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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 D-3866/2006

13 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,792 parole·~34 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Nov...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3866/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, dessen Ehefrau B._______, geboren Y._______, und deren Kind C._______, geboren Z._______, alle Türkei, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. November 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3866/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen zusammen mit Sohn C._______ ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 26. Juni 2004 auf dem Luftweg und reisten am gleichen Tag über den Flughafen Zürich- Kloten unter Verwendung von gefälschten Reisepässen in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2004 ihre Asylgesuche stellten. Am 12. Juli 2004 wurde in D._______ die Kurzbefragung durchgeführt. Die zuständige Behörde des Kantons E._______ hörte die Beschwerdeführer am 4. August 2004 zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden aus F._______. Im W._______ seien sie dort anlässlich einer Protestkundgebung im Zusammenhang mit dem Todesfasten vorübergehend festgenommen worden. Sie seien Sympathisanten der G._______. Ausserdem sei ein Cousin des Beschwerdeführers Mitglied bei der H._______ und habe verschiedene Male Zeitschriften zu ihnen nach Hause gebracht, manchmal sei er auch mit seinen Gesinnungsgenossen gekommen; einmal sei I._______ dabei gewesen, der den Beschwerdeführer später denunziert habe. Weil der Polizei diese Vorfälle bekannt geworden seien, sei der Beschwerdeführer am V._______ zu Hause gesucht worden. Da er nicht dort gewesen sei, habe man die Beschwerdeführerin festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Ende U._______ habe sich der Beschwerdeführer an der Eröffnung einer Filiale der G._______ in J._______ beteiligt und sei deshalb später noch einmal von der Polizei zu Hause gesucht worden. Wieder sei die Beschwerdeführerin mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe der Beschwerdeführer unter der Identität seines Bruders K._______ Visa für die Schweiz beantragt und sei mit seiner Familie ausgereist. Sohn C._______ berief sich auf die Asylgründe seiner Eltern und machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 3. November 2004 gewährte das BFF den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den festgestellten Widersprüchen in den Aussagen. Mit Eingabe vom 10. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter dazu Stellung. D-3866/2006 B. Mit Verfügung vom 24. November 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer sowie Sohn C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer zusammen mit Sohn C._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters beizugeben. Auf die Begründung, auf die Beweisanträge und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verwies die Beurteilung des Gesuchs um Kostenerlass (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D-3866/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2005 wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 22. Juli 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierten mit Eingabe vom 8. August 2005. G. Mit Eingaben vom 23. August 2005, 2. September 2005 und vom 13. März 2006 legten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. H. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen eine (...) Behandlung benötige und gemäss der behandelnden Therapeutin, die den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen sehe, die Diagnose einer (...) gestellt werden müsse, jedoch im Moment noch keine genauen Angaben zum Therapieverlauf gemacht werden könnten. I. Mit Eingabe vom 13. November 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei Arztberichte des Kantonsspitals E._______ vom 12. Februar 2007 und vom 3. Oktober 2007 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 zog Sohn C._______ die Beschwerde vom 22. Dezember 2004 hinsichtlich seiner Person zurück. K. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2009 wurde die Beschwerde hinsichtlich C._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. L. Mit persönlicher Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. August 2009 an das BFM verwiesen diese auf ihre schwierige gesundheitliche Situation und reichten dazu einen Bericht der L._______ vom 6. August 2009 betreffend die Beschwerdeführerin und ein Zeugnis von M._______ vom 25. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer ein. D-3866/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-3866/2006 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer hätten zur Partei, für welche sie angeblich als Sympathisanten tätig gewesen seien, falsche oder undifferenzierte Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin habe als Namen der Partei N._______ angegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum ebenfalls diesen Namen zu Protokoll gegeben und erst bei der kantonalen Anhörung den korrekten Namen O._______ genannt. Als Erklärung dafür, weshalb sie den Namen der Partei zuerst falsch genannt hätten, hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, sie hätten angenommen, der Name laute "(...)", weil die Partei aus einem Zusammenschluss der H._______ entstanden sei und meist nur G._______ genannt werde. Erst später hätten sie von ihrem Cousin erfahren, dass die Partei richtigerweise "(...)" heisse. Dieser Erklärungsversuch vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da einerseits grundsätzlich anzunehmen sei, dass jemand, der sich als Sympathisant einer Partei betätige, deren Namen kenne. Andererseits gehe aus den eingereichten Zeitungsartikeln und Fotos hervor, dass an den Veranstaltungen der G._______, an welchen die Beschwerdeführer angeblich mehrmals teilgenommen hätten, Fahnen und Banner der G._______ getragen worden seien, auf denen sowohl die Abkürzung als auch der volle Name der Partei zu lesen seien, so dass den Beschwerdeführern dieser Name hinlänglich habe bekannt sein müssen. Zur Frage, seit wann sie Sympathisanten der G._______ seien, hätten die Beschwerdeführer ausgesagt, dies sei seit einem Jahr der Fall, wobei die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt habe, sie sei für die Partei tätig gewesen, seit diese gegründet worden sei; die Partei sei noch ganz neu und erst dieses Jahr gegründet worden. Der Beschwerdeführer sei dagegen erst nach einigem Überlegen ("seit 1996 ...nein ... das ist nicht das ... das ist eine neue Partei ... seit D-3866/2006 einem Jahr") zum Schluss gekommen, dass er seit einem Jahr Sympathisant der Partei sei. Einerseits sei hierzu anzumerken, dass die Partei G._______ gemäss Erkenntnissen des BFF nicht erst seit einem Jahr existiere, und andererseits mute es seltsam an, dass der Beschwerdeführer so lange habe überlegen müssen, bis er sich habe erinnern können, seit wann er Sympathisant dieser Partei sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung auch zu den Zielen dieser Partei keine konkreten Antworten gewusst, sondern habe sehr allgemein ausgesagt, die Partei sei für ein gutes Leben für das Volk, wolle einen Sozialismus gründen und einen Sozialstaat errichten. Als er aufgefordert worden sei, das Emblem der Partei zu zeichnen, sei ihm dies auch nach drei Versuchen nicht gelungen. Aufgrund der unsubstanziierten und falschen Angaben zur G._______ könne den Beschwerdeführern nicht geglaubt werden, sie hätten sich seit einem Jahr für diese Partei engagiert. Die eingereichten Zeitungsartikel und Fotos zur G._______ vermöchten in diesem Kontext nichts zu beweisen, da die Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln einerseits nicht namentlich erwähnt würden; andererseits könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem auf einem Foto sowie in einem Zeitungsabschnitt abgebildeten Mann, der eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer aufweise, tatsächlich um diesen handle. Es könne sich bei dem Abgebildeten ebenso gut um den Bruder K._______ des Beschwerdeführers handeln, dem dieser offenbar dermassen ähnlich sehe, dass er mit dessen Identitätspapieren (Reisepass und Identitätskarte) habe ausreisen können. Allenfalls könne es sich dabei um den Cousin (...) handeln, der im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in einigen Zeitungsartikeln als Parteigänger der G._______ genannt werde. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer zur zweiten Mitnahme der Beschwerdeführerin angegeben, jene sei erfolgt, nachdem I._______ - ein ranghoher Funktionär der H._______ - festgenommen worden sei und den Beschwerdeführer denunziert habe. Den Zeitpunkt dieser zweiten Mitnahme habe die Beschwerdeführerin auf den 7. April 2004 festgelegt, während der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob sie am 7. Februar 2004 oder 7. März 2004 erfolgt sei. Abgesehen davon, dass es seltsam erscheine, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wann genau seine Frau das zweite Mal mitgenommen worden sei, sei I._______ gemäss Erkenntnissen des BFF tatsächlich nach dem 7. April 2004 festgenommen worden, Es sei deshalb gar nicht möglich gewesen, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner Angaben den D-3866/2006 Beschwerdeführer bereits am 7. April 2004 gesucht hätten. Im Zusammenhang mit der zweiten Festnahme der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer davon erfahren haben wolle, unterschiedliche Aussagen gemacht: So habe dieser anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 insgesamt zweimal von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch sowohl bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung von insgesamt drei Mitnahmen gesprochen (eine im W._______ und zwei im Frühling 2004). Bei der kantonalen Anhörung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle nichts von ihrer Mitnahme im April 2004 gewusst habe, weil sie ihm erst nach der Kurzbefragung davon erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Anhörung jedoch angegeben, er habe bei der Kurzbefragung nur zwei Mitnahmen seiner Frau erwähnt, weil er nicht bis zu den Ereignissen von (...) vorgedrungen sei. Den Beschwerdeführern sei zu diesen Widersprüchen mit Schreiben vom 3. November 2004 das rechtliche Gehör gewährt worden. In ihrer Stellungnahme hätten die Beschwerdeführer angeführt, dass die Version der Beschwerdeführerin stimme, da der Beschwerdeführer gestresst und in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Es sei indes nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung bereits eine Mitnahme der Beschwerdeführerin habe erwähnen können, von welcher er gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin erst nach der Kurzbefragung habe erfahren können. