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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2012 D-3855/2012

22 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,052 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3855/2012

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N […].

D-3855/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus E._______, F._______ (aktueller Wohnsitz in G._______, F._______) – ersuchten mit schriftlichen Eingaben vom 1. und 29. November 2011 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Schweizer Botschaft] in Bogotá (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 10. November 2011 und 6. Dezember 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, unter anderem als Mitbegründer einer NGO (non-governmental organization) namens H._______, die sich insbesondere für soziale Zwecke sowie Kunst einsetze, seit Juli 2011 von Mitgliedern der Gruppierungen I._______ und J._______ erpresst und bedroht worden zu sein. Die Mitglieder letzterer krimineller Organisation seien Auftragskiller und Drogenhändler gewesen. Nachdem sie sich geweigert hätten, das geforderte Geld zu bezahlen, hätten sie im Juli und August 2011 bei den in Kolumbien zuständigen Behörden gegen die Erpresser diverse Anzeigen erstattet. In der Folge seien drei der fünf Erpresser festgenommen, jedoch nur kurze Zeit später wieder aus der Haft entlassen worden. Von den Behörden sei ihnen der Rat erteilt worden, den Fall ruhen zu lassen und keine weiteren rechtlichen Schritte zu unternehmen, da sie sich ansonsten in noch grössere Gefahr begeben würden. Aus Furcht vor Racheakten und weiterer Drohungen seitens der Erpresser sei für die Beschwerdeführenden nur noch ein Wohnsitzwechsel in Frage gekommen. Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten ein. B. Die Schweizer Botschaft in Kolumbien übermittelte das Asylgesuch mit den gesamten Akten am 6. Dezember 2011 zuständigkeitshalber an das BFM (Eingang beim BFM: 12. Dezember 2011). C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass es den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden Ermessenspielraumes – das

D-3855/2012 Asylgesuch abzuweisen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM eröffnete den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – eröffnet seitens der Schweizer Botschaft am 20. Juni 2012 – hat das BFM das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert. In der Verfügung hielt das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht fest, dass die Betroffenen von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör gemäss Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 keinen Gebrauch gemacht hätten. Es kam somit zum Schluss, dass gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführenden sowie der vorliegenden Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne. In materieller Hinsicht führte das BFM zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass nach Anzeige der Erpressung durch Mitglieder der Gruppierungen I._______ und J._______ bei den in Kolumbien zuständigen Behörden gemäss Aktenlage dem Ersuchen um Schutz entsprochen worden sei. So sei beispielsweise das Haus der Beschwerdeführenden von der Polizei überwacht worden. Demzufolge könn e von der Schutzwilligkeit des Heimatstaates ausgegangen werden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden innerstaatliche Fluchtvarianten offen stünden und sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könnten, da es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle. So würden gemäss Aktenlage die Beschwerdeführenden weiterhin in der "gefährlichen" Region wohnhaft sein. Es sei nicht anzunehmen, dass die Mitglieder der feindlichen Gruppierungen die Betroffenen an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Demnach seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und dementsprechend nicht auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen. Überdies würde es sich bei den geltend gemachten Vorbringen ohnehin nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handeln, angesichts der Tatsache, dass der dargelegten Verfolgung eine Erpressung durch Mitglieder der oben genannten Gruppierungen zu Grunde liege, die gemäss Aktenlage kriminelle Machenschaften umfasse, die nicht unter den Begriff

D-3855/2012 der Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu subsumieren seien. Schliesslich könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. So sei es für die Beschwerdeführenden möglich und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen Beziehungen zur Schweiz zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru. E. Mit spanischsprachiger und in italienischer Sprache übersetzten Eingabe vom 7. Juli 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 10. Juli 2012), welche ebenfalls am 17. Juli 2012 von der Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. Juli 2012) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 22. August 2012 sowie (E-Mail) vom 3. September 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an die Schweizer Botschaft, um sich nach dem Stand ihres Asylverfahrens zu erkundigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-

D-3855/2012 tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4. Die bei der Vorinstanz beziehungsweise bei der Schweizer Botschaft eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde allerdings eine Übersetzung in italienischer Sprache beigelegt, alle anderen Vorakten wurden hingegen in spanischer Sprache verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Übersetzung der Eingaben abgesehen, da die in spanischer Sprache verfassten wesentlichen Vorakten verständlich sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.5. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3855/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Abse-

D-3855/2012 hen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 1. November 2011 nicht mündlich befragt. Eine Anhörung fand nicht statt, da einerseits das BFM aufgrund der Aktenlage, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und folglich eine Anhörung als nicht notwendig erachtete sowie andererseits, weil die Schweizer Botschaft aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen dazu nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt; die Beschwerdeführenden haben gestützt darauf keine weitere Stellungnahme abgegeben und mithin auf diesen Anspruch verzichtet. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der etscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 sowie der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 das Absehen von persönlichen Anhörungen begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können

D-3855/2012 oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

5.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass

D-3855/2012 es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann der pauschal vorgebrachte Einwand, gemäss welchem für die Beschwerdeführenden auch in den Nachbarstaaten grosse Gefahr von den kriminellen Gruppierungen aus Kolumbien ausgehe, nicht gehört werden. 6.2. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden eine schwerwiegende Angstsituation geltend, verbunden mit der ständigen Furcht, in Kolumbien verfolgt und lebensgefährlich bedroht zu werden. Um ihr Leben vor der Verfolgung durch kriminelle Gruppierungen zu schützen, sahen sich die Beschwerdeführerenden demnach gezwungen, ausserhalb ihres Wohnsitzortes, dauerhaften Schutz zu suchen. Überdies beabsichtigen sie, in naher Zukunft nach Ecuador auszureisen. Zu letzteren Vorbringen ist zu sagen, dass sie den bereits von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt ebenfalls nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden der geltend gemachten Verfolgung – welcher letztendlich, wie vorinstanzlich ebenfalls korrekt ausgeführt, überdies auch keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art 3 AsylG zu Grunde liegt – in Kolumbien allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen können.

D-3855/2012 Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden keine konkreten Beziehungen zur Schweiz nachweisen; hingegen wohnen Verwandte der Beschwerdeführenden in Drittländern, so beispielsweise ein Onkel der Tochter C._______, der als Flüchtling in New York (Vereinigte Staaten von Amerika) lebt. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen aber die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3855/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Bogotá und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro

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