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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2016 D-3856/2016

21 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3856/2016 law/auj

Urteil v o m 2 1 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).

D-3856/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November 2013 Bagdad verliess und am Folgetag legal in die Türkei einreiste, wo er sich während zirka sechs Monaten aufhielt, dass er alsdann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 19. Mai 2015 in die Schweiz gelangte und am nächsten Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 20. Mai 2015 zur Person (BzP) befragt und am 10. Mai 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie habe von 2005 bis 2011 in Syrien gelebt, wo er die ersten fünf Schuljahre absolviert habe, dass sie nach Beginn des dortigen Krieges in den Irak zurückgekehrt seien, wo er die 6. Klasse besucht und ab Mitte 2012 in Bagdad in einem „Tattoo- Studio“ gearbeitet habe, welches in einem Einkaufszentrum gelegen sei, dass er im Irak wegen seiner eigenen Tattoos und seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer belästigt und beleidigt worden sei und man ihn deswegen auch habe umbringen wollen, dass irakische Polizisten ihn an jedem der zahlreichen Kontrollpunkte in Bagdad angehalten, ihn angeschaut und ihn gefragt hätten, weshalb er tätowiert sei, dass die Polizisten ihn jeweils provoziert und ihn verbal belästigt hätten und er sich immer wieder Sprüche habe anhören müssen, wie: „He, schaut mal, hier ist der Schwule“, und er oft länger als eine Viertelstunde an einem Kontrollpunkt habe warten müssen, dass er, nachdem er am 6. November 2013 abends das Tattoo-Geschäft nach der Arbeit verlassen habe, von einem schwarzen BMW verfolgt worden sei, dessen Insassen ihn hätten umbringen wollen, dass er weggerannt und nur entkommen sei, weil das Fahrzeug ihm nicht in die engen Gassen einer Fussgängerzone habe folgen können,

D-3856/2016 dass er und sein Vater keine Anzeige erstattet hätten, da eine solche nichts gebracht hätte, und er drei Tage nach diesem Vorfall ohnehin ausgereist sei, dass sein Vater nach diesem Vorfall entschieden habe, sein Sohn müsse das Land verlassen, und ihn am 9. November 2013 in die Türkei gebracht habe, wo sich bereits sein Bruder aufgehalten habe, der noch stärker tätowiert sei, dass seine Eltern und seine Schwester alle Habseligkeiten verkauft hätten und einen Monat nach ihm (dem Beschwerdeführer) ebenfalls in die Türkei ausgereist seien, da sie um ihr Leben gefürchtet hätten und mit ihren Söhnen hätten zusammenleben wollen, dass Banditen, Milizen beziehungsweise Islamisten drei Monate nach seiner Ausreise sich bei einem Nachbarn nach ihm und seinem Bruder erkundigt hätten und er dies von einem in Schweden eingebürgerten Cousin erfahren habe, der in Bagdad seine Ferien verbracht habe, dass er sich in der Türkei Ohrringe und auch eine neue Frisur habe machen lassen, dass 80 Prozent der irakischen Bevölkerung unwissend und zurückgeblieben seien, und er sicher nicht mehr lange leben würde, wenn man ihn so im Irak sähe, dass das Leben im Irak katastrophal sei und man dort als normaler oder als aufgeklärter Mensch nicht leben könne, und der Staat sich nicht darum kümmere, dass täglich Menschen von irgendwelchen Verbrecherbanden getötet würden, und ihm das sicher auch hätte passieren können, dass der Irak ein islamischer Staat sei und solche Dinge, wie er sie gemacht habe, dort nicht geduldet würden, und man überall belästigt und unter Druck gesetzt werde, wenn man sich anders verhalte, dass er in seiner Heimat, wo Kunst als unkoscher bezeichnet werde, keine Zukunft habe und nicht leben könne, da er sich nicht häuten könne, dass während des Aufenthaltes seiner Familie in der Türkei die Idee entstanden sei, vom Islam zum Christentum zu konvertieren,

