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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2014 D-3869/2014

25 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,218 parole·~21 min·1

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3869/2014

Urteil v o m 2 5 . November 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Philip Schneider, LL.M., Schwager Mätzler Schneider, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / (…).

D-3869/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wies die schweizerische Vertretung in C._______ (nachfolgend: Vertretung) unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Antrag des Beschwerdeführers 1 (Neffe des in der Schweiz wohnhaften Gastgebers und Beschwerdeführer 2) vom 7. November 2013 um Erteilung eines Schengen-Visums mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. B. Mit Eingabe vom 9. April 2014 liessen die Beschwerdeführer (Neffe [Antragsteller] und Onkel [Gastgeber]) gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter Einsprache beim BFM erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei geflohen. Im Formularentscheid sei lediglich die Ziffer 8 angekreuzt worden, ohne dass eine nähere Begründung vorliege. Das vorliegende Gesuch falle in den Anwendungsbereich der Weisung vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648; nachfolgend: Weisung Syrien). Zudem seien zuhanden der Vertretung auch etliche Dokumente eingereicht worden (insbesondere Einladungsschreiben, Unterbringungskapazitäten des Gastgebers, Familienbüchlein, Mietvertrag und subsidiäre Garantie des Schweizerischen Roten Kreuzes). C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführer ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 150.– dem Einsprecher. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse in seinem Heimatstaat müsste der Beschwerdeführer 1 über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als wahrscheinlich einzustufen wäre. Dass der Beschwerdeführer 1 als junger lediger Mann trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren

D-3869/2014 würde, sei, gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass er keine substantiierten Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit gemacht habe, nicht hinreichend dargelegt. Daher seien die Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Vertretung würden keine Elemente vorliegen, die – im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen – auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung oder eine besondere Notlage schliessen liessen. Auch seien keine anderen humanitären Gründe (hohes Alter oder Krankheit) ersichtlich, welche zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Schliesslich komme auch die Weisung Syrien nicht zu Anwendung, da der Beschwerdeführer 1 als volljähriger Neffe des Gastgebers nicht in den Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung falle. D. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzlichen Akten seien zur Einsichtnahme zuzustellen und ihnen sei Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu geben. Der Beschwerdeführer 1 falle entgegen den Ausführungen des BFM gemäss Wortlaut der Weisung Syrien klar in deren Anwendungsbereich. Zudem gelte es vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat verpflichtet gewesen sei, der syrischen Armee beizutreten. Er habe sich dem Einzug jedoch entzogen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine vom Beschwerdeführer 1 bereits bei der Vertretung eingereichte Stellungnahme ein, wonach er sich keiner Konfliktpartei des syrischen Bürgerkrieges habe anschliessen wollen, seine Familie im Irak lebe und er gerne zu seinem Onkel in die Schweiz reisen würde. E. Am 16. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3869/2014 F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht zu den Akten zu reichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichten die Beschwerdeführer zwei Vollmachten zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies das Dossier dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches. I. Am 15. August 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführern Akteneinsicht. J. Mit Verfügung vom 19. August 2014 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen. K. Mit Eingabe vom 21. August 2014 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und führten im Wesentlichen aus, aus den vorinstanzlichen Akten gehe klar hervor, dass der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums im November eingereicht wurde, mithin die Weisung Syrien anwendbar sei. Der Beschwerdeführer 1 gehöre als Sohn des Bruders zum Kreis der Begünstigten. Die Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung eines Besucher-Visums seien erfüllt; eventualiter sei die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Mit Eingabe vom 22. August 2014 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Vaters respektive Bruders zu den Akten, wonach sich nunmehr auch die Familie des Beschwerdeführers 1 (Eltern, Geschwister und Grossmutter) in der Türkei befänden, die Lebensbedingungen sehr schwierig seien und sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könnten. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 sei krank, leide an einer (…)krank-

D-3869/2014 heit und (…). Der Eingabe waren zudem Kartenausschnitte aus Syrien beigelegt. M. Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurde dem BFM Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer 1 sei in der Türkei und daher nicht mehr unmittelbar gefährdet. Zudem falle er nicht in den Geltungsbereich der Weisung Syrien. O. Mit Verfügung vom 8. September 2014 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

