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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2012 D-3868/2009

8 febbraio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,848 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3868/2009

Urteil v o m 8 . Februar 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._________ geboren am (…) Kamerun, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N________

D-3868/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kamerun – am 24. November 2007 am B._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens am 27. November 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 6. Dezember 2007 im C.________ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Januar 2008 im Wesentlichen angab, nach der Sekundarschule sei er – politisch wenig interessiert, aber bei Aufnahme seiner Tätigkeit Mitglied geworden –während zirka acht Jahren in einem Betrieb einer gewissen D._______ einer bekannten Geschäftsfrau und Politikerin des E.________ tätig gewesen, dass er anlässlich der Wahlen im Jahre 2007 dazu gezwungen worden sei, sich am Wahlbetrug seiner Chefin zu beteiligen, und dabei unter anderem Wähler aufgesucht habe, um ihnen für die Stimmabgabe für das E._______ Geld anzubieten, dass seine Chefin ihm in der Folge vorgeworfen habe, bei den Fälschungen nicht mit der von ihr geforderten Konsequenz vorgegangen zu sein, und ihn im Weiteren der Kooperation mit der Opposition bezichtigt habe, dass er, obwohl seine Unschuld beteuernd, unter der Androhung, ihn zu vernichten, in der Folge entlassen worden sei, dass die Polizei ihn am 9. August 2007 verhaftet und unter dem Vorwurf, der Opposition Informationen mitgeteilt zu haben, während einer Woche auf dem Posten in F._______ festgehalten habe, wobei er mit dem Tod bedroht worden sei, dass er während dieser Inhaftierung einer ausserhalb der Haftanstalt für die Strassenreinigung betrauten Gruppe zugeteilt worden sei und er bei dieser Arbeit am 17. August 2007 beziehungsweise 18. August 2007 mit einem Motorrad in sein Heimatdorf G._______ habe flüchten können,

D-3868/2009 dass er danach nach Hause zurückgekehrt sei, um Geld zu holen, und er sich danach zu seinem Onkel ins Dorf H.______ begeben habe, wo er geblieben sei, bis sein Onkel für ihn ein Visum für China organisiert gehabt habe, dass er am 24. November 2007 mit seinem Reisepass von I.______ über K._______ nach Genf gereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel einreichte (u.a. Parteiausweis, zwei Zeitungen, vier Zeitungsartikel, sieben Wählerausweise), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2007 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, hingegen das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

D-3868/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung ein staatliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer in der erforderlichen Intensität und damit auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte, dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/- Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.17),

D-3868/2009 das eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (s. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 125 ff.; BVGE 2010/44 E.3.3 u. 3.4 S. 620 ff.), dass zum Einen das Vorgehen der Gefängnisbehörden, den Beschwerdeführer während seiner Haft einer ausserhalb der Haftanstalt für die Strassenreinigung betrauten Gruppe zuzuteilen und damit zumindest die Flucht des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen, nicht auf ein hinreichend ernsthaftes Verfolgungsinteresse schliessen lässt, dass die spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach die bewaffneten Polizisten ihn vermutlich auf der Flucht hätten erschiessen wollen und nur davon abgesehen hätten, weil im Zeitpunkt der Flucht zu viele andere Personen gefährdet worden wären, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass sich zum Anderen der Beschwerdeführer nach seiner Flucht während zirka zweier Monate im Dorf H.______ bei seinem Onkel aufhalten konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, H.______ sei sehr abgelegen, er habe das Haus kaum verlassen und die Behörden hätten nicht von seinem Onkel in H.______ gewusst, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer schliesslich trotz strenger Kontrolle mit seinem echten Reisepass ausreisen konnte, dass die erneut spekulative Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er vermute, dass sein Onkel viel Bestechungsgeld bezahlt habe, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass aus den genannten Gründen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung zu verneinen ist, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,

D-3868/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kamerun droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-3868/2009 dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Verkäufer bestritten hat und im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde durch die Rückkehr nach Kamerun in eine existenzgefährdende Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Passes ist, dessen Gültigkeit verlängert werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3868/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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