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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2012 D-3859/2011

10 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,872 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3859/2011

Urteil v o m 1 0 . September 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).

D-3859/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 8. September 2008 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses (…) nach B._______. Von dort gelangte er (…) illegal in die Schweiz. Am 15. Sep-tember 2008 suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. September 2008 fand dort eine erste Befragung statt. Am 17. Oktober 2008 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er im Laden (…) gearbeitet habe. Im Zeitraum von (…) hätten die dortigen Ladenbesitzer die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie (…) hätten, wobei er letztmals im Jahr (…) mitgeholfen habe. Nach dem Jahr (…) sei er mehrere Male von Soldaten der Sri-Lankischen Armee (SLA) mitgenommen, (…) und über Anschläge sowie die LTTE befragt worden. Nach (…) sei er am (…) in seiner Abwesenheit von Soldaten zu Hause gesucht worden, (…). In der Folge habe er sich nach Colombo begeben, wo er am (…) bei der Rückkehr in (…), in welcher er gewohnt habe, festgenommen und während der (…) Haft über (…) befragt worden sei, (…). Deshalb sei er am (…) wieder auf die Jaffna-Halbinsel zurückgeflogen und habe daraufhin bei einem (…) in E._______ gewohnt. Er sei weiterhin von Soldaten gesucht worden; zudem sei (…), verschwunden. Aus all diesen Gründen sei er (…) wieder nach Colombo geflogen, um Sri Lanka zu verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte, (…) zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) sowie (…) ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 7. Juni 2011 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Voll-

D-3859/2011 zug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So müssten die Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nach dem im Jahr 2002 geschlossenen Waffenstillstand sei es zwar im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der SLA und den LTTE gekommen, wobei unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe; die tamilische Minderheit sei von den lokalen Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation stelle sich indes nach dem im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangenen Krieg anders dar. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Namentlich verfügten die LTTE über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Zwar würden die sri-lankischen Behörden alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor. Indes habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sich für die LTTE lediglich während der Friedenszeit von (…) engagiert, indem er (…) habe. Er habe auch erklärt, im Jahr (…) wiederholt vom Distrikt Jaffna nach Colombo und zurück geflogen zu sein. Daraus erhelle, dass er bereits damals von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv unterstützt zu haben, zumal behördlicherseits gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent vorgegangen werde. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich auch keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden rund (…) Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er gegenwärtig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Daher seien seine Vorbringen nicht asylrelevant, woran auch die eingereichten Beweismittel (…) nichts zu ändern vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-3859/2011 C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihm Frist bis zum 27. Juli 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 14. Juli 2011 bezahlt. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der sri-lankischen Polizei vom 3. Februar 2012 samt Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-3859/2011 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

D-3859/2011 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsaufnahme durch die Vorinstanz gerügt, indem diese ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei wiederholt vom Jaffna-Distrikt nach Colombo geflogen; (auch) daraus habe sie die falsche Folgerung gezogen, dass gegen ihn staatlicherseits kein ernsthafter Verdacht wegen Unterstützung der LTTE bestehe. Entgegen den Ausführungen des BFM sei er im Jahr (…) nicht "wiederholt" vom Distrikt Jaffna nach Colombo und wieder zurückgereist, sondern nach der Kontrolle im Elternhaus am (…) zu einem Verwandten nach F._______ geflüchtet, wo er festgenommen und befragt worden sei. Deswegen sei er nach (…) in den Norden (nach E._______) zurückgekehrt. Danach habe er nur noch die Flucht ins Ausland über den Südteil (…) angetreten. Diesen Flug habe er mit dem Rückfahrticket vom (…) unternehmen können. Zwar sei er zu früheren Zeiten in Colombo gewesen, aber - von den (…) erwähnten Reisen abgesehen – nicht im Jahr (…). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Colombo und Umgebung sind etwas verwirrend ausgefallen. So gab er zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise mehrmals vom Norden des Landes nach Colombo gereist (…); im Jahr (…) sei er mit dem Flugzeug gereist (…); er habe im Norden eine Bewilligung beantragt, welche ihm ca. im (…) von (…) ausgestellt worden sei, wobei er zur Begründung angegeben habe, er wolle ins Ausland reisen (…); die Rückreise am (…)von Colombo in den Norden habe er auf dem Luftweg absolviert, da er über ein Retourbillet verfügt habe (…) beziehungsweise er habe damals in Colombo ein Retourbillet nach Jaffna gekauft, welches er dann für den Flug vom (…) von Jaffna nach Colombo verwendet habe (…). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Jahr (…) zweimal vom Distrikt Jaffna nach Colombo und einmal zurück geflogen ist. Mithin führte das BFM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise aus, er habe die erwähnte Flugreise im Jahr (…) wiederholt absolviert. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-