D-3869/2014 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Soweit in der Beschwerde respektive der Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 22. August 2014 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer 2 habe einen Antrag für die gesamte Familie (Eltern, Geschwister und Grossmutter des Beschwerdeführers 1) gestellt, weshalb darum ersucht werde, dass all diesen Personen die Einreise bewilligt werde, ist festzustellen, dass allfällige von diesen Personen eingereichte Anträge um Erteilung von Visa nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, bezieht sich die Einsprache gegen die Visumsverweigerung vom 9. April 2014 und die sich darauf beziehende angefochtene Verfügung doch ausdrücklich nur auf den Beschwerdeführer 1. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines

D-3869/2014 Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Der Beschwerdeführer 1 unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seiner Verfügung vom 12. Juni 2014 dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, welche die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen liesse, wonach in Anbetracht der aktuellen Situation in seinem Heimatstaat und der spezifischen Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex; zum Beweismass des begründeten Zweifels siehe BVGE 2014/1 E.4.4). 5. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht erfüllt, kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

D-3869/2014 internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 Visakodex). Unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490). 5.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des SGK, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu

D-3869/2014 erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gemäss der Weisung humanitäres Visum ist, sofern sich die Person bereits in einem Drittstaat befinde, in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. 5.4 Weisungen verfügen nicht über Gesetzeskraft und stellen kein eigentliches Bundesrecht dar. Sie sind an die Vorgaben des internationalen -, des Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht gebunden und tragen zu einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis bei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsweisungen für die Justizbehörden nicht verbindlich. Sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sollte sie das Gericht bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen; andererseits hat ein Gericht von Weisungen abzuweichen, falls sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (vgl. BGE 125 V 379 E. 1c; BGE 123 V 72 E. 4a; BGE 122 V 253 E. 3d, 363 E. 3c, je mit Hinweisen). Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche ein-schränkende materiell-rechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 109 V 169 E. 3b). Damit übereinstimmend hielt das Bundesverwal-tungsgericht fest, die Hauptfunktion einer Verwaltungsweisung bestehe darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungs-rechts sicherzustellen, indem diese Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des Verwaltungsermessens festlegen (BVGE 2011/1 E.6.4; vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: UEBERSAX et al., Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rn. 7.109 f.). 5.5 Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumverfahren aus humanitären Gründen restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+126+V+421&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-377%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page379 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+126+V+421&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-70%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page72 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+126+V+421&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-249%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page253 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+126+V+421&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-249%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page253 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+126+V+421&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-V-166%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page169

D-3869/2014 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" ist jedoch sehr offen formuliert und erfasst potentiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Voraussetzungen im Auslandsverfahren der Fall war. Im Vergleich zu den Auslandsver-fahren ist die konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv geknüpft, weshalb vom Begriff humanitäre Gründe sowohl Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung scheint einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben. Darüber hinausgehend können Personen in den Genuss eines humanitären Visums kommen, deren Gefährdung auf die allgemeine Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzuführen ist (bspw. Kriegsflüchtlinge oder Naturkatastrophen). Die angestrebte Reduktion der Einreisebewilligungen dürfte sich grösstenteils aus dem – im Sinne einer nicht unumstösslichen Regelvermutung – Gefährdungsausschluss bei Aufenthalt der antragstellenden Person in einem Drittstaat ergeben. Zudem sind lediglich Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben relevant, womit Eingriffe in die Freiheit oder Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht erfasst werden. Auch kommt dem BFM im Rahmen der Visaerteilung ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rn. 7.67 ff.). Schliesslich lässt sich die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung offensichtlich ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass sich die Beweislast verschiebt und ein abge-schwächter Untersuchungsgrundsatz gilt. 5.6 In der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2014 und der Beschwerdeergänzung vom 21. und 22. August 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 sei syrischer Staatsangehöriger und halte sich momentan zusammen mit seiner Familie (Eltern, Geschwister und Grossmutter) in C._______ auf, wo die Situation äusserst schwierig sei. Er dürfe nicht arbeiten und habe kein Geld. 5.7 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Zeitungsberichten auf mittlerweile 1.4 Millionen Personen angestiegen (NZZ online, Krieg in Syrien, gefunden auf: <http://www.nzz.ch/ newsticker/fast-14-millionen-syrische-fluechtlinge-in-der-tuerkei- 1.18354941> zuletzt besucht am 23. Oktober 2014). Währenddem die

