Abtei lung IV D-3855/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Kosovo beziehungsweise Serbien, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3855/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Serbe aus Z._______/Kosovo, mit letztem Wohnsitz in Y._______/Kosovo – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2004 und gelangte über Serbien, Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die serbische Bevölkerung in Kosovo sei ständigen Drohungen und Übergriffen seitens der ethnischen Albaner ausgesetzt. Er warte seit fünf Jahren, dass sich die Sicherheitssituation in seinem Land verbessere. Am 17. März 2004 habe die Bevölkerung die serbischen Häuser angegriffen und in Brand gesetzt sowie deren verbliebene Bewohner umgebracht. Ein Cousin seines Vaters und dessen Mutter seien dabei ums Leben gekommen. Er sei mit seiner Familie zuerst in die nahe gelegene Kirche und später nach Y._______ geflüchtet. Dort habe man sie in einem Schulhaus untergebracht, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. B. Das BFF wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2008 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt es dabei im Wesentlichen fest, dass der Sachverhalt aus aktueller Sicht nicht als genügend erstellt zu betrachten sei. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien und Montenegro, lasse sich angesichts der seit dem Erlass der Verfügung veränderten Lage im Balkangebiet, insbesondere durch die Unabhängigkeitserklärung Kosovos, nicht mehr bestätigen. Die zum Zeitpunkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative D-3855/2009 wäre allenfalls als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat zu prüfen. Insbesondere wäre dabei zu untersuchen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Serben aus Kosovo in Serbien ausgestalteten. Da zudem inzwischen Herzprobleme erwähnt worden seien, müsse im Weiteren auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers Beachtung finden. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFM vom 26. November 2008 nach, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 – eröffnet am 14. Mai 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-3855/2009 I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge nicht begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde, zumal das BFM, wie im Ur- D-3855/2009 teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 gefordert, die Aufenthaltsalternative in Serbien nunmehr als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat prüfte. Auch berücksichtigte es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In den vom BFM eingeforderten Arztberichten vom 15. Dezember 2008 konnte eine Herzrhythmusstörung ausgeschlossen werden und es wurde keine Therapienotwendigkeit attestiert. Das BFM durfte in seiner Verfügung vom 13. Mai 2009 demnach ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei gesund. Auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 22. Mai 2009 wird nachfolgend eingegangen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, obwohl es in Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schweren Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei, könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Ver- D-3855/2009 fassung – die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei – sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo würden mit der UNO-Verwaltung (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, UNMIK) und der EU- Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo, EULEX) zwei internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen hätten die Sicherheitskräfte regelmässig interveniert und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM entgegen, die Polizei und Justiz in Kosovo funktionierten nur sehr mangelhaft und die Situation sei eher schwieriger geworden durch das Sicherheitsvakuum, das durch die Abnahme der UNMIK-Präsenz entstanden sei. Die sogenannten multiethnischen Sicherheitskräfte KPS seien zudem noch zu schwach. Das Fortbestehen der ethischen und politischen Gewalt sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Polizei- und Justizbehörden nicht dazu in der Lage seien, bei Gewaltakten wirksam zu ermitteln und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Weiter könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Norden des Kosovo ausgegangen werden, da er dort kein soziales Netz habe und sich die Sicherheitslage in diesem Gebiet seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, welche zu Spannungen zwischen Albanern und Serben geführt habe, weiter verschärft habe. D-3855/2009 6. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden sowie aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordkosovo, zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4, EMARK 2001 Nr. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Argumente in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Zudem ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten; infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine serbische Identitätskarte eingereicht, auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben und sich auch in der Anhörung durch das BFM als serbischen Staatsangehörigen bezeichnet. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-3855/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-3855/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo und Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-3855/2009 8.5 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus Z._______ im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. 8.5.1 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos. 8.5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Die vormalige ARK hat für die Beurteilung einer inner staatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst - D-3855/2009 haft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese von der ARK entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6). 8.5.3 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer je im Norden des Kosovo gelebt hätte oder dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte dort eine die Existenz si chernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, als fraglich. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann letztlich jedoch offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung in den Norden des Kosovo zumutbar wäre. 8.5.4 Aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien: Der Beschwerdeführer ist jung, ledig, serbischer Ethnie und Muttersprache und verfügt über einen Mittelschulabschluss in Wirtschaft, sei aber nie erwerbstätig gewesen, da er keine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in X._______ und eine Verwandte mütterlicherseits in Belgrad. Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass sie ihn zumindest in einer Anfangsphase unterstützen, zumal D-3855/2009 dies vor dem soziokulturellen Hintergrund seines Heimatstaates vorausgesetzt werden kann. Längerfristig sollte der Beschwerdeführer, der über eine gute Ausbildung verfügt, selbst in der Lage sein, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Tatsache, dass er über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten bestens Bescheid weiss und die Telefonnummer seiner Verwandten in Belgrad besitzt, weist zudem darauf hin, dass er mit diesen Verwandten in Kontakt steht, wenn auch – wie in der Beschwerde ausgeführt – allenfalls nur über seine Mutter. Gemäss einer Liste mit diversen Telefonnummern mit der Vorwahl serbischer Städte, welche dem Beschwerdeführer bei der Befragung vom 4. August 2004 abgenommen wurde, dürfte er zudem über weitere Bekannte in Serbien verfügen. Da er in Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Gemäss Arztberichten vom 15. Dezember 2008 und 22. Mai 2009 konnte eine anfänglich vermutete Herzrhythmusstörung beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Das bei ihm festgestellte Herzrasen wird in Serbien ohne weiteres behandelt werden können, da dort sowohl die benötigten Medikamente (Betablocker) verfügbar sind, als auch gut ausgebildete Ärzte praktizieren, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 8.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-3855/2009 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Juni 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-3855/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 14