D-3859/2011 instanz zwecks ergänzender Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und wird deshalb abgelehnt. Zudem wird die daraus von der Vorinstanz abgeleitete Folgerung, wonach der Beschwerdeführer damals von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, durch seine Aussagen bekräftigt, wonach er zu Hause nur von (…) gesucht worden sei, diese ihm jedoch ca. im (…) auf seinen mit einer Auslandreise begründeten Antrag hin die für den Flug vom Distrikt Jaffna nach Colombo benötigte Bewilligung erteilt habe (…). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, mit den (…) für die LTTE ausgeführten Tätigkeiten habe er einen wesentlichen Beitrag für diese Organisation geleistet. Daneben habe er noch an zahlreichen Veranstaltungen der LTTE teilgenommen. Die Gefahr, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kommen und von diesen auch festgenommen und in einem unfairen Verfahren abgeurteilt werden könnte, würde insbesondere dadurch verstärkt, dass wegen seiner Bekanntschaft mit (…) weitere Verdachtsmomente vorliegen würden (…). Diese Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die erwähnten Arbeiten für die LTTE seien während der Friedenszeiten von (…) durch den Laden (…) ausgeführt worden, wobei er selbst letztmals im Jahr (…) mitgeholfen und keine anderen Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe; alle Ladenbesitzer hätten mitgemacht (…). Zudem ist ihm eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) in Colombo ein Reisepass ausgestellt worden, welchen er legal erhalten hat (…). Schliesslich wurde er bereits am Tag nach seiner im Zusammenhang mit (…) in Colombo erfolgten Festnahme wieder freigelassen. Gemäss der diesbezüglich zu den Akten gereichten (…) wurde der Beschwerdeführer wegen terroristischer Aktivitäten verhaftet. Hätten indes die Behörden wegen dessen Tätigkeiten für die LTTE tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, so wäre dieser kaum nach so kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden. Unter diesen Umständen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angesichts seines geringen politischen Profils zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, die LTTE aktiv unterstützt zu haben, und nicht davon auszugehen ist, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist.

D-3859/2011 5.3 An dieser Einschätzung vermögen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da nach dem Gesagten keine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die LTTE eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat, vermag er allein aus dem Umstand, dass (…) in der Folge verschwunden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In dem diesbezüglich zu den Akten gereichten (…) wird der Beschwerdeführer nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass (…) Personen (…) vermisst würden (…). Auch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde kein Zusammenhang zwischen der Kurzhaft vom (…) in F._______ und dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten (…) sowie der (…) nachgereichten diesbezüglichen (…) ersichtlich. So wurde vom Beschwerdeführer nie vorgebracht, er sei nach der Kurzhaft zu einem (…) vorgeladen worden. Der Grund für die Ausstellung des Haftbefehls (…) ist somit nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Haftbefehl erst ca. (…) nach der Kurzhaft von dem für F._______ zuständigen G._______ ausgestellt und (…) in D._______ im Distrikt Jaffna beziehungsweise die (…) im (…) ausgehändigt wurde. 5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann nach einer weiteren Überprüfung der Akten keine Rede davon sein, das BFM habe aufgrund einer beschönigenden Einschätzung der Lage in Sri Lanka per se eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer verneint. 5.4.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Allerdings sind gewisse Gruppen von Leuten trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage auch nach Kriegsende immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 5.4.2 Wie oben (vgl. E. 5.1 - 5.3 vorstehend) aufgezeigt wurde, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die sri-

D-3859/2011 lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE als nicht begründet, zumal er klarerweise nicht dem vorstehend aufgeführten Personenkreis zuzurechnen ist. Es bestehen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dem Schreiben vom 25. Mai 2012 und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-

D-3859/2011 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.

D-3859/2011 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/23 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/23 E. 13.2.1.2 und 13.3). 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Distrikt Jaffna) in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug im Lichte der vorstehend aufgeführten neuen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Im Distrikt Jaffna, wo (…) und weitere Verwandte wohnhaft sind, verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann war er dort nach der Schule (…) erwerbstätig. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

D-3859/2011 der Beschwerdeführer, der aufgrund der Akten darüber hinaus wohl auch im Grossraum Colombo über Beziehungen verfügen dürfte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3859/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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