D-3856/2016 dass er selbst nicht konvertiert sei, da Religion für ihn überhaupt kein Thema sei, dass seine Eltern und seine minderjährige Schwester (N […]) sowie sein volljähriger Bruder (N […]) in der Schweiz am 24. Juli 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, dass das SEM am 24. Juli 2015 das am 5. Juni 2015 eingeleitete Dublin- Verfahren mit Ungarn beendete und mit dem Beschwerdeführer ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte, dass es mit Verfügung vom 27. Mai 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 20. Mai 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2016 (Datum des Poststempels) gegen den am 31. Mai 2016 eröffneten Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er ferner um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-3856/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3856/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, der Beschwerdeführer wisse nicht, wer ihm am 6. November 2013 in einem schwarzen Wagen gefolgt sei, und es sei zu keinem konkreten Vorfall gekommen, dass der Beschwerdeführer lediglich angebe, dass islamistische Verbrecherorganisationen ihn wegen seiner Tätigkeit und seiner Tattoos verachten würden und ihn deswegen umbringen wollten, dass keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung durch Dritte bestünden und auch kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass die ausschliesslich verbalen Belästigungen durch die Polizei anlässlich von Strassenkontrollen dem Erfordernis der Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, das irakische Volk habe keinen Verstand mehr und es gebe viele islamische Verbrecherorganisationen, die im Namen des Islams agierten, implizit die unsichere Lage im Irak geltend mache, jedoch Probleme, welche auf die allgemeine Lage zurückzuführen seien, nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten seien,

D-3856/2016 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, das SEM habe übersehen, dass er in besonderem Masse der Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt sei, da er nicht nur als Tätowierer arbeite, sondern selbst viele Tattoos und Piercings im Gesicht habe, dass diese Veränderungen an seinem Gesicht die Islamisten provozierten, weil dies für sie eine westliche Unart sei, und er ihren Vorstellungen in keiner Weise entspreche, dass die Tattoos und die Piercings ein politisches Statement für einen offenen und westlichen Irak sowie für Individualität und persönliche Freiheit seien, dass er in der Schweiz noch weitere Piercings habe anbringen lassen, dass er sich seine politische Meinung ins Gesicht habe stechen lassen, und er im Irak deswegen verfolgt würde, dass er ein Individualist sei und es für ihn nicht möglich sei, sich anzupassen, selbst wenn er dies möchte, dass er in einer offenen, irakischen Gesellschaft ein Vorreiter wäre, wenn die Islamisten nicht erstarkt wären, dass die Toleranz gegenüber Andersdenkenden immer weiter geschrumpft sei, so dass er im Irak in grosser Gefahr sei, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall zu schildern vermochte, der über (im Zusammenhang mit seinen Tattoos erfolgte) verbale Belästigungen durch Polizisten und Wartezeiten von 15 Minuten bei Strassenkontrollen hinausgegangen wäre, dass hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungsjagd durch ein schwarzes Fahrzeug weder Angaben zu den Insassen des Wagens noch zu deren Motiven, dem Beschwerdeführer zu folgen, vorliegen, dass, wer auch immer dem Beschwerdeführer hätte auflauern wollen, dies bereits früher und nicht erst drei Tage vor dessen Ausreise hätte tun kön-

D-3856/2016 nen und wohl auch getan hätte, zumal er selbst laut seinen Angaben bereits Tattoos hatte, bevor er in dem Geschäft als Tätowierer zu arbeiten begann, und sein späterer Arbeitsort als Tattoo-Geschäft gekennzeichnet war, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung durch Dritte ergeben und auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, er sei selber nie politisch oder religiös aktiv gewesen, habe persönlich nie Probleme mit irakischen Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation gehabt, und er sei nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden, dass im Übrigen Tattoos zwar von religiös Konservativen im Irak als unislamisch angesehen werden und nicht in allen Teilen der Gesellschaft akzeptiert sein mögen, dass Tattoos jedoch bei jungen irakischen Männern heutzutage beliebt sind und unter diesen als trendig, modisch und modern gelten, dass überdies irakische Soldaten sich vor gefährlichen Einsätzen tätowieren lassen, um eine Identifizierung im Todesfall zu ermöglichen (vgl. beispielsweise das YouTube-Video vom 5.6.2014, „Fears of Violence Drive Tattoos‘ Popularity in Iraq”), dass im Internet Videos zirkulieren, in denen irakische Tattoo-Künstler unter Namensnennung auftreten, dass vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich mit seinen Tattoos und Piercings seine „politische Meinung ins Gesicht stechen“ lassen und damit in Irak eine quasi unvermeidliche Verfolgungssituation zu provozieren, reichlich übertrieben ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-3856/2016 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung demzufolge ebenfalls abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3856/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-3856/2016 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2016 D-3856/2016 — Swissrulings