Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.06.2010 D-3857/2010

4 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3857/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3857/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er zuvor bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, wie er im Rahmen der Befragungen im Transit zentrum B._______ vom 29. März 2010 bestätigte (vgl. B1 S. 2 und 9; B6 S. 1), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Georgien im Jahr 2001 zusammen mit seiner Mutter verlassen, und sie hätten seither in C._______/Russland gelebt, dass er als Leibwächter des Inhabers einer Alkoholfabrik ausserhalb von C._______ gearbeitet habe, dass er anfangs April 2005 von der Polizei festgenommen worden sei, als bei der Kontrolle einer Alkohollieferung festgestellt worden sei, dass die Warenpapiere, die auf seinen Namen gelautet hätten, nicht der Wahrheit entsprochen hätten (illegale Lieferung von 40 Tonnen), dass er die illegale Lieferung zugegeben habe, worauf er freigelassen worden sei, mit der Auflage, sich am nächsten Tag zusammen mit seinem Chef erneut bei der Polizei zu melden, dass sein Chef aufgrund des Geständnisses sehr wütend gewesen sei und ihn geschlagen habe, dass er in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich bei Freunden versteckt habe, dass – nachdem Leute seines Chefs auf ihn geschossen hätten und sein Haus in Brand gesteckt worden sei – er Russland im Herbst (vgl. B1 S. 9: am 26. November 2006; B6 S. 1: im September oder Oktober 2006) verlassen habe und nach Frankreich gereist sei, wo er am 23. August 2007 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er von Frankreich aus am 15. März 2010 in die Schweiz eingereist sei, nachdem er von den französischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten habe und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, D-3857/2010 dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich nichts einzuwenden habe (vgl. B6 S. 2), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. B1 und B6), dass das BFM aufgrund eines Eurodac-Treffers in Frankreich vom 23. August 2007 am 16. April 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die französischen Behörden stellte, welches am 28. April 2010 positiv beantwortet wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 28. April 2010 zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes D-3857/2010 in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 28. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstünden, und der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen eine Rückkehr dorthin erhoben habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die französischen Behörden hätten ihn nach dreijährigem Aufenthalt aufgefordert, das Land zu verlassen, so dass er bei einer Rückkehr dorthin illegal auf der Strasse leben müsste, dass er ohne eine Garantie der französischen Behörden, dass sie ihn wieder aufnehmen würden, nicht dorthin zurückkehren könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- D-3857/2010 gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch- D-3857/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Frankreich und die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, und die Rückübernahmebestätigung der französischen Behörden vom 28. April 2010 dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung in anonymisierter Form ausgehändigt wurde (vgl. B19), dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, D-3857/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3857/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 8

D-3857/2010 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2010 D-3857/2010 — Swissrulings