Abtei lung IV D-3850/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A., geboren _______, Ruanda, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2004 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3850/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat Ruanda gemäss eigenen Angaben am 8. Mai 2004 und gelangte auf dem Landweg via Uganda nach Kenia. Rund zwei Wochen später habe sie Kenia über den Flughafen von Nairobi verlassen und sei via Amsterdam nach München gereist. Am 24. Mai 2004 sei sie in einem Personenwagen von Deutschland her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Zu ihrem noch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ gestellten Asylgesuch wurde sie dort am 25. Mai 2004 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle C._______ wurde sie am 1. Juni 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertreterin durch eine Mitarbeiterin des Bundesamtes ergänzend befragt. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der ehemaligen Provinz D._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Während des Bürgerkriegs im Jahre 1994 sei sie verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, insbesondere, weil ihre Familie Angehörige der Tutsi bei sich versteckt habe. Im Juli 1994 habe sie mit ihrer Familie in Kongo (Kinshasa) vor dem Krieg Zuflucht gesucht, bis sie im Februar 1995 wieder in die ruandische Provinz D._______ zurückgekehrt sei. Ende 1997 habe sie die Schule abgeschlossen und dann von 1998 bis Mitte 2002 an einer Sekundarschule als Zeichenlehrerin gearbeitet; wegen ausstehenden Lohnzahlungen sei sie mit dem Schuldirektor in Streit geraten. Im Hinblick auf die am 25. August 2003 stattfindenden Präsidentschaftswahlen habe sie im Juli 2003 für den Kandidaten Faustin Twagiramungu Unterschriften gesammelt. Am Tag der Wahlen habe sie in einem Wahlbüro in E._______ als Assistentin ihrer Freundin V.M. gearbeitet. Polizisten, welche dort für die Gewährleistung der Sicherheit zuständig gewesen seien, hätten dann von ihr und V.M. verlangt, die auf den Namen von Twagiramungu lautenden Wahlzettel zu vernichten. Als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten die Polizisten sie aus dem Wahlbüro vertrieben. Sie sei dann mit V.M., bei welcher sie vorübergehend gewohnt habe, in deren Haus in E._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie gehört, dass D-3850/2006 Leute, die ihren Wahlzettel nicht zugunsten des bisherigen Amtsinhabers und Kandidaten für eine Wiederwahl, Paul Kagame, ausgefüllt hätten, festgenommen worden seien. Am folgenden Tag, am 26. August 2003, sei sie ebenfalls verhaftet worden. Zwei Polizisten hätten sie in ein verlassenes Haus gebracht und sie dort misshandelt und vergewaltigt. Nach der Freilassung am 27. August 2003 habe sie sich nach F._______ begeben. Obwohl sie in F._______ viele Bekannte habe, habe sie dort mit niemandem über das Vorgefallene gesprochen; nur ihrer Freundin V.M. habe sie später davon erzählt. Im Oktober 2003 sei sie für kurze Zeit nach E._______ zurückgekehrt. Ihre Freundin V.M. habe ihr dort einen für sie deponierten anonymen Drohbrief übergeben. Im Dezember 2003 sowie im Februar 2004 habe ihr V.M. zwei weitere Drohbriefe nach F._______ gebracht. Im März 2004 habe sie zudem erfahren, dass sie von der Polizei in E._______ gesucht worden sei. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe sie sich zur Ausreise aus Ruanda entschlossen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle C._______ gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie einen Geburtsschein zu den Akten. A.d Auf entsprechendes Begehren vom 25. Mai 2004 hin liess das Bundesamt der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. September 2004 die wesentlichen Verfahrensakten zukommen. B. Mit Verfügung vom 13. September 2004 - eröffnet am 14. September 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegeweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D-3850/2006 C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden mehrere dem Internet entnommene Berichte über die Situation in Ruanda und über Ereignisse im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 25. August 2003, ein Schreiben des "Collectif de Rwandais Exilés en Suisse (CRES)" vom 11. Oktober 2004 sowie eine am 27. September 2004 von der Asyl-Organisation L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. E.a Die Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte der ARK mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit, ihre Mandantin befinde sich seit dem 11. Oktober 2006 in der Psychiatrischen Klinik G._______ in H._______ in stationärer Behandlung. Gleichzeitig reichte sie ein am 1. Juni 2006 von der Asylfürsorge I._______ verfügtes Zutrittsverbot zu allen Asylbewerberunterkünften der Stadt I._______, einen Kurzbericht des Spitals J._______ vom 12. Juni 2006, einen von der D-3850/2006 Vertreterin am 17. Juni 2006 verfassten, an die Asylfürsorge der Stadtverwaltung I._______ gerichteten Brief mit entsprechender Antwort vom 22. Juni 2006, ein auf den 11. September 2006 datiertes, von Hand verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Vertreterin, eine am 10. Oktober 2006 unterzeichnete ärztliche Entbindungserklärung sowie einen am 23. Oktober 2006 ausgestellten ärztlichen Bericht der Klinik G.________, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, zu den Akten. E.b Am 26. Januar 2007 und am 29. März 2007 gingen beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht zwei weitere, am 17. Januar 2007 beziehungsweise am 21. März 2007 von der Klinik G._______ ausgestellte ärztliche Berichte ein. Aus letzterem Bericht sowie aus dem Schreiben der Vertreterin vom 28. März 2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 aus der stationären Behandlung entlassen worden war. E.c Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2007 ein am 25. Juli 2007 vom Psychiatriezentrum K._______ ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen; danach musste sich die Beschwerdeführerin vom 15. bis 18. Juni 2007 erneut in die Klinik G._______ in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten "gesundheitlichen Störungen" wurde festgehalten, die medizinische Infrastruktur in Ruanda erlaube auch eine Behandlung von Personen mit psychischen Problemen. Am 7. Oktober 2007 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen und wies dabei vorab darauf hin, ihre Mandantin leide nicht einfach an "gesundheitlichen Problemen", sondern an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gleichzeitig wurde ein weiterer, am 4. D-3850/2006 Oktober 2007 erstellter, ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums K._______ zu den Akten gegeben. Darin wurde insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung. Der Inhalt der Vernehmlassung des BFM vom 26. September 2007 sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden, um "eine weitere psychische Dekompensation der Patientin zu vermeiden". Im Weiteren wurde ein im Juni 2005 erschienener Artikel von "Syfia international" betreffend die Psychiatrische Klinik Ndera in Kigali, die einzige Einrichtung für die Behandlung psychischer Erkrankungen in Ruanda, abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3850/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, während des Bürgerkriegs im Jahre 1994 erlittenen Benachteiligungen sowie auch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Streit mit dem Direktor der Schule, an welcher sie unterrichtet habe, könnten nicht mehr als Grund für die im Mai 2004 erfolgte Ausreise aus Ruanda qualifiziert werden. D-3850/2006 Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung des Bundesamtes, es fehle auch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblich Ende August 2003 erlittenen Vergewaltigung durch zwei Polizisten und der neun Monate später erfolgten Flucht, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch vorbrachte, sie habe nach der Freilassung am 27. August 2003 mehrere anonyme Drohbriefe erhalten und überdies im März 2004 erfahren, dass sie von der Polizei in Kamonyi gesucht worden sei. 4.2 Im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom 25. August 2004 wurde seitens des bisherigen Amtsinhabers Paul Kagame offenbar teilweise massiver Druck auf Anhänger oppositioneller Kandidaten ausgeübt (vgl. dazu auch der auf Beschwerdeebene eingereichte, dem Internet entnommene "amnesty international"-Bericht vom 22. August 2003). Auch nach den Wahlen wurden einige Personen zum Umstand, dass sie dem bisherigen Amtsinhaber Paul Kagame ihre Stimme verweigert beziehungsweise für einen anderen Kandidaten gestimmt hatten, befragt und teilweise auch vorübergehend festgenommen. Nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass dabei einzelne Polizisten ihre Befugnisse massiv überschritten haben und es auch zu Übergriffen in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art gekommen ist. Angesichts der verschiedenen, nachfolgend unter Ziff. 4.3 der Erwägungen dargelegten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen kann jedoch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Einsatzes während den Präsidentschaftswahlen für einen Kandidaten der Opposition von Ende August 2003 