Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 D-3859/2015

9 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,165 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3859/2015

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihr Kind C._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N_______.

D-3859/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – aus D._______ stammende alevitische Kurden – ihre Heimat am 1. Mai 2014 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 5. Mai 2014 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein. Am 16. Mai 2014 wurden dort die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Sodann wurden die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Mai 2014 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 15. August 2014 (Beschwerdeführerin) und am 6. Januar 2015 (Beschwerdeführer) fanden die Anhörungen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, wobei einige Verwandte bei der Guerilla gewesen seien. Sein Bruder G._______, der ebenfalls in der Schweiz lebe, sei Besitzer eines Blumengeschäftes gewesen und habe wegen politischer Tätigkeiten eine Gefängnisstrafe verbüsst. Da sich sein anderer Bruder zu diesem Zeitpunkt im Militärdienst befunden habe, sei er von der Familie aufgefordert worden, das Geschäft zu führen, was er in den Jahren (...) bis (...) getan habe. Wegen G._______ sei die Familie von den türkischen Behörden und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Da er bei der Führung des Blumenladens von Polizisten ständig schikaniert worden sei, habe er das Geschäft in der Folge aufgeben müssen. Daraufhin habe er in H._______ eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese Ende des Jahres (...) beendet. Zudem seien in D._______ die Wohnungstüren aller kurdischalevitischen Familien durch Unbekannte markiert worden. Sein Vater habe diesen Vorfall wiederholt der Polizei gemeldet, welche jedoch nichts habe feststellen können, da angeblich die Überwachungskameras nicht in Betrieb gewesen seien. Der hauptsächliche Grund für die Ausreise aus der Türkei sei seine Ehe gewesen. Er habe seine Frau im Jahre (...) kennengelernt und sie dann heiraten wollen. Da die Familie seiner Frau gegen die Beziehung gewesen sei, sei seine Frau insbesondere von ihren Brüdern unter Druck gesetzt und im Jahre (...) von D._______ in ihr Herkunftsdorf zurückgeschickt worden. Gleichzeitig habe er nach H._______ zurückkehren müssen, weshalb sie sich einige Zeit nicht mehr hätten treffen können. Später seien sie beide nach D._______ zurückgekehrt, worauf sie wieder Kontakt aufgenommen hätten. Seine Frau sei daraufhin unerwartet schwanger geworden, weshalb sie heimlich nach I._______

D-3859/2015 gegangen seien und geheiratet hätten. Sie hätten damals nicht an eine Ausreise gedacht, sondern gehofft, dass sich die Lage wieder beruhigen werde, zumal er seine Arbeit in H._______ jederzeit wieder hätte aufnehmen können. In der Folge habe seine Frau ihre Schwester über ihre Flucht nach I._______ und ihre Heirat informiert und er habe seinerseits seinen Vater in Kenntnis gesetzt, ansonsten sie mit einer Blutrache hätten rechnen müssen. Als seine Frau eines Tages krank geworden sei, habe er sie ins Spital bringen wollen. Auf dem (...)-Platz in I._______ seien sie in eine Polizeikontrolle geraten, wobei die Polizei erfahren habe, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Er sei umgehend festgenommen und abgeführt worden, wobei man seine Frau alleine zurückgelassen habe. Er habe zunächst auf dem Polizeiposten und anschliessend auf dem Militärposten seine persönliche Situation erklärt, habe jedoch kein Gehör gefunden. Man habe ihn vom Militärposten gehen lassen, nachdem sie ihm gesagt hätten, wo er sich innerhalb von eineinhalb Tagen melden müsse. Nach Rücksprache mit seinem Vater, seinem in H._______ lebenden Onkel und seinem in der Schweiz lebenden Bruder sei ihre Ausreise beschlossen worden, zumal er bei einem allfälligen Militärdienstantritt seine Frau nicht hätte alleine zurücklassen können. Nachdem sie in die Schweiz gekommen seien, hätten seine Eltern die Schwiegereltern über ihre Ausreise und die bevorstehende Geburt informiert. Diese hätten daraufhin seine Familienangehörigen bedroht und gedroht, ihn und seine Frau umzubringen, wenn sie erwischt würden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte im Wesentlichen an, wegen ihrer Beziehung und der späteren Heirat mit ihrem Mann Probleme mit ihrer Familie gehabt zu haben. So habe ihre Familie die Heiratsanträge der Familie ihres Mannes nie akzeptiert und ihr verboten, weiter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre Eltern hätten den künftigen Bräutigam selber bestimmen wollen. Zudem sei ihre Familie für die (Nennung Partei) gewesen und die Familie ihres Mannes für die kurdische (Nennung Partei). Einige Familienangehörige ihres Mannes seien zudem politisch aktiv gewesen und hätten sich teilweise sogar dem bewaffneten Kampf angeschlossen, weshalb die Familie ihres Mannes unter intensivem Druck der staatlichen Behörden gestanden habe. Ihre eigenen Familienangehörigen hätten aus diesem Grund befürchtet, deswegen ebenfalls von den Sicherheitskräften behelligt zu werden. Daher hätten sie Druck auf sie ausgeübt, um eine Heirat zu verhindern. Da sie dies nicht mehr ausgehalten habe, habe sie sich im Jahre (...) bei einem Frauenverein gemeldet, um Schutz zu erhalten. Im Jahre (...) habe sie wieder Lust verspürt, arbeiten zu gehen, und sei dann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Fol-

