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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2012 D-3845/2012

12 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,396 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3845/2012

Urteil v o m 1 2 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).

D-3845/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010 und gelangte am 18. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der Anhörung vom 23. März 2011 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches zusammengefasst geltend, er und seine Frau hätten gegen den Willen der Eltern am (…) 2010 geheiratet. Während seine Familie die Heirat schliesslich akzeptiert habe, sei dies bei der Familie seiner Frau nicht der Fall gewesen. Am (…) 2010 seien Familienangehörige der Ehefrau bei seiner Familie erschienen und hätten seine Ehefrau mitgenommen. Gleichentags sei seine Ehefrau ermordet worden. Da der Bruder der Ehefrau auch ihn umbringen wolle, sei er geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 22. Juni 2012 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So erschienen seine Schilderungen zur Ermordung der Ehefrau emotions- und substanzlos, zudem habe er zur unterschiedlichen Kastenzuge-

D-3845/2012 hörigkeit nur rudimentäre Angaben machen können. Nicht nachvollziehbar seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Handeln der Polizei ausgefallen, ebenso diejenigen zur Bedrohung des Beschwerdeführers nach dem Tod seiner Ehefrau. Schliesslich fügte das BFM an, der Beschwerdeführer sei der an ihn am 6. Juni 2012 schriftlich ergangenen Aufforderung, bezüglich eingereichter Dokumente bis zum 20. Juni 2012 eine korrekte und vollständige Übersetzung einzureichen, innert Frist nicht nachgekommen. Die Dokumente könnten deshalb nicht gewürdigt und ankündigungsgemäss nicht berücksichtigt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 20. Juli 2012 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

D-3845/2012 G. Das Bundesamt beantragte mit seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 17. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Im Sinne der

D-3845/2012 Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zunächst vor, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt. Einmal deshalb, weil es von ihm fristgemäss eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe ihn mit Schreiben vom 6. Juni 2012 zur Übersetzung von bereits eingereichten Dokumenten bis 20. Juni 2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung sei er fristgemäss nachgekommen, indem er die Übersetzungen am 20. Juni 2012 mit eingeschriebener Post an das Bundesamt versandt habe. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post seien die Dokumente am 21. Juni 2012 vom BFM entgegengenommen worden. Gleichentags habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen und behauptet, er sei der Aufforderung zur Übersetzung nicht nachgekommen. Zum Zweiten sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die ihr bekannten gesundheitlichen Probleme des Be-

D-3845/2012 schwerdeführers eingegangen. Diese seien aber so schwerwiegend, dass eine Wegweisung nach Pakistan nicht zumutbar sei. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen – jedenfalls soweit diese frist- und formgerecht eingereicht werden – tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264; ALBERTINI MICHELE, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 362 ff., insb. S. 367 f.). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).

D-3845/2012 5.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beschwerdebeilage unter anderem die Kopie eines an das BFM adressierten Kuverts (eingeschriebene Post), Poststempel 20. Juni 2012, zu den Akten, samt entsprechender Bestätigung/Quittung sowie Sendungsverfolgung. Das fragliche Kuvert (samt Inhalt) befindet sich denn auch in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Akten BFM A 46/10). Das Bundesamt bestätigt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2012 zudem, dass der entsprechende Brief am 21. Juni 2012 eingetroffen sei. Allerdings führt es weiter aus, der Beschwerdeführer sei der an ihn ergangenen Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen, da ihn höchstens ein die Frist begleitender Vermerk "Datum des Poststempels" berechtigt hätte, seine Sendung erst mit Ablauf der Eingangsfrist aufzugeben. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann indessen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend im Falle des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme der Vorinstanz nicht gegeben ist, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Angesichts der Fristansetzung durch das BFM, "Die Übersetzungen haben Sie bis zum 20. Juni 2012 an folgende Adresse zu senden" (vgl. A 39/3), konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres davon ausgehen, für die Fristeinhaltung gelte die gesetzliche Regelung. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung besteht kein Raum für die Annahme, nur bei einem Zusatz "Datum des Poststempels" im Rahmen der Fristansetzung wäre der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, seine Eingabe am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post zu übergeben. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt in Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, er sei der Aufforderung zur Einreichung einer korrekten und vollständigen Übersetzung innert Frist nicht nachgekommen, weshalb die fraglichen Dokumente nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt werden könnten. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne Weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. und dort zitierte Urteile). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3.4), indessen ist der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwie-

D-3845/2012 gend zu erachten, für dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht. 5.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass – auch wenn im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis bei Akte A 9/1 der Beschrieb "ORS-Meldung med. Fälle" aufgenommen wurde – weder in der Beschwerde dargetan wird noch aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, aufgrund welcher vor dem 21. Juni 2012 zu den Akten gereichten Unterlagen die Vorinstanz von erheblichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen. Soweit der Beschwerdeführer zwischenzeitlich medizinische Unterlagen eingereicht hat, wird das Bundesamt diese – soweit sie sich als wesentlich erweisen – in seinem neuen Entscheid zu berücksichtigen haben. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen einzugehen. Die Verfügung vom 21. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entsprechender Kosten keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3845/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

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