragung in der Empfangsstelle (...) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum) statt. Am 19. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1989 Mitglied der Organisation "Jurome Christian Welfare Society" (JCWS), die Not leidende Christen unterstütze. Zeitweise sei er sogar (...) dieser Organisation gewesen. Im Jahre 1991, während des ersten Krieges der USA mit dem Irak, hätten die Mullahs antiamerikanische und antichristliche Demonstrationen angeführt. Im Jahre 1995 sei er von Mujaheddins angegriffen und verletzt worden. Daher habe er sich entschlossen, seinen Herkunftsort zu verlassen und sich nach D._______ begeben. Im Jahre 1998 sei er nach Hause zurückgekehrt, nachdem sein Vater ihm mitgeteilt habe, man habe mit den Gegnern einen Kompromiss ausgehandelt. Nach dem amerikanischen Angriff auf Afghanistan im Jahre 2002 seien die Spannungen wieder gestiegen und es seien erneut Bomben gegen Kirchen geworfen worden. Nachdem es auch in seiner Herkunftsregion zu solchen Anschlägen gekommen sei, habe man beschlossen, dagegen zu demonstrieren. Am 11. Januar 2003 habe in B._______ eine Demonstration stattgefunden, welche von einem Vorbeter, namens (..), seinen Gefolgsleuten und den Anhängern verschiedener Mujaheddingruppen angegriffen worden sei. Ende September 2003 sei zu Ehren von Franz von Assisi eine Feier in B._______ durchgeführt worden, dabei sei über ein Mikrophon zu den Anwesenden gesprochen worden. Auch (..) habe über das Mikrophon gesprochen und sich dabei gegen die Christen gewandt. Als er diesen gebeten habe, davon Abstand zu nehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen, in deren Verlauf man ihm das Mikrophon abgeschaltet habe. Später habe er feststellen müssen, dass ihn (...) D-3870/2006 aufgrund dieses Vorfalls wegen Blasphemie angezeigt habe. Im Anschluss daran habe er sich nach E._______ begeben, doch sei er auf Bitten seines Vaters zurückgekehrt, um sich bei dem (...) zu entschuldigen. Dort sei er solange von diesem hingehalten worden, bis die Polizei eingetroffen sei, die ihn wegen Verstosses gegen Art. 295C auf den Polizeiposten mitgenommen, über Nacht festgehalten und misshandelt habe. Am anderen Morgen sei ihm mit Hilfe eines christlichen Putzmannes die Flucht aus der Zelle gelungen. Da dieser auch die Zellen hätte reinigen müssen, sei er im Besitz der Zellenschlüssel gewesen. Als der Polizeiposten unbewacht gewesen sei, habe er ihm geholfen, aus der Zelle zu fliehen. Er habe daraufhin beim Präsidenten seiner Organisation um Schutz nachgesucht. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2004, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 20. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl in Schweiz und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 17. September 2004 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 10. September 2004 liess der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die angefochtene Verfügung beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des D-3870/2006 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wurde das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine einmalige kurze Nachfrist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses gewährt. Der Beschwerdeführer leistete am 17. September 2004 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 22. Oktober 2004 sowie die Kopie eines undatierten Zeitungsausschnittes zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 10. November 2004 reichte der Beschwerdeführer seine JWCS-Karte sowie verschiedene Kopien ("First Investigation Report", "Judgement Report (Final Decision)", Brief seines Anwaltes) als Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 20. November 2004 reichte der Beschwerdeführer die Kopien zweier Schreiben sowie ein Schreiben im Original als Beweismittel zu den Akten. J. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Parallel dazu erhielt er die Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 26. April 2005 replizierte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer fristgerecht und ersuchte um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht in das Dossier des BFM, namentlich die interne Dokumentenanalyse und beantrage eine Frist von 30 Tagen für die Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. D-3870/2006 L. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht in das Dossier des BFM, namentlich in die interne Dokumentenanalyse, ab. Parallel dazu gewährte er dem Beschwerdeführer für eine allfällige Beschwerdeergänzung Frist bis zum 17. Mai 2005, verwies das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in den Endentscheid und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. M. Mit Eingaben vom 17. Mai 2005 sowie vom 15. Dezember 2005 wurden die Vorbringen ergänzt. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. D-3870/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände seiner Flucht stünden im Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung. Unter anderem erscheine es unwahrscheinlich, dass der Putzmann dem Beschwerdeführer zur D-3870/2006 Flucht verholfen haben wolle, hätte er doch dadurch seine Arbeitsstelle sowie ein Strafverfahren riskiert. Auch wenn dem Putzmann die Schlüssel überlassen worden wären, sei kaum davon auszugehen, dass man ihn unbeaufsichtigt mit den Gefangenen auf dem Polizeiposten zurückgelassen hätte. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Flucht aus der Polizeihaft widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. So wolle er sich zehn Tage lang beim Präsidenten der JCWS in B._______ aufgehalten haben, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass die Behörden die wenigen christlichen Vereinigungen der Gegend bald kontrollieren und ihn dort ausfindig machen würden. Aus diesen Gründen könne die Flucht aus der Polizeihaft nicht geglaubt werden. Daraus ergäben sich erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung insgesamt. Diese würden durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kontrollierte Ausreise verstärkt. Wäre er tatsächlich gesucht worden, hätte er erfahrungsgemäss andere Ausreiseumstände gewählt. In diesem Zusammenhang falle zudem der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- und Reisepapiere eingereicht habe. Auch die Schilderungen seiner Festnahmen und Haftumstände erweckten insgesamt nicht den Eindruck, dass sie vom Beschwerdeführer selbst erlebt worden seien. Den Schilderungen mangle es an persönlicher Betroffenheit und sie enthielten nichts, was nicht auch eine Person berichten könne, die noch nie festgenommen worden sei. Auch sei aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Jahre zurücklägen. Somit sei der geforderte Kausalzuammenhang nicht erfüllt und die entsprechenden Vorbringen seien nicht asylrelevant. 4.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, D-3870/2006 Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine bisherigen Vorbringen zu wiederholen und auf deren Glaubhaftigkeit zu beharren. Parallel dazu wurden auf Beschwerdeebene verschiedene nichtamtliche sowie zwei amtliche Dokumente, ein Polizei- und ein Gerichtsdokument eingereicht. Letztere wurden einer internen Dokumentenanalyse durch die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren unterzogen. Die Echtheitsprüfung hat bei beiden Dokumenten ergeben, dass es sich um Fälschungen handelt. Beim FIR handelt es sich um ein internes Polizeidokument, das einem Verdächtigten zumindest nicht in dieser Form ausgehändigt wird. Das Gerichtsurteil, datiert vom 17. Februar 2004, weist erstens einen unüblichen Stil auf und eine Verurteilung in absentia war zu diesem Zeitpunkt in Pakistan nicht mehr möglich. Die weiteren Dokumente weisen von vornherein einen geringen Beweiswert auf, da es sich nicht um amtliche Dokumente handelt. Inhaltlich übersteigen sie den Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben nicht. Darüber hinaus fehlen dem Anwaltsschreiben konkrete Angaben, wie beispielsweise der Verlauf und der Stand des Gerichtsverfahrens. Das Resultat der Dokumentenanalyse durch die Vorinstanz erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des pakistanischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weist die Vernehmlassung der Vorinstanz weder innere Ungereimtheiten noch sonstige Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungsmerkmale der vorerwähnten Dokumente vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. D-3870/2006 EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem Gesagten ist aus den Ergebnissen der Vernehmlassung der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinem Asylgesuch unter Benutzung von Falschurkunden eine fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten und insbesondere der Vernehmlassung deshalb bei der Beurteilung der oben erwähnten Dokumente den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer zu glauben, er gehöre der christlichen Konfession an. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den D-3870/2006 Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer D-3870/2006 eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Pakistan keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 6.10 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche es dem - gemäss Akten - gesunden Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über ein familiäres Netz verfügt (vgl. A1/ S. 2 f.), verunmöglichen würden, in seine Heimat zurückzukehren. Auch ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, gelang es ihm, in Pakistan seinen Lebensunterhalt als Nachhilfelehrer zu verdienen. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zumutbar, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. 6.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3870/2006 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Die als gefälscht erkannten Dokumente (FIR, Gerichtsurteil vom 17. Februar 2004) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde im Wesentlichen auf als Fälschungen erachteten Beweismitteln abgestützt wurde, besteht keine Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und es sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wegen mutwilliger Prozessführung erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- zu erheben. Diese sind mit dem am 17. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-3870/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die in Ziffer 4.3 der Erwägungen als gefälscht erkannten Dokumente werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und werden mit dem am am 17. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die Differenz in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; diverse Briefe) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13