D-3859/2015 ge hätten sie und ihr Mann eine verbotene Beziehung geführt. Im (...) habe sie einen Arzt aufgesucht, da ihr unwohl gewesen sei. Es habe sich bei der Untersuchung herausgestellt, dass sie schwanger gewesen sei. Daraufhin hätten sie ohne das Wissen ihrer Familien geheiratet und seien nach I._______ umgezogen. Als sie dort eines Tages auf dem Weg zu einem Arztbesuch gewesen seien, seien sie in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten ihren Mann festgenommen, da er seinen Militärdienst noch nicht absolviert gehabt habe. Am gleichen Tag sei er mit der Auflage, sich in zwei Tagen zum Militärdienst zu melden, entlassen worden. Daraufhin seien sie nach H._______ gereist, wo ihr Mann von seiner Familie erfahren habe, dass ihre Familienangehörigen gedroht hätten, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Sie seien beide in Gefahr gewesen. Sie sei von ihrer Familie und ihr Mann wegen des Militärdienstes vom türkischen Staat gesucht worden. Ihr Schwiegervater habe ihnen dann zur Ausreise aus der Türkei geraten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2015 sowie die Aussetzung der Ausreisefrist bis zur Erledigung ihres beim SEM gleichzeitig anhängig gemachten

D-3859/2015 Wiedererwägungsgesuchs. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 24. Juni 2015 – wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Sie wurden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (Einreichung von konkreten Begehren sowie einer Beschwerdebegründung) einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann wurden sie aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel – soweit möglich im Original – innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein mit "Beschwerdeverbesserung" betiteltes Schreiben ein, worin sie erklärten, sie seien mit der Ablehnung der Asylgesuche nicht einverstanden und eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar, zumal gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet worden sei. Sie würden sich über ihren türkischen Rechtsanwalt um die Einreichung von entsprechenden Beweismitteln bemühen. F. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 16. Juli 2015, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, reichten die Beschwerdeführenden zwei den Beschwerdeführer betreffende Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig teilten sie mit, sie hätten diese Unterlagen über ihren türkischen Rechtsvertreter erhalten und dieser habe mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein weiterer Prozess in die Wege geleitet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu

D-3859/2015 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,

D-3859/2015 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, bei der Befürchtung, durch die Familie der Beschwerdeführerin einer Blutrache ausgesetzt zu werden, handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Die Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihnen diesbezüglich den Schutz verweigert, sondern vielmehr angegeben, auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet zu haben. Die türkischen Behörden seien inzwischen für Gewalt gegen Frauen sensibilisiert und versuchten, betroffenen Frauen, soweit dies überhaupt möglich sei, Schutz zu geben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Frau heutzutage auch in der Rechtswirklichkeit tatsächlich beachtet und umgesetzt würden. Zudem existierten zahlreiche Frauenhäuser und daneben würden sich auch verschiedene Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau und um Schutz an Opfer familiärer Gewalt bemühen und dabei gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammenarbeiten. Es sei daher den Beschwerdeführenden zumutbar, sich unter diesen Voraussetzungen an die türkischen Sicherheitskräfte zu wenden und diese wegen der Drohungen um Schutz zu ersuchen. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Ferner stelle die Einberufung in den Militärdienst eine staatsbürgerliche Pflicht dar und deren Durchsetzung sei daher rechtsstaatlich legitim. Zudem spiele die ethnische oder religiöse Herkunft bei der – ohnehin milden – Bestrafung von Refraktären oder Deserteuren in der Türkei keine Rolle. Weiter sei bekannt, dass Aleviten in der Türkei verschiedensten Diskriminierungen ausgesetzt würden. Dabei handle es sich aber nicht um asylrelevante Nachteile, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Auch die vorliegenden Vorbringen würden in ihrer

