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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-3847/2009

19 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,495 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3847/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), angeblich Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3847/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (Sierra Leone) vor unbestimmter Zeit verliess und nach B._______ reiste, von wo aus er mit dem Schiff nach Europa gelangte, dass er am 20. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 29. Oktober 2008 geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und stamme aus D._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er, nachdem seine Mutter gestorben sei, niemanden mehr gehabt habe, der sich um ihn kümmern würde und er deshalb nach Europa gekommen sei, dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 13. November 2008 aufgrund eines telefonischen Gespräches, welches er mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser stamme mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone, da in Sierra Leone Krio als landesübliche Sprache zu betrachten sei, nicht jedoch das vom Beschwerdeführer gesprochene Pidginenglisch, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2009 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er angab, in seinem Heimatstaat keine Identitätspapiere besessen zu haben, dass er mit dem Bus nach B._______ und von dort per Schiff nach Europa gereist sei, dass er ausgereist sei, weil er niemanden mehr habe und sich einsam gefühlt habe, D-3847/2009 dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 29. Oktober 2008 und der Anhörung vom 27. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Lingua-Gutachten gab, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 wahrnahm und dabei im Wesentlichen angab, in Sierra Leone würden verschiedene Sprachen gesprochen, neben Krio zum Beispiel auch Timili, dass er bereits an der Empfangsstelle gesagt habe, er spreche auch Timili, für das Gutachten ein Gespräch in Timili jedoch nicht möglich gewesen sei, weil der Gutachter nur Krio und Englisch gesprochen habe, dass er an den bisherigen Asylvorbringen festhalte wie auch daran, aus Sierra Leone zu stammen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer an das BFM adressierten Eingabe vom 11. Juni 2009 mitteilte, er sei mit dem Entscheid des Bundesamtes nicht einverstanden, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer mit seiner als "Appel gegen den Negative Entscheid" überschriebenen Eingabe sinngemäss – ohne eigentliche Rechtsbegehren zu formulieren – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu D-3847/2009 stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass in der Beschwerde einzig ausgeführt wird, die Angaben und Antworten des Beschwerdeführers in den Interviews seien wahr, er habe keine Verwandte mehr in Sierra Leone oder sonst in Afrika und wisse nicht, wo und wie er seine Papiere besorgen könne und auch nicht, wohin er gehen könnte, dass in der Beschwerdeschrift damit nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, und auch aus D-3847/2009 den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass insbesondere mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Sierra Leone – angeblich auf dem Landweg nach B._______ und von dort per Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa – als unsubstanziiert, realitätsfremd und im Resultat insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind, dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen zu Recht festhält, auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführende Nachteile stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, dass sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Asylgründe des Beschwerdeführers könnten angesichts des Ergebnisses des Sprachgutachtens sowie weiterer Widersprüche in den Vorbringen nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer demnach nicht aus Sierra Leone, sondern aus Nigeria stammt, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-3847/2009 dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3847/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 7

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