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2004 behördlich gesucht wurde. In Bezug auf die angeblich erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen ist sodann festzuhalten, dass diese Übergriffe - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, kann ausgeschlossen werden, dass diese Art von Gewalt von den ruandischen Behörden toleriert oder gar unterstützt würde (vgl. angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 13. September 2004, S. 4 oben; Beschwerde S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, gegen die fehlbaren Polizisten Anzeige zu erstatten. Es kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Erstattung einer Anzeige gegen die fehlbaren Polizisten die "Überwindung der Scham" erfordert (vgl. Beschwerde S. 2), der Einwand, in Ruanda herrsche generell ein "Klima der Straflosigkeit, wenn Sicher- D-3850/2006 heitsbeamte der Regierung in Verbrechen verwickelt" seien (vgl. Beschwerde S. 2), vermag hingegen nicht zu überzeugen. 4.3 Wie bereits vorstehend (vgl. Ziff. 4.2 der Erwägungen) bemerkt wurde, bestehen auch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin wegen ihres Einsatzes während den Präsidentschaftswahlen vom 25. August 2006. So gab die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der direkten Bundesanhörung an, sie habe sich nach den Vorfällen vom August 2003 in F._______ versteckt (vgl. A12, S. 4), während sie dann in der ergänzenden Bundesanhörung ausführte, sie sei an ihren früheren Aufenthaltsort in F._______ zurückgekehrt; sie habe zwar Angst, aber keine andere Möglichkeit gehabt, und daher versucht, dort normal weiterzuleben (vgl. A17, S. 7 f.). Im Weiteren gab sie in der Erstbefragung sowie auch anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll, keine Ahnung zu haben, wie die "anonymen Briefe" zu ihrer Freundin V.M. nach E.________ hätten gelangt sein können (vgl. A1, S. 8 und A12, S. 10); sie habe auch keine Ahnung, wo die Briefe dann geblieben seien, sie habe sie nicht mitgenommen (vgl. A1, S. 7). Demgegenüber behauptete sie in der ergänzenden Bundesanhörung, jedenfalls der erste der Briefe sei von Polizisten überbracht worden; sie habe die Schreiben aber zerrissen und verbrannt (vgl. A17, S. 9). Diese Widersprüche sowie die Tatsache, dass die weiteren Angaben zu den Drohbriefen auch sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, lassen die Existenz derselben als nicht glaubhaft erscheinen. Sodann wies das BFM zu Recht darauf hin, die Polizisten hätten die Beschwerdeführerin - wären sie tatsächlich an deren Festnahme wegen ihres Verhaltens während den Präsidentschaftswahlen interessiert gewesen - unter den geschilderten Umständen nicht nach einem Tag wieder freigelassen, um dann erst einige Zeit später die Suche nach ihr erneut aufzunehmen. Schliesslich erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der geschilderten Art und Weise - der Cousin ihres Vaters habe ihre Reise finanziert und ein fremder Mann habe sie auf der Reise nach Europa (mit Umsteigen am Flughafen von Amsterdam und Einreise nach Deutschland in München) begleitet; dieser Mann habe für sie einen Pass gehabt, sie unterwegs an der Hand gehalten und D-3850/2006 dabei immer erzählt, dass die Beschwerdeführerin nichts verstehen würde (vgl. A1, S. 10) - bis in die Schweiz hätte gelangen können. 4.4 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie geltend machte, Mitglied einer politischen Organisation zu sein oder sich - mit Ausnahme des kurzfristigen Einsatzes für den unabhängigen Präsidentschaftskandidaten Twagiramungu - für eine politische Partei engagiert zu haben, sondern im Gegenteil erklärte, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1, S. 8; A12, S. 8), wird im Bestätigungsschreiben des "CRES" vom 11. Oktober 2004 behauptet, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied des - in keinem Zusammenhang mit Faustin Twagiramungu stehenden - "Mouvement Démocratique Républicain" (MDR). Die besagte Bestätigung muss daher als Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden. Was die übrigen, meist dem Internet entnommenen Unterlagen betrifft, so stehen diese in keinem direkten Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation zu beseitigen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt insgesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 D-3850/2006 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). 