Abtei lung IV D-3847/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3847/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2008 verliess und per Schiff, Zug und zu Fuss über Italien am 5. März 2008 in die Schweiz eingereist ist, wo er am 9. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z. um Asyl ersuchte, dass er am 19. März 2008 summarisch und am 26. März 2008 einlässlich durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt und am 1. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y. zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei nach Beendigung seines Militärdienstes im September 2007 viermal von Terroristen zu Hause in X. gesucht und dabei mit dem Tod bedroht worden, wobei er bei den Besuchen nicht zu Hause gewesen sei, aber durch seine Mutter davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und anlässlich der summarischen Befragung auf diesbezügliche Fragen angab, er habe seine Identitätskarte in Algerien bei seinen Eltern zurückgelassen und werde versuchen, diese zu kontaktieren, dass er bei der einlässlichen Anhörung weiterhin keine Papiere zu den Akten reichen konnte und erklärte, er habe seine Eltern, die er nicht direkt kontaktieren könne, da sie kein Telefon hätten und in einem kleinen Dorf wohnten, wo die Postzustellung viel Zeit in Anspruch nehme, über einen Brief an einen Freund gebeten, ihm das Dokument zu schicken, aber noch keine Antwort erhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2008 – eröffnet am 3. Juni 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, D-3847/2008 dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Besitz einer algerischen Identitätskarte und somit eines rechtsgenüglichen Dokumentes sei, dieses aber bei seinen Eltern in X. zurückgelassen habe, dass er bei der einlässlichen Anhörung durch das BFM erklärt habe, er habe seine Familienangehörigen in einem Brief um die Zusendung seiner Identitätskarte gebeten, dass er das Dokument jedoch auch nach Ablauf von mehr als zwei Monaten ohne Erklärung nicht eingereicht habe, dass er zudem behauptet habe, er sei per Schiff von Algerien nach Genua gereist, ohne irgendwelche Kontrollen, wobei bekannt sei, dass Passagiere an den in Frage stehenden Häfen auf ihre Identität überprüft würden, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Papiere vor, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wegen zahlreichen Unstimmigkeiten offenkundig unglaubhaft, dass er nur bezüglich des ersten Besuches der Terroristen zeitliche Angaben habe machen können, dass er bei der summarischen Befragung nicht gewusst habe, wieviele Terroristen bei ihm zu Hause gewesen seien, während er bei der einlässlichen Anhörung von vier Personen gesprochen habe, dass er den Grund der Suche nach ihm nicht habe angeben können, D-3847/2008 dass er an der einen Stelle ausgesagt habe, er wisse nicht, ob die Terroristen bewaffnet gewesen seien, während er später zu Protokoll gegeben habe, er glaube, sie seien bewaffnet gewesen, dass er zuerst nicht gewusst habe, ob es immer die gleichen Personen gewesen seien, aber später erklärte habe, es seien immer die gleichen vier gewesen, dass er sich bezüglich des Zeitrahmens des angeblich geleisteten Militärdienstes widersprochen habe, dass zudem unverständlich sei, dass er die Übergriffe ohne hinreichende Erklärung nicht den Behörden gemeldet habe, zumal solche Übergriffe in Algerien staatlich geahndet würden, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wobei er angab, er habe seine Eltern, die er nicht telefonisch erreichen könne, in einem Brief um die sofortige Zustellung seiner Identitätskarte gebeten, diese sei aber leider noch nicht eingetroffen, dass zudem auch ein Freund, den er angerufen habe und nun aber nicht mehr erreiche, versprochen habe, bei seinen Eltern vorbeizugehen, D-3847/2008 dass er seinen Eltern noch einmal einen Brief schreiben und sie bitten werde, ihm seine Identitätskarte zu schicken, dass er zudem einwandte, es lägen Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vor, da er in Algerien von Terroristen mit dem Tod bedroht werde, wobei der Staat ihn nicht schützen könne und er kein Vertrauen in die Polizei habe, da in Algerien Folter immer noch an der Tagesordnung sei, dass er bezüglich der Unglaubwürdigkeit einwandte, er sei mit einem Handelsschiff in Genua angekommen und deshalb am Hafen nicht kontrolliert worden, dass er keine genauen Angaben zu den Daten der Besuche der Terroristen und zu ihrer Bewaffnung machen könne, weil er alles durch seine betagte Mutter erfahren habe, welche sich nicht gut erinnern könne, und er sie nicht mehr zu den Details habe befragen können, weil er sich bereits nach dem ersten Besuch der Terroristen entschieden habe zu fliehen und nicht länger habe