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Behandlung durch die türkischen Behörden, wonach sie in verschiedener Weise gefoltert worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies einerseits deshalb, weil die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr undifferenziert und allgemein ausgefallen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wie lange sie jeweils festgehalten worden sei. So habe sie bei der Kurzbefragung vorgebracht, sie sei beim ersten Mal im Februar 2004 zwei Tage und beim zweiten Mal im April 2004 einen Tag lang festgehalten worden, während sie bei der kantonalen Anhörung für die erste Haft einen Tag und für die zweite eineinhalb Tage genannt habe. Ihre Erklärung zu diesen widersprüchlichen Aussagen, wonach ihre Psyche bei der Kurzbefragung „schlecht“ gewesen sei, weil sie gerade aus dem Spital entlassen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. D-3866/2006 Sodann habe die Beschwerdeführerin die Folterungen durch die türkischen Behörden erst bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, obwohl sie bei der Kurzbefragung ausdrücklich nach allen Gründen gefragt worden sei, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. In diesem Zusammenhang erscheine es auch sehr merkwürdig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden erwähnt habe, obwohl ihm diese nach der Kurzbefragung davon erzählt haben wolle. Insgesamt seien daher die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Misshandlungen durch die türkischen Behörden als widersprüchlich, unsubstanziiert und nachgeschoben zu bezeichnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer widersprüchlichen, undifferenzierten, falschen und nachgeschobenen Angaben nicht geglaubt werden könne, sie seien für die G._______ tätig gewesen und hätten deshalb sowie wegen ihres Cousins P._______, der bei der H._______ sei, Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. An dieser Beurteilung vermöchten auch die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie mit den Vorbringen der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang stünden. Die vorerwähnten Vorbringen erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Beschwerdeführer hätten weiter geltend gemacht, dass sie im W._______ anlässlich einer Protestkundgebung, an welcher sie teilgenommen hätten, zusammen mit (...) anderen Personen vorübergehend festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden seien. Diese einmalige Festnahme, die rund (...) Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe, sei indes eingriffsmässig nicht als intensiv genug zu bewerten, als dass den Beschwerdeführern ein Leben in der Türkei verunmöglicht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung denn auch zu Protokoll gegeben, dass im W._______ kein Anlass zur Ausreise bestanden habe und die Familie auch danach nicht ausgereist wäre, wenn die Ereignisse vom Frühling 2004 nicht stattgefunden hätten. Somit erfüllten die letztgenannten Vorbringen der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle einerseits geltend, er habe bis zur Ausreise als D-3866/2006 Q._______ gearbeitet (vgl. Empfangsstellenprot., S. 2, Ziff. 8); die Ausreise sei am 26. Juni 2004 erfolgt (vgl. Empfangsstellenprot., S. 6, Ziff. 16). Bei der gleichen Befragung gab er andererseits zu Protokoll, er habe seit dem 29. Februar 2004 nicht mehr seiner Arbeit nachgehen können (vgl. Empfangsstellenprot., S. 5, Ziff. 15). Bereits dieser Widerspruch lässt erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entstehen, welche durch die von der Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und Ungereimtheiten verstärkt werden. Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung geltend, zwecks Passbeschaffung auf einen Polizeiposten gegangen zu sein, obwohl er im damaligen Zeitpunkt bereits von der Polizei gesucht worden sein will (vgl. kant. Prot., S. 5 und 19). Dieses Vorbringen erschüttert nachhaltig die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführern gelingt es, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, indes auch auf Beschwerdeebene nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. 3.2.2 Die Artikel in den beiden mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2004 eingereichten Zeitungen wurden bereits in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des BFM zutreffend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Im Weiteren wurden mit der vorerwähnten Eingabe einige Fotografien in Kopie eingereicht, auf denen ein Mann, der dem Beschwerdeführer ähnlich sieht, zusammen mit anderen Personen Plakate der G._______ aufhängt. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zur G._______ vermögen diese Fotografien aber nichts zu belegen und insbesondere können sie die unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer zur G._______ und ihrer Tätigkeit für diese Partei in keiner Weise erklären. Zudem wurde eine CD-ROM (die Beschwerdeführer sprechen diesbezüglich fälschlicherweise von einer DVD) mit einem rund 40 Minuten langen Filmausschnitt über eine 1. Mai Demonstration in J._______ von 2004 eingereicht. Dieser Film soll gemäss Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2004 die Sympathie der Beschwerdeführer für die H._______ zumindest glaubhaft machen. Die Visionierung dieser CD-Rom ergibt folgenden Inhalt: In einem ersten Teil ist ersichtlich, wie sich die Teilnehmer des Demonstrationszuges sammeln und sich langsam in Bewegung setzen. Es werden Transparente der G._______ sowie der R._______ getragen. Der Demonstrationszug zieht durch die Strassen, ohne dass es irgendwelche Störungen gäbe. Nach rund 18 Minuten vereinigt sich der D-3866/2006 erste Demonstrationszug mit einem zweiten, nachdem rund 20 Polizisten, die in entspannter Haltung eine Strasse abgesperrt hatten, ruhig zur Seite getreten waren. Der nun grösser gewordene Demonstrationszug zieht danach weiter durch die Strassen. Nach rund 25 Minuten trifft der Demonstrationszug auf einem grossen Platz ein, wo sich bereits eine grosse Menge weiterer Kundgebungsteilnehmer befindet. Diverse Redner halten Ansprachen, es wird teilweise gesungen und getanzt und es werden Slogans skandiert. Während der gesamten Dauer der Aufnahme sind weder Auseinandersetzungen mit der Polizei noch Einschreitungen durch dieselbe zu sehen. Die Kundgebung verläuft in ruhiger Atmosphäre, unter den Kundgebungsteilnehmenden befinden sich auch Kinder unterschiedlichen Alters. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine bewilligte Kundgebung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die CD in Bezug auf die geltend gemachte Sympathie der Beschwerdeführer zur H._______ nichts glaubhaft machen kann, sind doch während der gesamten Aufnahme keinerlei Indizien auf eine Teilname von Leuten der H._______ an dieser Kundgebung oder ein Bezug zur H._______ zu sehen. Mehrmals ist ein Mann zu sehen, der dem Beschwerdeführer zwar ähnlich ist, der indes deutlich jünger aussieht als der Beschwerdeführer auf den im Juli 2004 in der Empfangsstelle gemachten Fotos und deshalb mit diesem nicht identisch sein kann. Somit vermag auch die eingereichte CD die Vorbringen der Beschwerdeführer zur G._______ und ihrer Tätigkeit für diese Partei nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Was die mit der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2004 eingereichten Schreiben von (...) und (...) - es soll sich bei den beiden Autoren um zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Cousins des Beschwerdeführers handeln - betrifft, so können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene glaubhaft geltend machen konnten, wegen dieser Personen in der Türkei einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies sind diese Schreiben ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die ungereimten, tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer als überwiegend glaubhaft darzustellen. Die Beschwerdeführer versuchen nach dem Gesagten, insbesondere auf Beschwerdeebene ihre Gefährdung als angebliche Aktivisten/Sympathisanten für die G._______ zu belegen. Mit Eingabe vom 2. September 2005 machen sie in diesem Zusammenhang geltend, dass (...), ein Gesinnungsgenosse des Beschwerdeführers, für die D-3866/2006 G._______ in den Stadtrat von F._______ gewählt worden sei und aufgrund seiner Führungsfunktion bei dieser Partei Kenntnisse der Interna und der Schicksale der Aktivisten habe; zum Beweis wurden die Kopie seines Parteiausweises, die offizielle Wahlerklärung und ein Bericht aus (...) vom (...) eingereicht. Gerade aber der Umstand, dass ein Mitglied der G._______ in den Stadtrat von F._______ gewählt wurde, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer allein wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zur Sympathisantengruppe dieser Partei. Aktivitäten, welche asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführer nach sich gezogen hätten, vermochten diese jedenfalls nicht glaubhaft darzulegen. Weiter beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. September 2005, es seien die Asylakten von S._______ im vorliegenden Verfahren beizuziehen und ihm diese zur Einsicht und - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zur Stellungnahme zuzustellen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der erwähnten Person, welche am AA._______ in die Schweiz eingereist ist, mit Entscheid der Vorinstanz vom BB._______ Asyl gewährt und dieses mit weiterem Entscheid des Bundesamtes vom CC._______ widerrufen wurde. Die betreffende Person ist mittlerweile im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung des Kantons T._______. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. September 2005 wird nicht ersichtlich, aus welchem Grund Einsicht in die betreffenden Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens von S._______ verlangt wird und in welchem (allenfalls verwandtschaftlichen) Verhältnis dieser zu den Beschwerdeführern steht. Zudem reiste S._______ bereits im Jahre DD._______ in die Schweiz ein, somit (...) Jahre vor den ersten vorgebrachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer in deren Heimat. Ausserdem nahmen weder der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jemals auf die Situation respektive die Person von S._______ Bezug. Abgesehen vom Umstand, dass Akteneinsichtsgesuche in abgeschlossene Verfahren durch - wie vorliegend - externe Dritte grundsätzlich durch das BFM zu behandeln sind, ist vorliegend festzustellen, dass aufgrund der dargestellten zeitlichen Gründe aus dem Beizug dieses Dossiers keine (neuen) Erkenntnisse zu gewinnen sind, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sein könnten respektive in irgendeiner Art und Weise zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchten. Das Bundes- D-3866/2006 verwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, das erwähnte Asyldossier S._______ für seine Entscheidfindung beizuziehen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals mit Eingabe vom 8. August 2005 geltend, er leide an den klassischen gesundheitlichen Problemen misshandelter oder gefolterter Menschen, nämlich an (Art des Leidens); dies bilde einen indirekten Beweis für die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Dem eingereichten Zeugnis von (...), vom 5. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine (Darlegung der Diagnose) attestiert wird; andere Krankheiten sind gemäss diesem Arztzeugnis nicht bekannt. Gemäss dem vom 26. Januar 2006 datierenden Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ war der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) hospitalisiert. Am (...) sei (...) durchgeführt worden. Einem weiteren Arztbericht der (...) vom (...), welcher der Beschwerdeführer zur Rehabilitation zugewiesen worden war, ist zu entnehmen, dieser habe gute Fortschritte erzielt und zwei Kilogramm an Gewicht zugenommen. Die vorgesehene Therapie nach dem Austritt bestand in (Darlegung Therapie). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 13. März 2006 habe sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens nicht gut erholt. Weiter ist den ärztlichen Berichten des Kantonsspitals E._______ vom (...) sowie vom (...) zu entnehmen, dass (Darlegung des Inhalts der ärztlichen Berichte). Entscheidend hinsichtlich der obigen Vorbringen ist, dass den erwähnten ärztlichen Unterlagen mit keinem Wort entnommen werden kann, dass die körperlichen Leiden des Beschwerdeführers auf allfällige Übergriffe der türkischen Sicherheitsbehörden zurückzuführen sein könnten. Es besteht deshalb kein medizinischer Beleg für die behauptete Verfolgung. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin machte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Eingabe vom 23.8.2005) mit dem Bericht von (...) vom 16. August 2005 geltend, sie leide an (Darlegung Diagnose) (siehe Beschwerdeeingabe vom 22.12.2004, S. 9 f.). Gemäss dem Bericht der L._______ vom 6. August 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin, (Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung). Die Beschwerdeführerin sei auf mehreren Ebenen massiv belastet. Sie leide bis heute unter den Erfahrungen der politischen Repression, die D-3866/2006 sie in ihrem Heimatland erfahren und die zur Flucht geführt habe. Ein zweiter Faktor sei die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes, der (Diagnose und Leiden des Beschwerdeführers), sowie die problematische Beziehung zu ihrem Ehemann. Der dritte Belastungsfaktor sei der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens. Zwar spricht es nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer massiven Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommssion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115). So können Opfer von sexueller oder anders gearteter massiver Gewalt mitunter ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatische Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern suchen. Jenen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen ist im Rahmen der Beurteilung von Aussagen möglicher Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff.). Was aber die Ursachen einer allfälligen Traumatisierung betrifft, so wurde in einem Urteil der ARK (Urteil vom 25. Mai 1994, N 204 167, auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch in casu zuzustimmen. Nach dem Gesagten ist daher für die ärztlich belegte, (Diagnose Beschwerdeführerin) anzuführen, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus (...) Sicht die genauen Ursachen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (...) Leiden nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG feststellbar sind. Zudem muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer (Darlegung Krankheiten) auf D-3866/2006 Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben. Die Behauptung, Verfolgungsopfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Somit bildet die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose) für sich allein kein Indiz für die behauptete Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Nach dem unter E. 3.2 Gesagten spricht in Berücksichtigung sämtlicher Elemente des vorliegenden Falles indes nichts für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtvorbringen. Angesichts der widersprüchlichen und ungereimten Aussagen der Beschwerdeführer besteht daher keine schlüssige positive Indizienkette zwischen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Darlegung Diagnose) und ihrer Behauptung, sie