D-3859/2015 Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus einer politisch vorbelasteten Familie stamme, was zu ständigen Schikanen und Drohungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte geführt habe, sei festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten lassen würden, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten wegen seiner Brüder hätten kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Zudem handle es sich bei den geschilderten Nachteilen um ein höchstens lokal bestehendes Phänomen, dem er sich durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei leicht entziehen könne. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, ihre Aussagen näher auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten bleibe. 3.2 In ihren Eingaben auf Beschwerdeebene wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, es sei gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren betreffend Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet worden. Mittlerweile sei sogar ein weiterer Prozess hängig. Er werde in der Türkei polizeilich gesucht, weshalb eine Rückkehr nicht in Frage komme. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der dargelegten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. So bringen die Beschwerdeführenden darin keinerlei Entgegnungen zu den Erwägungen des SEM vor, sondern machen vielmehr neue Sachverhaltselemente geltend. Da sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend der vorinstanzlichen Argumentation im Asylentscheid vom 28. Mai 2015 vollumfänglich anschliesst, kann angesichts des Verzichts der Be-

D-3859/2015 schwerdeführenden, diesbezüglich Einwände anzubringen, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass gemäss dem eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) seine Einvernahme verlangt worden sei. Dies im Zusammenhang mit einer in der (Nennung Zeitung) vom (...) erschienenen Kolumne, die als Propaganda für eine terroristische Organisation gewertet werde. Diesbezüglich habe das (Nennung Behörde) Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durchgeführt, welche ergebnislos geblieben seien. Das Schreiben des (Nennung Behörde) endet mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Untersuchung nicht habe einvernommen werden können. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im erwähnten Schreiben der Verfasser dieser Kolumne nicht explizit bezeichnet wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie angeführt, er hätte ein solches Schreiben verfasst oder sich politisch in irgendeiner Weise betätigt, weshalb der nun im erwähnten Schreiben erhobene Vorwurf befremdlich erscheint. Zudem stimmen die im Schreiben aufgeführten Adressangaben, so insbesondere die Haus- und die Wohnungsnummer, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP überein (vgl. act. A4/12 S. 4). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der BzP handle es sich bei der von ihm angegebenen Adresse um die offizielle Adresse seiner Familie, wo er angemeldet gewesen sei, weshalb die Abweichungen umso erstaunlicher erscheinen. Doch ungeachtet dieser Diskrepanzen könnte auch bei Wahrunterstellung des im Schreiben des (Nennung Behörde) enthaltenen Vorwurfs nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So wurde darin lediglich dessen Einvernahme angeordnet, was im Rahmen der Abklärung des Tatvorwurfs als rechtsstaatlich legitime Handlung der Ermittlungsbehörden zu qualifizieren ist. Aus dem Schreiben wird zudem nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Beschwerdeführer einvernommen werden soll respektive hätte werden sollen (ob als Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson), und im heutigen Zeitpunkt besteht folgerichtig auch noch gar keine Klarheit, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt eine Anklage oder allenfalls später eine Verurteilung zu gewärtigen hat oder nicht.

D-3859/2015 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein türkischer Rechtsvertreter habe darauf hingewiesen, dass ein weiterer Prozess gegen ihn in die Wege geleitet worden sei und er werde weitere Akten nach Erhalt möglichst rasch einreichen. Angesichts obiger Ausführungen zu den bislang eingereichten Beweismitteln und des dürftigen, nicht näher konkretisierten Hinweises auf das Bestehen eines weiteren Verfahrens braucht die Einreichung von solchen unbestimmt gebliebenen Akten nicht abgewartet zu werden, zumal diese zu keiner anderen Erkenntnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-3859/2015 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3859/2015 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, sie wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen – ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden (D._______) und des letzten Wohnortes des Beschwerdeführers (H._______) nicht zureichend abstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung, gute Kenntnisse der türkischen Sprache und diverse Berufserfahrungen (vgl. act. A4/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt über eine elfjährige Schulbildung, ein zweijähriges Studium als (...) und eine mehrjährige Berufserfahrung in (...) (vgl. act. A3/12 S. 4). Diese Kenntnisse werden ihnen beim Wiederaufbau einer Existenz in ihrem Heimatland zugutekommen. Den Beschwerdeführenden ist es unbenommen, sich durch geeignete Verlegung des Wohnsitzes allfälligen Repressalien seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu entgehen. Insbesondere war der Beschwerdeführer bereits einige Jahre in H._______ erwerbstätig, wo es ihm eigenen Angaben zufolge problemlos möglich sei, wieder eine Arbeit aufzunehmen (vgl. act. A15/26 S. 4). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Familie des Beschwerdeführers nichts gegen eine Heirat mit der Beschwerdeführerin einzuwenden hatte (vgl. act. A4/12 S. 8), weshalb die Beschwerdeführenden von dieser Seite Unterstützung bei ihrer Reintegration erhalten dürften. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnten die Beschwerdeführenden beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von

D-3859/2015 Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3859/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

D-3859/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 D-3859/2015 — Swissrulings