bleiben können, und er heute keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe, dass in seinem Quartier kurz vor seiner Flucht mehrere frühere Armeeangehörige umgebracht worden seien, dass er keine Anzeige erstattet habe, weil er sofort habe fliehen müssen und auch kein Vertrauen zu der Polizei gehabt habe, dass er einige Zeit in Alger habe bleiben müssen, um seine Ausreise vorzubereiten, aber aus Angst entdeckt zu werden nicht länger habe dort bleiben können, dass die Wegweisung zudem unzulässig sei, da die Gefahr in Algerien von Terroristen ermordet zu werden, eine unmenschliche Behandlung darstelle, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 13. Juni 2008 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde, D-3847/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-3847/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a – auf welchen sich die Vorinstanz stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Abs. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspapiere einreichte, D-3847/2008 dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass er nämlich mit seiner Identitätskarte über ein rechtsgenügliches Dokument verfügt, dieses aber angeblich in Algerien zurückgelassen habe, dass seine Aussagen, wonach er die nötigen Schritte für die Beschaffung der Papiere in die Wege geleitet habe, unglaubhaft wirken, zumal er in der Beschwerde seinen bisherigen Angaben widersprach, indem er behauptete er habe seinen Eltern einen Brief geschrieben (S. 2), während er sich bisher auf den Standpunkt stellte, er könne die Eltern nur via einen Freund kontaktieren (A8 S. 2f.), dass er ausserdem angab, den Freund angerufen zu haben (S. 2), während er bisher den Eindruck erweckte, er könne seine Verwandten und Bekannten nur via briefliche Post erreichen (A8 S. 2f.), dass das Vorbringen, die Identitätskarte sei noch nicht in der Schweiz angekommen, als Schutzbehauptung zu bewerten ist, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum Reiseweg – unkontrolliert mit einem Schiff von Algerien bis nach Genua und von da ohne Kontrolle bis in die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass daran auch die in der Beschwerde geltend gemachte Anreise mit dem Handelsschiff nichts zu ändern vermag, da damit nicht geklärt ist, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, den Hafen unkontrolliert zu verlassen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), D-3847/2008 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detailliert und korrekt dargelegt wurden, weshalb hier auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass nämlich auch von der Mutter des Beschwerdeführers trotz ihrer Vergesslichkeit zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich, nachdem ihr Sohn mit dem Tod bedroht worden war, genauer an die Begebenheiten erinnern kann, dass der Beschwerdeführer zudem auch seinen im gleichen Haus wohnhaften, offenbar weniger vergesslichen Vater, der die Besuche der Terroristen auch mitbekommen hatte, zu den Details hätte befragen können, dass zudem anzunehmen ist, dass auch die Nachbarn in dem kleinen Dorf die Ereignisse mitbekommen haben und somit zu gewissen Einzelheiten hätten Auskunft geben können, dass vom Beschwerdeführer insbesondere auch zu erwarten gewesen wäre, dass er sich über die angebliche Bedrohungssituation besser informiert hätte, hätte er tatsächlich um sein Leben gefürchtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der in seinem Quartier kurz vor seiner Flucht getöteten Armeeangehörigen sowohl bei den Befragungen (A8 S. 9) als auch in der Beschwerde (S. 4) unsubstanziiert bleiben und somit nicht zu überzeugen vermögen, dass auch die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Angst vor der Polizei in Anbetracht der Aussagen an den Befragungen, wonach der Beschwerdeführer noch nie Probleme mit der Polizei und anderen D-3847/2008 Behörden gehabt habe (A8 S. 6, A1 S. 5f.), und wonach er den Vorfall mit den Terroristen nicht gemeldet habe, weil er keine Zeit gehabt habe (A8 S. 7), nicht zu überzeugen vermögen, dass schwer verständlich ist, warum der Beschwerdeführer für Besuche bei Freunden (A8 S. 6) unbedacht zwischen Alger und Annaba hin und her reiste, wenn er doch seinen Aussagen in der Beschwerde zufolge in Alger – wobei er bis anhin den Eindruck erweckte, er habe sich in erster Linie in Annaba aufgehalten – Angst haben musste, entdeckt zu werden, dass das BFM vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-3847/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat Familienangehörige in Algerien, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, D-3847/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3847/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13