sei in der Türkei in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden, zumal im Bericht vom 6. August 2009 auch andere Ursachen für die (...) Leiden erwähnt werden. Das Gleiche hat auch für die mit Eingabe vom 16. August 2007 angeführte (...) Episode des Beschwerdeführers zu gelten, soweit diese überhaupt auf die Asylvorbringen zurückgeführt werden kann. Mit Arztzeugnis vom 25. Juli 2009 wurde beim Beschwerdeführer, der seit (...) in (...) Behandlung sei, die Diagnose (Darlegung Diagnose) gestellt. In den anamnestischen Angaben wird unter anderem erwähnt, (Darlegung Anamnese). Dieser, der erwähnten Diagnose zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen lediglich teilweise überein. So erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er bereits in den Jahren (...) aufgrund eines Verrats festgenommen worden sei, sondern sagte aus, er sei erstmals zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre (...) verhaftet worden (vgl. kant. Prot. S. 10). Gefragt, ob er im Militärdienst asylrelevante Probleme gehabt habe, verneinte er solche (vgl. kant. Prot. S. 7). In Anbetracht dieser nur beispielhaft aufgeführten Divergenzen ist nicht nachvollziehbar, die (...) Probleme des Beschwerdeführers seien durch die geltend gemachte Verfolgung verursacht, da auch die in der Schweiz durchgeführten mehrmaligen D-3866/2006 Operationen und sein gesundheitlicher Zustand Auswirkungen auf seine (...) Verfassung haben können. 3.3 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Auf die von den Beschwerdeführern beantragte Erhebung weiterer Beweise (Darlegung Anträge) wird verzichtet, zumal nach dem Gesagten der entscheidwesentliche Sachverhalt feststeht. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise fehlender Asylrelevanz nicht erfüllen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen und die anderen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (EMARK 2001 Nr. 21). D-3866/2006 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer D-3866/2006 Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Weiter ist mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer festzuhalten, dass deren gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, wenn in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden (...) Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im D-3866/2006 Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich wird, sie bedürften zur Abwendung einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der dauernden Behandlung in der Schweiz. D-3866/2006 Gemäss dem aktuellen Bericht vom 6. August 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin (Darlegung Diagnose) und laut dem Arztzeugnis vom 25. Juli 2009 beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose) diagnostiziert. Obschon die Qualität der Behandlung (...) Erkrankungen in der Türkei landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer westeuropäisches Niveau erreicht, sind die für die Beschwerdeführer relevanten medizinischen (...) Strukturen jedoch vorhanden. Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten ambulanten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar, zumal sich die Beschwerdeführer dort in einer Sprache ausdrücken können, der sie mächtig sind, was für den Gesundungsprozess von grosser Bedeutung ist. Im Weiteren ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer (...), er habe unkonkrete Suizidgedanken, aber bisher keine Suizidhandlungen vorgenommen. Diesbezüglich ist - wie erwähnt festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwerdeführer bestehenden oder gar sich akzentuierenden D-3866/2006 suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen eventuellen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch-medizinische Massnahmen entgegengewirkt werden. Im Weiteren ergibt sich aus dem Arztzeugnis vom 25. Juli 2009 dass der Beschwerdeführer (Darlegung eines weiteren gesundheitlichen Problems). Die angeführten (...) dürften in der Türkei behandelbar sein, weshalb sie nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ebenso ist - entgegen den Ausführungen in der persönlichen Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. August 2009 - davon auszugehen, dass allfällige, die (Benennung einer weiteren Erkrankung) des Beschwerdeführers betreffende Kontrollen auch in der Türkei vorgenommen werden können, zumal in F._______, dem letzten Wohnsitz der Beschwerdeführer, mehrere Spitäler, darunter auch staatliche Krankenhäuser, bestehen. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist es ihm zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, leben doch namentlich (...) in ihrem Heimatland, was eine Reintegration - auch der heute (...) Tochter - erleichtern dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführer in die Türkei als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not- D-3866/2006 wendigen Reisedokumente zu beschaffen respektive sich um eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3866/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: [Darlegung Beilagen]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - EE._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 23

D-3866/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 D-3866/2006 — Swissrulings