6.2.1 Dem Genozid von 1994 fielen gegen eine Million Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer. Mehr D-3850/2006 als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und nach Tansania; weitere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Binnenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ruanda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin geflohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Milizen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren - trotz vereinzelten Zusammenstössen zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda - weiter normalisiert. Unter den heute bestehenden Verhältnissen kann bezüglich Ruanda daher nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 6.2.2 Während des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin während des Bürgerkrieges im Jahre 1994 und anlässlich der Festnahme Ende August 2003 erlittene körperliche Verletzungen (Schnitte an der Ferse beziehungsweise Vergewaltigung) geltend. Zudem gab sie anlässlich der Erstbefragung an, sie habe manchmal nicht schlafen und nicht essen können (vgl. A1, S. 6). Weitere psychische Probleme brachte sie nicht vor und auch die anlässlich der direkten Bundesanhörung und in der ergänzenden Bundesbefragung anwesenden Hilfswerksvertreterinnen regten keine diesbezüglichen weiteren Untersuchungsmassnahmen an. Aus den Akten geht hervor, dass es anlässlich einer am 12. Juni 2006 erfolgten Übergabe eines von der Asylfürsorge verfügten Zutrittsver- D-3850/2006 bots zu allen Asylbewerberunterkünften der Stadt I.________ durch die Polizei zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Polizeibeamten gekommen war, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin Prellungen am Rücken und am rechten Arm erlitt. Dieser Vorfall soll bei der Beschwerdeführerin eine Retraumatisierung ausgelöst haben, durch welche die "unverarbeiteten Erlebnisse aus der Heimat an die Oberfläche gespült" worden seien (vgl. Brief der Vertreterin vom 25. Oktober 2006). Mitte August 2006 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Albträumen und Schlafstörungen in ärztliche Behandlung (vgl. ihren an die Vertreterin gerichteten Brief vom 11. September 2006). Gemäss ärztlichem Bericht der Psychiatrischen Klinik G._______ in H._______ wurde bei der am 11. Oktober 2006 schliesslich zur stationären Behandlung überwiesenen Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte der Klinik G._______ beantragten bei der Asylorganisation L._______ am 17. Januar 2007 die Platzierung der nach wie vor in der Klinik hospitalisierten Patientin in einer "Einrichtung mit betreuten Wohnform". Nach der Auseinandersetzung mit der Polizei am 12. Juni 2006 sei die "typische Symptomatik einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst" worden. Seither zeige die Beschwerdeführerin eine "depressive Symptomatik, Schreckhaftigkeit, generelle Ängstlichkeit" und eine akute Angst vor dem Alleinsein; sie sei emotional kaum belastbar gewesen, habe "unter häufigen und intensiven Albträumen und Flashbacks, einer ausgeprägten Schlafstörung sowie geringer Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit und Suizidgedanken" gelitten. Nach mehreren Wochen stationärer Behandlung habe die medikamentöse Schlafregulierung etwas Erfolg gezeigt; die depressive Symptomatik sowie die Häufigkeit und Intensität der Flashbacks, Panikattacken und Albträume hätten langsam nachgelassen. Hingegen hätten die Ängste, die depressive Symptomatik und die Suizidgedanken sofort wieder zugenommen, als Ende Dezember 2006 mit der Austrittsplanung begonnen worden sei und man die Patientin "Expositionsversuchen wie selbständiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Rückkehr in ihr Zimmer in der Asylunterkunft für einige Stunden" ausgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich am 20. März 2007 aus der stationären psychiatrischen Behandlung "in deutlich gebessertem Zustand" entlassen (vgl. entsprechender ärztlicher Bericht vom 21. März 2007) und kehrte - nachdem das Gesuch um betreutes Wohnen abgelehnt worden war - in die Asylunterkunft in M._________ zurück. Die Behandlung wurde nach der Entlassung in ambulanter Form D-3850/2006 weitergeführt, unter Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung der Depression und zur Schlafregulierung. Gemäss weiterem ärztlichem Bericht vom 25. Juli 2007 ist das psychopathologische Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor vorhanden. Angstzustände hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 erneut für drei Tage stationär in der Klinik G._______ hätte hospitalisiert werden müssen (vgl. ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums K.________, wo die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wird, vom 25. Juli 2007). Die behandelnde Psychologin sowie die Oberärztin des Psychiatriezentrums K.