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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 D-3849/2010

10 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,336 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3849/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.___________, geboren (...), D.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Thomas Marfurt, Fürsprecher, Bubenberg Advokatur und Notariat, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Urteil D-2302/2010 vom 12. Mai 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3849/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 feststellte, die Gesuchsteller würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuche vom 12. Mai 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller gegen diese Verfügung mittels Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters, E.___________, vom 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 aufforderte, bis zum 5. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller am 5. Mai 2010 eine Beschwerdeergänzung und diverse Beweismittel sowie am 11. Mai 2010 eine Übersetzung eines Dokumentes zu den Akten reichen liessen, dass sie jedoch innert Frist den geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- nicht leisteten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2302/2010 vom 12. Mai 2010 – versandt am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat, dass die Gesuchsteller mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Mai 2010 um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen und am gleichen Tag dem Bundesverwaltungsgericht die Summe von Fr. 600.-- überweisen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge- D-3849/2010 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Gesuchsteller in ihrem Gesuch – unter Beilage einer entsprechenden Quittung – argumentieren, sie hätten ihrem damaligen Anwalt am 27. April 2010 Fr. 600.-- in bar zwecks fristgerechter Zahlung des vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. April 2010 geforderten Kostenvorschusses übergeben, dass sie erst nach Ausfällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2302/2010 vom 12. Mai 2010 respektive nach dessen Zustellung an den ehemaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2010 Kenntnis darüber erhalten hätten, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, dass sie ihrem Gesuch ein Express-Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 beilegen, in welchem dieser die Gesuchsteller über genanntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts informiert und eingesteht, der verlangte Kostenvorschuss sei nicht einbezahlt worden, und er habe es in seiner umfangreichen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Mai 2010 ebenfalls versäumt, ein Gesuch um Erlass des geforderten Kostenvorschusses zu stellen, dass die Gesuchsteller demzufolge ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 28. Mai 2010 innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses eingereicht D-3849/2010 und mit der am gleichen Tag erfolgten Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA D-3849/2010 THALMANN (FABIA BOCHSLER) in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12), dass gemäss dem Schreiben des damaligen Rechtsanwaltes vom 17. Mai 2010 das Fristversäumnis nicht etwa auf eine Krankheit oder einer falschen Einschätzung der Situation respektive mangelnden Kenntnissen des berufsmässigen Rechtsvertreters, sondern eindeutig auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen ist, dass bei allem Verständnis für den im Gesuch erhobenen Einwand, sie treffe keine Schuld und sie würden durch die schuldhafte Handlung des damaligen Rechtsvertreters einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden, sich die Gesuchsteller das Versäumnis ihres vormaligen Rechtsvertreters als ihr eigenes anrechnen lassen müssen, da – wie erwähnt – die blosse Unachtsamkeit eines Rechtsvertreters aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensdisziplin nicht zur Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG führen kann, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche die Gesuchsteller beziehungsweise deren vormaligen Rechtsvertreter davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. Mai 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind, dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- mit den ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aus dem Beschwerdeverfahren (D- 2302/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verrechnen ist, dass die Gesuchsteller den ausstehenden Betrag von Fr. 200.-- nachzuzahlen haben. (Dispositiv nächste Seite) D-3849/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird mit den ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aus dem Beschwerdeverfahren (D-2302/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens verrechnet. Der ausstehende Betrag von Fr. 200.-- haben die Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 6

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