D-3869/2014 türkische Regierung äusserst erfolgreich Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche sowohl hinsichtlich Qualität als auch Zugang zu Dienstleistungen vorbildlich ausgestattet wurden, lebt die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge – knapp 80 % – ausserhalb der Lager. Der Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge sehr viel schwieriger (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 15, gefunden auf: <http://www.refworld.org/ docid/53beb5aa4.html> [zuletzt besucht am 23. Oktober 2014]). Ein Ende des Konfliktes in Syrien ist zurzeit nicht absehbar, weshalb eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der Flüchtlinge in ihren Heimatstaat unwahrscheinlich ist. Um die arg beanspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens etwas zu entlasten, hat UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten haben 18'000 Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch die Schweiz mit 500 (ohne erleichterte Besucher- Visa für syrische Staatsangehörige) (vgl. UNHCR, Finding Solutions for Syrian Refugees, Resettlement and Other Forms of Admission of Syrian Refugees, 15. Oktober 2014, gefunden auf: <http://www.unhcr.org/52b2febafc5.pdf> [zuletzt besucht am 23. Oktober 2014]). 5.8 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers 1 in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht den Ausführungen des BFM an, wonach im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, der Beschwerdeführer sei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Dem Beschwerdeführer 1 ist es nicht gelungen darzulegen, warum ihm als jungen gesunden Mann gestützt Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wäre.

6. 6.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung Syrien an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der – aufgrund der Lage in Syrien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen

D-3869/2014 abgewichen wird. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legt das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). 6.2 Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren: Erläuterungen Weisung Syrien). Die Erläuterungen Weisung Syrien beinhalten namentlich Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung der Gesuche: Angesichts der hohen Antragszahlen sollten die Gesuche identifiziert werden, welche aufgrund einer erhöhten Gefährdung und/oder einer besonderen Betroffenheit der Gesuchstellenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Präzisierung Weisung Syrien). Prioritär seien insbesondere Gesuche von Personen zu behandeln, die ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten eingereist seien und dort weder eine faktische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl. Ziff. I/II Bst. d Präzisierung Weisung Syrien). Erst von untergeordneter Priorität seien Gesuche jener Personen, die erst nach einer gewissen Frist nach Erhalt des Visums von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen wollten. Ferner sei ein Einladungsschreiben des Verwandten in der Schweiz sowie die Gewähr erforderlich, dass der Gastgeber die Gäste während des bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beherbergen könne.

D-3869/2014 6.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 6.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer 1 zu Recht kein erleichtertes Besucher-Visum im Sinne der Weisung Syrien ausgestellt wurde. Wie der Weisung Syrien zu entnehmen ist, beschränkt sich der Kreis der Begünstigten auf Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre), Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilien) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut der Weisung Syrien ist der Beschwerdeführer 1 als volljähriger Sohn des Bruders des Gastgebers somit nicht dem Kreis der Begünstigten zuzurechnen. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer 1 als Sohn des Bruders des Gastgebers sehr wohl in den Anwendungsbereich der Weisung Syrien falle, da er im Zeitpunkt der Antragstellung 18 Jahre alt gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Der juristische Begriff der Familie, welcher dem vorliegend verwendeten Begriff der Kernfamilie gleichzusetzen ist, umfasst im Asyl- und Ausländerrecht – vorbehältlich besonderer Umstände – die Ehegatten oder Lebenspartner

D-3869/2014 und die minderjährigen Kinder (vgl. statt vieler BVGE 2008/47 E. 4.1.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ebenso klar, dass sich die Minderjährigkeit nach schweizerischem Recht beurteilt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Der Beschwerdeführer 1 gehört, da er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits sein 18. Lebensjahr zurückgelegt hatte und somit im Sinne der schweizerischen Rechtsordnung nicht mehr minderjährig war (Art. 14 ZGB), nicht zur Kernfamilie der Geschwister des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Gastgebers und somit nicht in den Anwendungsbereich der Weisung Syrien. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3869/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-3869/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2014 D-3869/2014 — Swissrulings