________ hielten in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 fest, die Beschwerdeführerin bedürfe nach wie "nebst zahlreichen Psychopharmaka der intensiven psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung. Die ambulanten Gespräche fänden täglich statt; je nach Bedarf erfolgten am Abend und an den Wochenenden zusätzlich telefonische Konsultationen sowie - bei akuten Krisen - eine stationäre Hospitalisation. Zur Vermeidung einer "weiteren psychischen Dekompensation" sei der Patientin der Inhalt der Vernehmlassung des BFM nicht mitgeteilt worden. Das BFM befand in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007, die medizinische Infrastruktur in Ruanda erlaube die Behandlung von Personen mit psychischen Problemen. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar nebst den 30 regionalen Spitälern in den Städten Kigali, Butare und Ruhengeri zentrale Krankenhäuser bestehen. Diese Krankenhäuser beschränken sich jedoch auf die medizinische Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen sehr wenig entwickelt ist. Nebst einigen privaten (weitgehend mit ausländischer Hilfe errichteten und betriebenen) Zentren zur Behandlung traumatisierter Menschen existiert in Ruanda nur eine einzige psychiatrische Klinik, nämlich die im eingereichten Bericht von "Syfia International" erwähnte Klinik von Ndera/Kigali. Die Kapazität dieser Institutionen ist jedoch beschränkt; nur ein sehr kleiner Teil der psychisch kranken und traumatisierten Personen kann dort behandelt werden. Zwar sind in den allgemeinen Krankenhäusern in der Regel genügend Medikamente zur Behandlung von psychischen Krankheiten vorhanden und es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin in der Schweiz gegen Schlafstörungen und Depressionen verabreichten Medikamente (oder Generika derselben) auch in Ruanda erhältlich wären. D-3850/2006 Aus den verschiedenen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten - an deren Seriosität grundsätzlich keine Zweifel anzubringen sind - geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Ob tatsächlich die Begegnung mit Polizeibeamten in der Schweiz am 12. Juni 2006 eine Retraumatisierung hinsichtlich der Erlebnisse während des Bürgerkrieges im Jahre 1994 oder hinsichtlich der geschilderten Übergriffe durch Polizisten Ende August 2003 herbeigeführt hat, kann dabei offenbleiben. Die Behandlung durch Psychopharmaka hat auf jeden Fall nur unterstützende Funktion. Die Beschwerdeführerin bedarf in erster Linie persönlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit regelmässigen, offenbar täglich (falls nötig, auch am Abend und an den Wochenenden per Telefon) stattfindenden Gesprächen und - bei akuten Krisen - sofortiger stationärer Hospitalisation. Eine solche intensive, zeitlich noch nicht absehbare Behandlung (vgl. ärztlicher Bericht vom 25. Juli 2007, S. 2) der Beschwerdeführerin ist in Ruanda klarerweise nicht möglich, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die noch in Ruanda lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin die erforderliche psychische Unterstützung gewähren könnten. 6.2.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 7. Die mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Inbesondere kann auch aufgrund des Umstandes, dass die Asylfürsorge I._________ gegenüber der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 ein D-3850/2006 Zutrittsverbot zu allen Asylbewerberunterkünften in I.________ verfügte und sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 dem Transfer in eine andere Gemeinde widersetzte, noch nicht davon ausgegangen werden, es liege ein Anwendungsfall von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vor. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit in einem Restaurationsbetrieb der Asylorganisation Zürich - keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 11. Oktober 2004 gestellten Gesuches um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte der ARK am 11. Oktober 2004 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 300.--. zu den Akten gegeben. Angesichts der weiteren, bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils seitens der Vertreterin getätigten Aufwendungen erscheint der in der Kostennote vom 11. Oktober 2004 genannte Betrag (als hälftiger Betrag für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten) angemessen. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-3850/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _________) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs - ________ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-3850/2006 Seite 18